12.02.2010 -
letzte Änderung und Home
Am Verwaltungsgericht Braunschweig hat sich seit
vielen Jahren eine geschlossene Bande von Rechtsbeugern etabliert, welche
jeweils durch die Präsidenten selbst in einer Art und Weise den Rechtsweg von
Anfang an versperren, die bisher fast unübertroffen sind. Hierzu eignete sich
insbesondere ein Verfahren gegen die Erhebung von Grundsteuern ohne
nachvollziehbare Rechtsgrundlagen, die bei der 6. Kammer für Steuerfragen des
VG BS mit dem Az. 8 A 25/09 bei den Juristen Hans-Georg Krause, geb. am
23.04.1954, Gebhard von Krosigk, geb. am 05.05.1955, und Elisabeth Köhler, geb.
17.0.1960, landete. Ein Lieschen(?) Müller und ein Africanus(?) Loewe waren
auch noch als noch nicht identifizierte, so genannte Ehrenrichter am geplanten
und insoweit erfolgreichen Schlüsselverfahren beteiligt. Die nachfolgende
Darstellung beweist nunmehr unwiderlegbar, dass in der Bundesrepublik der
Rechtsweg einfach rechtsbeugend versperrt wird, wenn die gar nicht vorhandenen
Rechtsgrundlagen für gesetzliche Richter, rechtliches Gehör und
rechtsstaatskonforme Gesetze unwiderlegbar in Verfahren und Hauptverhandlungen
eingeführt werden.
Die
eingestellten Wiederholungen sind unbedingt notwendig, um die hartleibige
Ignoranz der bundesrepublikanischen Rechtsbeuger richtig erfassen zu können.
Man mus immer einmal mehr als gar nicht vortragen, um seine Rechte in einem
späteren Wiederaufnahmebegehren beweisen zu können.
Der Leser kann nun erleben, wie die oben bezeichneten Juristen mit einem irreführenden
Hauptverhandlungsprotokoll eine komplette Hauptverhandlung nach dem Gesetz nur
vorgetäuscht haben, welches tatsächlich noch in der Identitätsphase vor
einer angekündigten Ablehnung als befangene und niemals gesetzliche Richter
abgebrochen wurde. Eine unabdingbar zu gewährende Verhandlung zur Sache, eine
Beweisaufnahme und eine Erörterung zur Beweisaufnahme z. B. hat es also gar
nicht gegeben. Gleichwohl wurde ein Urteil aus heiterem Himmel gefällt, dass
nun als Beweis dafür herhalten wird, dass man sich mit Juristen der BRdvD nur
vergeblich einlassen kann. Mit der irreführenden Rechtsmittelbelehrungen zur
absichtlichen Bewirkung des Anwaltszwangs, die nur in einen weiteren Kreislauf
nutzloser Verfahren mit niemals gesetzlichen, aber bewusst das Recht beugenden
BRdvD-Juristen, führen soll, wollen die an solchen Verbrechen beteiligten
bundesrepublikanischen Juristen einfach ignorieren, dass gilt:
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung
gesetzlicher Richter ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos,
bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch
materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl.
Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom
7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.;
Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50,
NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR
1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
Auch für das VG BS wurden daher im Rahmen verdeckter
Ermittlungen durch wechselnde Eingaben von verschiedenen deutschen Patrioten
ausgelotet, wie die massiven Rechtsbeugungen hier stufenweise vorbereitet
werden. Auch an diesem BRdvD-Gericht werden schon die Geschäftsverteilungspläne
einschließlich aller nach GVG auszulegenden Begleitunterlagen prinzipiell nicht
mehr in einer Geschäftsstelle veröffentlicht. Wie im ersten Abschnitt der
Internetveröffentlichung nachgewiesen, verabschiedet der Präsident des VG BS
Büschen selbst nach einem angeblichen, aber nicht überprüfbarem Umlaufverfahren
- des ebenfalls unbekannten, zuständigen Gremiums für die Verabschiedung des
GVP - ohne Gegenzeichnung von allen dessen Mitglieder den
Geschäftsverteilungsplan rechtswidrig und damit ungültig alleine!
Im Lehrheft 090501 "Durchsetzen des abgelehnten
Einsichtsrechts! Geschäftsverteilungsplan (GVP) - nichtiger GVP verhindert gesetzliche
Richter!", veröffentlicht unter www.teredo.info, wird erläutert, wie der BFH München ebenfalls durch seinen
Präsidenten einfach die Einsichtnahme in den GVP des Finanzgerichtshofes
verweigerte. Die Klage zur Offenlegung aller nach GVG auszulegenden Unterlagen
in der Geschäftsstelle wurde vom OLG München durch nicht gesetzliche Richter
mit falschen, fadenscheinigen Begründungen zum VG BS mit dem 7 A 137/09
abgeschoben. Zur Verhinderung einer überbeschleunigten
Überraschungsentscheidung sollten nun schnellstens die Unterlagen zur
Geschäftsverteilung am VG BS geprüft werden, weil dessen Präsident Büschen
schon anderen Einsichtsbegehrenden die Unterlagen verweigert hatte.
Es ist natürlich völlig ausgeschlossen, dass
"Richter" an einem BRdvD-Verwaltungsgericht die Einsicht in alle
Unterlagen der schon nach § 51 FGO nichtigen Geschäftsverteilung des höchsten
bundesrepublikanischen Finanzgerichtes ausurteilen werden, an deren Gericht
selbst jegliche Einsichtsbegehren in einen längst erkannten, ebenfalls
nichtigen GVP verwehrt werden. Gegen diese Verweigerung wäre nach der perfiden,
heimtückischen BRdvD-Rechtsetzung dann das selbe Gericht als VG BS anzurufen,
welches die Einsichtnahme verweigert, was ein unauflösbares Rechtsdilemma
erzeugen muss. Darauf wurde wegen absoluter Aussichtslosigkeit, nachgewiesen im
Lehrheft 090501, dankend verzichtet.
Das Einsichtsbegehren in die GVP-Unterlagen am VG BS
wurde am 13.08.2009 erwartungsgemäß durch den Präsidenten des VG BS
Büschen persönlich abgewehrt und verhindert. Er versprach allerdings die
sofortige Zusendung von GVP-Unterlagen zur Prüfung vor einer Entscheidung im
Verfahren 7 A 137/09. Aber so rechtstreu arbeiten die Kriminellen in der
bundesrepublikanischen Besatzungsjustiz natürlich schon lange nicht mehr. Und
so erhielt der Einsichtsbegehrende mit Datum vom 20.08.2009 einige
GVP-Unterlagen erst, nachdem angeblich schon am 14.08.2009 mit nicht
vollständig identifizierbaren Personen als nur scheinbare gesetzliche Richter
und einer ebenfalls nicht identifizierbaren ausfertigenden Justizangestellten
als Urkundsbeamtin das Verfahren 7 A 137/09 für das VG BS als abgeschoben
beendet wurde.
Die aus dem Dokument nicht als Männlein oder Weiblein
zu erkennenden, vermutlichen BRdvD-Volljuristen Erich Müller-Fritzsche, geb. am
14.06.1955, Michael Röllig, geb. am 03.11.1977 und Meyer, Identifizierung
eingeleitet, sorgen mit solchen Ergüssen dafür, dass man sie nach der
Vernichtung der Gerichtsakten, welche in der Bundesrepublik augenblicklich
immer schneller erfolgt, möglichst nicht mehr für ihre Arbeitsauffassung zur
Verantwortung ziehen können soll oder wollen die jedenfalls erschweren. Der
angeführte Entscheid wurde nämlich ebenfalls erst in einem einfachen
Briefumschlag mit Datum vom 20.08.2009 abgeschickt, weshalb jeder normale
Beobachter auch vermuten darf, dass es sich dabei tatsächlich um ein
falschbeurkundetes, vordatiertes Dokument handeln könnte. Allerdings kann man
nicht erwarten, dass OMF-BRdvD-Staatsanwaltschaften solche Möglichkeiten als
Ermittlungsansatz verfolgen. Jedenfalls ist ganz klar, dass die befassten
Juristen in Abstimmung mit dem Präsidenten des VG BS ihre Ablehnung als gar
nicht gesetzliche Richter wegen eines nichtigen GVP 2009 vereiteln wollten.
Insoweit wurde dieser Vorgang mit einem Schreiben an den Präsidenten der VG BS
Büschen vom 28.09.2009 erst einmal beweisfähig festgehalten, Zitat Anfang
In der Sache 3204VerwE V a des
Dr.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel
c./o.
Anneliese Wenzel
Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1
D – 38 678
Clausthal-Zellerfeld
- Antragsteller -
gegen
VwG Braunschweig
vertreten durch den Präsidenten,
Am Wendentor 7
D - 38 100 Braunschweig
- Antragsgegner -
wird zum Schreiben des VwG Braunschweig vom 20.08.2009
erwidert, dass die mit diesem zugeschickten Unterlagen zum GVP 2009 leider
keine ausreichende Prüfung zum gesetzlichen Richter an VwG BS gestatten.
Der Vortragende hat auch rechtzeitig am 13.08.2009
vor einer Entscheidung beim VwG BS mit dem Aktenzeichen 7 A 137/09 versucht, in
einer vom Präsidenten bezeichneten Geschäftsstelle sämtliche nach GVG
auszulegenden Unterlagen zu den GVP einzusehen. An diesem Tag hat er auch
Akteneinsicht zum Verfahren genommen, so dass eine Rückdatierung eines
möglichen Beschlusses vor dieses Datum effektiv versperrt war. Nur unter
erheblichem psychischen und physischen Einsatz gegen den Widerstand der
Verwaltung und des Präsidenten des VwG BS Büschen selbst höchstpersönlich
konnte der Vortragende erfahren, dass bis dato keinerlei Befolgung des GVG zur
Auslagepflicht am VwG BS erfolgte.
Auf konsequentes Insistieren veranlasste der Präsident
eine auszugsweise, unverständliche und nicht nachvollziehbare Teilaushändigung
zu den GVP-Unterlagen für 2009 durch Postsendung mit Stempel vom 20.08.2009.
Dabei wurden ein Teil der Kopien mit erkennbaren Aktenblattnummern
ausgehändigt, andere ohne. Es besteht nunmehr der begründete Verdacht, dass
Teile des Dokumentenkonvolutes erst nachträglich zur Täuschung von hartnäckigen
Rechtbegehrenden angefertigt und dann kopiert wurden. Das ist in der
bundesrepublikanischen Justizgewährung durchaus üblich und im Bestreitensfalle
aus gesammelten Gerichtsakten in einer Zentralen Erfassungsstelle für
BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch zu belegen.
Grundsätzlich hat sich aber schon durch die wenigen
überreichten, weitgehend zusammenhangslosen Kopien ergeben, dass auch am VwG BS
keine rechtskraftfähige Geschäftsverteilung - mindestens - für das Jahr 2009
gegeben ist.
Die drei folgenden Abbildungen wurden dem Vortragenden
auf Veranlassung des Präsidenten Büschen hintereinander geheftet zugesandt:
Danach hat am 24.11.2008 angeblich eine Präsidiumssitzung
zwecks GVP-Beschluss stattgefunden. Die nächste Kopie, die wohl ein Aktenblatt
150 suggerieren oder ersetzen sollte,
trägt keine Aktenblattnummer. Sie beweist aber, dass ein Umlaufverfahren zur entgültigen
Festlegung des GVP 2009 beschlossen wurde, welches nach dem GVG weder durch
Zeitdruck noch durch eine andere Ausnahmeregelung gerechtfertigt war. Die
ausführlichen Erläuterungen ergeben sich vollständig gleichartig aus einer
Klageschrift gegen den BFH München.
Das Aktenblatt 150 R hat dann aber den Vortragenden
doch noch zum Staunen gebracht. Offenkundig meint das VwG BS mit seinem
Präsidenten, dass es gar keiner unterschriebenen Dokumente zu Beschlüssen und
Geschäftsverteilungsplänen mehr bedarf, wenn nur der Präsident eine mündliche Zustimmung
behauptet.
Fazit:
Nichts ist glaubhaft, nichts ist schlüssig überprüfbar
am GVP 2009 des VwG BS. Jegliche Unklarheit geht zu Lasten einer
rechtkraftfähigen Geschäftsverteilung an diesem Gericht, es gibt dort bis auf
weiteres auch aus diesem Grund nur nicht gesetzliche Richter und somit nur
Scheinrichter. Für solche aber gilt:
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung
gesetzlicher Richter ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos,
bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch
materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl.
Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom
7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.;
Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50,
NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR
1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
Der Vortragende rügt einen Vertrauensbruch, weil ein
am VWG BS anhängiges Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 A 137/09 noch vor der
Möglichkeit der Prüfung des gesetzlichen Richters in einem fragwürdigen
Verfahren rechtsmissbräuchlich und nicht rechtskraftfähig an das VwG München
weitergeschoben wurde. Mit dieser Begründung wurde auch jeglicher Übernahme des
Verfahrens durch das VwG München energisch widersprochen. Das VwG BS konnte gar
keine rechtskraftfähige Verweisung beschließen, und zwar ebensowenig wie bis
jetzt das OLG München.
Dabei ist
besonders pikant, dass die GVP-Unterlagen erst am 20.08.2009 abgeschickt
wurden, der voreilige Scheinbeschluss des VwG BS ohne Zustellung aber laut
Schreiben des VwG M schon am 14.08.2009 entstanden sein soll. Dabei ist
festzuhalten, dass das VwG BS zur Versendung der GVP-Unterlagen die Akten des
vorliegenden Verfahrens zur Adressenermittlung benutzte. Die vorgeblich am
14.08.2008 entscheidenden Volljuristen haben als jedenfalls nicht gesetzliche
Richter also die vorherige Prüfung der GVP am VwG BS vorsätzlich und bewusst in
der Erkenntnis vereitelt, dass eine sach- und rechtskundige Prüfung ihre
Amtsanmaßung aufdecken würde und sie dann zusätzlich vorsorglich abgelehnt
werden müssten
Diese kriminalistisch zulässige Schlussfolgerung wird
zusätzlich dadurch beweisbar, dass der Präsident des VwG BS am Vormittag des
13.08.2009 dem Vortragenden versprochen hatte, dass er die
Geschäftsverteilungsunterlagen von ihm zugeschickt erhalten würde, damit er die
Besetzung der Kammer im vorliegenden Verfahren auf den gesetzlichen Richter
überprüfen könne. Es sei aber alles in Ordnung.
Unter Beachtung dieses Vortrages ergibt sich nun aber
eine erhebliche und nicht zufällige Diskrepanz zu dem im Folgenden abgebildeten
Schreiben des Präsidenten des VwG Büschen vom 20.08.2009, welches den
unvollständigen Unterlagen zum GVP 2009 beigefügt war. Hier behauptet der
Präsident des VwG BS falsch, dass der Vortragende erst am 17.08.2009
einen Antrag auf Einsichtnahme in die Geschäftsverteilungspläne gestellt habe.
Abgesehen davon, dass dieser keinen Antrag auf Einsicht in die nach GVG
auszulegenden GVP-Unterlagen zu stellen brauchte, hat er aber schon am
13.08.2008 in einem persönlichen Besuch gemeinsam mit seiner Ehefrau die
Einsicht gefordert. Der Präsident des VwG BS versucht damit wider besseren
Wissens in den Gerichtsakten festgeschrieben zu sehen, dass der Scheinbeschluss
vom 14.08.2009 leider schon fertig war, als die GVP-Einsicht gefordert worden
sein soll. Das wird unter Ankündigung von allen möglichen Rechtsbehelfen
gerügt.
