Lehrheft Nr. 090102
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A. Wiederkehrende
Einleitung und Allgemeine Hinweise
Mit dem vorliegenden Lehrbrief für eine Hilfe zur
Selbsthilfe vor Gerichten in der Bundesrepublik Deutschland wird ein latenter
Bedarf bedient. Die Bearbeitung richtet sich nach der derzeitigen Notlage von
Rechtbegehrenden in der Bundesrepublik des nur vorgeblich wiedervereinigten und
nur angeblich souveränen Deutschlands als tatsächliches Besatzungskonstrukt in
der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft (OMF - BRdvD) seit
dem 03.10.1990. Nichtjuristen werden solche durch beruflich zugelassene
Juristen nicht und niemals erhalten.
Eine massive Geschichtsfälschung wird insbesondere für eine Rechtsprechung
gegen das Deutsche Volk eingesetzt. Rechtsbeugung, Strafvereitelung,
Parteiverrat, Prozessbetrug und sonstiger Amtsmissbrauch durch BRdvD -
Juristen, - Politiker und - Behördenleiter werden nicht mehr
rechtsstaatskonform geahndet.
Unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene,
gesetzliche Richter nach dem Art. 101 Grundgesetz kann es in der Bundesrepublik
aufgrund ihrer Bestellung, Kontrolle und Führung durch die Exekutive gar nicht
geben. Gegen die Verweigerung von fairen Verfahren und rechtlichem Gehör ist
kein Nichtjurist gefeit. Wer vor den Scheinrichtern der BRdvD seinen
Rechtsanspruch verlieren soll, hat keine Chance. Dazu wurden nicht nur zahllose
spezielle Gesetze der Juristenlobby durch Wahlbetrüger und Wahlfälscher nur
scheinbar rechtlich korrekt erlassen. Für fast jedes noch so eindeutige,
schriftlich niedergelegte Gesetz existieren auch immer dagegen stehende
Rechtsauslegungen selbst von kleinsten ungebildeten und ungehobelten Amts- oder
Landgerichtsscheinrichtern.
Im Übrigen basiert die Abart einer
bundesrepublikanischen Justizgewährung grundsätzlich auf dem Missbrauch und der
Verwässerung der Sprache, wenn es gegen Bürger und Nichtjuristen geht. Selbst
den Unterschied zwischen einer Verfassung und dem Grundgesetz als nackte
Besatzungswillkür verstehen die auf Besatzungsrecht eingeschworenen Juristen
nicht, weil sie sonst im eigenen Vaterland gar nicht arbeiten dürften. Und das
noch 64 Jahre nach dem Waffenstillstand ohne Friedensvertrag für das Deutsche
Reich als tatsächliches Deutschland.
Das BRdvD-Gesetz ist somit reines aufgezwungenes
Besatzungsrecht, was immer da vom tatsächlichen deutschen Recht bereinigt
wurde, wo es den Siegermächten für einen Verstoß u.a. gegen die Haager
Landkriegsordnung zum Schutze ihrer Kollaborateure angebracht war.
Zusätzlich zu den gegen Rechtbegehrende immer zu
nutzenden Rechtsmissbrauchsgesetzen der BRdvD wie z. B. § 189 ZPO (Heilung von Zustellungsmängeln)
versperrt auch ein umfassender Anwaltszwang wirksam jede Rechtsmittelinstanz.
Damit ist die Wegnahme der Postulationsfähigkeit und Entmündigung jederzeit
gesichert. Und beruflich zugelassene Rechtsanwälte sitzen mit den
Scheinrichtern und Staatsanwälten schlicht und einfach auf der selben Seite.
Sie haben sich verschworen, das willkürliche und chaotische Rechtssystem der
OMF-BRdvD nicht in Frage zu stellen und nicht anzugreifen. Sie verweigern deshalb
jeglichen Vortrag in der Art und Weise, wie ihn der Rechtbegehrende nun selbst
liefern muss.
Ein Deutscher wird zwar in der Bundesrepublik sein
Recht nicht verlässlich durchsetzen können, aber er kann dann in einem
zukünftigen deutschen Rechtsstaat beweisen, dass ihm Unrecht durch die
BRdvD-Organe angetan wurde. Damit kann dann eine Organisation zur Durchsetzung
von Schadensersatz- und Wiedergutmachungsansprüchen schon etwas anfangen.
Die in den Lehrbriefen vorgestellten Rechtstatsachen
werden aus den Datensammlungen und Arbeitsergebnissen u. a. der JOIe
Justiz-Opfer-Initiative Clausthal, des Arbeitskreises "Verfassung und
Justiz" der Runden Tische in Deutschland, der Erfassungsstelle für
BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch in Clausthal,
der Interim-Oberreichsanwaltschaft und dem Internet nach Quellenprüfung
zusammengestellt. Ausführlicher wird in speziellen Lehrheften auf Einzelthemen
abgehoben, s. Inhaltverzeichnis.
B. Vorwort
zu Finanzamtsentscheidungen und zu Finanzgerichtsprozessen
Dieses Vorwort beschreibt lediglich in Kurzform das
Steuereinzugsgebaren der OMF-BRdvD. Die gesetzlichen Bezüge sind dann
ausführlich im folgenden Prozessformular enthalten.
Im Zentralkurier Nr. 5 vom 09.12.2009 erläutert auf
Seite 9 ein Leserbriefschreiber seine Erfahrungen mit Finanzbehörden. Solche
Erfahrungsberichte gibt es ohne Ende. Sie charakterisieren nicht nur die
besondere Bedeutung einer Steuereintreibung für einen Staat, sondern geben auch
das Signal, dass mit der bundesrepublikanischen Steuereintreibung etwas nicht
stimmt. Als kritischer deutscher Bürgerrechtler prüft man also erst einmal die
Steuerrechtslage zuerst nach dem Grundgesetz.
Dort findet man à nichts zur Steuerpflicht oder
über einen Steuerpflichtigen!
Und wieder wie zu allen anderen Rechtsgebieten sind
es die Gesetzesverbiegungen, Rechtsverdrehungen und ureigene Rechtsetzungsakte
der von der Exekutive geknebelten und abhängigen Judikative, welche mit
scheingerichtlichen Entscheidungen nicht gesetzlicher Richter und juristischen
Kommentaren den Deutschen ein X für ein U vormachen wollen.
Die Exekutive bekommt also im Wechselspiel mit den
von ihr gesteuerten Juristen die gerichtlichen Entscheidungen, die sie zur
Abzocke des Eigentums und des Vermögens der Deutschen für Besatzer, Ausland und
ihre eigenen Pfründe benötigt.
Die Erfolgsaussichten am Finanzgericht bewegen sich
inzwischen bei 3 bis 4 %, was schon
mathematisch-statistisch unwiderlegbar beweist, dass dafür nur Willkür
vorliegen kann.
Kommt nun aber einmal doch eine höchstrichterliche
Entscheidung gegen die Steuereintreiber, dann erdreistet sich das
Bundesfinanzministerium in vielen Fällen, durch einen Nichtanwendungserlass die
allgemeine Rechtslage für alle nicht am ausgeurteilten Verfahren Beteiligten zu
ignorieren. Die Finanzämter werden einfach angewiesen, weiterhin gegen den
Entscheid Steuern zu fordern und mit allen Zwangsmitteln durchzusetzen.
Zusätzlich werden viele Finanzgerichtsurteile auch noch geheim gehalten und
nicht veröffentlicht, siehe Völker/Ardizzoni, Rechtsprechende
Nichtanwendungsgesetze im Steuerrecht - Neue bedenkliche Gesetzgebungspraxis,
NJW 34/2004, Seite 2413 - 2420!
So muss sich grundsätzlich jeder durch die
BRdvD-Behörden steuerlich Beanspruchte immer wieder von vorne durch Steuerunrecht
kämpfen. Geht er dabei der Rechtslage auf den Grund und verlangt, dass sein
erst nach dem Schwur auf das GG beruflich zugelassener Rechtsbeistand
(Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt) erschöpfend dazu vorträgt,
erhält er z. B. folgende Antwort wie aus einer großen Kanzlei mit Partnern,
Zitat Anfang:
"In der Sache selbst
müssen wir Ihnen mitteilen, dass wir Ihre Rechtsauffassung hinsichtlich der
grundsätzlich fehlenden Rechtsgrundlage zur Steuererhebung in der
Bundesrepublik Deutschland nicht teilen und diese zudem
auch für abwegig halten. Wir müssen weiterhin mitteilen, dass wir als
Rechtsanwälte Organe der Rechtspflege der von Ihnen abgelehnten, von uns
allerdings akzeptierten Rechtsordnung sind und daher Ihre Rechtsauffassung
nicht vor Gericht vortragen können bzw. werden."
Zitat Ende!
Das im folgenden vorgestellte Prozessformular
enthält aber tatsächlich nur die unwiderlegbaren Rechtstatsachen, welche die
Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzlei mit der Prüfung
um Richtigkeit und einer eventuellen Widerlegung da, wo diese falsch sein
könnten, vorgetragen erhielten. Nichts kennzeichnet doch die Rechtlosigkeit
Deutscher besser als die Weigerung von sogenannten Rechtspflegeorganen der
BRdvD, die kein rechtliches Gehör gewähren und lieber Parteiverrat begehen.
C. Feststellung
offenkundiger Tatsachen nach § 291 ZPO in Zivilprozessen
Die BRdvD-Gesetzgebung hat sich zur Absicherung der
Fälschung der Deutschen Geschichte durch die Siegermächte eigens im Strafgesetzbuch
einen § 130 geschaffen, der sogar in der Geschichtswissenschaft strittige, bzw.
bestreitbare Fakten als offenkundige Tatsachen erklärt, um damit jegliche
Beweisanträge zur Verteidigung nicht zulassen zu müssen und zu können.
