9.                     Die Rolle des EGMR in Strassburg aus Sicht der Justiz-Opfer

 

Zahlreiche Deutsche haben im Kampf um ihr Recht in Deutschland nach dem vergeblichen Vortrag beim Bundesverfassungsgericht den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte angerufen. Es wird nicht verhohlen, dass sich diese Bemühungen ebenfalls regelmäßig als nutzlos erwiesen haben.

 

Zurzeit wird in Deutschland eine auf das Internet gestützte Recherche zu dem Thema der Annahmeverweigerung von Rechtsbehelfen beim Bundesverfassungsgericht und bei den europäischen Gerichten vorbereitet. Die deutschen Justiz-Opfer-Initiativen wollen damit die von allen Beschwerdeannahmestellen erkennbar betriebene Geheimhaltungsstrategie unterlaufen, damit das gesamte Ausmaß der Verweigerung der Rechtssicherheit auch schon in Europa rechtzeitig erkannt wird.

 

Gleichzeitig soll durch die Übertragung des überall gerichtlich vorgeschriebenen Formalismus zur Abwehr verständlicher formloser Beschwerden und Rechtsbehelfe eine computergestützte Bearbeitungsgrundlage für Deutsche geschafft werden, welche die Verweigerung des gesetzlichen Richters, des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens sofort zentral aktenkundig macht.   

 

Der Schriftführer dieses Antrages stellt nun stellvertretend für die vielen weiteren erfolgslosen Eingaben auch vor, wie die Behandlung durch den EGMR aussehen kann.

 

Im Zusammenhang mit der Gefährdung seiner persönlichen Integrität durch den Versuch der Zwangspsychiatrisierung und des Grundvermögens seiner Firma hat er am 31.03.2003 zwei Anträge auf einstweilige Verfügungen gestellt, die den erkannten Verfassungshochverrat von Richtern und Juristen in Deutschland anhand von Zitaten aus den Gesetzbüchern darlegten. Es wurde insbesondere die Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Entscheidung hervorgehoben. Doch das interessiert auch in Straßburg keinen Richter - die sich augenscheinlich auf die Abschiebungspraktiken bei nicht zur EU gehörenden Personen kaprizieren. Die Justizgewährleistungsverpflichtung für Unionsbürger kommt dabei eben zu kurz.

 

Die nachfolgend abgebildete Eingangsbestätigung eines deutschen Juristen MÜLLER-ELSCHNER am EGMR zeigt, dass dieser die zwei unabhängigen Eingaben einfach nicht erkennt und als eine erfasst!

 

Nun war zu erwarten, dass die zur EU entsandten Juristen dem deutschen Standes"recht" weiterhin gehorchen. Zahlreiche Hinweise von europäischen Mitbürgern raten schlicht und einfach deutschen Antragstellern, in keinem Fall auf Deutsch ihre Anträge einzureichen.

 

Da auch dieses Ansinnen ein Witz aus dem Tollhaus sein könnte, steht gleichzeitig mit der deutschen Justiz auch die europäische Justiz auf dem Prüfstand. Ein langlebiges Europa ist jedenfalls so nicht aufzubauen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme:

Zwei unabhängige Eingaben sollen beim EGMR nicht erkannt werden

 

 

 

 

Nach der vorstehenden Eingangsbestätigung geschah - nichts mehr! Deshalb wurde mit Datum vom 21.08.2003 eine Sachstandsanfrage gestartet, Zitat Anfang:

 

 

Conseil de L`Europe / Council of Europe

3. Senat

F - 67 075  Strasbourg Cedex

 

ECHR-Lger1.1Rmod

AMU/ng

 

Beschwerde Nr. 11815/03

Dr. WENZEL ./. Deutschland

 

 

Sachstandsanfrage !

 

Mit der eingereichten Beschwerde wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Bundesrepublik Deutschland gestellt, um das Grundvermögen der Firma des Antragstellers und damit auch seines vorläufig vor der Wegnahme mit Hilfe durch Richter gefälschter Urkunden, Beschlüsse und Grundbucheintragungen zu schützen. Die Angelegenheit ist weiterhin eilbedürftig.