Angabe eines falschen "Antrags"datums zum
17.08.2009 statt eines Besuchs am 13.08.2009!
Der Vortragende lässt sich eine solche Behandlung
durch Juristen der Bundesrepublik nicht mehr gefallen.
Er fordert daher nunmehr die Auslage aller nach dem GVG
in einer Geschäftsstelle auszulegenden GVP-Unterlagen. Die Justizverwaltung des
VwG BS ist verpflichtet, ungehinderte Einsicht in die nach Kissel GVG 5.
Auflage 2008 in § 21 e Abs. 9 in Verbindung mit § 21 g Rn. 39 in einer
Geschäftsstelle am Gericht auszulegenden Unterlagen zur Geschäftsverteilung,
den gesetzlichen Richtern und etwaigen Sonder- oder Ehrenrichtern (Schöffen)
für den Antragsteller zu ermöglichen. Insoweit ist auch die Befolgung von § 44
GVG in Verbindung mit § 36 (2) Satz 2 GVG zu beachten.
Der Vortragende benötigt die Einsicht in die
GVP-Unterlagen bis zurück zum Jahr 2001, weil er nun aufgrund nicht
rechtskonform und unvollständig zugeschickter Unterlagen für 2009 unwiderlegbar
davon ausgehen darf, dass bis heute im Jahr 2009 jedenfalls keine gültige
Geschäftsverteilung am VwG BS vorliegt und
à somit dort auch aus diesem Grund keine gesetzlichen
Richter agieren!
Es ist damit der Verdacht begründet, dass auch vor die
vorhergehenden Jahre ebenfalls keine gesetzlichen Richter am VwG BS nur
nichtige Scheinentscheidungen erlassen haben könnten. Entscheidungen des VwG BS haben aber vielfach in der
Rechtsauslegung der Bundesrepublik Eingang gefunden, wie zum Beispiel beim
Entzug der Fahrerlaubnis für rechtskundige politisch Andersdenkende. Diese
Entscheidungen betreffen auch immer unmittelbar den Vortragenden, so dass er
nunmehr im eigenen Interesse und bereits am VwG geführter Verfahren feststellen
will, ob es überhaupt rechtskraft- und bestandsfähige gerichtliche
Entscheidungen gibt. Für das Jahr 2009 ist das bereits erkennbar
ausgeschlossen.
Der Vortragende stellt zusätzlich den Antrag, dass ihm
auch die Einsicht in die handschriftlich abzuzeichnenden Urschriften zur
Geschäftsverteilung am VwG BS seit 2001 gewährt wird, weil er die Vorgänge
anhand des GVG sorgfältig überprüfen will und muss. Er bezweifelt mit dem
obigen Vortrag nämlich begründet, dass sich am VwG BS erkennen lässt, wer wann
wie unter welchen Umständen die einzelnen GVP-Entscheidungen mitgetragen hat,
weil das schon nachweislich für das Jahr 2009 nicht geprüft werden konnte.
Für die Mitteilung, ab wann in den üblichen
Geschäftszeiten sämtliche GVP-Unterlagen für 2001 bis 2009 geprüft werden
können, wird eine Frist bis zum 15.10.2009 gesetzt. Bis zur Einsichtnahme und
ausreichender Zeit für eine Stellungnahme wird der Vortragende nicht in die
Lage gesetzt sein, seine am VwG BS
laufenden Verfahren fortzusetzen.
Zitat Ende!
Mit Schreiben vom 14.10.2009 teilte der Präsident des
VG BS Büschen mit:
"Die
Einsichtnahme in vorbereitete Unterlagen wird abgelehnt!"
Und damit ist der Nachweis erbracht, dass Deutsche
auch kein Recht aus dem BRdvD-GVG mehr durchsetzen können, wenn es den
furchtbaren Juristen so beliebt, was sie bei einer ausstehenden Endabrechnung
nicht vergessen sollten!
Die Klageschrift im Verfahren 8 A 25/09 lautete, Zitat
Anfang:
Einschreiben/Rückschein
Verwaltungsgericht BS
Am Wendentor 7
In der Sache
(neu)
wegen Abgabenbescheide 02-00004691-001 und
02-00004691-002 vom 02.01.2009
für die Technologiepark Clausthal Management GmbH i.
L.,
Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1, D - 38 678
Clausthal-Zellerfeld,
vertreten durch den Liquidator Dr.-Ing. Jürgen-Michael
Wenzel
- Klägerin -
gegen
Samtgemeinde Oberharz,
vertreten durch den Samtgemeindebürgermeister
zu laden über: An der Marktkirche 8, D - 38 678 Clausthal-Zellerfeld
- Beklagte -
wird laut beigefügter Rechtsmittelbelehrung Klage
erhoben!
Erste Begründung:
Die Klägerin bestreitet grundsätzlich eine
Abgabepflicht, welche sich z. B. nicht einmal aus dem Grundgesetz erschließt.
Sie führt dazu mehrere vorgreifliche Verfahren u. a.
am Nds. FG in Hannover - hier Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand im
Verfahren 1 K 135/07 wegen Grundsteuermessbeträge nach Gewährleistung
gesetzlicher Richter - und am BFH München wegen der Verweigerung gesetzlicher
Finanzrichter selbst nach dem GG in der Bundesrepublik des nur angeblich
wiedervereinigten und nur vorgetäuscht souveränen Deutschlands (BRdvD) seit dem
03.10.1990.
Es besteht nämlich
unwiderlegbare Klarheit, daß die Justizminister(in) in der BRdvD nur zur
zweiten (vollziehenden) und nicht zur dritten (rechtsprechenden) Gewalt gehören
können. Sie sind also nicht im Besitz rechtsprechender Staatsgewalt und sie
können daher auch niemandem übertragen. Justizminister sind auch nur auf Zeit
gewählt und können keine rechtskraftfähigen Bevollmächtigungen aussprechen, die
länger als ihre eigene Bevollmächtigung gelten können. Insoweit wird weiterhin
auf die grundgesetzwidrige Lebenszeitbestellung von Richtern/Beamten verwiesen.
Demokratie ist Herrschaft nur auf Zeit, und kein auf vier Jahre gewählter
Minister kann über seine eigene Legitimationszeit hinaus andere GG-gemäß
legitimieren, eben so wenig wie ein Inhaber vollziehender Staatsgewalt anderen
rechtsprechende GG-gemäß übertragen kann, arg. Dig-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus
iuris ad alium transferre potest quam ipse habet (niemand kann mehr Recht auf
andere übertragen als er selber hat).
BRdvD-Richter sind also z.Z. nur Inhaber vollziehender Gewalt, und
gesetzliche gibt es in der BRdvD nicht = Dauerentzug = Dauerverletzung des Art.
101(1)2 GG. Die nachfolgende Internetrecherche beweist, dass den Juristen der
BRdvD dieser Rechtsgrundsatz bekannt ist, was am befassten Gericht zur Zeit
aber noch ignoriert wird.
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Der entsprechende Fachaufsatz von Stephanie
Kluge kann jederzeit im Selbstleseverfahren zur Kenntnis genommen werden, so
dass die 38 Seiten dazu hier zur Beschleunigung des Verfahrens im zu
protokollierenden Einverständnis mit dem Gericht nicht zu verlesen werden
brauchen.
Auch der oben angeführte Internetauszug belegt
erschreckend, dass selbst in der juristischen Grundausbildung bekannt ist, dass
es in der BRdvD keine gesetzlichen Richter geben kann und die Justiz längst zu
einem Spielball der politischen Interessen verkommen ist und keine rechtsstaatskonforme
Rechtsprechung von dieser erwartet werden konnte und kann. Insoweit ist es auch
müßig, noch Entscheidungen aus dem befassten Gericht als rechtsstaatskonforme
Rechtsprechung anzusehen.
In o.g. Sache vermutet die Klägerin also eine fehlende
Legitimation aller befassten Personen am befassten Gericht, was nach Art. 100
Vorlagepflicht beim BVerfG bewirkt.
Sie beantragt daher den Nachweis:
1.)
dass der Reichsminister
der Justiz gemäß Artikel 9, § 14 Abs. 1 Nr.1 GVerfReglV, die Dienstaufsicht
über sämtliche Gerichte und damit auch über das befasste hat.
2.)
dass der Reichsminister
der Justiz gemäß Artikel 8, § 12 GVerfReglV, die allgemeinen Anordnungen für
die Geschäftstellen der Gerichte erlässt.
3.)
dass für das Gericht und
für alle angeblich bediensteten gesetzlichen Richter, in diesem Fall für die
befassten, von dem Reichsminister der Justiz eine Anordnung gemäß Artikel 9, §
13 GVerfReglV vorliegt, welche die Zuweisung dieses Geschäftes bzw. dieser hier
angeblich anhängigen Sache, belegt und gesetzlich legitimiert.
4.)
dass die befassten
BRdvD-Juristen am Gericht die gesetzlichen Legitimationen des für sie zuständigen Reichsministers der
Justiz haben und oder ihnen selbige nie erteilt wurden, um als Richter am VWG
Braunschweig überhaupt tätig werden zu dürfen.
Sie beantragt daher auch unverzichtbar, dass die mit
der Sache sich befassen Wollenden BRdvD-Juristen am Gerichtsstand Braunschweig
aus triftigem Grund ihre vorgebliche „Bestellungsurkunde zum Richter“ des für
sie zuständigen Reichsministers der Justiz bzw. Reichsministerium der Justiz,
unverzüglich vorlegen und unwiderlegbar nachweisen.
Danach wird die Klägerin getrennt von diesem Schreiben
nochmals Stellung nehmen und insoweit beantragt sie grundgesetzgemäßes
rechtliches Gehör.
Unabhängig davon, wird gerügt, dass die - Verordnung
zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung - bei der Bestellung der
Gerichtsbesetzung zu Richtern noch galt und gesetzwidrig missachtet wurde.
Daher werden ausdrücklich folgende Auskünfte
beantragt:
1.)
Welcher Reichsminister der
Justiz, gemäß Artikel 9, § 14 Abs. 1
Nr.1 GVerfReglV, die Dienstaufsicht über sämtliche Gerichte und damit auch über
das befasste hat?
2.)
Welcher Reichsminister der
Justiz, gemäß Artikel 8, § 12 GVerfReglV, die allgemeinen Anordnungen für die
Geschäftstellen der Gerichte, insbesondere für das befasste Gericht erlässt?
3.)
Von welchem Reichsminister
der Justiz das befasste Gericht und die angeblich bediensteten gesetzlichen
Richter, eine Anordnung gemäß Artikel 9, § 13 GVerfReglV erhalten haben, um das
ihnen, in diesem Fall (angeblich) zugewiesene Geschäft, zu erledigen?
4.)
Über welche gesetzliche
Legitimation des für ihn zuständigen Reichsministers der Justiz verfügen die
Richter am befassten Gericht, um überhaupt als gesetzliche Richter tätig werden zu dürfen ?
5.)
Welcher Oberreichsanwalt,
hat gemäß § 14 Abs. 1 Nr.5 GVerfReglV, die Dienstaufsicht über die
Reichsanwaltschaft ?
Rein vorsorglich wird hiermit auch ein „richterlicher“
Hinweis beantragt, insofern die Richter am befassten Gericht, den
unwiderlegbaren Nachweis glauben erbringen können, dass sie legitimierte und
gesetzliche Richter trotz der GVerfReglV sind.
Justizminister sind wie alle übrigen, scheinbar
demokratisch rechtsstaatlich Gewählten in der BRdvD auch nur durch
Wahlunterlagenfälschung, Wählertäuschung und Wahlbetrug in das Amt gelangt,
weil Hunderttausende von Nichtdeutschen und Staatenlosen mit ihren zur
Täuschung im Rechtsverkehr irreführend ausgestellten Bundespersonalausweisen
eine nicht sprachkorrekte Staatsangehörigkeit "deutsch" an den
Wahlurnen ausgeben, obwohl sie nach GG Art. 116 in Verbindung mit EGBGB § 5,
RuStAG von 1913, § 1, und StAG von 1999, § 1, die unmittelbare
Reichsangehörigkeit nicht besitzen. Die deutsche Staatsangehörigkeit heißt
klar, deutlich und nicht absichtlich irreführend nur: "Deutsches
Reich"!
Wählen dürften zur Erhaltung des völkerrechtlich
verbrieften Selbstbestimmungsrechtes
nur tatsächliche Deutsche selbst nach GG Art. 116 (1) in einem
souveränen Deutschland, damit Völkermord verhindert werden kann.
Aus obig genannten Gründen können die Justizminister in der
BRdvD niemals gesetzliche Richter ernennen oder ernannt haben.
Die gegenteilige Praxis führt zur Ernennung von Richtern,
die höchstens vollziehende Staatsgewalt, das einzige, was der Justizminister
hat und übertragen kann, haben, was
damit zum massenhaften, flächendeckenden Entzug des gesetzlichen
Richters im gesamten Bereich der Rechtspflege in der BRdvD geführt hat.
"Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden
Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär"
(Willi Geiger, ehemaliger Bundesverfassungsrichter 1982)
Keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung, Justiz im
Würgegriff der Politik (Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom
31.1.2002), richterliche Unabhängigkeit = verlogene Angelegenheit und von
unabhängigen Gerichten zu sprechen = Verletzung der Wahrheit (VerfGHPräs NW Dr.
Paulus van Husen in „Die Entfesselung der Dritten Gewalt“, 1951, AöR 78 = 1953,
S. 49, 55, 57).
Zum Aufbau einer rechtsstaatkonformen Justizgewährleistung
mit der Schaffung gesetzlicher Richter sind in Deutschland zuerst die Bedingungen
für eine GG-gemäße Rechtspflege durch Verwirklichung der
GG-rechtsstaats-konstitutiven, arg. Art. 79(3), 20(2) GG, Verfassungsgrundsätze
- Volkshoheit und Gewaltentrennung - mittels StA- und Richterwahl auf Zeit
durchs Volk wie in der Schweiz und den USA herzustellen, sonst besteht
lediglich die Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu), und allein schon ohne
Rationalität ist die Rechtspflege von einer Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl.
§ 92(2) Nr. 6 StGB, nicht zu unterscheiden, ist also eine.
„Eine Gesellschaft, in der die Garantie der Menschenrechte
nicht gesichert und die Gewaltentrennung nicht geregelt ist, hat keine
Verfassung“, Art. 16 der französischen Erklärung der Menschenrechte 1789.
Der gegenwärtige Zustand ist wegen Verstoßes gegen die
GG-rechtsstaatskonstitutiven, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze
Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, grundgesetzwidrig und
verunmöglicht GG-gemäße Rechtsprechung, denn es ist ausgeschlossen, daß
Richter, ohne daß die Voraussetzungen des GG-Rechtsstaats gegeben sind, dennoch
GG-gemäße recht-sprechende Staatsgewalt ausüben, weil niemand eine Sache ohne
ihre Voraussetzungen betreiben kann.