Ein Gericht soll nämlich nur über erhebliche,
streitige Tatsachen Beweis erheben. Nach § 138 III ZPO lautet es: "Tatsachen, die nicht ausdrücklich
bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie
bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht."
Nach § 291 ZPO heißt es aber: "Tatsachen, die bei Gericht offenkundig
sind, bedürfen keines Beweises." Dabei ist allgemeinkundig eine
Tatsache die jeder kennt oder leicht erfahren kann.
Gerichtskundig sind Tatsachen, welche das Gericht
schon in einem früheren Prozess wahrgenommen hat, das befasste Gerichtspersonal
aus eigener Prozesserfahrung schon kennt oder gerichtseigenen Akten entnehmen
kann.
Offenkundige Tatsachen darf das Gericht auch ohne
entsprechende Parteibehauptung in ein Verfahren einführen. Ist eine solche
entscheidungserhebliche offenkundige Tatsache aber nicht von einer Partei
vorgetragen, darf das Gericht sie erst nach Einführung in der mündlichen
Hauptverhandlung verwerten.
Die Parteien können dazu beitragen, dem Gericht das
Bewußtsein der Offenkundigkeit zu verschaffen, bzw. versuchen, diese zu
erschüttern; Beck, ZPO 66. Auflage 2008, § 291, Rn 7!
Für die Revision gilt nach § 559 ZPO : "Der Beurteilung des Revisionsgerichts
unterliegt nur das Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem
Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die im § 551 Abs. 3 Nr.
2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden." Also der
Revisionsangriff wegen fehlendem rechtlichen Gehör z. B.!
Deshalb sträuben sich nebenbei bemerkt auch die
BRdvD-Gerichtsbesetzungen so dagegen, ein ordentliches
Hauptverhandlungsprotokoll zu führen, dass ihre Verletzungen des geltenden
Verfahrensrechts und die Protokollanträge von Parteien festhält. Was in das Protokoll kommt, darf natürlich
der Vorsitzende ganz allein nach dem BRdvD-Recht bestimmen, wenn er nicht
geschicktes Paroli mit vorgefertigten schriftlichen Anträgen zu Protokoll und
Beweisanträgen erhält. Dann hat er das Problem des § 160 IV ZPO, "Die Beteiligten können beantragen,
dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden.
Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des
Vorganges oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, er ist in das Protokoll
aufzunehmen."
Wird die Annahme und beantragte gerichtliche
Entscheidung solcher Anträge nämlich ohne ausreichende Begründung verweigert,
liegt eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Verweigerung
des fairen Verfahrens vor. Weil ein rechtskundiger Deutscher grundsätzlich
davon ausgehen kann, dass ihm die BRdvD-Juristen seine wichtigsten
Verfahrensrechte nicht gewähren werden, ist jedes so geführte Verfahren mit
Revision in einem Rechtsstaat zu korrigieren. Natürlich nicht in der Bundesrepublik,
die unglaublich hohe Hürden für Revisionsverfahren gesetzlich eingeführt hat,
damit auch an den höchsten Gerichten nach Belieben Rechtbegehrende abgefertigt
werden können. Gleichwohl, die Beweislage für die Wiederaufnahme und eine
angemessene Strafverfolgung von Rechtsbeugern in einem zukünftigen Deutschen
Rechtsstaat ist so immer zu sichern.
Anträge auf Feststellung offenkundiger Tatsachen
sind für Rechtbegehrende im derzeitigen Bundesgebiet die schärfste juristische
Waffe, die auch noch viel später Wirkung haben kann.
D. Prozessformular
und seine Anwendungsmöglichkeiten
Das nachfolgend entworfene Prozessformular mit dem
Antrag auf Feststellung offenkundiger Tatsachen kann man schon bei den
Finanzbehörden mit der Bitte um Nachweis einer Rechtsgrundlage für deren
Schreiben einreichen, wenn diese nur Steuererklärungen fordern. Es sollte auch
den Steuerfahndungsbehörden mit der Bitte um Nachweis einer Rechtsgrundlage für
deren Handeln und zum fehlenden Unrechtsbewusstsein vorgelegt werden.
Zum ersten Erscheinen der "Rechtskunde für
Nichtjuristen" als Hilfe zur Selbsthilfe vor bundesrepublikanischen
Besatzungsgerichten im Januar 2009 sind noch einige Hinweise zum Einsatz des
ersten vorgelegten Prozessformulars angebracht.
Wie in den nun nach und nach erscheinenden Heften
zur Prozessstrategie noch ausführlicher gezeigt wird, kann man
Gerichtsverfahren in einzelne Verfahrensabschnitte unterteilen, in denen
jeweils laut Gesetz spezielle bundesrepublikanische Spielregeln zu gelten
haben. Diese werden allerdings zum Nachteil von Rechtbegehrenden regelmäßig
bewusst durch die Juristen nicht beachtet, um ihren Arbeitsaufwand möglichst
klein zu halten.
Die ständige Missachtung selbst erheblicher Vorträge
zum Sachverhalt hat nun die Wirkung, dass man in den verschiedenen
Verfahrensabschnitten Vortragswiederholungen braucht. Dadurch wird der Umfang
einer Rechtsbeugung Zug um Zug deutlicher. Denn selbst minderbemittelte und
lernunfähige Volljuristen können nach der zweiten und dritten Wiederholung von offenkundigen
Tatsachen unter jeweils wechselnden Aspekten kaum noch auf Blödheit plädieren,
wenn es an die große Strafverfolgung gehen soll.
Die nachfolgend präsentierten, unwiderlegbar
offenkundigen Tatsachen zur fehlenden grundgesetzlichen Absicherung einer
Steuererhebung für die Bundesrepublik Deutschland von Staatsangehörigen des
Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, welchen die BRdvD sogar
die Bescheinigung ihrer eindeutigen Staatsangehörigkeit mit einer
verständlichen Staatsbezeichnung verweigert, sind in anderen
Erklärungszusammenhängen deshalb erneut in jedem einzelnen Verfahrensabschnitt
vorzutragen.
Es ist auch niemand gehindert, sich zu wiederholen,
damit die Volljuristen der BRdvD solche Vorträge in der Erkenntnis
unterbrechen, dass etwas ja schon vorgetragen sei. Damit wird der Nachweis
geführt, dass solche Juristen mindesten noch soweit erkenntnisfähig sein
könnten, dass sie rein mechanisch wiederholte Vorträge bemerkt haben. Wenn sie
also nicht grundsätzlich als Kranke nicht gesetzliche Richter sein könnten,
machen sie sich dann als vermutlich Gesunde sogar unmittelbar der Rechtsbeugung
und des Hochverrates verdächtig.
In den fortlaufenden Erscheinungen zur
"Rechtskunde für Nichtjuristen" werden die vorbereiteten Prozessformulare
immer dementsprechend auch notwendige Wiederholungen enthalten, die sich
Rechtsunkundigen nicht auf den ersten Blick als logisch erschließen werden. Sie
dürfen aber nicht beim Vortrag vor Gericht ausgelassen werden, weil nur
Vorgetragenes laut Niederschrift im Hauptverhandlungsprotokoll eine sichere
Beweislage auch in der Bundesrepublik Deutschland schafft.
Die Prozessformulare werden in den Lehrheften so
angeordnet, dass sie als komplette Seiten herausgetrennt oder kopiert sofort
mit den individuellen Kennungen wie Aktenzeichen und Unterschrift benutzt
werden können. Das erspart Stunden der wertvollen Lebenszeit für Nützlicheres
als den Umgang mit Schwerstkriminellen in bundesrepublikanischen Diensten.
In erster Linie ist das im Folgenden abgebildete
Formular von Seite 5 bis Seite 22 aber als Prozessformular in
Finanzgerichtsverfahren einzuführen. Entsprechende Anpassungen machen es aber
vielseitig einsetzbar.
Partei-Bezeichnung
Anschrift Gerichtsstand |
ISENSEE,
J., Das legalisierte Widerstandsrecht, Seite 41 ff.
"Der
Rechtsstaat garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..." "Die
Friedenspflicht des Bürgers und das Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur
soweit, wie der effektive staatliche Rechtschutz reicht. Das Selbsthilferecht
des Bürgers lebt deshalb in Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine
gerichtliche Hilfe erreichbar und die vorläufige Hinnahme einer
Rechtsverletzung durch Staatsorgane unzumutbar ist."
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Vorgang/Sachverhalt |
Ihr
Zeichen: |
Sendung |
Mein
Zeichen: |
Datum |
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Offenkundige
Tatsachen III FG |
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Antrag Nr.____ auf Feststellung der offenkundigen Tatsachen
Im Verfahren
mit dem Aktenzeichen ________
wird aufgefordert,
à festzustellen, dass es eine
offenkundige Tatsache ist, dass
1. für die Bundesrepublik Deutschland die
Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;
2. die Einführung des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland durch Besatzungsmacht mit ausgeübtem
Besatzungsvorbehalt erzwungen wurde und eine Volksabstimmung zum Grundgesetz
niemals beabsichtigt war noch stattgefunden hat, s. GG Art. 146;
3. in der Bundesrepublik Deutschland
weiterhin Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte in exterritorial von der
Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten Militärbasen außerhalb des
Bundesrechts sitzen und die Bundesrepublik Deutschland nicht souverän ist;
4. die Bundesrepublik Deutschland nicht
das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte - u. a. wegen der
2-Staaten-Theorie;
5. für das Deutsche Reich immer noch als
völkerrechtskonformes Gesetz der §
80 RStGB vom 1. August 1944 gilt:
"Wer es unternimmt, mit Gewalt
oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden
Staat einzuverleiben oder ein zum Reich gehörendes Gebiet vom Reich
loszureißen, wird mit dem Tod bestraft.