 

Gleichzeitig wurde Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Vollstreckung eines unbekannten und bisher nicht vorgelegten, rechtswidrigen Haftbefehles gestellt. Hierzu wurde inzwischen bekannt, dass es am Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld ein Aktenzeichen 4 C 86/02 gibt, aus dem keine Schriftsätze hier bekannt sind. Obwohl jegliche eingelegte Beschwerde bisher unwirksam war oder nicht bearbeitet wurde, ist nach deutschem Gesetz jetzt erwiesen, dass der Haftbefehl rechtswidrig durch einen nicht gesetzlichen Richter zustande gekommen ist. Nach deutschem Recht ist das Amtsgericht Clausthal-Zellerfeld für die Ausstellung eines Haftbefehls zur Ableistung einer eidesstattlichen Versicherung überhaupt nicht zuständig! Rechtsbehelfe nach Vorlage werden weiterhin verhindert.

 

Aufgrund der Grundbuchblockade mit dem einhergehenden wirtschaftlichen Druck ist die Firma Technologiepark Clausthal Management inzwischen mit Datum vom 16.05.2003 liquidiert worden, Liquidator und Vermögensschützer ist weiterhin Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel.

 

In der Bundesrepublik Deutschland werden gerichtliche Entscheidungen nun auch häufig unter Missbrauchsabsicht entgegen EMRK Art. 17 nach ZPO § 517 gar nicht mehr versandt oder förmlich zugestellt. Etwaige entgegen gesetzte Behauptungen der Bundesrepublik Deutschland über angebliche vorliegende weitere gerichtliche Entscheidungen zur Verteidigung werden daher vorsorglich bestritten und im Wege des rechtlichen Gehörs widerlegt werden. 

 

Gez. Dr. WENZEL

 

Zitat Ende!

 

 

 

 

Urkundsbeweis und Inaugenscheinnahme:

Zwei unabhängige Eingaben sollen beim EGMR nicht erkannt werden

 

 

 

Dieses Antwortschreiben zeigt, dass am EGMR wohl ähnliche Verhältnisse wie am Bundesverfassungsgericht herrschen dürften. Subalterne i. A, die nicht einmal Richter sind, versuchen im Vorfeld Anträge auf gerichtliche Entscheidungen zu sabotieren, indem diese einfach weggelegt werden. Ohne Sachstandsanfrage wäre vermutlich nie wieder etwas von den Eingaben zu hören gewesen.

 

Das obige Schreiben des EGMR provozierte eine Antwort von einem Justiz-Opfer, das sich längst darüber im Klaren ist, das für es nur das erreichbar ist, was es sich selbst holen wird, Zitat Anfang:

 

 

Conseil de L`Europe / Council of Europe

Präsidenten des 3. Senats persönlich

F - 67 075  Strasbourg Cedex

 

ECHR-Lger1.1Rmod

AMU/ng

 

Beschwerde Nr. 11815/03

Dr. WENZEL ./. Deutschland

 

 

Mit Schreiben eines Rechtsreferenten MÜLLER-ELSCHNER vom 22. September 2003 wurde mir erst auf Sachstandsanfrage hin bekannt gegeben, dass mein Antrag "gemäß einer allgemeinen Anweisung" dem Präsidenten der dritten Kammer des Gerichtshofes nicht zur Entscheidung vorgelegt worden ist. Ohne Anfrage wäre also nichts mehr bekannt geworden. Und wessen Anweisung ist damit wohl gemeint?

 

Hiermit erhebe ich deshalb Gegenvorstellung bezüglich der bisher fehlerhaften Sachbearbeitung und bitte dringend, die vorgelegten Eingaben nicht mehr von deutschen Juristen bearbeiten zu lassen. Diese werden aufgrund des veröffentlichten und geheimen juristischen Standesrechts alles unternehmen, die vorgelegten zwei Klagen in jeder möglichen Art und Weise zu verhindern, um Richterkollegen von der Strafverfolgung auszunehmen und zu schützen.

 

Zunächst ist Herrn MÜLLER-ELSCHNER offensichtlich bisher nicht aufgefallen, dass es sich bei den Eingaben um zwei unabhängige Eingaben handelt.

 

Die erste Eingabe beantragt Schutz des Eigentums vor Enteignung durch richterliche Beschluss- und Grundbuchfälschungen und damit Schutz vor kriminellen Richtern in Deutschland, die im Wege des Verfassungshochverrates nach StGB §§ 81, 82 und 83 in Verbindung mit GG Art. 20, Abs. 3 und StGB § 92 eher Menschen vernichten als Recht zu sprechen.