Immer wenn man dieses Fehlen GG-gemäßer Rechtsstaatlichkeit
rügt, verweigern so genannte BRdvD-Richter eine rationale Auseinandersetzung,
die, wie sie alle wissen, nur das Eingeständnis ihres grundgesetzwidrigen
Status sein kann, und geben für die Ablehnung von Anträgen auf
Verfahrensaussetzung, bis diese Richter-/Staatsanwalts-Wahl auf Zeit durchs Volk
erfolgt ist, nur irrationale, also wiederum verfassungswidrige
Scheinbegründungen an, etwa i.d.S., Richterwahl durchs Volk sei gesetzlich
nicht vorgesehen o. Ä., obwohl die Aussetzungsvoraussetzungen nach § 245 ZPO,
ggf. analog, mit der unwiderlegbaren Tatsache des Stillstands GG-gemäßer
Rechtspflege vorliegen.
Strafanzeigen der von der grundgesetzwidrigen Rechtspflege
Geschädigten wegen Verdachts auf Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt
werden nie rechtsstaatskonform bearbeitet.
Vielleicht billigen die BRdvD-Juristen auch am VWG
Braunschweig gar die entsprechenden
Absichts- und Endberichte der StA, solche Ermittlungsverfahren einzustellen
oder gar nicht erst einzuleiten. Die Verfassungswidrigkeit der real
existierenden BRdvD ohne verständliche, nachvollziehbare rechtsstaatskonforme
Rechtsgrundlagen ist in der Bevölkerung weit bekannt und wird in den Medien
auch jedermann zugänglich gemacht.
„Hohe Richterämter in Deutschland werden zunehmend als Beute der
Parteien verteilt. Nicht die fachliche Eignung der Besten, sondern die
Parteiloyalität der Treuesten soll im Konfliktfall den Ausschlag geben." (Bernd Rüthers, Focus
44/2001).
Es ist der Stillstand der Rechtspflege, welcher die Staatsanwälte nicht
wegen politischer Ämterkorruption einschreiten lässt und welche selbst die so
genannten gesetzlichen Richter daran hindert, sich gegen solche politischen
Begünstigungen mit allen Mitteln des Remonstrationsrechtes und der
Remonstrationspflicht zur Wehr zu setzen.
Und die oben bewiesene Ämterkorruption innerhalb der BRdvD-Justiz zieht
sich auch noch durchgängig bis zum BVerfG durch, wie "Der SPIEGEL"
schon in seiner Ausgabe 17 im Jahr 2007 veröffentlichte, ohne dass ein
Aufschrei durch das weiterhin besetzte und nicht souveräne Deutschland ging.
Der unten angeführte Artikel belegt insbesondere im letzten Absatz der
zweiten Seite erschreckend, dass selbst das so genannte Bundesverfassungsgericht längst zu einem
Spielball der politischen Interessen verkommen ist und keine
rechtsstaatskonforme Rechtsprechung von diesem erwartet werden konnte und kann.
Insoweit ist es auch eigentlich müßig, noch Entscheidungen aus diesem
Haus als Rechtsprechung anzusehen, weil es nur noch durch Selbstauflösung mit
dem Auftrag zur Abwicklung der BRdvD in den oben angeführten anhängigen
Verfahren korrekt handeln kann.
Da kann doch kein beruflich zugelassener Jurist der BRdvD darüber im
Zweifel sein, dass er nicht und niemals durch Rechtskundige als gesetzlicher
Richter anerkannt werden wird.
In "DER SPIEGEL" Nr. 48 vom 26.11.2007 wird auf
Seite 16 folgendes veröffentlicht:
Aufgrund der unwiderlegbar gültigen - Verordnung zur
einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung - GVerfReglV , sowie den weiteren
o.g. Rechtsausführungen, weist der Vortragende ausdrücklich darauf hin, dass
alle Richter am befassten Gericht bis zur endgültigen Legitimationsklärung
definitiv keine gesetzlichen Richter im Sinne des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland sind, da sie immer in eigener Sache handeln!
Und das befasste Gericht kann auch kein gesetzlicher Gerichtsstand sein, weil
an ihm keine gesetzlichen Richter existieren.
Gemäß Kissel GVG § 16 Rn.: 61 ff, muss der Richter
unbeteiligter Dritter sein, was alle Juristen am AG Seesen zwecks
Aufrechterhaltung ihres Lebenserwerbs bei Kenntnis ihrer fehlenden
Rechtsgrundlagen folglich bis u. a. zur endgültigen Legitimations- und
Geschäftszuweisungsklärung definitiv nicht sind!
Soweit sich BRdvD-Personal mit Bundespersonalausweisen
ausweist, wovon die Partei auch für die Gerichtsbesetzung im derzeitigen
Verfahren ausgeht, machen sich diese vermutlich nach OWiG § 111 mindestens
einer Ordnungswidrigkeit schuldig, weil sie ihre Staatsangehörigkeit
irreführend täuschend ausgeben und insoweit die Möglichkeit des regelmäßigen
flächendeckenden Wahlbetruges bei Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland
unterstützen, indem Nichtdeutsche als vorgebliche Deutsche wählen.
Inzwischen
wurde aus dem Internet die Stellungnahme des Juristen Norbert Schlepp bekannt,
aus dem sich unmittelbar ergibt, dass es auch am NDS FG nach eigener Bekundung
eines dort Tätigen keine unabhängigen Richter geben kann, Zitat Anfang:
Norbert
Schlepp, Porta Westfalica, Richter am Finanzgericht Niedersachsen:
Seit den Zeiten Montesquieus
ist die Teilung der Staatsgewalten ein fundamentales Prinzip einer jeden
demokratischen Verfassung. Durch die Trennung wird die Staatsgewalt transparent
und kontrollierbar und staatliche Eingriffe in die Freiheit des Einzelnen
werden gehemmt.
Der Verfassungsauftrag
Unsere Verfassung
nimmt dieses Prinzip auf und schreibt in Art. 20 Abs.2 verbindlich die Ausübung
der Staatsgewalt durch die drei Organe Gesetzgebung (Legislative), vollziehende
Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) vor. Das Interesse der
Öffentlichkeit konzentriert sich dabei weitgehend auf die Exekutive und die
Legislative. Es vergeht kaum eine Nachrichtensendung, in der nicht die Arbeit
der Politiker in der Regierung oder im Parlament beleuchtet wird. Die Rechtssprechung
als dritte Staatsgewalt führt dagegen mehr ein verborgenes Dasein. Zu Unrecht,
denn gerade der Judikative ist es vorbehalten, den Einzelnen vor staatlichen
Übergriffen zu schützen. Das Grundgesetz sieht dazu eine
Justizgewährungspflicht in Art.19 Abs.4 vor, in dem es heißt: “Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in
seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen”. Diesen
Verfassungsauftrag kann die Justiz nur dann erfüllen, wenn sie von den anderen
Staatsgewalten unabhängig ist. Deshalb ordnet unsere Verfassung folgerichtig in
Art.97 Abs.1 an: “Die Richter sind
unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.”
Ohne diese Unabhängigkeit wäre der Schutz des Einzelnen vor staatlichen
Übergriffen nicht möglich. Ein Richter, der sich bei seinen Entscheidungen den
Weisungen der Exekutive unterwirft, kann dem Bürger keinen Schutz vor gerade
dieser Exekutive gewähren. Der ihm auferlegte Verfassungsauftrag, den Bürger zu
schützen, gerät zu einer Farce. Die Teilung und gegenseitige Kontrolle der
Staatsgewalten ist gestört. Die Demokratie ist gefährdet - und der Weg zu einem
diktatorischen Staat ist eingeschlagen. Wir stehen heute vor der Tatsache, dass
die Unabhängigkeit der Justiz immer stärker bedroht wird. Die Exekutive
drängt immer mehr in die Justiz hinein und
bestimmt, was dort zu geschehen hat.
Die Auswahl der
Richter
Der Einfluss der
Exekutive auf die Judikative beginnt schon gleich am Anfang einer jeden
Richterlaufbahn. Nach der derzeit gültigen Rechtslage werden Richter in allen
Bundesländern durch die jeweiligen Justizministerien ernannt. Feste Kriterien,
wer ernannt wird und wer nicht, gibt es nicht. Manchmal richtet man sich nach
der Examensnote, manchmal spielen offensichtlich andere Kriterien eine Rolle.
Nicht selten werden
Richter ernannt, die sich bislang in einer politischen Laufbahn in der
Exekutive befunden haben und diese Laufbahn mehr oder weniger freiwillig
beenden. Vielfach handelt es sich dabei gleich
um Ernennungen in Beförderungsämter. Ob diese Richter den Abstand haben, nach ihrem
Wechsel in das Richteramt unvoreingenommen über die Akte eben jener Exekutive
zu entscheiden, der sie soeben noch angehört haben, erscheint fraglich. Für
den Bereich des öffentlichen Rechts ist die Tatsache, dass die vollziehende
Gewalt die Richter aussucht und ernennt, geradezu skurril. Da es die Aufgabe
dieser Richter ist, Bescheide der Exekutive zu überprüfen, muss man
konstatieren, dass die kontrollierte Exekutive sich ihre Kontrolleure selber
aussucht. Das kann nicht richtig sein!
Die sachliche Beeinflussung
Schlimmer noch als
bei der Auswahl der Richter, die nur einmal stattfindet, wirkt sich der
permanente Einfluss der Exekutive auf die Arbeit in der Justiz aus.
Der weisungsgebundene
Staatsanwalt
In der Strafjustiz spielt der Staatsanwalt bekanntlich eine zentrale Rolle. Er
bestimmt, ob und in welchem Umfang Ermittlungen stattfinden und ob Anklage
erhoben wird.
Er hat - von wenigen
Ausnahmen abgesehen - das Anklagemonopol, ohne seine Anklageerhebung findet
keine gerichtliche Untersuchung statt. Im Volksmund heißt es daher zutreffend:
wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter. Dieser Kläger, also der
Staatsanwalt, ist nach derzeitiger Rechtslage ein weisungsgebundener Beamter.
Jeder Staatsanwalt hat als Vorgesetzten einen weisungsberechtigten
Abteilungsleiter, der wiederum hat einen weisungsberechtigten Behördenleiter,
der Behördenleiter unterliegt den Weisungen des Generalstaatsanwaltes und der
Generalstaatsanwalt schließlich hat den Weisungen des Justizministers zu
folgen.
Diese Anordnungsbefugnis
der Exekutive gegenüber den Staatsanwälten hat in den Jahren ab 1933 dazu
geführt, dass die Verbrechen der Nationalsozialisten nicht strafrechtlich
geahndet wurden. Die weisungsgebundenen Staatsanwälte durften derartige
Verbrechen nicht anklagen.
Das Rechtssystem, dass damals die Staatsanwälte an ihrer Arbeit gehindert hat,
existiert als solches immer noch.
Tatsächlich ergehen
auch heute noch direkte Weisungen an Staatsanwälte bei der Bearbeitung
einzelner Verfahren. Der Einfluss des Bürgers auf die staatsanwaltschaftliche
Arbeit ist dagegen sehr gering. Weigert sich - um beim Beispiel der
nationalsozialistischen Verhältnisse zu bleiben - ein Staatsanwalt Anklage zu
erheben und schließt er die Akten, so hat der Verletzte zwar grundsätzlich die Möglichkeit,
ein sog. Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) einzuleiten. Dieses Verfahren
ist jedoch mit so vielen formalen Schwierigkeiten belastet, dass es nicht
praktikabel ist. Es ist deshalb an der Zeit, die Staatsanwälte aus ihrer
Weisungsgebundenheit zu befreien.
Die Beeinflussung der
Richter
Doch auch die Richter
bleiben von der Einflussnahme der Exekutive nichtverschont. In den letzten
Jahren hat sich dieser Einfluss immer mehr verstärkt. Die Justizminister
versuchen immer häufiger, die richterliche Arbeit zu beeinflussen und schrecken
dabei auch nicht davor zurück, selbst in den Kernbereich der richterlichen
Arbeit, also in die Urteilsfindung einzugreifen. Freilich geschieht das nicht
direkt durch unmittelbare Weisungen im Einzelfall, wie das bei Staatsanwälten
praktiziert wird, sondern subtiler. Sie geben den Richter Vorgaben auf, was und
wie viel er zu “erledigen” hat. Sie messen seinen “output” und stellen damit
Fremdvergleiche an. Sie nennen das ungeniert “Neue Steuerungsmodelle” und
entlarven damit, um was es geht, nämlich um die Steuerung der richterlichen
Arbeitsweise. Der Richter soll angehalten werden, möglichst viele Klagen
möglichst schnell zu erledigen, damit am Ende des Prozesses die Kostenrechnung
des Staates ausgefertigt werden kann und dem Staat eine weitere Einnahmen
zukommt und damit Richterstellen eingespart und der Justizhaushalt entlastet
wird und der jeweilige Justizminister sich in der Öffentlichkeit damit brüsten
kann, wie viel er eingespart habe.
Damit der Richter diese Vorgaben auch einhält, hat die Exekutive ein
Druckmittel in der Hand: die Beförderung. Die Justizminister bestimmen nämlich
nicht nur, welcher Richter eingestellt wird, sie bestimmen auch, wer befördert
wird. Ähnlich wie bei der Einstellung gibt es auch bei
Beförderungen keine bindenden Kriterien. Von Fall zu Fall erweist sich mal das
eine, mal das andere Kriterium als beförderungsgeeignet. Die parteipolitische
Bindung des Richters an den jeweiligen Justizminister hat sich dabei bislang
als nicht hinderlich erwiesen. Abgesehen davon muss man sich zur Zeit vor allem
durch eine hohe Zahl von Erledigungen für eine Beförderung empfehlen. Im
Auftrage der Ministerien führen alle Gerichte für jeden Richter
Erledigungsstatistiken. Diejenigen, die am Monats- oder Jahresende die meisten
Klagen erledigt haben, haben die besten Chancen für eine Beförderung.
Entscheidend ist die Anzahl der Erledigungen, die Art und die Qualität der
Erledigung bzw. des Urteils und die dabei aufgewandte Arbeit spielt -leider -
keine Rolle.
Das führt dazu, dass eine regelrechte Erledigungshatz bei den Richtern
ausgebrochen ist, jeder will den anderen überbieten und noch mehr erledigen,
als der Zimmernachbar. Dass dabei die Qualität der Erledigungen auf der Strecke
bleibt und bei der Eile nicht selten
haarsträubende Fehler passieren, versteht sich von selbst.
Wenn ein
Revisionsgericht feststellen muss, dass sich das von ihm aufgehobene Urteil
eines Finanzgerichts auf Annahmen stützt, die sich überhaupt nicht aus der Akte
ergeben, dann lässt das erahnen, mit welcher Hast und welchem Erledigungseifer
jene Entscheidung getroffen worden ist (Urteil des BFH vom 29.03.2007 IV R
6/05).
Die
erledigungsbedachte Arbeitsweise
Schlimmer jedoch noch
als die durch Eile hervorgerufenen Fehler ist aber der Umstand, dass die Sucht
nach immer mehr Strichen in der Erledigungsstatistik zu einer Änderung der
Arbeitseinstellung des Richters führt. Der von dieser Sucht befallene Richter
sucht nicht mehr die sachgerechte, die richtige und gerechte Entscheidung,
sondern die Entscheidung, die ihm die wenigste Arbeit bereitet, die es ihm
ermöglicht, möglichst viele Fälle zu erledigen, möglichst schnell die Akte “vom
Tisch zu kriegen”, um sich dem nächsten Fall widmen zu können.