Ebenso wird mit dem Tod bestraft,
wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichs
zu ändern."
6. Reichsgesetze nach der Haager
Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch durch
sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder konnten;
7. der vorsätzliche Verstoß gegen
Reichsgesetze Hochverrat ist;
8. kein Staatsangehöriger des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit selbst nach der Haager
Landkriegsordnung verpflichtet werden darf, Hochverrat gegen das Deutsche Reich
oder Hochverräter zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen zu müssen, s.
GG Art. 25;
9. nach vielfacher Entscheidung des
BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli 2005, der folgende Leitsatz
gilt:
"Führt die Änderung eines
Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im
Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das
geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung
enthält."
10. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen
die in erster Linie unabdingbare Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen
Geltungsbereiches verstößt;
11. das Grundgesetz keine Steuerdefinition
und konkret, klar keine Steuerpflichtigen benennt und insoweit auch keine
Einschränkung des GG Art. 14 durch Zitierpflicht nach GG Art. 19 (1) in diesem
selbst oder in GG Art. 105, 123 oder sonst wo enthält;
12. die AO der Bundesrepublik Deutschland
keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial-räumlichen
Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade deshalb - gegen das
Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art. 14 und
Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide erlassen werden können;
13. die
RAO mit Bezug auf die Weimarer Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland
zum 01.01.1977 außer Kraft gesetzt wurde und nicht gilt;
14. das EKSt-Gesetz der Bundesrepublik
Deutschland nicht durch das Grundgesetz gestützt wird, keinen unabdingbar
notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich hat und das Zitiergebot nach
GG Art. 19 (1) bezüglich Art. 14 und Art. 25 verletzt:
Artikel 48.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des (besetzten!) Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war. Artikel 49.
Erhebt
der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden Artikel
bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der
Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets geschehen.
Zugunsten des besetzten Staates Deutsches Reich wird in
der BRdvD nichts erhoben!
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige
Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie zumindest am
Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere Fachkunde - auch
durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen Quellen wahrnehmbar
ist.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, § 291 (Offenkundige
Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises. Gegenteiliges
Klagevorbringen darf ein Gericht nicht verwerten.
Die
vorgelegten Rechtstatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisen
unwiderlegbar, dass die BRdvD nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil
das denkbar, praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals
die Reichsangehörigkeit verliehen hat.
Insoweit
ist es auch nicht möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizminister
gleichzeitig der Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom
20.3.1935 vortäuscht.
Es
ist auch unmöglich, dass die BRdvD für das Deutsche Reich Steuern erheben kann
und darf.
Dagegen
spricht schon die Tatsache, dass im Rahmen der Gesetzesbereinigungen im April
2006 zahlreiche Bezüge der BRdvD-Gesetze auf das Reich einfach gestrichen
wurden, um die Erinnerung an dieses auszulöschen.
Dabei
wurden dann auch die unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen
Geltungsbereiche des GVG, der ZPO und der StPO durch Streichung der §§ 1 EGGVG,
EGZPO und EGStPO - Inkrafttreten - gestrichen, weil dort das ganze
Reichsgebiet angegeben war. Jetzt gelten jedenfalls für Änderungen ganz
sicher keine Grenzen mehr! Und die sind bekanntlich selbst nach BBG § 185
ebenso wie nach GG Art. 116 (1) für das Deutsche Reich immer noch international
in den Grenzen vom 31.12.1937 anerkannt.
Der
Adressat hat also auch zu folgendem Stellung zu beziehen, wenn er
Rechtsgrundlagen für eine Steuererhebung zu Gunsten der Bundesrepublik
Deutschland beweisen will:
a) Auswirkung
des fehlenden territorial-räumlichen Geltungsbereichs auf GG und
Steuergesetzgebung in der Bundesrepublik;
b) Auswirkung
der Unmöglichkeit oder Verletzung des Zitiergebotes im Grundgesetz und bei den
Steuergesetzen;
c) Fehlende
Steuerpflicht für die Bundesrepublik im GG
d) Nichtigkeit
nicht nachvollziehbarer und undeutlich, bzw. unklar getexteter Gesetze;
e) Nichtige
Gesetzgebung durch Wahlfälscher und Wahlbetrug in der Bundesrepublik;
f) Statthaftigkeit
der Berufung auf Steuerverweigerung nach dem Widerstandsrecht Art. 20 (4) GG wegen
Völkermord am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit
unmittelbarer Reichsangehörigkeit, Hochverrat und Völkerrechtsverbrechen durch
die Machtinhaber der Bundesrepublik Deutschland.
Insoweit
können die nachfolgenden wiederholten und vertieften Vorträge zur Rechtslage
nicht rechtswidrig und rechtsmissbräuchlich vollständig ausgeblendet werden und
müssten eine dazu im verbotenen Widerspruch erstellte Entscheidung
rechtsstaatskonform verhindern.
Es wird
deshalb auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein müssende
Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen,
die folgendermaßen lautet:
Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis
zum Bürger wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)!
Insoweit ist der Nachweis geführt,
dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt. Stillschweigende
Voraussetzungen zu Lasten anderer ohne deren Kenntnis vom Stillschweigen sind
aber grundsätzlich unzulässig.
Stillschweigende, textlich nicht
nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinen unabdingbar notwendigen
territorial-räumlichen Geltungsbereich, was so etwas nicht rechtskräftig werden
lassen kann.
Nicht vollumfänglich
nachzuvollziehende Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen, können
grundsätzlich das nicht auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 (1) nicht
berücksichtigen und sind auch deshalb nichtig.
Deshalb ist die angeführte
Entscheidung des BVerfG von 1955 lediglich unbeachtlicher Ausdruck von
Kollaborateuren für eine Besatzungsdiktatur, welche unter der Haager
Landkriegsordnung die Weimarer Verfassung einschließlich der RAO da
berücksichtigt, wo es ihr willkürlich passt. Selbst das verböte aber neue
Steuerarten und immer höhere Steuern.
Durch Außerkraftsetzen der RAO ab
01.01.1977 für die Bundesrepublik gibt es auch keinen Bezug über die Weimarer
Verfassung zum Art. 134 auf die Haager Landkriegsordnung mehr.
Die Bundesrepublik Deutschland ist
ja nach ihrer - tatsächlich unzutreffenden - Behauptung seit dem 03.10.1990 ein
souveräner Staat. Sie muss sich deshalb an dieser Täuschung selbst festhalten
lassen und hat daher kein rechtsstaatskonformes Steuererhebungsrecht nach dem
GG mehr, weil kein Besatzerdiktat weiterhin die Haager Landkriegsordnung offen
immer noch für Deutschland im Kriegszustand als verbindlich erklären und
durchsetzen könnte.
Im Übrigen ist eine einseitige
stillschweigende Voraussetzung nur solange durchzuhalten, wie man sich nicht
mindestens stillschweigend widersetzt.
Die Partei erklärt hiermit, dass
sie niemals einer stillschweigenden Voraussetzung einer nicht
rechtskraftfähigen, nicht gesetzlich klaren und textlich deutlich
verständlichen Besteuerungsmöglichkeit zugestimmt hätte und hat und beruft sich
ausdrücklich auf die ihrer Ansicht nach böswillige Täuschung durch die
bundesrepublikanischen Finanzbehörden bei der Steuereintreibung, um die
Unterstellung einer stillschweigenden Einwilligung zur Steuerpflicht durch
konkludentes Handeln zu verhindern.
Damit
ist auch eine Verjährung bezüglich der schon erhobenen und hier wiederholten
Rückforderungen aller von ihr gezahlten Steuern an bundesrepublikanische
Verwaltungsstrukturen seit mindestens 1977 ausgeschlossen.
Nach einer Arbeitshypothese I gilt
also zwar das Grundgesetz noch, es lässt jedoch keine Steuerpflicht erkennen.
Dazu wurden und werden u. a. als unwiderlegbare offenkundige Tatsachen vorgetragen, dass
à in
keinem Grundgesetzartikel der Steuerbegriff definiert ist, kein
Steuerpflichtiger bezeichnet wird und auch keine Voraussetzung erklärt wird,
unter welcher Steuern an die Bundesrepublik zu zahlen wären.
Das FA Goslar hat unter Bezug auf ein nicht korrekt
förmlich zugestelltes und somit nicht rechtskräftiges Urteil des NDS FG wie
dieses in einem Einspruchsbescheid vom 20.11.2007 zur Steuernummer 21/147/03554
folgendes behauptet:
"Da das GG die rechtswirksame verfassungsrechtliche Grundlage der
Bundesrepublik Deutschland darstellt und sich daraus die Gesetzgebungskompetenz
für die Erhebung von Steuern ergibt (vgl. Art. 105 GG), stellt das
Einkommensteuergesetz die auch gegenüber dem Rechtsbehelfsführer geltende
gesetzliche Grundlage für die Einkommensbesteuerung dar."
Das
Grundgesetz ist aber keine Verfassung und keine verfassungsrechtliche Grundlage
der Bundesrepublik Deutschland, weil das Grundgesetz durch GG Art. 146 im
gleichen Moment aufgehört hat zu existieren, in dem es als Verfassung gelten
müsste.
Grundgesetz
Art. 146 [Geltung und Geltungsdauer] lautet in der letzten, durch Wahlfälscher
und Wahlbetrüger im Deutschen Bundestag ohne Rechtskraftfähigkeit veränderten
Fassung, Zitat Anfang:
Dieses
Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.
Zitat
Ende!
Wäre
das Grundgesetz also eine Verfassung, wie es die bundesrepublikanischen
Juristen im Wege der Sinnentstellung gerne im eigenen Interesse behaupten, dann
würde Art. 146 wie folgt auszulegen sein:
Diese Verfassung, die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschland für das
gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.