 

Die zweite Eingabe beantragt Schutz vor Verhaftung mit einem gesetzwidrigen Haftbefehl, der zwecks Verweigerung des rechtlichen Gehörs selbst auf Anfrage nicht vorgelegt wird, damit keine Rechtsbehelfe möglich sind. Das Landgericht Braunschweig hat die Beschwerde dagegen ohne mündliche Verhandlung verworfen, obwohl aus der Beschlussbegründung selbst die Rechtswidrigkeit abgeleitet werden kann - wie üblich in Deutschland.

 

 

Inzwischen hat die 12. Zivilkammer des Landgerichtes Braunschweig unter der Schirmherrschaft des an den Fälschungen beteiligten Präsidenten HAUSMANN mit einem Einzelrichter Dr. BROIHAN den Antragsteller für geschäfts- und prozessunfähig erklärt, um diesem jegliche Verteidigung seines Eigentums auf dem Rechtsweg und Schadensersatzansprüche gegen den Staat unmöglich zu machen.

 

Allerdings hat der Richter Dr. BROIHAN dabei das Verfahren nicht nur an den falschen Gerichtsstand gezogen, sondern als nicht gesetzlicher Richter einen Beschluss 12 O 2379/03 (056) am 29.09.2003 am grünen Tisch im stillen Kämmerlein verfasst, ohne den Antragsteller persönlich zu kennen.

 

Er hat noch am 21.09.2003 ein Sachverständigengutachten gegen den Antragsteller von einem geheim beauftragten Sachverständigen verlangt. Weil dieser sich weigerte, ist ihm der eigene ärztliche Sachverstand scheinbar am 29.09.2003 zugewachsen. Weder erfolgte eine vorherige Bekanntgabe, dass Dr. BROIHAN an dem Verfahren arbeitet, noch eine mündliche Verhandlung, noch eine ausführliche Sachverhaltsprüfung, weil Dr. BROIHAN bereits nach deutschem Recht als Mittäter an Beschluss- und Grundbuchfälschungen beteiligt ist und damit in eigenem Interesse den Antragsteller in Deutschland in den bürgerlichen Tod geschickt hat.

 

Der Art. 39 der Verfahrensordnung ist laut Ausführung des MÜLLER-ELSCHNER auf dringende Fälle beschränkt, in denen ein sehr schwerer, nicht wieder gut zu machender Schaden einträte. Genau das ist hier der Fall.

 

Es wird doch kein klar denkender Mensch glauben, dass sich der Antragsteller so aus dem Weg räumen lässt. Er hat bereits etwa 700 Justiz-Opfer-Initiativen in Deutschland eingeschaltet, koordiniert eine Verfassungsabstimmung in Deutschland, um die Rechtsbeuger im Richteramt wirkungsvoll ausschalten zu können und wird auch die völkerrechtliche Legitimation der Bundesrepublik Deutschland klären lassen, nach der auch deren nationalen und internationalen Vertragsgestaltungen neu beleuchtet werden müssen. Sollte das Recht in Deutschland also nicht mehr durchsetzbar sein, wird der Antragsteller auch nach GG Art. 20, Abs. 4, handeln.

 

Sollte also der EGMR im vorliegenden Fall keine Antragsbearbeitung beabsichtigen, und damit das gleiche Verdrängungssystem wie das Bundesverfassungsgerichtes in Deutschland aufzeigen, Rechtsuchende nicht durch Richter, sondern durch Handlanger bescheiden zu wollen, bitte ich um rechtsmittelfähigem Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung.

 

Die vereinigten deutschen Justiz-Opfer-Initiativen beabsichtigen, die von ihnen schon lange beobachtete Verweigerung der Bearbeitung von zahlreichen deutschen Eingaben an europäischen Gerichten zu thematisieren und für eine Änderung zu werben. Eine EU, die lediglich die Fortsetzung des rechtsstaatswidrigen Handelns in Deutschland absichern will, wird nicht sehr lange Bestand haben.