Das führt im Bereich
der Strafjustiz z.B. dazu, dass zahlreiche Verfahren gegen eine Geldauflage
eingestellt und die Akten geschlossen werden, obgleich das nach der
Strafprozessordnung (§ 153 a) eigentlich nur bei “geringer Schuld” des Angeklagten
möglich ist. Und wenn - wie tatsächlich im
Mannesmannprozess geschehen - in dieser Weise auch Strafverfahren gegen
bundesdeutsche Spitzenverdiener beendet werden, dann entsteht beim Bürger der
Verdacht, die Kleinen hänge man und die Großen lasse man laufen und das böse
Wort vom “freikaufen” macht die Runde.
In den Prozessordnungen, die von der Zivilprozessordnung beherrscht werden,
leidet der rechtssuchende Bürger durch die Sucht der Richter nach immer
schnelleren Erledigungen nicht selten darunter, dass ihm formelle Hindernisse
in den Weg gelegt werden, die nur schwer zu überwinden sind. So werden z.B. schon mit der Bestätigung über den
Eingang der Klage möglichst kurze Ausschlussfristen gesetzt in der Hoffnung und
Erwartung, dass diese Fristen nicht eingehalten werden, damit die Klage bereits
aus formellen Gründen ohne Eingehen auf die Sache abgewiesen werden kann.
Gebotene Hinweise gegenüber Prozessunerfahrenen werden nicht erteilt, das
erforderliche Rechtsgespräch wird vermieden, wenn es den Fall verkomplizieren
könnte. Verschiedentlich kommt es sogar vor, dass ein Rechtsmittel bewusst
unbearbeitet in der Akte abgeheftet wird, in der Erwartung, dass die juristisch
nicht beratene Partei es bald vergessen werde, sie es so sicherlich nicht gemeint
habe und weil es in der Sache ohnehin keinen Erfolg haben könne.
Gelangt ein Richter
nach dem Studium der Prozessakten zu der Erkenntnis, dass zur Klärung des
Sachverhalts vielleicht ein Sachverständigengutachten angemessen wäre, so wird
der erledigungsbedachte Richter diesen Gedanken schnell wieder verdrängen, weil
ein Gutachten bekanntlich Zeit in Anspruch nimmt und eine rasche Erledigung
verzögert und damit eine gute Erledigungsstatistik gefährdet.
Einfluss der
Exekutive
Ähnliches gilt, wenn
der Richter rechtliche Bedenken hat, ob ein von ihm anzuwendendes Gesetz mit
der Verfassung übereinstimmt.
In diesem Fall ist er
gezwungen, das Verfahren auszusetzen, seine Bedenken in einem Vorlagebeschluss
zu formulieren und das Bundesverfassungsgericht anzurufen (Art.100 GG). Ein
derartiger Vorlagebeschluss ist ein umfangreiches arbeitsintensives Werk, das
einer Dissertation nicht viel nachsteht. Es versteht sich von selbst, dass ein
solcher Beschluss eine enorme Arbeitszeit beansprucht, Arbeitszeit, die dem Richter
bei der Bearbeitung weiterer Klagen fehlt.
Damit steht er vor
einem Zwiespalt. Eigentlich müsste er seinen Bedenken folgen und viel Arbeit
in einen Vorlagebeschluss investieren, andererseits würde er damit im Vergleich
zu anderen Kollegen in der Liste der Erledigungen absinken und seine eigenen
Beförderungschancen mindern. Kann man es einem Richter verübeln, wenn er in
dieser Situation seine rechtlichen Bedenken verwirft, keinen Vorlagebeschluss
verfasst und nur an seiner Karriere arbeitet?
Auf diese Weise beeinflusst die Exekutive auch den Inhalt einer
richterlichen Entscheidung. Im vorgenannten Beispiel mit dem Vorlagebeschluss -
das sich tatsächlich so zugetragen hat, wobei sich der Richter allerdings für
die Vorlage und gegen seine Karriere entschieden hat - beschleicht mich
manchmal der Verdacht, dass die Exekutive ganz bewusst auf die Richter
einwirkt, um Vorlagebeschlüsse zu verhindern.
Das gilt insbesondere
dann, wenn es sich dabei um Vorlagen für Steuergesetze handelt, wodurch dem
Staat - wenn diese Vorlage Erfolg hat und auch das Verfassungsgericht die
Bedenken teilt - Einnahmeausfälle drohen. Darüber hinaus hat der Einfluss der
Exekutive im öffentlichen Recht noch einen ganz besonderen Beigeschmack. Da
Verwaltungs- und Finanzrichter zum Schutz der Bürger die Arbeit der Exekutive
überprüfen sollen, werden die Richter auf diese Weise angehalten, die Prüfung
nicht zu intensiv, nicht zu gründlich durchzuführen.
Das ist eines
Rechtsstaates nicht würdig!
Kritik der
Öffentlichkeit
Es fehlt nicht an
prominenten Stimmen, die diese schädliche Einflussnahme der Exekutive auf die
Judikative anprangern. So hat der höchste deutsche Richter, der Präsident des
Bundesverfassungsgerichts Hans-Jürgen Papier, wiederholt bekundet, im
Gerichtssaal komme es nicht aufs Tempo an. Bereits in einem Vortrag vom
15.07.2002 vor der Juristischen Gesellschaft Ostwestfalen-Lippe hat er die
Erledigungsmentalität beklagt. Papier wörtlich:
“Ein Richter, der seinen Erfolg ausschließlich oder vorrangig an der
Zahl und Geschwindigkeit seiner Erledigungen misst und der in dieser Haltung
möglicherweise durch ein von ihm gar nicht beeinflussbares und zu
verantwortendes Steuerungssystem bestärkt wird, läuft Gefahr, sich allmählich
selbst auf einen juristischen Sachbearbeiter zu reduzieren und den Kontakt zu
seinem spezifisch richterlichen Amtsauftrag zu verlieren."
Präsident des
Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe
Prof. Dr. Hans-Jürgen Papier, Präsident des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe,
sprach aus Anlass des 20jährigen Bestehens der Juristischen Gesellschaft
Ostwestfalen-Lippe in der Universität Bielefeld über "Die richterliche
Unabhängigkeit und ihre Schranken". Hans-Jürgen Papier, von 1974 bis 1991
Mitglied der Fakultät für Rechtswissenschaft der Universität Bielefeld, warnte
insbesondere vor einer "Erledigungsmentalität", die er in
Zusammenhang mit der Einführung der "Neuen Steuerungsmodelle" nannte,
ein in jüngster Zeit viel diskutiertes Thema, in dem viele Richter "eine
neue Form der Gefährdung ihrer Unabhängigkeit" sehen.
"Ein
Richter", sagte Papier, "der seinen 'Erfolg' ausschließlich oder
vorrangig an der Zahl und Geschwindigkeit seiner Erledigungen misst und der in
dieser Haltung möglicherweise durch ein - von ihm gar nicht beeinflussbares und
zu verantwortendes - Steuerungssystem bestärkt wird, läuft Gefahr, sich
allmählich selbst auf einen juristischen Sachbearbeiter zu reduzieren und den
Kontakt zu seinem spezifisch richterlichen Amtsauftrag zu verlieren. Um nicht missverstanden
zu werden: Ich wende mich nicht gegen das Ziel einer Beschleunigung der
gerichtlichen Verfahren; die richterliche Entscheidung in angemessener Frist
und die Rechtzeitigkeit des Gerichtsschutzes sind - wie mehrfach betont -
immanente und zentrale Bestandteile der staatlichen Justizgewährpflicht.
Die Gefährdung der
richterlichen Unabhängigkeit, die ich sehe, liegt vielmehr in einer einseitig
und vorrangig ökonomisch ausgerichteten Grundhaltung der Richterschaft,
insbesondere wenn diese allmählich auch in den 'Kernbereich' der richterlichen
Tätigkeit, die Streitentscheidung, Eingang finden sollte. Gerade jüngere
Richter, die noch nicht über eine gefestigte Position und über hinreichende
Erfahrungen im 'Aushalten' von Konfliktsituationen verfügen, könnten hier durch
eine vorrangig erledigungsbezogene Justizkultur in einer Weise geprägt werden,
die sich jedenfalls mittel- und langfristig negativ auf die Verfassung der
'Dritten Gewalt' auswirkt.
Es ist keine Frage,
die allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätze der wirtschaftlichen, sparsamen
und effizienten Aufgabenerledigung gelten auch für die Dritte Gewalt... !
Und es kommt ein
weiterer Aspekt hinzu: Aufgrund der verfassungsrechtlichen
Unabhängigkeitsgewähr für die richterliche Gewalt sind es in erster Linie die
Gesetze, die Verfahrensgesetze ebenso wie die materiellen Gesetze, welche die
Steuerungsinstrumente der Dritten Gewalt bilden, nicht aber irgendwelche in
betriebswirtschaftlichen Instituten und in edel ausgestatteten Büros von
Unternehmensberatungsgesellschaften ursprünglich für Automobilwerke,
Jogurterzeuger, Zigarettenhersteller, Banken etc. entwickelte
Betriebsmodelle."
Vergleich mit dem
Ausland
Diese Abhängigkeit
der Judikative von der Exekutive ist in Europa fast einzigartig. Ähnliche Verhältnisse existieren nur noch in Österreich
und Tschechien. Alle anderen demokratischen Staaten Europas haben eine wirklich
freie Justiz ohne Einfluss der Exekutive. Es wundert daher nicht, dass es
gerade auch Ausländer sind, denen die Praxis in Deutschland auffällt. So hat
der bekannte Schweizer Strafrechtler Max Pieth, der sich als wissenschaftlicher
Mitarbeiter in mehreren Organisationen der UNO einen Namen gemacht hat und von
dem man sagen kann, dass er die Rechtsordnungen einer Vielzahl von Staaten
kennt und sie miteinander vergleichen kann, festgestellt.
“Das Problem in Deutschland ist, dass
die Ministerialbürokratie eine starke Rolle bei der Beförderungspolitik spielt
und damit einen großen Einfluss auf die Karriere von Richtern und Staatsanwälten
hat. Dieses System züchtet staatstreue, willfährige Leute.” (zitiert aus
Roth/Nüberl/Fromm, Anklage unerwünscht.)
Ich habe vor einigen Monaten auf einer Tagung europäischer Richter in Spanien
erfahren, dass es dort in Spanien zwar Justizministerien gibt, dass sie aber
keinerlei Einfluss auf die Gerichte ausüben können. Sie sind nur für die
Ausstattung der Justiz mit Sachmitteln zuständig und für das nichtrichterliche
Personal der Gerichte. Der Tagungsreferent, ein spanischer Richter, stellte das
als Selbstverständlichkeit für eine funktionierende Demokratie dar, die er
nicht weiter zu begründen brauche.
Alle anderen
europäischen Richter nickten zustimmend, in ihren Ländern war es ähnlich. Ich
kam mir in diesem Kreis wie ein Fremdkörper vor und hätte bald vor Staunen
meinen Mund nicht mehr schließen können. Auf meinen verschüchterten Hinweis,
dass es in Deutschland anders sei, tröstete mich ein Kollege aus Kopenhagen, in
dem er mir sagte:
“Bei uns in Dänemark hatten wir das
früher auch. Es ist noch gar nicht so lange her, dass wir das abgestellt haben.
Ich bin fest davon überzeugt, dass Deutschland diese Missstände bald beendet.
Schließlich ist Deutschland doch auch eine Demokratie…”
Ich habe mich richtig geschämt!
Mit freundlicher
Genehmigung von Richter Norbert Schlepp und “Mehr Demokratie e.V.”
Zitat Ende!
Es ist
also offenkundiges Wissen innerhalb der bundesrepublikanischen Besatzungsjustiz
bei den von ihr beschäftigten Juristen selbst, dass sie ganz und gar abhängig
von der Exekutive sind, wie es auch schon nach eigenen Erkenntnissen
vorgetragen ist. Das bedingt unmittelbar Vorlagepflicht nach Art. 100 GG am
BVerfG!
Gesetzlicher
Richter kann nur ein unabhängiger Richter sein. Nicht gesetzliche Richter
können nur nichtige und unbeachtliche Scheinurteile anfertigen, die nicht
vollstreckt werden dürfen.
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung
gesetzlicher Richter ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das
Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell
rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP
108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni
1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.;
Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50,
NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR
1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
Zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen
Verfahrens gehört das Recht auf ein faires Verfahren. Es ist Ausprägung des
Rechtsstaatsprinzips, BVerfGE 26, 71; 78,126. Dagegen wird u.a. durch
Überraschungsentscheidungen verstoßen, bei denen die Parteien erst aus dem
Urteil erfahren, daß das Gericht nicht erörterte Umstände zur
Entscheidungsgrundlage gemacht hat, BVerfG NJW-RR 1994, 188; 1995, 204; NJW
1996, 3202.
Offenkundige, also allgemein- oder gerichtskundige
Tatsachen müssen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden,
BVerfGE 10, 183; 48, 209.
Der Gesetzgeber hat
aber in materieller Hinsicht Vorsorge dafür getroffen, daß die Richterbank,
natürlich auch mit Gültigkeit für SV, im Einzelfall nicht mit Richtern (SV)
besetzt ist, die dem zur Entscheidung anstehenden Streitfall nicht mit der
erforderlichen professionellen Distanz eines Unbeteiligten und Neutralen
gegenüberstehen.
Die materiellen
Anforderungen der Verfassungsgarantie verpflichten den Gesetzgeber dazu,
Regelungen vorzusehen, die es ermöglichen, einen Richter, der im Einzelfall
nicht die Gewähr der Unparteilichkeit bietet, abzulehnen oder von der Ausübung
seines Amtes auszuschließen, vgl. BVerfGE
21, 139 [146]; Beschluß der 1. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. Februar 2006 zu 2 BvR 836/04,
StraFo 2006, S. 232; Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 2. Juni 2005 zu 2 BvR 625/01,
2 BvR 638/01,
NJW 2005, S. 3410;
Beschluss der 3. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli
2005 zu 2 BvR 497/03,
NVwZ 2005, S. 1304.
Da der Sachvortrag des Volljuristen Norbert Schlepp auch
Allgemeingültigkeit besitzt, besteht nunmehr offenkundig auch für das VWG
Braunschweig Vorlagepflicht nach Art. 100 GG.
Nachdem die Beklagte
mehrfache Hinweise auf eine fehlende Verpflichtung nach dem GG und anderen
Rechtsgründen zur Steuerleistung erhalten hat, die sie nicht begründet abweisen
konnte, wird nunmehr im Klageverfahren aufgefordert,
à festzustellen,
dass es eine offenkundige Tatsache ist, dass
1. für die Bundesrepublik Deutschland die
Haager Landkriegsordnung verbindlich gilt;
2. die Einführung des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland durch Besatzungsmacht mit ausgeübtem
Besatzungsvorbehalt erzwungen wurde und eine Volksabstimmung zum Grundgesetz
niemals beabsichtigt war noch stattgefunden hat, s. GG Art. 146;
3. in der Bundesrepublik Deutschland
weiterhin Besatzungsrecht gilt, Besatzungsmächte in exterritorial von der
Bundesrepublik getrennten, besetzten Reichsgebieten Militärbasen außerhalb des
Bundesrechts sitzen und die Bundesrepublik Deutschland nicht souverän ist;
4. die Bundesrepublik Deutschland nicht
das Deutsche Reich ist und jemals sein konnte - u. a. wegen der
2-Staaten-Theorie;
5. für das Deutsche Reich immer noch als völkerrechtskonformes
Gesetz der § 80 RStGB vom 1. August 1944 gilt:
"Wer es unternimmt, mit Gewalt
oder Drohung mit Gewalt das Reichsgebiet ganz oder teilweise einem fremden
Staat einzuverleiben oder ein zum Reich gehörendes Gebiet vom Reich loszureißen,
wird mit dem Tod bestraft.