Die
ebenfalls durch die Wahlbetrüger und Wahlfälscher im Deutschen Bundestag nur
vorgeblich rechtskraftfähig zum 03.10.1990 veränderte Präambel zum Grundgesetz
behauptet nun aber, Zitat Anfang:
Im
Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen, von dem Willen
beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der
Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden
Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die Deutschen in den Ländern
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in
freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit
gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
Zitat
Ende!
Würde
die Präambel also unwiderlegbare Tatsachen behaupten, so hätte sich danach das
deutsche Volk in freier Selbstbestimmung das Grundgesetz = Verfassung gegeben,
wodurch wegen GG Art. 146 diese Verfassung am gleichen Tag ihre Gültigkeit
verloren hätte.
Da die
Machtinhaber und Erfüllungsgehilfen der Bundesrepublik Deutschland aber
gleichwohl immer noch darauf beharren, dass das Grundgesetz gilt und Bestand
hat, muss deshalb die Präambel des Grundgesetzes gelogen sein.
Tatsächlich
enthält die Präambel des Grundgesetzes in 3 Sätzen sogar sieben Lügen:
1. Lüge Das
deutsche Volk wurde gar nicht gefragt! Es waren besatzungsabhängige
Wahlbetrüger und Wahlfälscher, die sich ohne Aufklärung durch Millionen
Ausländer und Staatenlose wählen ließen, die dem deutschen Volk die
Selbstbestimmung verweigerten.
2. Lüge Das
von der Bundesrepublik Deutschland behauptete deutsche Volk hat keine
verfassungsgebende Gewalt, sondern nur allein die Staatsangehörigen des
Deutschen Reichs mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit, die sich das
Grundgesetz gerade nicht gegeben haben.
3. Lüge Dem
deutschen Volk, bestehend allein aus den Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nach GG Art. 116, wird in der
Bundesrepublik Deutschland seit dem 09.05.1945 bis heute die freie
Selbstbestimmung verweigert.
4. Lüge Die
Einheit Deutschlands wurde am 03.10.1990 nicht vollendet, weil dazu das gesamte
Reichsgebiet in den Grenzen vom 31.12.1937 gehört hätte und auch die Deutschen
in den weiterhin annektierten Reichsgebieten erfasst werden müssten, wo das Grundgesetz nicht gilt.
5. Lüge Das
neue Grundgesetz zum 03.10.1990 wurde nicht in Freiheit des deutschen Volkes
formuliert und beschlossen, sondern in nichtiger Selbstkontrahierung der
Siegermächte unter Besatzungsvorbehalt mit von ihnen abhängigen deutschen und
nichtdeutschen Kollaborateuren in bundesrepublikanischen Regierungen, Bundestag
und der Justiz, die Besatzungsrecht akzeptierten.
6. Lüge Das
Grundgesetz gilt gerade nicht, weil es oktroyiert ist. Es kann auch nicht
gelten, weil der territorial-räumliche Geltungsbereich des GG vor dem
03.10.1990 schon gestrichen war, was es nichtig gemacht hat. Die
zusammengelogene Präambel ist nach korrekter juristischer Lehre
rechtsunerheblich und nicht in Teilen gültig.
7. Lüge Das
Grundgesetz kann auch nachweislich schon deshalb nicht für das ganze deutsche
Volk gelten, weil es nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten
könnte. Dort siedelt aber nicht das ganze deutsche Volk.
Aus dieser zusammengelogenen
Präambel können auch nicht einzelne Bestandteile willkürlich herausgegriffen
werden und mit einer scheinbaren Rechtskraft angewendet werden, um z.B. einen
angeblichen territorial-räumlichen Geltungsbereich für das GG zu behaupten!
Die
BRdvD ist lediglich ein Besatzungskonstrukt unter Schirmherrschaft der
Alliierten, welche auf Deutschem Reichsgebiet ohne Rechtsgrundlagen im Rahmen
einer Parteien- und Juristendiktatur ohne Rechtsstaatlichkeit eine
Schreckensherrschaft gegen die tatsächlichen Deutschen als Staatsangehörige des
Deutschen Reichs aufgerichtet hat.
Und aus
GG Art. 105 ist beim besten Willen keine Berechtigung zur Steuererhebung zu
erkennen, s. Text.

Art.
105 GG beschreibt und definiert also nachweislich keine Steuerpflichtigen,
sondern Steuererhebungsberechtigungen ohne Bezeichnung, wer diese zu zahlen
hat, und ist dadurch jedenfalls unzureichend bestimmend. Die
Gesetzgebungskompetenz erwähnt keine Steuern und regelt nur das Verhältnis der
Verwaltungsstrukturen Bund zu Ländern als Besatzungsorganisationen.
Der/die
Vortragende erkennt aus GG Art. 105 eine Steuerpflicht jedenfalls nicht, was
auch im gegenteiligen Fall grundgesetzwidrig gegen GG Art. 14 als unaufhebbares
Gesetz stehen würde. Er wird auch durch GG Art. 105 nicht direkt und persönlich
angesprochen oder adressiert.
Nachdem
diese Auslegungsversion zur Steuerpflicht nach dem Grundgesetz ohne vorherige
Erörterung vorsorglich in einem nächsten Verfahren 15 K 128/07 vor dem NDS FG
widerlegt wurde, hat dieses wiederum - grundgesetzwidrig - ohne vorherige
Erörterung eine neue erstaunliche Variante einer nicht nachvollziehbaren
Auslegung des Grundgesetzes geliefert, Zitat Anfang:
Im Übrigen weist der
Senat darauf hin, dass er - ebenso wie das Bundesverfassungsgericht - keine
Zweifel daran hat, dass auch nach der Wiedervereinigung innerhalb der
Bundesrepublik Deutschland (vgl. insofern die Präambel des GG) das GG sowie die
nachkonstitutionellen und die gem. Art. 123 GG fort geltenden
vorkonstitutionellen Gesetze gelten (vgl. beispielsweise BVerfG Beschluss vom
21. Dezember 1997 2 BvL 6/95, BVerfGE 97, 117).
Zitat Ende!
Auch dieser Teil der Begründung
steht in unerlaubtem Widerspruch zu den beantragten Feststellungen
offenkundiger Tatsachen, die nicht erfolgten und deshalb nicht erörtert werden
konnten. Es hat auch noch kein bundesrepublikanisches Gericht dazu Stellung
genommen.
Die Präambel hat aus vielen, auch
hier angeführten Gründen niemals Rechtskraft erlangen können. Sie ist ein
Lügengespinst ohne jegliche Substanz für eine Beachtlichkeit, die das Deutsche
Volk nicht aufgestellt und angenommen hat.
Der Bezug auf unbezeichnete
nachkonstitutionelle Gesetze, welche nur durch Besatzerdiktat und Wahlbetrug
entstanden sind, kommt erstens überraschend, weil eine solche Behauptung zur
Begründung einer Steuerpflicht vor dem Urteil nicht erörtert wurde.
Sie steht auch im Widerspruch zu
den Anträgen zur Feststellung offenkundiger Tatsachen, die gerade deshalb nicht
beschieden wurden.
Das Grundgesetz ist keine
Verfassung (Konstitution), sondern lediglich ein Besatzungsdiktat in nichtiger
Selbstkontrahierung, wie der dortige Klagevortrag behauptet und die dortige
Klägerin im Rahmen der willkürlich abgebrochenen Beweisaufnahme mit den
Abbildungen der in den ersten Grundgesetzausgaben an Schüler ausgegebenen GG
beweisen wollte.
Deshalb ist sowohl die Behauptung
bezüglich unbekannter vor- als auch nachkonstitutioneller Gesetze für eine Steuerpflichtbegründung in
der Bundesrepublik Deutschland völlig nichtssagend, unklar, unverständlich,
unsinnig.
Gesetze müssen aber zur Bewirkung
einer Rechtskraft eindeutig, klar und verständlich sein, damit sie beachtet
werden müssen. Daran fehlt es der Begründung vollständig.
Noch toller ist die Behauptung,
dass nun aus GG Art. 123 über unverständliche Formulierungen eine Steuerpflicht
begründet werden soll.
Abgesehen davon, dass in einem
Urteil keine überraschenden Begründungen verwendet werden dürfen, die vorher
nicht erörtert werden konnten, gelten für GG Art. 123 auch alle
Ausschlussgründe zur behaupteten Begründung für eine Steuerpflicht wie für GG
Art. 105.
GG Art. 123 lautet:

Sämtliche Gesetze vor dem
Zusammentritt des Bundestages können nach dem Grundgesetz überhaupt nicht
gelten. Nach GG Art. 19 (1) würde für jedes Gesetz außerhalb des GG
grundsätzlich die Zitierpflicht zu beachten sein, die nicht rückwirkend für ein
"vorkonstitutionelles", allerdings auch weiterhin unbekanntes und
nicht greifbares Gesetz eingeführt werden konnte.
Der/die Vortragende verlangt nun
als nächstes die Konkretisierung dieser kühnen Rechtsauslegung unter Bezug auf
GG Art. 123, weil danach auch die Weimarer Verfassung noch als gültig anerkannt
sein müsste,
à soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht!
Daraus ist doch unmittelbar zu
folgern, dass das Grundgesetz keine Verfassung ist, weil das Deutsche Volk der
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit
nicht zwei parallele Verfassungen haben kann. Insoweit bedankt sich der
Vortragende schon einmal beim NDS FG für diese Begründung einer so wie so
unhaltbaren Entscheidung.
Der Grundgesetzartikel 123 ist
also grundsätzlich ein unerfüllbarer hohler Artikel.