 

In Erwartung Ihrer Entscheidung verbleibe ich mit freundlichen Grüßen

 

Anlage:          Beschluss vom 29.09.2003

                        Rechtsbehelf vom 25.09.2003 gegen Abgabe vom zuständigen Gericht

                        Rechtsbehelf vom 11.10.2003 gegen den Beschluss vom 29.09.2003

Zitat Ende!

 

 

Auf das Schreiben vom 21.10.2003 hin meldete sich der EGMR überhaupt nicht mehr. Als Richter und gar als Senatspräsident des 3. Senats ist man wohl so abgehoben, dass Rechtssuchende aus Deutschland nur nichtbeachtliche Minderwertige sind. Was solche Richter an einem Gerichtshof für Menschenrechte verloren haben, müsste noch geklärt werden. Und so wurde der Ton entsprechend verschärft und am 10.02.2004 Untätigkeitsbeschwerde erhoben, Zitat Anfang:

 

Conseil de L`Europe / Council of Europe

Präsidenten des 3. Senats persönlich

F - 67 075  Strasbourg Cedex

 

ECHR-Lger1.1Rmod

AMU/ng

 

Beschwerde Nr. 11815/03

Dr. WENZEL ./. Deutschland

 

Hiermit erhebe ich Untätigkeitsbeschwerde zu oben angeführtem Aktenzeichen für 2 eingereichte Verfahren. Es ist geradezu unglaublich, mit welcher Ignoranz eilbedürftige Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen über nunmehr fast ein Jahr verschleppt werden, damit die beschriebene Willkürjustiz in Deutschland ihre Absichten möglichst vollenden kann, bevor ein Schutz durch europäische Gerichte wirken soll. Auch die Beschwerde gegen Herrn MÜLLER-ELSCHNER vom 21.10.2003 ist noch zu bescheiden.

 

Als Vorsitzender einer deutschen Justiz-Opfer-Bürgerinitiative mit Kontakten zu anderen in ganz Deutschland ist mir längst bekannt, dass auch die europäischen Gerichte die meisten Rechtsuchenden aus Deutschland einfach ohne Entscheid abwimmeln. Es erhebt sich daher jetzt die Frage, warum die deutschen Justiz-Opfer nicht auch das europäische Rechtssystem in Frage stellen und den Austritt aus der EU erwägen sollen.

 

Die bürgerlichen Rechte aufgrund der französischen Revolution erfordern eine ernste Erwägung, wie sich deutsche Bürger aus den Zwängen einer nationalen Willkürjustiz befreien sollen, wenn der Zusammenschluss der Europäischen Bürger zwar die deutsche Finanzkraft plündern, aber ihre hehren Ansprüche an Rechtsstaatlichkeit nach der EMRK bei begründeten Beschwerden aus diesem Land über Bord werfen.

 

Unter www.teredo.de findet man zahlreiche Ausführungen zur entarteten Rechtsprechung in Deutschland und über die Verbrechen von deutschen Richtern, die sich durch das juristische Standes"recht" über das Grundgesetz erhoben haben. Es ist auch bereits mit vielen, durch die europäischen Gerichte abgewimmelten Deutschen abgestimmt, dass nunmehr die deutsche Öffentlichkeit über das europäische Gerichtssystem und deren Unterstützung bei nationalem Unrecht berichtet werden sollte.

 

Es wird daher eine umgehende Entscheidung über die beabsichtigte weitere Sachbehandlung meiner Eingaben bis spätestens 31.03.2004 beantragt, weil sich sonst die vereinigten deutschen Justiz-Opfer intensiv der Rechtsverweigerung für deutsche Rechtsuchende in Europa unverzüglich im Internet annehmen müssten.

 

Zitat Ende!

 

 

 

Eine erklärende Antwort steht weiterhin bis heute aus und wird für die Eingabe des Antrages auf Einleitung eines Verfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen schwerwiegender Verletzung fundamentaler Grundsätze der EU auch nicht mehr abgewartet. Die damit erkennbare faktische Aufforderung, sich das Recht auf der Strasse zu suchen, ist verstanden worden.

 

Als Ergebnis aus der erstmaligen Erfahrung mit dem Vorgehen am EGMR wird der Beschwerdeführer eine Bestandsaufnahme bezüglich der von diesem Gericht abgewiesenen und abgewimmelten Beschwerden und Anträge durchführen und der Europäischen Kommission gegebenenfalls nachreichen.