Ebenso wird mit dem Tod bestraft,
wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung mit Gewalt die Verfassung des Reichs
zu ändern."
6. Reichsgesetze nach der Haager
Landkriegsordnung weder durch die Bundesrepublik Deutschland noch durch
sonstige Besatzungsstrukturen beseitigt werden können oder konnten;
7. der vorsätzliche Verstoß gegen
Reichsgesetze Hochverrat ist;
8. kein Staatsangehöriger des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit selbst nach der Haager Landkriegsordnung
verpflichtet werden darf, Hochverrat gegen das Deutsche Reich oder Hochverräter
zu unterstützen oder billigend in Kauf nehmen zu müssen, s. GG Art. 25;
9. nach vielfacher Entscheidung des
BVerfG, so zum Beispiel 1 BvR 668/04 vom 27. Juli 2005, der folgende Leitsatz
gilt:
"Führt die Änderung eines
Gesetzes zu neuen Grundrechtseinschränkungen, ist das betroffene Grundrecht im
Änderungsgesetz auch dann gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu benennen, wenn das
geänderte Gesetz bereits eine Zitiervorschrift im Sinne dieser Bestimmung
enthält."
10. eine Rechtsnorm nichtig ist, welche gegen
die in erster Linie unabdingbare Klarheit und Nachprüfbarkeit ihres räumlichen
Geltungsbereiches verstößt;
11. das Grundgesetz keine Steuerdefinition
und konkret, klar keine Steuerpflichtigen benennt und insoweit auch keine
Einschränkung des GG Art. 14 durch Zitierpflicht nach GG Art. 19 (1) in diesem
selbst oder in GG Art. 105, 123 oder sonst wo enthält;
12. die AO der Bundesrepublik Deutschland
keinen Bezug auf das Grundgesetz aufweist, keinen klaren territorial-räumlichen
Geltungsbereich bezeichnet und - auch und gerade deshalb - gegen das
Zitiergebot nach GG Art. 19 (1) wegen fehlender Hinweise auf GG Art. 14 und
Art. 25 verstößt, sodass nach ihr nur nichtige Steuerbescheide erlassen werden
können;
13. die RAO mit Bezug auf die Weimarer
Verfassung für die Bundesrepublik Deutschland zum 01.01.1977 außer Kraft
gesetzt wurde und nicht gilt;
14. das EKSt-Gesetz der Bundesrepublik
Deutschland nicht durch das Grundgesetz gestützt wird, keinen unabdingbar
notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich hat und das Zitiergebot nach
GG Art. 19 (1) bezüglich Art. 14 und Art. 25 verletzt:
Artikel 48.Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete die zugunsten des (besetzten!) Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war. Artikel 49.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiet außer den im vorstehenden
Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur
Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebiets
geschehen.
Zugunsten des besetzten Staates
Deutsches Reich wird in der BRdvD nichts erhoben!
Nach Zöller, ZPO 23.
Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine Tatsache,
wenn sie zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere
Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen
Quellen wahrnehmbar ist.
Nach Zöller, ZPO 23.
Auflage, § 291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige Tatsachen
keines Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen darf ein Gericht nicht
verwerten.
Die vorgelegten
Rechtstatsachen und die nachfolgenden Begründungen beweisen unwiderlegbar, dass
die BRdvD nicht das Deutsche Reich war und sein kann, weil das denkbar,
praktisch und juristisch unmöglich ist, weshalb sie auch niemals die
Reichsangehörigkeit verliehen hat.
Insoweit ist es auch nicht
möglich, zu behaupten, dass der BRdvD-Justizminister gleichzeitig der
Reichsminister ist, wie es die Anwendung der GVerfReglV vom 20.03.1935
vortäuscht.
Es ist auch unmöglich, dass
die BRdvD für das Deutsche Reich Steuern erheben kann und darf.
Dagegen spricht schon die
Tatsache, dass im Rahmen der Gesetzesbereinigungen im April 2006 zahlreiche
Bezüge der BRdvD-Gesetze auf das Reich einfach gestrichen wurden, um die
Erinnerung an dieses auszulöschen.
Dabei wurden dann auch die
unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereiche des GVG, der
ZPO und der StPO durch Streichung der §§ 1 EGGVG, EGZPO und EGStPO -
Inkrafttreten - gestrichen, weil dort das ganze Reichsgebiet angegeben
war. Jetzt gelten jedenfalls für Änderungen ganz sicher keine Grenzen mehr! Und
die sind bekanntlich selbst nach BBG § 185 ebenso wie nach GG Art. 116 (1) für
das Deutsche Reich immer noch international in den Grenzen vom 31.12.1937
anerkannt.
Der Adressat hat also auch zu folgendem
Stellung zu beziehen, wenn er Rechtsgrundlagen für eine Steuererhebung zu
Gunsten der Bundesrepublik Deutschland beweisen will:
a) Auswirkung des fehlenden
territorial-räumlichen Geltungsbereichs auf GG und Steuergesetzgebung in der
Bundesrepublik;
b) Auswirkung der Unmöglichkeit oder
Verletzung des Zitiergebotes im Grundgesetz und bei den Steuergesetzen;
c) Fehlende Steuerpflicht für die
Bundesrepublik im GG
d) Nichtigkeit nicht nachvollziehbarer und
undeutlich, bzw. unklar getexteter Gesetze;
e) Nichtige Gesetzgebung durch
Wahlfälscher und Wahlbetrug in der Bundesrepublik;
f) Statthaftigkeit der Berufung auf
Steuerverweigerung nach dem Widerstandsrecht Art. 20 (4) GG wegen Völkermord am
Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit, Hochverrat und Völkerrechtsverbrechen durch die
Machtinhaber der Bundesrepublik Deutschland.
Insoweit können die nachfolgenden wiederholten
und vertieften Vorträge zur Rechtslage nicht rechtswidrig und
rechtsmissbräuchlich vollständig ausgeblendet werden und müssten eine dazu im
verbotenen Widerspruch erstellte Entscheidung rechtsstaatskonform verhindern.
Es
wird deshalb auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter bekannt sein
müssende Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art. 105, Rn. 2
hingewiesen, die folgendermaßen lautet:
"Die Besteuerungsmöglichkeit im Verhältnis zum
Bürger wird vom GG stillschweigend vorausgesetzt (BVerfGE 55, 274/301)!"
Insoweit ist der Nachweis
geführt, dass das Grundgesetz keine Steuerpflicht erklärt. Stillschweigende
Voraussetzungen zu Lasten anderer ohne deren Kenntnis vom Stillschweigen sind
aber grundsätzlich unzulässig.
Stillschweigende, textlich
nicht nachvollziehbare Vereinbarungen haben auch keinen unabdingbar notwendigen
territorial-räumlichen Geltungsbereich, was so etwas nicht rechtskräftig werden
lassen kann.
Nicht vollumfänglich nachzuvollziehende
Gesetzestexte sind auch nicht zu begreifen, können grundsätzlich das nicht
auszuschließende Zitiergebot des GG Art. 19 (1) nicht berücksichtigen und sind
auch deshalb nichtig.
Deshalb ist die angeführte
Entscheidung des BVerfG von 1955 lediglich unbeachtlicher Ausdruck von
Kollaborateuren für eine Besatzungsdiktatur, welche unter der Haager
Landkriegsordnung die Weimarer Verfassung einschließlich der RAO da
berücksichtigt, wo es ihr willkürlich passt. Selbst das verböte aber neue Steuerarten
und immer höhere Steuern.
Durch Außerkraftsetzen der
RAO ab 01.01.1977 für die Bundesrepublik gibt es auch keinen Bezug über die
Weimarer Verfassung zum Art. 134 auf die Haager Landkriegsordnung mehr.
Die Bundesrepublik
Deutschland ist ja nach ihrer - tatsächlich unzutreffenden - Behauptung seit
dem 03.10.1990 ein souveräner Staat. Sie muss sich deshalb an dieser Täuschung
selbst festhalten lassen und hat daher kein rechtsstaatskonformes
Steuererhebungsrecht nach dem GG mehr, weil kein Besatzerdiktat weiterhin die
Haager Landkriegsordnung offen immer noch für Deutschland im Kriegszustand als
verbindlich erklären und durchsetzen könnte.
Im Übrigen ist eine
einseitige stillschweigende Voraussetzung nur solange durchzuhalten, wie man
sich nicht mindestens stillschweigend widersetzt.
Die Partei erklärt hiermit,
dass sie niemals einer stillschweigenden Voraussetzung einer nicht
rechtskraftfähigen, nicht gesetzlich klaren und textlich deutlich
verständlichen Besteuerungsmöglichkeit zugestimmt hätte und hat und beruft sich
ausdrücklich auf die ihrer Ansicht nach böswillige Täuschung durch die
bundesrepublikanischen Finanzbehörden bei der Steuereintreibung, um die
Unterstellung einer stillschweigenden Einwilligung zur Steuerpflicht durch
konkludentes Handeln zu verhindern.
Damit
ist auch eine Verjährung bezüglich der schon erhobenen und hier wiederholten
Rückforderungen aller von ihr gezahlten Steuern an bundesrepublikanische
Verwaltungsstrukturen seit mindestens 1977 ausgeschlossen.
Nach einer Arbeitshypothese I gilt also zwar das
Grundgesetz noch, es lässt jedoch keine Steuerpflicht erkennen.
Dazu wurden und werden
u. a. als unwiderlegbare offenkundige Tatsachen vorgetragen, dass
à in keinem Grundgesetzartikel
der Steuerbegriff definiert ist, kein Steuerpflichtiger bezeichnet wird und
auch keine Voraussetzung erklärt wird, unter welcher Steuern an die
Bundesrepublik zu zahlen wären.
Das FA Goslar hat unter Bezug auf ein nicht korrekt
förmlich zugestelltes und somit nicht rechtskräftiges Urteil des NDS FG wie
dieses in einem Einspruchsbescheid vom 20.11.2007 zur Steuernummer 21/147/03554
folgendes behauptet:
"Da das GG die
rechtswirksame verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik Deutschland
darstellt und sich daraus die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von
Steuern ergibt (vgl. Art. 105 GG), stellt das Einkommensteuergesetz die auch
gegenüber dem Rechtsbehelfsführer geltende gesetzliche Grundlage für die
Einkommensbesteuerung dar."
Das Grundgesetz ist aber keine
Verfassung und keine verfassungsrechtliche Grundlage der Bundesrepublik
Deutschland, weil das Grundgesetz durch GG Art. 146 im gleichen Moment
aufgehört hat zu existieren, in dem es als Verfassung gelten müsste.
Grundgesetz Art. 146 [Geltung und
Geltungsdauer] lautet in der letzten, durch Wahlfälscher und Wahlbetrüger im
Deutschen Bundestag ohne Rechtskraftfähigkeit veränderten Fassung, Zitat
Anfang:
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung
der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,
verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine Verfassung in Kraft tritt,
die vom deutschen Volk in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
Zitat Ende!
Wäre das Grundgesetz also eine
Verfassung, wie es die bundesrepublikanischen Juristen im Wege der
Sinnentstellung gerne im eigenen Interesse behaupten, dann würde Art. 146 wie
folgt auszulegen sein:
Diese
Verfassung,
die nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschland für das gesamte
deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tag, an dem eine
Verfassung in Kraft tritt, die vom deutschen Volk in freier Entscheidung
beschlossen worden ist.
Die ebenfalls durch die Wahlbetrüger
und Wahlfälscher im Deutschen Bundestag nur vorgeblich rechtskraftfähig zum
03.10.1990 veränderte Präambel zum Grundgesetz behauptet nun aber, Zitat
Anfang:
Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor
Gott und den Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in
einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche
Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die
Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und
Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit
Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche
Volk.
Zitat Ende!
Würde die Präambel also unwiderlegbare
Tatsachen behaupten, so hätte sich danach das deutsche Volk in freier
Selbstbestimmung das Grundgesetz = Verfassung gegeben, wodurch wegen GG Art.
146 diese Verfassung am gleichen Tag ihre Gültigkeit verloren hätte.
Da die Machtinhaber und
Erfüllungsgehilfen der Bundesrepublik Deutschland aber gleichwohl immer noch
darauf beharren, dass das Grundgesetz gilt und Bestand hat, muss deshalb die
Präambel des Grundgesetzes gelogen sein.
Tatsächlich enthält
die Präambel des Grundgesetzes in 3 Sätzen sogar sieben Lügen:
1. Lüge Das deutsche Volk wurde gar nicht
gefragt! Es waren besatzungsabhängige Wahlbetrüger und Wahlfälscher, die sich
ohne Aufklärung durch Millionen Ausländer und Staatenlose wählen ließen, die dem
deutschen Volk die Selbstbestimmung verweigerten.
2. Lüge Das von der Bundesrepublik
Deutschland behauptete deutsche Volk hat keine verfassungsgebende Gewalt,
sondern nur allein die Staatsangehörigen des Deutschen Reichs mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit, die sich das Grundgesetz gerade nicht gegeben haben.
3. Lüge Dem deutschen Volk, bestehend allein
aus den Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit nach GG Art. 116, wird in der Bundesrepublik Deutschland
seit dem 09.05.1945 bis heute die freie Selbstbestimmung verweigert.
4. Lüge Die Einheit Deutschlands wurde am
03.10.1990 nicht vollendet, weil dazu das gesamte Reichsgebiet in den Grenzen
vom 31.12.1937 gehört hätte und auch die Deutschen in den weiterhin annektierten
Reichsgebieten erfasst werden müssten,
wo das Grundgesetz nicht gilt.
5. Lüge Das neue Grundgesetz zum 03.10.1990
wurde nicht in Freiheit des deutschen Volkes formuliert und beschlossen,
sondern in nichtiger Selbstkontrahierung der Siegermächte unter
Besatzungsvorbehalt mit von ihnen abhängigen deutschen und nichtdeutschen
Kollaborateuren in bundesrepublikanischen Regierungen, Bundestag und der
Justiz, die Besatzungsrecht akzeptierten.
6. Lüge Das Grundgesetz gilt gerade nicht,
weil es oktroyiert ist. Es kann auch nicht gelten, weil der
territorial-räumliche Geltungsbereich des GG vor dem 03.10.1990 schon
gestrichen war, was es nichtig gemacht hat. Die zusammengelogene Präambel ist
nach korrekter juristischer Lehre rechtsunerheblich und nicht in Teilen gültig.
7. Lüge Das Grundgesetz kann auch
nachweislich schon deshalb nicht für das ganze deutsche Volk gelten, weil es
nur auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gelten könnte. Dort siedelt
aber nicht das ganze deutsche Volk.
Aus dieser zusammengelogenen
Präambel können auch nicht einzelne Bestandteile willkürlich herausgegriffen
werden und mit einer scheinbaren Rechtskraft angewendet werden, um z.B. einen
angeblichen territorial-räumlichen Geltungsbereich für das GG zu behaupten!
Die BRdvD ist lediglich ein
Besatzungskonstrukt unter Schirmherrschaft der Alliierten, welche auf Deutschem
Reichsgebiet ohne Rechtsgrundlagen im Rahmen einer Parteien- und
Juristendiktatur ohne Rechtsstaatlichkeit eine Schreckensherrschaft gegen die
tatsächlichen Deutschen als Staatsangehörige des Deutschen Reichs aufgerichtet
hat.
Und aus GG Art. 105 ist beim besten
Willen keine Berechtigung zur Steuererhebung zu erkennen, s. Text.