Er beschreibt auch keinen
Steuerpflichtigen, erklärt den Begriff der Steuer nicht und hat auch keinen
Bezug zur Abgabenordnung sowie den nachfolgenden Steuergesetzen, die auch für
sich allein betrachtet nach dem Grundgesetz wegen unheilbarer Mängel nichtig
sind.
Nicht konkret verfasste,
unverständliche Gesetze ohne Textinhalt sind unbeachtlich.
Insoweit wird noch einmal auf die jedem Finanzbeamten und
Finanzrichter bekannt sein müssende Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9.
Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2 hingewiesen.
In Helmsrott/Schaeberle, Abgabenordnung, 13. neu bearbeitete Auflage,
Schäffer-Poeschel Verlag 2006, wird in der Einleitung das folgende
Gliederungsdiagramm zur systematischen Stellung der Abgabenordnung der
Bundesrepublik Deutschland vorgestellt, welches sich aber nur aus dem
Grundgesetz als oberste Rechtsnorm ableiten lassen muss, s. folgende Abbildung:

Schon aufgrund der Tatsache, dass das Grundgesetz als vorgebliches
Verfassungsrecht(?) neben das Verwaltungsrecht gestellt wurde, vertiefte
sich ein phantastischer Verdacht, zumal auch die Fiktion eines Staatsrechtes
für die Bundesrepublik Deutschland nur böswillig ohne rechtliches Gehör
aufrecht gehalten werden kann.
Jedenfalls leitet sich nach dem vorstehenden Diagramm weder das
Steuerrecht noch eine Steuerpflicht aus dem Grundgesetz selbst ab. Und weil
auch tatsächlich im ganzen Grundgesetz keine Steuerpflicht für jemanden
festgeschrieben ist, gibt es auch keine solche in der OMF-BRdvD, wie anhand der
Analyse der Abgabenordnung bewiesen wird.
Der
bisherige Umgang des wahlfälschenden und wahlbetrügenden bundesrepublikanischen
Gesetzgebers, der Regierung, der Justiz und der übrigen Verwaltung mit der
Nichtbeachtung der im Grundgesetz festgelegten Rahmenrichtlinien ist im
vorliegenden Falle der Beitreibung von Steuern ohne Rechtsgrundlagen als
vorsätzliche Unterlassung des rechtlichen Gehörs zu werten und erfüllt daher
nach hiesiger Auffassung den Tatbestand der Rechtsbeugung.
Grundrechte sind hauptsächlich in den Artikeln
1 bis 20 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
festgeschrieben. Sie dienen als Abwehrrechte des Bürgers gegen das
Machtmonopol der Regierenden.
Es gibt
Grundrechte, die eingeschränkt werden dürfen, und es gibt Grundrechte, die
nicht eingeschränkt werden dürfen.
Die
Art. 1 - 20 des Grundgesetzes haben eine so genannte Ewigkeitsgarantie und sind
für das GG unveränderlich von den Besatzern vorgegeben. Es steht also im
jeweiligen Grundrechtsartikel dabei, wie und wann das Grundrecht eingeschränkt
werden darf.
Ein Grundrecht darf in einem solchen Falle nur durch ein Gesetz
eingeschränkt werden.
In dem
betreffenden Gesetz muss in einem Paragraphen vermerkt sein, welche
Grundrechte durch das Gesetz eingeschränkt werden. Das schreibt das Zitiergebot
des Artikels 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes als Muss-Vorschrift vor.
Fehlt der Hinweis im Gesetz auf
die Grundrechtseinschränkung, ist das Gesetz nichtig.
Es ist
erlaubt, die nachfolgenden weiteren Grundsatzinformationen zum Zitiergebot zur
Kenntnis zu bringen:
Es
steht mit Gesetzeskraft fest - denn das
Grundgesetz hat nach der Arbeitshypothese I ja für diese Rechtsauslegung eine
angenommene Gesetzeskraft - dass eine
sich aus dem Grundgesetzartikel 105 (Gesetzgebungskompetenz zu Zöllen, Steuern
und Abgaben) behauptete vorgebliche Steuerpflicht sofort unbeachtlich wäre,
weil das Zitiergebot nach Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes nicht
beachtet wurde, und Rechtsfolgen bezüglich einer Steuerpflicht für im
Grundgesetz selbst nicht bezeichnete steuerpflichtige natürliche und
juristische Personen, die somit auch schlussendlich nach dem GG nicht
identifizierbar sind, nicht hergeleitet werden können.
Das
gilt ebenso für GG Art. 123 und alle verschwommenen, umgedeuteten und ganz unbekannten,
vom NDS FG neuerdings vorgeschobenen "vorkonstitutionellen" Gesetze.
Insoweit
ist auch grundsätzlich eine Einschränkung der Grundgesetzartikel 1 bis 20 und
hier insbesondere Art. 14 GG durch eine nachfolgende Grundgesetzabweichung
nicht möglich.
Jede
dynamische Rechtsfolgenverweisung auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins
Leere, da die in Bezug genommene Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen
kann.
Eine geltungserhaltende Reduktion der Normen,
die durch den nichtigen Gesetzestext verlautbart werden sollten oder vor
Eintritt der Nichtigkeit verlautbart wurden, ist grundgesetzwidrig; denn die
grundgesetzliche automatische Nichtigkeit erfasst den Gesetzestext im Umfang
der Artikelformel des Artikels 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes mit allen
seinen möglichen Inhalten und ist daher nicht teilbar.
Im
Falle von gerichtlichen Entscheidungen zum Sachverhalt darf ein Gericht wegen
des Grundgesetzes keine nichtige Norm anwenden.
Die
Rechtsprechung ist nur an das Grundgesetz, an gültige Gesetze und an das Recht
gebunden (Artikel 20 Absatz 3 und Artikel 97 des Grundgesetzes). Alleiniger
originärer Gesetzgeber des Bundes ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der
Mitwirkung anderer BRdvD-Organe bei der Gesetzgebung.
Auch
die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des Bundes ist, ist nicht
der Gesetzgeber, wie bereits das Bundes"verfassungs"gericht gegenüber
grundgesetzfremden Sprach-, Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat
(Bundesverfassungs-gerichtsentscheidung 58, 81, 111).
Erst
recht sind nachgeordnete Amtswalter eines Exekutivorgans wie auch das FA GS
keine Gesetzgeber, ihre Wünsche sind keine Gesetze.
Es
wohnt dem Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes (Zitiergebot) auf Grund
eigener Gesetzeskraft inne, dass ein Gesetz, das gegen das Zitiergebot
verstößt, automatisch nichtig ist.
Verletzt ein Gesetz ein
Freiheitsgrundrecht, so folgt daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so
der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.
Es wurde und wird weiterhin vorgetragen, dass
à die Abgabenordnung der
Bundesrepublik Deutschland nichtig ist.
In der Organisationsform der Modalität einer
Fremdherrschaft namens Bundesrepublik Deutschland (OMF-BRD) wurde bis Ende 1976
die Reichsabgabenordnung benutzt, welche durch
Verwaltungsvorschriftenänderungen in der BRD aufgrund der Vorbehaltungsrechte
der Siegermächte - völkerrechtswidrig - angepasst wurde.
Nun war im Deutschen Reich jedenfalls die
Steuerzahlungspflicht in der Weimarer Verfassung Art. 134 festgestellt. Auf
diesen Art. 134 begründete sich bekanntlich die Reichsabgabenordnung.
Artikel 134
Alle Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu
allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
So schreibt Gellert, Lothar, Zollkodex und
Abgabenordnung, Inaugural-Dissertation Göttingen 2003, B. Entstehung der
Abgabenordnung, S.4, Zitat Anfang:
"Die Reichsabgabenordnung wurde jedoch nicht
als "Steuergrundgesetz" verfasst, weil bereits Artikel 134 der
Weimarer Verfassung vorschrieb, dass alle Bürger ohne Unterschied im Verhältnis
ihrer Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze beizutragen
hatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift zusätzlich in die
Reichsabgabenordnung aufzunehmen.
Ziel der Reichsabgabenordnung 1919 war nach der
Vorstellung Enno Beckers, "eine Grundlage für die Finanzverwaltung und die
zahlreichen drohenden Einzelsteuergesetze zu schaffen, die genügend sicher,
aber zugleich elastisch genug waren, eine solche Vorschrift zusätzlich in die
Reichsabgabenordnung aufzunehmen."
Zitat Ende!
Insoweit ist also nachgewiesen, dass sich die
Steuerpflicht für Staatsangehörige des Deutschen Reiches direkt aus der
Weimarer Verfassung ableiten ließ, welche die Bundesrepublik des nur angeblich
souveränen und wiedervereinigten Deutschlands ohne die Grenzen vom 31.12.1937
und ohne Friedensvertrag als Organisationsform der Modalität einer
Fremdherrschaft nach der Bezeichnung durch Prof. C. Schmidt (OMF-BRdvD) jedoch
für sich nicht anerkennt und auch nicht parallel zum Grundgesetz befolgen
könnte.
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurde am
14. Dezember 1976 im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3341 ff, veröffentlicht und
trat unter Besatzervorbehalt am 01.01.1977 nach Art. 102 in Kraft, nachdem
die Berlin-Klausel in Art. 101 vorangestellt war. Nun heißt es in Art. 96
Absatz 1 des EGAO, welcher merkwürdigerweise in der normalen
Steuerfachliteratur von z. B. Beck nicht im Volltext veröffentlicht wird, aber:
Mit Inkrafttreten der
Abgabenordnung treten außer Kraft:
1. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt
I Seite 161) ......!
Damit ist auch die Steuerpflicht nach der Weimarer
Verfassung ersatzlos entfallen, weil sich im Grundgesetz jedenfalls für eine
durch die BRdvD entworfene Abgabenordnung, die sich nicht mehr auf die Weimarer
Verfassung berufen kann, keine allgemeine Steuerpflicht aus einem bekannten
Grundgesetzartikel ableiten lässt. Diesbezügliche Nachfragen blieben von allen
befassten Finanzbehörden-Mitarbeitern unbeantwortet, was die Richtigkeit der
Untersuchung vermutlich schon beweist.
Im
Grundgesetz findet sich also an keiner Stelle eine Verpflichtung zur Zahlung
von Steuern, sondern lediglich Definitionen von Abgabearten und die
Verwaltungsvorschriften. Insoweit wurde mit der Beseitigung der
Reichsabgabenordnung für das Besatzungskonstrukt OMF-BRD, welches diese
Reichsabgabenordnung auch nicht für das und in dem Deutsche(n) Reich verändern
konnte und kann, sondern nur für sich zum eigenen Vorteil gegen Reichsinteressen
angepasst hat, eine Art BRD-Abgabenordnung ohne auf das Grundgesetz gestützte
Steuerzahlungspflicht aus der Taufe gehoben.
GG Art 104a bis 115 enthalten nachweislich keinerlei
Hinweise auf die Auferlegung einer Steuerpflicht für einen irgendwie bezeichneten jemanden,
sondern lediglich die konkurrierende Steuererhebungskompetenz zwischen Bund und
Ländern, Begriffsdefinitionen von Steuern und Handhabungsvorschriften für
Steuern und Steuergesetzgebung.
Eine Auswertung der AO selbst zeigt ein noch
unverständlicheres Bild, nach welcher grundsätzlichen Rechtsgrundlage in der
BRdvD seit 1977 Steuern und Abgaben erhoben werden könnten.
Bereits die Gliederung der Abgabenordnung zeigt,
dass sie ohne die Stütze auf die Weimarer Verfassung keine Steuerpflicht
begründen kann, weil sie der RAO absatzweise entspricht und eine solche
Vorschrift ja zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aus gutem Grund nicht
aufzunehmen war.
Schon AO Teil I Einleitende Vorschriften § 1
(Anwendungsbereich) ist ausschließlich eine Sachbereichserörterung,
welche sich erst durch den Teil II Steuerliche Begriffsbestimmungen § 3
sachlich erschließt.
Damit ist aber weiterhin aus der AO selbst nicht zu
erkennen, wer überhaupt steuerpflichtig ist. Ein Steuerpflichtiger wird nicht definiert,
sondern es wird nur die Existenz von Steuerpflichtigen vorausgesetzt, ohne das
dafür ein höherrangiges Gesetz benannt wird.
In AO § 9 findet sich nun erstmalig in diesem
BRdvD-Gesetz der Bezug auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes, der sich
in AO § 138 so wiederholt, Zitat Anfang:
"Steuerpflichtige
mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im
Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben .... mitzuteilen!"
Aus der AO erschließt sich aber allenfalls ein
sachlicher Anwendungsbereich, wohingegen der Geltungsbereich der AO
in dieser nach der vorliegenden Untersuchung überhaupt nicht beschrieben ist.
Wie noch ausführlich zur Begründung der erkannten
Nichtigkeit des GG nachgewiesen wird, hat jedes Gesetz einen unabdingbar
notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich festzulegen.
Fehlt dieser wie auch in der AO, ist ein solches
Gesetz nichtig und unanwendbar. Als Folge können nach einem solchen Gesetz
keine Steuern oder Abgaben erhoben werden.
Deshalb ist die Abgabenordnung der OMF-BRdvD auch
ohne Stütze auf das Grundgesetz allein nichtig, unabhängig ob bei Bezug auf das
GG selbst diesem ja ebenfalls der unabdingbar notwendige territorial-räumliche
Geltungsbereich fehlt oder dort keine Steuerpflichtigen bezeichnet werden.
Selbst wenn also ein FA vortäuscht, dass das
Grundgesetz ohne notwendigen unabdingbaren territorial-räumlichen
Geltungsbereich rechtskraftfähig ist - was auch nicht stimmt - , so legt das
Grundgesetz gleichwohl selbst aber immer noch keine Steuerpflicht auf.
Und weil die ständigen Angriffe aus den
bundesdeutschen Finanzbehörden gegen die gesamte Existenz von Vortragenden mit
rechtsgrundlagenlosen Steuerforderungen, Zwangsvollstreckungen und willkürlich
konstruierten Steuerstrafverfahren auch unbändigen Widerstandwillen erzeugt
haben könnten, wird nachgewiesen, dass die Abgabenordnung der OMF-BRdvD auch
noch aus einem weiteren Rechtsgrund nichtig und unanwendbar ist.
GG Art. 19 Abs.1, Satz 1 besagt folgendes:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Satz 2 verlangt deutlich: Außerdem muss das Gesetz
das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu GG Art. 19, Zitiergebot auf S.
595, Rn 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen
auf sich hat:
Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll
eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in
Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner
Gesetzgebung bedenken kann.
Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert
für den Bürger, da die Grundrechtebeschränkung für ihn kenntlich gemacht wird.
Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei
Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise erst anlässlich der Gesetzesauslegung
durch die Gerichte festgestellt werden kann.
Ein Verstoß gegen das
Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind: Die auf diesem nichtigen Gesetz
basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte
haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten
entfaltet.
Auf nichtigen Verwaltungsakten
basierende Zwangsmaßnahmen sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos
aufzuheben.
Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt vorgeblich mit dem Inkrafttreten des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich
auch für die Steuergesetze der BRdvD und für die auf ihnen basierenden
belastenden Verwaltungsakte (Steuerbescheide).
In der Abgabenordnung behandelt AO § 125 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) den
Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.
Die Erhebung von Steuern verstößt
doch in jedem Fall direkt gegen GG Art. 14 (Eigentumsgarantie).
Die Abgabenordnung von 1977 kann
sich dabei nicht auf einen Grundgesetzartikel stützen, welcher eine Steuerpflicht
für Jemanden unmittelbar begründet, wie es die Reichsabgabenordnung mit der
Weimarer Verfassung konnte.
Insoweit ist nun auch AO § 413
(Einschränkung von Grundrechten) auch noch rechtsfehlerhaft und unvollständig,
weil dieser Paragraph nur die Einschränkung von GG Art. 2 (2), 10 und 13
behauptet, obwohl auch GG Art. 14 und 25 verletzt werden. Damit verletzt die AO entsprechend
AO § 413 nicht nur ohne Rechtsgrundlage nach dem GG selbst die Artikel 2 (2),
10 und 13, sondern auch 14 und 25.
Aufgrund der dazu fehlenden Zitiergebote wäre die AO
dann selbst wiederum insgesamt auch bei einem vorgeblich geltenden Grundgesetz
nichtig, s. dazu z. B. auch die Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 wegen
des dort fehlenden Hinweises in § 27 b!
Insoweit sind auch durch diesen unwiderlegbar
vorgestellten Sachverhalt alle Bezüge auf die AO von Grund auf ohne rechtliche
Substanz. Niemand hat also nach dieser Rechtsansicht eine Verpflichtung zur
Zahlung von Steuern an die BRdvD, weil eine solche auch im Grundgesetz nicht
festgelegt ist.
Ohne verständliche Erläuterung, auf welcher
Rechtsgrundlage nun n o c h eine
Steuerleistungspflicht begründet sein soll, werden immer nur wie hier
kostenträchtige Rechtsbehelfe
provoziert, für welche die Handelnden in BRdvD-Finanzbehörden und
-Finanzgerichten auch persönlich haftend die Kosten übernehmen müssen und
werden.
Das ordentliche rechtliche Gehör setzt die Pflicht,
die vorgestellten Argumente zu erwägen und begründet zu widerlegen, damit
darauf abschließend geantwortet werden kann. Bis dahin gibt es jedenfalls keine
gültigen Steuerbescheide und nur nichtige Verwaltungsakte.
Auch die dem GG und der AO
nachrangigen Steuergesetze der Bundesrepublik sind nichtig!
Erst in unter das nichtige Mantelgesetz AO noch
untergeordnete Steuergesetze der BRdvD findet sich z. B. in § 1 des EStG eine
vorgebliche Steuerpflicht, welche sich aber ebenfalls nicht auf das Grundgesetz
stützen kann und damit nichtig ist.
Zusätzlich enthält natürlich auch das EStG nicht den
Hinweis auf eine Einschränkung des Grundgesetzes bezüglich der international
vorrangigen Gesetze wie die Haager Landkriegsordnung nach Art. 25 GG und
bezüglich der Verletzung des Schutzes des Eigentums nach Art. 14 GG. Auch hier
wird also das Zitiergebot des Art. 19 GG unheilbar verletzt, was das EStG
ebenfalls von Anfang an nichtig gemacht hat.
Auch das UStG ist wegen Verletzung
des Zitiergebotes nach GG Art. 19 nicht nur deshalb grundsätzlich nichtig,
sondern insbesondere auch durch die Einfügung von § 27 b. An diesen Fakten
ändert auch die Tatsache nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot des
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom
26.04.2002 gewesen ist.
Die damalige CSU
Bundestagsabgeordnete und heutige Bundestagsvizepräsidentin Gerda Hasselfeldt
hat der Bundesregierung folgende Frage gestellt: „Hält die Bundesregierung die
mit dem Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur
Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem
allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss
wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits
drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser
Regelung ausgegangen werden?“
Die Bundesregierung hat damals wie
folgt geantwortet:
„Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem
allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Mit dem
Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei
gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch
sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann.
Soweit dieser Umstand offenkundig
und den am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner
besonderen Hervorhebung im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der
Gesetzgeber den grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm
erkannt und erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).
Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die Grundrechtsrelevanz bewusst. Die
Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist insbesondere bei der
öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung
von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und anderen Steuern am 10. Oktober
2001 diskutiert worden.
Die Bundesregierung hatte zunächst
vorgeschlagen, eine allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein
gesonderter Hinweis auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der
bereits bestehenden Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von
Grundrechten) danach nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken,
die von verschiedenen Seiten geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag
und Bundesrat die Nachschau auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und
deshalb speziell im Umsatzsteuergesetz geregelt. Da der Gesetzgeber sich also
bewusst war, dass mit der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht
aus Artikel 13 GG berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz
1 Satz 2 GG entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des
Artikels 13 GG war daher nicht zwingend geboten.”
Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks zitierten
Fundstelle BVerfG 35,185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser
BVerfG-Beschluss den Titel “Haftgrund Fluchtgefahr” trägt und eine Ergänzung
des § 112 a Abs. 1 Nr. 2 StPO betraf. Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen
des § 27b UStG als grundrechtseinschränkende Norm in das Umsatzsteuergesetz,
dass bis dahin keine solche Einschränkung enthielt, ist offensichtlich falsch,
denn über das Einführen des § 27b UStG wird das Umsatzsteuergesetz erstmalig
und zusätzlich neben der Abgabenordnung 1977 zu einer grundsätzlich neuen
Eingriffsmöglichkeit in das Grundrecht des Art. 13 GG.
Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 — 1 BvL 46/80
–(BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung “Haftgrund Fluchtgefahr”
und 21 Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zitiergebot im
Art. 19 I 2 GG folgendes verbindlich ausgeführt:
“Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene
Voraussetzung an, daß “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
eingeschränkt werden kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das
Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muß. In der
verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem
Zusammenhang hergeleitet worden, das Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen
Grundrechte, die aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen
Gesetzesvorbehalts über die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus
eingeschränkt werden könnten."
Wie für alle der AO nachgeordneten Steuergesetze hat
auch das Kfz-Steuergesetz nicht nur das Zitiergebot des Grundgesetzes
missachtet.
Da die AO
zusätzlich nichtig ist, kann auch durch nichtige Verwaltungsakte der AO nach §
118 kein Kfz-Steueranspruch nach § 218 AO entstehen. Insoweit entfällt auch ein
wirksamer Bezug der FA auf § 251 AO, weil nach der BRdvD-AO keine
Vollstreckbarkeit entstehen kann.
Aus dem gleichen Grund kann auch kein ESt-, Umsatz-,
Gewerbe-, Körperschafts- oder sonstiger durch die Bundesrepublik für diese
behaupteter Steueranspruch rechtsstaatskonform mittels einer nichtigen
Abgabenordnung überhaupt erlassen oder gar vollstreckt werden.
Insgesamt glaubt der/die Vortragende auch nicht mehr
daran, dass den Strukturen der BRdvD einschließlich der Finanzbehörden und so
genannten "gesetzlichen Finanzrichtern" dieser Sachverhalt bisher
unbekannt geblieben ist, was notfalls durch Zeugenladungen und Vernehmungen
geklärt werden muss, welche die Finanzgerichte bisher verweigert haben.
Insoweit wurden von Anfang an mit Bestehen der
bundesrepublikanischen Besatzungsabgabenordnung vom 01.01.1977 bösgläubig von
allen tatsächlichen Deutschen Steuern eingetrieben, woraus eine
Beanspruchungsfrist ohne Verjährung von 30 Jahren ab Kenntnis von der Täuschung
im Widerspruch zu Treu und Glauben sowie einer erkennbaren sittenwidrigen
Schädigungsabsicht für die Rückforderung aller von dem Kläger bisher
einbehaltenen Steuern erwachsen ist.
Das Widerstandsrecht erlaubt die Berufung auf ein
Steuerstreikrecht
Insbesondere die chaotische,
menschen- und völkerrechtswidrige Vertragsgestaltung zur Einverleibung der
Mitteldeutschen in den Herrschaftsbereich der Westalliierten, zur umfassenden
Täuschung der Deutschen als vorgebliche Wiedervereinigung in einem souveränen,
demokratischen Deutschland umgetauft, hat das Ergebnis, dass das Grundgesetz
nach Vortrag der Partei wegen der nichtigen Selbstkontrahierung der
Siegermächte unter Benutzung von ihr gesteuerter deutscher Kollaborateure ohne
Beteiligung nur des tatsächlichen deutschen Volkes nach GG Art. 116 (1)
untergegangen ist.
Ausführlich wurden dazu
insbesondere die unbegreiflichen, völkerrechtswidrigen und somit nichtigen
Unterwerfungen des Deutschen Volkes unter fortgeltendes und schädigendes
Besatzungsrecht nach der nicht legitimierten Zustimmung der von den Besatzern
abhängigen bundesrepublikanischen Machtinhabern in den folgenden Verträgen
angesprochen:
Vertrag
über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Theodor
Waigel (BRD), Walter Romberg (DDR)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II
Nr. 20
– Tag der Ausgabe Bonn: den 29. Juni 1990, S. 537
Vertrag
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag
vom 31. August 1990
Schäuble
(BRD), Günther Krause (DDR)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 889
Nr. 35
– Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990
Vertrag
über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
Zwei-plus-Vier-Vertrag
– Deutsche Fassung
Moskau,
vom 12. September 1990
Hans-Dietrich
Gentscher (BRD), Lothar de Maizière (DDR), Roland Dumas (Französische
Republik), E. Schewardnadse (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken),
Douglas Hurd (Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland), James
Baker (Vereinigte Staaten von Amerika)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 1318
Tag
der Ausgabe: Bonn, den .... (wird zur Zeit recherchiert, weil schon die S. 1274
erst am 02.10.1990, unmöglich zur breiten Kenntnisnahme vor dem 03.10.1990,
offengelegt wurde)
Bonn, vom 23. September 1990
Weizsäcker, Dr. Helmut Kohl,
Schäuble
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990,
Teil II, S. 885
Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn,
den 28. September 1990
Lautenschlager (BRD), Boidevaix (Französische
Republik), Vernon A. Walters (Vereinigte Staaten von Amerika), Christopher
Mallaby (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland)
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274
Nr. 36 – Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober
Verordnung
zu den Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25.
September 1990
Der
Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1273
Nr. 36
– Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober
Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem
Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Drei Mächten
Dr. Eitel, Staatssekretär des
Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des Auswärtigen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386 ff.
vom 08.10.1990
Tag der Ausgabe 09.11.1990 !
Ein Notwehr- und unbegrenztes Widerstandsrecht
nach GG Art. 20 (4) gegen die BRdvD besteht, weil
a) alle Regierenden der BRdvD mit
Unterstützung ihrer politischen Justiz und der Behörden das gesamte deutsche
Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, für das sie nicht legitimiert
sprechen können, einschließlich der noch nicht beigetretenen DDR-Bürger durch
die:
Bekanntmachung der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem
Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den
Drei Mächten
Dr. Eitel, Staatssekretär des Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des
Auswärtigen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II, S. 1386
ff. vom 08.10.1990
Tag der Ausgabe 09.11.1990
auf unbestimmte Zeit durch fortgeltendes Besatzungsrecht ohne Souveränität
an die drei Siegermächte USA, GB und RF ausgeliefert haben und weiterhin ausliefern wollen;
b) die BRdvD mit von ihr zu Unrecht
erhobenen Steuern von Staatsangehörigen des Deutschen Reiches Kriegsverbrechen
und Angriffskriege finanziert sowie Waffen in Krisengebiete und an Feinde des
Deutschen Volkes liefert;
c) die BRdvD Völkermord am Deutschen Volk
der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches bezahlt;
d) Steuererhebungen für
die Feinde des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches
auch gegen die Haager Landkriegsordnung verstoßen!
Diese Verträge und Gesetze sind
aufgrund des Besatzungsvorbehaltes der Siegermächte in Selbstkontrahierung der Besatzer mit sich selbst und nicht
durch den freien Willen des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit entstanden. Es gibt bis heute keine
Literatur- oder Fundstelle zu der Frage, wie und warum es zu diesem
Notenwechsel von Subalternen mit den westlichen Siegermächten gekommen ist, um
die Deutschen durch die Bundesrepublik zu verraten und zu verkaufen. Sie
dienten lediglich dazu, die Deutschen weiterhin trotz der vorgegaukelten, ab
dem Zusammenführen der DDR und der BRD scheinbar gewährten Souveränität
weiterhin fest in die Steuerungs- und Lenkungssysteme völkerrechtswidriger und
nach Weltherrschaft strebender Fremdmächte einzubinden.
Für diese Analyse sprechen schon
die Textformulierungen, die keinerlei freie Entscheidung der Deutschen in
Volksbefragungen oder zu einer Verfassung gewährten, obwohl die Verträge
grundsätzlich unveräußerliche Menschenrechte und Völkerrechte für jedermann
einfach aufgaben. Durch die gesetz- und rechtswidrige Abtretung von für eine
Nation lebensnotwendigen Hoheitsrechten werden sie auch niemals rechtsstaatlich
korrekt ausführbar sein.
Dazu wurde dem NDS FG auch das Kanzleramtprotokoll
BK, 132-35400 DE 12 NA zur Sitzung von Vertretern des Bundes, der Deutschen
Demokratischen Republik und der Länder vom 19.07.1990 vorgelegt.
In diesem heißt es auf Seite 1 unten, Zitat Anfang:
Stallbaum stellt fest, dass die
Schlussformulierung "hat sich das deutsche Volk für dieses Grundgesetz
entschieden" nicht der Realität entspreche!
Zitat Ende!