Art. 105 GG beschreibt und definiert also
nachweislich keine Steuerpflichtigen, sondern Steuererhebungsberechtigungen
ohne Bezeichnung, wer diese zu zahlen hat, und ist dadurch jedenfalls
unzureichend bestimmend. Die Gesetzgebungskompetenz erwähnt keine Steuern und
regelt nur das Verhältnis der Verwaltungsstrukturen Bund zu Ländern als
Besatzungsorganisationen.
Der/die Vortragende erkennt aus GG Art.
105 eine Steuerpflicht jedenfalls nicht, was auch im gegenteiligen Fall
grundgesetzwidrig gegen GG Art. 14 als unaufhebbares Gesetz stehen würde. Er
wird auch durch GG Art. 105 nicht direkt und persönlich angesprochen oder
adressiert.
Nachdem diese Auslegungsversion zur
Steuerpflicht nach dem Grundgesetz ohne vorherige Erörterung vorsorglich in
einem nächsten Verfahren 15 K 128/07 vor dem NDS FG widerlegt wurde, hat dieses
wiederum - grundgesetzwidrig - ohne vorherige Erörterung eine neue erstaunliche
Variante einer nicht nachvollziehbaren Auslegung des Grundgesetzes geliefert,
Zitat Anfang:
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass er -
ebenso wie das Bundesverfassungsgericht - keine Zweifel daran hat, dass auch
nach der Wiedervereinigung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland (vgl.
insofern die Präambel des GG) das GG sowie die nachkonstitutionellen und die
gem. Art. 123 GG fort geltenden vorkonstitutionellen Gesetze gelten (vgl.
beispielsweise BVerfG Beschluss vom 21. Dezember 1997 2 BvL 6/95, BVerfGE 97,
117).
Zitat Ende!
Auch dieser Teil der Begründung steht in unerlaubtem
Widerspruch zu den beantragten Feststellungen offenkundiger Tatsachen, die
nicht erfolgten und deshalb nicht erörtert werden konnten. Es hat auch noch
kein bundesrepublikanisches Gericht dazu Stellung genommen.
Die Präambel hat aus vielen, auch hier angeführten Gründen
niemals Rechtskraft erlangen können. Sie ist ein Lügengespinst ohne jegliche
Substanz für eine Beachtlichkeit, die das Deutsche Volk nicht aufgestellt und
angenommen hat.
Der Bezug auf unbezeichnete nachkonstitutionelle Gesetze,
welche nur durch Besatzerdiktat und Wahlbetrug entstanden sind, kommt erstens
überraschend, weil eine solche Behauptung zur Begründung einer Steuerpflicht
vor dem Urteil nicht erörtert wurde.
Sie steht auch im Widerspruch zu den Anträgen zur
Feststellung offenkundiger Tatsachen, die gerade deshalb nicht beschieden
wurden.
Das Grundgesetz ist keine Verfassung (Konstitution),
sondern lediglich ein Besatzungsdiktat in nichtiger Selbstkontrahierung, wie
der dortige Klagevortrag behauptet und die dortige Klägerin im Rahmen der
willkürlich abgebrochenen Beweisaufnahme mit den Abbildungen der in den ersten
Grundgesetzausgaben an Schüler ausgegebenen GG beweisen wollte.
Deshalb ist sowohl die Behauptung bezüglich unbekannter
vor- als auch nachkonstitutioneller
Gesetze für eine Steuerpflichtbegründung in der Bundesrepublik
Deutschland völlig nichtssagend, unklar, unverständlich, unsinnig.
Gesetze müssen aber zur Bewirkung einer Rechtskraft
eindeutig, klar und verständlich sein, damit sie beachtet werden müssen. Daran
fehlt es der Begründung vollständig.
Noch toller ist die Behauptung, dass nun aus GG Art. 123
über unverständliche Formulierungen eine Steuerpflicht begründet werden soll.
Abgesehen davon, dass in einem Urteil keine überraschenden
Begründungen verwendet werden dürfen, die vorher nicht erörtert werden konnten,
gelten für GG Art. 123 auch alle Ausschlussgründe zur behaupteten Begründung
für eine Steuerpflicht wie für GG Art. 105.
GG Art. 123 lautet:
Sämtliche Gesetze vor dem Zusammentritt des Bundestages
können nach dem Grundgesetz überhaupt nicht gelten. Nach GG Art. 19 (1)
würde für jedes Gesetz außerhalb des GG grundsätzlich die Zitierpflicht zu
beachten sein, die nicht rückwirkend für ein "vorkonstitutionelles",
allerdings auch weiterhin unbekanntes und nicht greifbares Gesetz eingeführt
werden konnte.
Der/die Vortragende verlangt nun als nächstes die
Konkretisierung dieser kühnen Rechtsauslegung unter Bezug auf GG Art. 123, weil
danach auch die Weimarer Verfassung noch als gültig anerkannt sein müsste,
à soweit sie dem Grundgesetz nicht widerspricht!
Daraus ist doch unmittelbar zu folgern, dass das
Grundgesetz keine Verfassung ist, weil das Deutsche Volk der Staatsangehörigen
des Deutschen Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nicht zwei
parallele Verfassungen haben kann. Insoweit bedankt sich der Vortragende schon
einmal beim NDS FG für diese Begründung einer so wie so unhaltbaren
Entscheidung.
Der Grundgesetzartikel 123 ist also
grundsätzlich ein unerfüllbarer hohler Artikel.
Er beschreibt auch keinen Steuerpflichtigen, erklärt den
Begriff der Steuer nicht und hat auch keinen Bezug zur Abgabenordnung sowie den
nachfolgenden Steuergesetzen, die auch für sich allein betrachtet nach dem
Grundgesetz wegen unheilbarer Mängel nichtig sind.
Nicht konkret verfasste, unverständliche
Gesetze ohne Textinhalt sind unbeachtlich.
Insoweit wird noch einmal auf die jedem Finanzbeamten und Finanzrichter
bekannt sein müssende Fundstelle zu Jarass/Pieroth, GG, 9. Auflage 2007, Art.
105, Rn. 2 hingewiesen.
In
Helmsrott/Schaeberle, Abgabenordnung, 13. neu bearbeitete Auflage,
Schäffer-Poeschel Verlag 2006, wird in der Einleitung das folgende
Gliederungsdiagramm zur systematischen Stellung der Abgabenordnung der
Bundesrepublik Deutschland vorgestellt, welches sich aber nur aus dem
Grundgesetz als oberste Rechtsnorm ableiten lassen muss, s. folgende Abbildung:
Schon
aufgrund der Tatsache, dass das Grundgesetz als vorgebliches
Verfassungsrecht(?) neben das Verwaltungsrecht gestellt wurde, vertiefte
sich ein phantastischer Verdacht, zumal auch die Fiktion eines Staatsrechtes
für die Bundesrepublik Deutschland nur böswillig ohne rechtliches Gehör
aufrecht gehalten werden kann.
Jedenfalls
leitet sich nach dem vorstehenden Diagramm weder das Steuerrecht noch eine
Steuerpflicht aus dem Grundgesetz selbst ab. Und weil auch tatsächlich im
ganzen Grundgesetz keine Steuerpflicht für jemanden festgeschrieben ist, gibt
es auch keine solche in der OMF-BRdvD, wie anhand der Analyse der
Abgabenordnung bewiesen wird.
Der bisherige Umgang des
wahlfälschenden und wahlbetrügenden bundesrepublikanischen Gesetzgebers, der
Regierung, der Justiz und der übrigen Verwaltung mit der Nichtbeachtung der im
Grundgesetz festgelegten Rahmenrichtlinien ist im vorliegenden Falle der
Beitreibung von Steuern ohne Rechtsgrundlagen als vorsätzliche Unterlassung des
rechtlichen Gehörs zu werten und erfüllt daher nach hiesiger Auffassung den
Tatbestand der Rechtsbeugung.
Grundrechte sind hauptsächlich in den Artikeln 1 bis 20 des Grundgesetzes
für die Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben. Sie dienen als Abwehrrechte
des Bürgers gegen das Machtmonopol der Regierenden.
Es gibt Grundrechte, die eingeschränkt
werden dürfen, und es gibt Grundrechte, die nicht eingeschränkt werden dürfen.
Die Art. 1 - 20 des Grundgesetzes haben
eine so genannte Ewigkeitsgarantie und sind für das GG unveränderlich von den
Besatzern vorgegeben. Es steht also im jeweiligen Grundrechtsartikel dabei, wie
und wann das Grundrecht eingeschränkt werden darf.
Ein Grundrecht darf
in einem solchen Falle nur durch ein Gesetz eingeschränkt werden.
In dem betreffenden Gesetz muss in
einem Paragraphen vermerkt sein, welche Grundrechte durch das Gesetz
eingeschränkt werden. Das schreibt das Zitiergebot des Artikels 19 Absatz l
Satz 2 des Grundgesetzes als Muss-Vorschrift vor.
Fehlt der Hinweis im Gesetz auf die Grundrechtseinschränkung,
ist das Gesetz nichtig.
Es ist erlaubt, die nachfolgenden weiteren
Grundsatzinformationen zum Zitiergebot zur Kenntnis zu bringen:
Es steht mit Gesetzeskraft fest - denn das Grundgesetz hat nach der
Arbeitshypothese I ja für diese Rechtsauslegung eine angenommene Gesetzeskraft
- dass eine sich aus dem Grundgesetzartikel
105 (Gesetzgebungskompetenz zu Zöllen, Steuern und Abgaben) behauptete
vorgebliche Steuerpflicht sofort unbeachtlich wäre, weil das Zitiergebot nach
Artikel 19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes nicht beachtet wurde, und
Rechtsfolgen bezüglich einer Steuerpflicht für im Grundgesetz selbst nicht
bezeichnete steuerpflichtige natürliche und juristische Personen, die somit
auch schlussendlich nach dem GG nicht identifizierbar sind, nicht hergeleitet
werden können.
Das gilt ebenso für GG Art. 123 und
alle verschwommenen, umgedeuteten und ganz unbekannten, vom NDS FG neuerdings
vorgeschobenen "vorkonstitutionellen" Gesetze.
Insoweit ist auch grundsätzlich eine
Einschränkung der Grundgesetzartikel 1 bis 20 und hier insbesondere Art. 14 GG
durch eine nachfolgende Grundgesetzabweichung nicht möglich.
Jede dynamische Rechtsfolgenverweisung
auf eine nichtige Norm geht zwangsläufig ins Leere, da die in Bezug genommene
Vorschrift keine Rechtsfolgen mehr auslösen kann.
Eine
geltungserhaltende Reduktion der Normen, die durch den nichtigen Gesetzestext
verlautbart werden sollten oder vor Eintritt der Nichtigkeit verlautbart
wurden, ist grundgesetzwidrig; denn die grundgesetzliche automatische
Nichtigkeit erfasst den Gesetzestext im Umfang der Artikelformel des Artikels
19 Absatz l Satz 2 des Grundgesetzes mit allen seinen möglichen Inhalten und
ist daher nicht teilbar.
Im Falle von gerichtlichen
Entscheidungen zum Sachverhalt darf ein Gericht wegen des Grundgesetzes keine
nichtige Norm anwenden.
Die Rechtsprechung ist nur an das
Grundgesetz, an gültige Gesetze und an das Recht gebunden (Artikel 20 Absatz 3
und Artikel 97 des Grundgesetzes). Alleiniger originärer Gesetzgeber des Bundes
ist der Deutsche Bundestag, unbeschadet der Mitwirkung anderer BRdvD-Organe bei
der Gesetzgebung. Auch die Bundesregierung, die das oberste Exekutivorgan des
Bundes ist, ist nicht der Gesetzgeber, wie bereits das
Bundes"verfassungs"gericht gegenüber grundgesetzfremden Sprach-,
Denk- und Verhaltensgewohnheiten betont hat (Bundesverfassungs-gerichtsentscheidung
58, 81, 111).
Erst recht sind nachgeordnete
Amtswalter eines Exekutivorgans wie auch das FA GS keine Gesetzgeber, ihre
Wünsche sind keine Gesetze.
Es wohnt dem Artikel 19 Absatz l Satz 2
des Grundgesetzes (Zitiergebot) auf Grund eigener Gesetzeskraft inne, dass ein
Gesetz, das gegen das Zitiergebot verstößt, automatisch nichtig ist.
Verletzt ein Gesetz ein Freiheitsgrundrecht, so folgt
daraus die Nichtigkeit des Gesetzes, weil nur so der Grundrechtseingriff zu beheben ist. Die Rechtsfolge ist hier eindeutig.
Es wurde und wird weiterhin vorgetragen, dass
à die Abgabenordnung der Bundesrepublik
Deutschland nichtig ist.
In der Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft
namens Bundesrepublik Deutschland (OMF-BRD) wurde bis Ende 1976 die
Reichsabgabenordnung benutzt, welche durch Verwaltungsvorschriftenänderungen in
der BRD aufgrund der Vorbehaltungsrechte der Siegermächte - völkerrechtswidrig
- angepasst wurde.
Nun war im Deutschen Reich jedenfalls die
Steuerzahlungspflicht in der Weimarer Verfassung Art. 134 festgestellt. Auf
diesen Art. 134 begründete sich bekanntlich die Reichsabgabenordnung.
Artikel 134
Alle
Staatsbürger ohne Unterschied tragen im Verhältnis ihrer Mittel zu allen
öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze bei.
So schreibt Gellert, Lothar, Zollkodex und Abgabenordnung,
Inaugural-Dissertation Göttingen 2003, B. Entstehung der Abgabenordnung, S.4,
Zitat Anfang:
"Die Reichsabgabenordnung wurde jedoch nicht als
"Steuergrundgesetz" verfasst, weil bereits Artikel 134 der Weimarer
Verfassung vorschrieb, dass alle Bürger ohne Unterschied im Verhältnis ihrer
Mittel zu allen öffentlichen Lasten nach Maßgabe der Gesetze beizutragen
hatten. Es war daher überflüssig, eine solche Vorschrift zusätzlich in die
Reichsabgabenordnung aufzunehmen.
Ziel der Reichsabgabenordnung 1919 war nach der Vorstellung
Enno Beckers, "eine Grundlage für die Finanzverwaltung und die zahlreichen
drohenden Einzelsteuergesetze zu schaffen, die genügend sicher, aber zugleich
elastisch genug waren, eine solche Vorschrift zusätzlich in die
Reichsabgabenordnung aufzunehmen."
Zitat Ende!
Insoweit ist also nachgewiesen, dass sich die Steuerpflicht
für Staatsangehörige des Deutschen Reiches direkt aus der Weimarer Verfassung
ableiten ließ, welche die Bundesrepublik des nur angeblich souveränen und
wiedervereinigten Deutschlands ohne die Grenzen vom 31.12.1937 und ohne
Friedensvertrag als Organisationsform der Modalität einer Fremdherrschaft nach
der Bezeichnung durch Prof. C. Schmidt (OMF-BRdvD) jedoch für sich nicht
anerkennt und auch nicht parallel zum Grundgesetz befolgen könnte.
Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung wurde am 14.
Dezember 1976 im Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 3341 ff, veröffentlicht und trat
unter Besatzervorbehalt am 01.01.1977 nach Art. 102 in Kraft, nachdem die
Berlin-Klausel in Art. 101 vorangestellt war. Nun heißt es in Art. 96
Absatz 1 des EGAO, welcher merkwürdigerweise in der normalen Steuerfachliteratur
von z. B. Beck nicht im Volltext veröffentlicht wird, aber:
Mit Inkrafttreten der
Abgabenordnung treten außer Kraft:
1. Die Reichsabgabenordnung vom 22. Mai 1931 (Reichsgesetzblatt
I Seite 161) ......!