Weiterhin ist
auch zu bedenken, dass die allgemeinen Grundgedanken zum Erlass des
Grundgesetzes am 08.05.1949 für die noch zu gründende Bundesrepublik
Deutschland erst am 15.09.1949 als oktroyiertes Besatzungsstatut nach
Gerhard/Schrader, Die Gemeinschaft und Du, Verlag Dr. Max Gehlen 1956, Seite
79, wie folgt erklärt wurden, Zitat Anfang:
In diesem Vorspruch (Präambel) sind folgende Grundgedanken enthalten:
...........
2.) Das Grundgesetz will keine entgültige Verfassung sein, es
will vielmehr nur die Ordnung für eine Übergangszeit schaffen. Alle
Deutschen sollen zu gegebener Zeit in freier Selbstbestimmung eine Gesamtlösung
herbeiführen.
............
Zitat
Ende!
Wie aus einer Übergangsordnung überhaupt eine
Verfassung entstanden sein könnte, dazu schweigen die bundesrepublikanischen
Machtinhaber und Juristen direkt hörbar!
Die Bundesregierung wollte also unmittelbar nach
der Pariser Konferenz vom 17.07.1990 die dortigen Auflagen mit einer gelogenen
Präambel in einer Scheinverfassung durchsetzen und hat das unter Diktat der
Besatzungsmächte als abhängiger politischer Verbund der bundesrepublikanischen
Machtinhaber auch vollendet.
Kein
Deutscher braucht sich aber den Verkauf an Feindmächte gefallen zu lassen und
dafür auch noch Steuern bezahlen.
Es wird deshalb - gegebenenfalls gerichtliche -
Entscheidung beantragt, ob und welche der angeführten offenkundigen Tatsachen
vom Adressaten nicht anerkannt werden, um eine dazu widersprüchliche
BRdvD-amtliche Entscheidung vorzubereiten und zu erlassen.
Gegen die Ignorierung der von ihm in das Verfahren
eingeführten offenkundigen Tatsachen
erklärt der Antragsteller vorsorglich, dass er dagegen Widerstand
leisten wird und Widerspruch einlegt.
E. Bisherige
und zu erwartende Reaktionen
E.1. Reaktion
der Finanzbehörden und Finanzämter
Es ist gelungen, eine interne Dienstanweisung der
OFD Hannover zu erlangen, die Bände spricht:




Wie in der BRdvD weitverbreitet üblich, gibt sich
auch für diese ungeheuerliche Behandlung berechtigter Rechtsinteressen bei der
OFD Hannover der Verantwortliche für dieses völlig haltlose Pamphlet niemand
namentlich zu erkennen. Er überlässt einem Auftragnehmer die Verteilung und der
unterschreibt lieber auch nicht.
Rechtlich gilt jedoch, dass jeder auch für diese
anonymen Veranlasser Tätige und er selbst deshalb voll verantwortlich haften,
weil er mit konkludentem Handeln durch Duldung das Schreiben bestehen lässt.
Die Perfidie der juristischen Rabulistik, nach der die Existenz der
Bundesrepublik ja gar nicht bestritten wird, sondern nur deren fehlenden
rechtsstaatskonformen Rechtsgrundlagen, setzt sich durch die gesamte
Dienstanweisung hindurch fort.
Auf die obige Antragsformulierung hin hat zum
Beispiel das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen Braunschweig zum Jahresende
2008 folgerichtig wie folgt geantwortet, s. Seite 2 oben der Dienstanweisung:

E.2. Reaktion
der Finanzgerichte am Beispiel des NDS FG
Im Verfahren 9 K 692/03 haben die Juristen
Hausmann-Lucke, Wilczynski und Intemann die beantragte Feststellung
offenkundiger Tatsachen wie folgt rechtsmissbräuchlich unterlassen, um zu einem
dagegen stehenden Urteil vom 28.05.2008 gelangen zu können, Zitat Anfang:
6.
Soweit
die Klägerin in ihren Schriftsätzen weitergehende Anträge auf „Feststellung offenkundiger
Tatsachen" gestellt hat, ist die Klage unzulässig.
Gemäß §
41 FGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens
eines Rechtsverhältnisses oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes begehrt
werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten
Feststellung hat. Die Feststellungsklage muß auf ein Rechtsverhältnis gerichtet
sein. Unter Rechtsverhältnis ist die sich aus einem konkreten Sachverhalt
ergebende aufgrund von Rechtsnormen geordnete rechtliche Beziehung zwischen
Personen oder zwischen Person und Sache zu verstehen. Nicht unter § 41 FGO
fällt die Feststellung der Gültigkeit von Rechtsnormen oder die Feststellung
von Tatsachen oder von Werturteilen ohne unmittelbaren Bezug zu einem
Steuerrechtsverhältnis (vgl. Gräber, Kommentar zur Finanzgerichtsordnung, 6.A.,
§ 41 Rz. 18).
Zitat Ende!
Absichtlich haben die 3 Volljuristen den
Unterschied zwischen Anträgen nach § 291 ZPO wie vorgetragen als eine völlig
davon unterschiedliche Feststellungsklage nach § 41 FGO behandelt, um die Klage
im Wege des Prozessbetruges verwerfen zu können. Es ist dagegen zwar
Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH anhängig, aber dort sitzen bekanntlich nur
die Standeskollegen der Rechtsbeuger in den Finanzgerichten. Die Erfolgschance
ist deshalb gegen Null, aber die Beweise schlummern jetzt in BRdvD-Gerichtsakten
für die spätere Bearbeitungsaufnahme.
Da auf jeden bekannten Fluchtversuch der
BRdvD-Juristen vor der rechtsstaatskonformen Rechtsprechung im eigenen
käuflichen Interesse ein Lerneffekt eintritt, wurde im Verfahren 9 K 651/03 den
gleichen Juristen Hausmann-Lucke, Wilczynski und Intemann diesmal der Antrag
auf offenkundige Tatsachen mit dem Zusatz überreicht, dass es sich um ein
Prozessmittel im Rahmen der Beweisaufnahme nach §§ 284 ff. ZPO (Grundzüge des
Beweisverfahrens) handelt. Das Ergebnis im Urteil vom 03.09.2008, Zitat Anfang:
VII.
Soweit der Kläger die
„Feststellung offenkundiger Tatsachen" und die "Feststellung der
Staatsangehörigkeit" (Anträge Nr. 4,5, 27, 33) begehrt, sieht der Senat
von einer Entscheidung über diese Anträge ab, da es nach der dargelegten
Rechtsauffassung des Senats an der Entscheidungserheblichkeit fehlt.
Zitat Ende!
Der eklatante Verstoß gegen die Gewährung des
rechtlichen Gehörs ist so offenkundig, dass die drei beteiligten Berufsjuristen
dafür in einem deutschen Rechtsstaat ihres gesamten Vermögens verlustig gehen
würden und nicht mehr aus der Haft kämen, weil der Hochverrat gegen Deutsche
und das Deutsche Reich gar nicht besser bewiesen werden kann. Dass sie auch
Hochverräter nach den BRdvD-Gesetzen sind, fürchten sie aus den bekannten
Gründen natürlich noch nicht!
F. Zusammenfassung
Die in dem Antrag auf Feststellung offenkundiger
Tatsachen zusammengefasste Rechtslage im derzeitigen Deutschland kann durch die
Einführung der 37 Punkte zum menschen- und völkerrechtlichen
Legitimationsdebakel umfassend mit weiteren unwiderlegbaren Argumenten gestützt
werden. Diese sind ebenfalls durch Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmungen
BRdvD-amtlich geprüft und mussten mangels Straftatbestand wieder zurückgegeben
werden.
Bundesrepublikanische Juristen können die
offenkundigen Tatsachen nur noch im Wege permanenter Rechtsbeugung ignorieren, weil sie diese nicht widerlegen können.
Wenn man also an bundesrepublikanischen Gerichten
mit dem Instrument offenkundiger Tatsachen richtig umgeht und beweisbare
offenkundige rechtliche und geschichtliche Fakten schriftlich zu Protokoll in
das Hauptverfahren einführt, kann ein Prozess auch nur noch aus diesen Gründen
mit Rechtsbeugung gegen eine so vortragende Partei entschieden werden. Aber es
liegen dazu dann auch die erforderlichen Beweise für die kommende
Strafverfolgung sogar im Hauptverhandlungsprotokoll mit den Anhängen vor.
Mehr ist in dem so genannten "besten
Rechtsstaat aller Zeiten in Deutschland", tatsächlich in der Rechtsstaatscamouflage
"Bundesrepublik Deutschland" als OMF-BRdvD ohne verlässliches Recht,
ohne gesetzliche Richter, ohne rechtliches Gehör und ohne faire Verfahren bei
rechtskundigem Auftreten ohne Anwaltsbevormundung heute nur noch ausnahmsweise
einmal zu erreichen.
Dafür hat man sich so teuer wie möglich verkauft
und ein latentes Risiko für BRdvD-Regierungskriminelle, Justizverbrecher und
Amtsmissbraucher geschaffen.
Und man hat für die Berufungsinstanzen auch deren
Gerichtsbesetzung schon einer erheblichen Gefahr einer zukünftigen
Strafverfolgung ausgesetzt, wenn sie derartige Prozessbetrügereien auch noch
absegnen sollten.
Wer gezwungen ist, vor BRdvD-Gerichten auftreten zu
müssen, sollte unbedingt erst die Notfallplanung für Deutsche berücksichtigen,
die u. a. in "Der Ruck" veröffentlicht ist.
Vor BRdvD-Richtern gibt es kein verlässliches Recht
und niemand ist vor ihnen sicher, es sei denn, er ist Jurist und deckt das
Unrechtsregime im vollen Bewußtsein um dessen längst aufgedeckten kriminellen
Strukturen mit.
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