Damit ist auch die Steuerpflicht nach der Weimarer
Verfassung ersatzlos entfallen, weil sich im Grundgesetz jedenfalls für eine
durch die BRdvD entworfene Abgabenordnung, die sich nicht mehr auf die Weimarer
Verfassung berufen kann, keine allgemeine Steuerpflicht aus einem bekannten
Grundgesetzartikel ableiten lässt. Diesbezügliche Nachfragen blieben von allen
befassten Finanzbehörden-Mitarbeitern unbeantwortet, was die Richtigkeit der
Untersuchung vermutlich schon beweist.
Im
Grundgesetz findet sich also an keiner Stelle eine Verpflichtung zur Zahlung
von Steuern, sondern lediglich
Definitionen von Abgabearten und die Verwaltungsvorschriften. Insoweit wurde
mit der Beseitigung der Reichsabgabenordnung für das Besatzungskonstrukt
OMF-BRD, welches diese Reichsabgabenordnung auch nicht für das und in dem
Deutsche(n) Reich verändern konnte und kann, sondern nur für sich zum eigenen
Vorteil gegen Reichsinteressen angepasst hat, eine Art BRD-Abgabenordnung ohne
auf das Grundgesetz gestützte Steuerzahlungspflicht aus der Taufe gehoben.
GG Art 104a bis 115 enthalten nachweislich keinerlei
Hinweise auf die Auferlegung einer Steuerpflicht für einen irgendwie bezeichneten jemanden,
sondern lediglich die konkurrierende Steuererhebungskompetenz zwischen Bund und
Ländern, Begriffsdefinitionen von Steuern und Handhabungsvorschriften für
Steuern und Steuergesetzgebung.
Eine Auswertung der AO selbst zeigt ein noch
unverständlicheres Bild, nach welcher grundsätzlichen Rechtsgrundlage in der
BRdvD seit 1977 Steuern und Abgaben erhoben werden könnten.
Bereits die Gliederung der Abgabenordnung zeigt, dass sie
ohne die Stütze auf die Weimarer Verfassung keine Steuerpflicht begründen kann,
weil sie der RAO absatzweise entspricht und eine solche Vorschrift ja
zusätzlich in die Reichsabgabenordnung aus gutem Grund nicht aufzunehmen war.
Schon AO Teil I Einleitende Vorschriften § 1
(Anwendungsbereich) ist ausschließlich eine Sachbereichserörterung,
welche sich erst durch den Teil II Steuerliche Begriffsbestimmungen § 3
sachlich erschließt.
Damit ist aber weiterhin aus der AO selbst nicht zu
erkennen, wer überhaupt steuerpflichtig ist. Ein Steuerpflichtiger wird nicht
definiert, sondern es wird nur die Existenz von Steuerpflichtigen
vorausgesetzt, ohne das dafür ein höherrangiges Gesetz benannt wird.
In AO § 9 findet sich nun erstmalig in diesem BRdvD-Gesetz
der Bezug auf den Geltungsbereich dieses Gesetzes, der sich in AO § 138
so wiederholt, Zitat Anfang:
"Steuerpflichtige mit
Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im
Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben .... mitzuteilen!"
Aus der AO erschließt sich aber allenfalls ein
sachlicher Anwendungsbereich, wohingegen der Geltungsbereich der AO
in dieser nach der vorliegenden Untersuchung überhaupt nicht beschrieben ist.
Wie noch ausführlich zur Begründung der erkannten
Nichtigkeit des GG nachgewiesen wird, hat jedes Gesetz einen unabdingbar
notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich festzulegen.
Fehlt dieser wie auch in der AO, ist ein solches Gesetz nichtig
und unanwendbar. Als Folge können nach einem solchen Gesetz keine Steuern oder
Abgaben erhoben werden.
Deshalb ist die Abgabenordnung der OMF-BRdvD auch ohne
Stütze auf das Grundgesetz allein nichtig, unabhängig ob bei Bezug auf das GG
selbst diesem ja ebenfalls der unabdingbar notwendige territorial-räumliche
Geltungsbereich fehlt oder dort keine Steuerpflichtigen bezeichnet werden.
Selbst wenn also ein FA vortäuscht, dass das Grundgesetz
ohne notwendigen unabdingbaren territorial-räumlichen Geltungsbereich
rechtskraftfähig ist - was
auch nicht stimmt - , so legt das Grundgesetz gleichwohl selbst aber
immer noch keine Steuerpflicht auf.
Und weil die ständigen Angriffe aus den bundesdeutschen Finanzbehörden
gegen die gesamte Existenz von Vortragenden mit rechtsgrundlagenlosen
Steuerforderungen, Zwangsvollstreckungen und willkürlich konstruierten
Steuerstrafverfahren auch unbändigen Widerstandwillen erzeugt haben könnten,
wird nachgewiesen, dass die Abgabenordnung der OMF-BRdvD auch noch aus einem
weiteren Rechtsgrund nichtig und unanwendbar ist.
GG Art. 19 Abs.1, Satz 1 besagt folgendes:
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muss das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Satz 2 verlangt deutlich: Außerdem muss das Gesetz das
Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
Im Kommentar zum Grundgesetz, Sachs, steht zu GG Art. 19, Zitiergebot auf S. 595,
Rn 18 bis 22, was es mit dem so genannten Zitiergebot konkret im Einzelnen auf
sich hat:
Das Zitiergebot richtet sich primär an den Gesetzgeber. Die Vorschrift soll
eine “Warn- und Besinnungsfunktion” erfüllen, damit der Gesetzgeber alle in
Betracht kommenden Gesichtspunkte abwägen und die Auswirkungen seiner
Gesetzgebung bedenken kann.
Die vom Gesetzgeber verlangte Klarstellung hat aber auch einen Informationswert
für den Bürger, da die Grundrechtebeschränkung für ihn kenntlich gemacht wird.
Dadurch wird einer schleichenden Grundrechteaushöhlung vorgebeugt, die bei
Fehlen des Zitiergebotes möglicherweise erst anlässlich der Gesetzesauslegung
durch die Gerichte festgestellt werden kann.
Ein Verstoß gegen das
Zitiergebot führt zur Nichtigkeit des Gesetzes.
Die Folgen eines nichtigen Gesetzes sind: Die auf diesem nichtigen Gesetz
basierenden Verwaltungsakte sind ebenfalls nichtig, nichtige Verwaltungsakte
haben zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Bindewirkung gegenüber seinem Adressaten
entfaltet.
Auf nichtigen Verwaltungsakten basierende Zwangsmaßnahmen
sind ebenfalls nichtig und sofort und ersatzlos aufzuheben.
Dieses rechtsstaatliche Prinzip gilt vorgeblich mit dem Inkrafttreten des
Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland 1949 inzwischen selbstverständlich
auch für die Steuergesetze der BRdvD und für die auf ihnen basierenden
belastenden Verwaltungsakte (Steuerbescheide).
In der Abgabenordnung behandelt AO § 125 (Nichtigkeit des Verwaltungsaktes) den
Umgang mit nichtigen Steuerbescheiden.
Die Erhebung von Steuern verstößt doch in jedem Fall direkt
gegen GG Art. 14 (Eigentumsgarantie).
Die Abgabenordnung von 1977 kann sich dabei nicht auf einen
Grundgesetzartikel stützen, welcher eine Steuerpflicht für Jemanden unmittelbar
begründet, wie es die Reichsabgabenordnung mit der Weimarer Verfassung konnte.
Insoweit ist nun auch AO § 413 (Einschränkung von
Grundrechten) auch noch rechtsfehlerhaft und unvollständig, weil dieser
Paragraph nur die Einschränkung von GG Art. 2 (2), 10 und 13 behauptet, obwohl
auch GG Art. 14 und 25 verletzt werden. Damit verletzt die AO entsprechend AO § 413 nicht nur ohne
Rechtsgrundlage nach dem GG selbst die Artikel 2 (2), 10 und 13, sondern auch
14 und 25.
Aufgrund der dazu fehlenden Zitiergebote wäre die AO dann
selbst wiederum insgesamt auch bei einem vorgeblich geltenden Grundgesetz
nichtig, s. dazu z. B. auch die Nichtigkeit des UStG seit dem 01.01.2002 wegen
des dort fehlenden Hinweises in § 27 b!
Insoweit sind auch durch diesen unwiderlegbar vorgestellten
Sachverhalt alle Bezüge auf die AO von Grund auf ohne rechtliche Substanz.
Niemand hat also nach dieser Rechtsansicht eine Verpflichtung zur Zahlung von
Steuern an die BRdvD, weil eine solche auch im Grundgesetz nicht festgelegt
ist.
Ohne verständliche Erläuterung, auf welcher
Rechtsgrundlage nun n o c h eine
Steuerleistungspflicht begründet sein soll, werden immer nur wie hier
kostenträchtige Rechtsbehelfe
provoziert, für welche die Handelnden in BRdvD-Finanzbehörden und -Finanzgerichten
auch persönlich haftend die Kosten übernehmen müssen und werden.
Das ordentliche rechtliche Gehör setzt die Pflicht, die
vorgestellten Argumente zu erwägen und begründet zu widerlegen, damit darauf
abschließend geantwortet werden kann. Bis dahin gibt es jedenfalls keine
gültigen Steuerbescheide und nur nichtige Verwaltungsakte.
Auch die dem GG und der AO nachrangigen Steuergesetze der
Bundesrepublik sind nichtig!
Erst in unter das nichtige Mantelgesetz AO noch
untergeordnete Steuergesetze der BRdvD findet sich z. B. in § 1 des EStG eine
vorgebliche Steuerpflicht, welche sich aber ebenfalls nicht auf das Grundgesetz
stützen kann und damit nichtig ist.
Zusätzlich enthält natürlich auch das EStG nicht den
Hinweis auf eine Einschränkung des Grundgesetzes bezüglich der international
vorrangigen Gesetze wie die Haager Landkriegsordnung nach Art. 25 GG und
bezüglich der Verletzung des Schutzes des Eigentums nach Art. 14 GG. Auch hier
wird also das Zitiergebot des Art. 19 GG unheilbar verletzt, was das EStG
ebenfalls von Anfang an nichtig gemacht hat.
Auch das UStG ist wegen Verletzung des Zitiergebotes
nach GG Art. 19 nicht nur deshalb grundsätzlich nichtig, sondern insbesondere
auch durch die Einfügung von § 27 b. An diesen Fakten ändert auch die Tatsache
nichts, dass der § 27b UStG und das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG
Thema in der Bundestagsdrucksache 14/8944 vom 26.04.2002 gewesen ist.
Die damalige CSU Bundestagsabgeordnete und heutige
Bundestagsvizepräsidentin Gerda Hasselfeldt hat der Bundesregierung folgende
Frage gestellt: „Hält die Bundesregierung die mit dem
Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz eingeführte Regelung zur
Umsatzsteuer-Nachschau in § 27b Umsatzsteuergesetz für vereinbar mit dem
allgemeinen Zitiergebot in Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) oder muss
wegen der fehlenden Nennung von Artikel 13 GG im Umsatzsteuergesetz bereits
drei Monate nach Verkündung des Gesetzes von der Verfassungswidrigkeit dieser
Regelung ausgegangen werden?“
Die Bundesregierung hat damals wie folgt geantwortet:
„Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass § 27b Umsatzsteuergesetz mit dem
allgemeinen Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Mit dem
Zitiergebot soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber sich bei
gesetzgeberischen Maßnahmen der möglichen Einschränkung von Grundrechten durch
sein Gesetz oder aufgrund seines Gesetzes bewusst werden kann.
Soweit dieser Umstand offenkundig und den am
Gesetzgebungsverfahren Beteiligten bewusst ist, bedarf es keiner besonderen Hervorhebung
im Text des Änderungsgesetzes um zu beweisen, dass der Gesetzgeber den
grundrechtsbeschränkenden Gehalt der in Frage stehenden Norm erkannt und
erwogen hat (vgl. BVerfGE 35, 185 [189]).
Im vorliegenden Fall war dem Gesetzgeber die
Grundrechtsrelevanz bewusst. Die Frage der Einschränkung des Artikels 13 GG ist
insbesondere bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf der
Bundesregierung zur Bekämpfung von Steuerverkürzungen bei der Umsatzsteuer und
anderen Steuern am 10. Oktober 2001 diskutiert worden.
Die Bundesregierung hatte zunächst vorgeschlagen, eine
allgemeine Nachschau in der Abgabenordnung vorzusehen. Ein gesonderter Hinweis
auf eine Einschränkung eines Grundrechts war aufgrund der bereits bestehenden
Regelung des § 413 Abgabenordnung (Einschränkung von Grundrechten) danach nicht
erforderlich. Unter Berücksichtigung von Bedenken, die von verschiedenen Seiten
geltend gemacht wurden, haben Deutscher Bundestag und Bundesrat die Nachschau
auf den Bereich der Umsatzsteuer beschränkt und deshalb speziell im
Umsatzsteuergesetz geregelt. Da der Gesetzgeber sich also bewusst war, dass mit
der Regelung des § 27b Umsatzsteuergesetz das Grundrecht aus Artikel 13 GG
berührt wird, wurde dem Sinn und Zweck des Artikels 19 Absatz 1 Satz 2 GG
entsprochen. Eine ausdrückliche Erwähnung der Einschränkung des Artikels 13 GG
war daher nicht zwingend geboten.”
Hätte sich jemand nachträglich einmal mit der von Hendricks zitierten
Fundstelle BVerfG 35,185 [189] befasst, hätte man festgestellt, dass dieser BVerfG-Beschluss
den Titel “Haftgrund Fluchtgefahr” trägt und eine Ergänzung des § 112 a Abs. 1
Nr. 2 StPO betraf. Eine Vergleichbarkeit mit dem Einführen des § 27b UStG als
grundrechtseinschränkende Norm in das Umsatzsteuergesetz, dass bis dahin keine
solche Einschränkung enthielt, ist offensichtlich falsch, denn über das
Einführen des § 27b UStG wird das Umsatzsteuergesetz erstmalig und zusätzlich
neben der Abgabenordnung 1977 zu einer grundsätzlich neuen Eingriffsmöglichkeit
in das Grundrecht des Art. 13 GG.
Das BVerfG hat mit Beschluss des Ersten Senats vom 4. Mai 1983 — 1 BvL 46/80
–(BVerfGE 64, 72, 80) 10 Jahre nach der Entscheidung “Haftgrund Fluchtgefahr”
und 21 Jahre vor der o.a. Stellungnahme der Bundesregierung zum Zitiergebot im
Art. 19 I 2 GG folgendes verbindlich ausgeführt:
“Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG knüpft an die in Satz 1 umschriebene
Voraussetzung an, daß “ein Grundrecht durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes
eingeschränkt werden kann”. Für diesen Fall wird bestimmt, daß das Gesetz das Grundrecht
unter Angabe des Artikels nennen muß. In der verfassungsgerichtlichen
Rechtsprechung ist aus dieser Regelung in ihrem Zusammenhang hergeleitet
worden, das Zitiergebot diene zur Sicherung derjenigen Grundrechte, die
aufgrund eines speziellen, vom Grundgesetz vorgesehenen Gesetzesvorbehalts über
die im Grundrecht selbst angelegten Grenzen hinaus eingeschränkt werden
könnten."
Wie für alle der AO nachgeordneten Steuergesetze hat auch das
Kfz-Steuergesetz nicht nur das Zitiergebot des Grundgesetzes missachtet.
Da die AO
zusätzlich nichtig ist, kann auch durch nichtige Verwaltungsakte der AO nach §
118 kein Kfz-Steueranspruch nach § 218 AO entstehen. Insoweit entfällt auch ein
wirksamer Bezug der FA auf § 251 AO, weil nach der BRdvD-AO keine
Vollstreckbarkeit entstehen kann.
Aus dem gleichen Grund kann auch kein ESt-, Umsatz-,
Gewerbe-, Körperschafts- oder sonstiger durch die Bundesrepublik für diese
behaupteter Steueranspruch rechtsstaatskonform mittels einer nichtigen
Abgabenordnung überhaupt erlassen oder gar vollstreckt werden.
Insgesamt glaubt der/die Vortragende auch nicht mehr daran,
dass den Strukturen der BRdvD einschließlich der Finanzbehörden und so
genannten "gesetzlichen Finanzrichtern" dieser Sachverhalt bisher
unbekannt geblieben ist, was notfalls durch Zeugenladungen und Vernehmungen
geklärt werden muss, welche die Finanzgerichte bisher verweigert haben.
Insoweit wurden von Anfang an mit Bestehen der bundesrepublikanischen
Besatzungsabgabenordnung vom 01.01.1977 bösgläubig von allen tatsächlichen
Deutschen Steuern eingetrieben, woraus eine Beanspruchungsfrist ohne Verjährung
von 30 Jahren ab Kenntnis von der Täuschung im Widerspruch zu Treu und Glauben
sowie einer erkennbaren sittenwidrigen Schädigungsabsicht für die Rückforderung
aller von dem Kläger bisher einbehaltenen Steuern erwachsen ist.
Das Widerstandsrecht
erlaubt die Berufung auf ein Steuerstreikrecht.
Insbesondere die chaotische,
menschen- und völkerrechtswidrige Vertragsgestaltung zur Einverleibung der
Mitteldeutschen in den Herrschaftsbereich der Westalliierten, zur umfassenden
Täuschung der Deutschen als vorgebliche Wiedervereinigung in einem souveränen,
demokratischen Deutschland umgetauft, hat das Ergebnis, dass das Grundgesetz
nach Vortrag der Partei wegen der nichtigen Selbstkontrahierung der
Siegermächte unter Benutzung von ihr gesteuerter deutscher Kollaborateure ohne
Beteiligung nur des tatsächlichen deutschen Volkes nach GG Art. 116 (1)
untergegangen ist. Ausführlich wurden dazu insbesondere die unbegreiflichen,
völkerrechtswidrigen und somit nichtigen Unterwerfungen des Deutschen Volkes
unter fortgeltendes und schädigendes Besatzungsrecht nach der nicht
legitimierten Zustimmung der von den Besatzern abhängigen
bundesrepublikanischen Machtinhabern in den folgenden Verträgen angesprochen:
Vertrag über die Schaffung einer
Währungs-, Wirtschaft- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Theodor
Waigel (BRD), Walter Romberg (DDR)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II
Nr. 20 – Tag
der Ausgabe Bonn: den 29. Juni 1990, S. 537
Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung
der Einheit Deutschlands – Einigungsvertrag
vom 31. August 1990
Schäuble
(BRD), Günther Krause (DDR)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 889
Nr. 35 – Tag
der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990
Vertrag über die abschließende
Regelung in bezug auf Deutschland
Zwei-plus-Vier-Vertrag – Deutsche
Fassung
Moskau, vom 12. September 1990
Hans-Dietrich
Gentscher (BRD), Lothar de Maizière (DDR), Roland Dumas (Französische
Republik), E. Schewardnadse (Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken),
Douglas Hurd (Vereinigte Königsreich von Großbritannien und Nordirland), James
Baker (Vereinigte Staaten von Amerika)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 1318
Tag der
Ausgabe: Bonn, den .... (wird zur Zeit recherchiert, weil schon die S. 1274
erst am 02.10.1990, unmöglich zur breiten Kenntnisnahme vor dem 03.10.1990,
offengelegt wurde)
Bonn, vom 23. September 1990
Weizsäcker, Dr. Helmut Kohl,
Schäuble
Bundesgesetzblatt, Jahrgang
1990, Teil II, S. 885
Nr. 35 – Tag der Ausgabe: Bonn,
den 28. September 1990
Lautenschlager (BRD),
Boidevaix (Französische Republik), Vernon A. Walters (Vereinigte Staaten von
Amerika), Christopher Mallaby (Vereinigtes Königreich von Großbritannien und
Nordirland)
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 1274
Nr. 36 – Tag der Ausgabe:
Bonn, den 2. Oktober
Verordnung zu den Übereinkommen
zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990
Der
Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Bundesgesetzblatt,
Jahrgang 1990, Teil II, S. 1273
Nr. 36 – Tag
der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober
Bekanntmachung
der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
Dr. Eitel, Staatssekretär des
Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des Auswärtigen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang
1990, Teil II, S. 1386 ff. vom 08.10.1990
Tag der Ausgabe 09.11.1990 !
Ein Notwehr- und unbegrenztes
Widerstandsrecht nach GG Art. 20 (4) gegen die BRdvD besteht, weil
a) alle Regierenden der BRdvD mit
Unterstützung ihrer politischen Justiz und der Behörden das gesamte deutsche
Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches, für das sie nicht legitimiert
sprechen können, einschließlich der noch nicht beigetretenen DDR-Bürger durch
die:
Bekanntmachung der Vereinbarung
vom 27./28. September 1990 zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten
Dr. Eitel, Staatssekretär des
Auswärtigen Amtes im Auftrag des BM des Auswärtigen
Bundesgesetzblatt, Jahrgang
1990, Teil II, S. 1386 ff. vom 08.10.1990
Tag der Ausgabe 09.11.1990
auf unbestimmte Zeit durch fortgeltendes Besatzungsrecht ohne
Souveränität an die drei Siegermächte USA, GB und RF ausgeliefert haben und weiterhin ausliefern
wollen;
b) die
BRdvD mit von ihr zu Unrecht erhobenen Steuern von Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches Kriegsverbrechen und Angriffskriege finanziert sowie Waffen
in Krisengebiete und an Feinde des Deutschen Volkes liefert;
c) die
BRdvD Völkermord am Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches
bezahlt;
d) Steuererhebungen für die
Feinde des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches auch
gegen die Haager Landkriegsordnung verstoßen!
Diese Verträge und Gesetze sind aufgrund des Besatzungsvorbehaltes der
Siegermächte in Selbstkontrahierung der
Besatzer mit sich selbst und nicht durch den freien Willen des Deutschen Volkes
der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit entstanden. Es gibt bis heute keine Literatur- oder Fundstelle zu der Frage, wie
und warum es zu diesem Notenwechsel von Subalternen mit den westlichen
Siegermächten gekommen ist, um die Deutschen durch die Bundesrepublik zu
verraten und zu verkaufen. Sie dienten lediglich dazu, die
Deutschen weiterhin trotz der vorgegaukelten, ab dem Zusammenführen der DDR und
der BRD scheinbar gewährten Souveränität weiterhin fest in die Steuerungs- und
Lenkungssysteme völkerrechtswidriger und nach Weltherrschaft strebender
Fremdmächte einzubinden.
Für diese Analyse sprechen schon die Textformulierungen, die keinerlei
freie Entscheidung der Deutschen in Volksbefragungen oder zu einer Verfassung
gewährten, obwohl die Verträge grundsätzlich unveräußerliche Menschenrechte und
Völkerrechte für jedermann einfach aufgaben. Durch die gesetz- und
rechtswidrige Abtretung von für eine Nation lebensnotwendigen Hoheitsrechten
werden sie auch niemals rechtsstaatlich korrekt ausführbar sein.
Dazu wurde dem NDS FG auch das Kanzleramtprotokoll BK, 132-35400 DE 12
NA zur Sitzung von Vertretern des Bundes, der Deutschen Demokratischen Republik
und der Länder vom 19.07.1990 vorgelegt.
In diesem heißt es auf Seite 1 unten, Zitat Anfang:
Stallbaum stellt fest, dass die
Schlussformulierung "hat sich das deutsche Volk für dieses Grundgesetz
entschieden" nicht der Realität entspreche!
Zitat Ende!
Weiterhin ist auch zu bedenken, dass die allgemeinen
Grundgedanken zum Erlass des Grundgesetzes am 08.05.1949 für die noch zu
gründende Bundesrepublik Deutschland erst am 15.09.1949 als oktroyiertes
Besatzungsstatut nach Gerhard/Schrader, Die Gemeinschaft und Du, Verlag Dr. Max
Gehlen 1956, Seite 79, wie folgt erklärt wurden, Zitat Anfang:
In diesem Vorspruch (Präambel) sind
folgende Grundgedanken enthalten:
...........
2.) Das
Grundgesetz will keine entgültige Verfassung sein, es will vielmehr nur die Ordnung
für eine Übergangszeit schaffen. Alle Deutschen sollen zu gegebener Zeit in
freier Selbstbestimmung eine Gesamtlösung herbeiführen.
............
Zitat Ende!
Wie aus einer Übergangsordnung überhaupt eine Verfassung entstanden sein
könnte, dazu schweigen die bundesrepublikanischen Machtinhaber und Juristen
direkt hörbar!
Die Bundesregierung wollte also unmittelbar nach der Pariser Konferenz
vom 17.07.1990 die dortigen Auflagen mit einer gelogenen Präambel in einer
Scheinverfassung durchsetzen und hat das unter Diktat der Besatzungsmächte als
abhängiger politischer Verbund der bundesrepublikanischen Machtinhaber auch
vollendet.
Kein Deutscher braucht sich aber
den Verkauf an Feindmächte gefallen zu lassen und dafür auch noch Steuern
bezahlen.
Es wird deshalb - gegebenenfalls gerichtliche - Entscheidung beantragt,
ob und welche der angeführten offenkundigen Tatsachen von der Beklagten
und/oder vom befassten Gericht nicht anerkannt werden, um eine dazu
widersprüchliche BRdvD-amtliche Entscheidung vorzubereiten und zu erlassen.
Gegen die Ignorierung der von ihr in das Verfahren eingeführten
offenkundigen Tatsachen erklärt die
Klägerin vorsorglich, dass sie dagegen Widerstand leisten und alle weiteren
verfügbaren nationalen und internationalen Rechtsmittel einlegen wird.
Aufgrund der Vorgreiflichkeit der laufenden Verfahren kann ein
abschließender Klagevortrag erst nach rechtskräftiger Erledigung erfolgen und
bleibt vorbehalten.
Vorläufige Klageanträge:
1. Es
wird ein Aussetzung der Bearbeitung bis zum Abschluss der vorgreiflichen
Verfahren am NDS FG in Hannover, bzw. BFH München, beantragt.
2. Es
wird beantragt, festzustellen, dass für die angefochtenen Abgabebescheide nach dem
GG keine Rechtsgrundlagen bestehen und diese deshalb nichtig sind.
3. Es
wird beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Zitat Ende!
Das VG BS lud völlig
ungerührt vom Klagevortrag und der Vorgreiflichkeit der angeführten Verfahren
für den 16.12.2009 zur Hauptverhandlung, was mit dem Schreiben vom 10.12.2009
beantwortet wurde, Zitat Anfang:
Einwurfeinschreiben
Verwaltungsgericht BS
Am Wendentor 7
In der Sache 8 A
25/09
wegen Abgabenbescheide 02-00004691-001 und 02-00004691-002
vom 02.01.2009
für die Technologiepark Clausthal Management GmbH i. L.,
Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1, D - 38 678
Clausthal-Zellerfeld,
vertreten durch den Liquidator Dr.-Ing. Jürgen-Michael
Wenzel
- Klägerin -
gegen
Samtgemeinde Oberharz,
vertreten durch den Samtgemeindebürgermeister
zu laden über: An der Marktkirche 8, D - 38 678 Clausthal-Zellerfeld
- Beklagte -
wird zur Ladung des VG BS vom 18.11.2009
Gehörsrüge
nach § 321 a ZPO erhoben
und vorsorglich mit Hinweis auf
die Begründung der Gehörsrüge
Antrag auf
Aufhebung des Ladungstermins
gestellt.
Begründung:
Unter Bezug auf alle
eingereichten Schriftsätze mit den angefügten offenkundigen Tatsachen wird gerügt,
dass der Klägerin unbekannte BRdvD-Volljuristen als nur angeblich gesetzliche
Richter in widersprochener Amtsanmaßung zu einem Verhandlungstermin laden, obwohl
die anhängige Rechtsache weder verhandlungs- noch entscheidungsreif ist.
Dazu wird auf die
Vorgreiflichkeit noch nicht beantworteter Rechtsbehelfe bezüglich bisher
ausschließlich in Rechtsbeugung bearbeiteter Verfahren zur fehlenden
Steuerpflicht für die Bundesrepublik Deutschland im Grundgesetz ebenso
abgehoben wie auf die Vorlagepflicht an das so genannte
Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG wegen der am VG BS - unwiderlegbar -
fehlenden gesetzlichen Richter.
Die bereits angeführten und
unwiderlegbaren Rechtstatsachen, nach der in der OMF-BRdvD überhaupt kein
rechtsstaatskonformer Rechtsweg gegeben ist und auch kein effektiver,
abhelfender Rechtsschutz gewährleistet wird, müssen dazu führen, dass durch das
VG BS keinerlei rechtskraftfähige Entscheide möglich sind oder jemals waren.
Soweit die noch unbekannten,
befassten BRdvD-Juristen dabei auch noch beabsichtigen, die Verweigerung des VG
BS durch dessen Präsidenten Büschen zum auch nach BRdvD-GVG angeblich gewährten
Einsichtsnahmerecht in die GVP zur Prüfung des gesetzlichen Richters zu nutzen,
um sich selbst lediglich in Amtsanmaßung als solche zu gerieren, dient diese
Gehörsrüge dazu, bei abschlägiger Bescheidung über das
Bundesgrundgesetzgericht, welches lediglich Besatzungsrecht gegen die
tatsächlichen Deutsche richtet, mit dieser Sachfrage auch internationale
Gerichte zu beschäftigen.
Die Klägerin hat lediglich
aufgrund der ihr von der Beklagten bewusst untauglichen Rechtsmittelbelehrungen
das VG BS anrufen müssen, um die BRdvD-behördlichen Täuscher an ihren
Täuschungen selbst festmachen zu können und nicht in einer der vielen im BRdvD-Besatzungsrecht
aufgestellten formaljuristischen Fallen für Deutsche zu landen. Eine
Anerkennung der BRdvD-Gerichtsbarkeit ist damit aber gerade nicht verbunden.
Die Klägerin wird deshalb
niemals entsprechend nicht geltendem § 15 R-GVG vom VG BS als daher
nichtstaatliches Gericht abgesonderte Entscheidungen anerkennen und weist
darauf hin, dass sie ihre Rechtsansprüche auch aus weiterem zugefügten Schaden
gegen jeden hinzutretenden Mittäter am schon vorliegenden Unrecht zur
unverjährbaren Durchsetzung gesichert hat.
BRdvD-Juristen wissen selbst nur zu gut, dass sie niemals
gesetzliche Richter sind oder sein können, weil sie von der Exekutive bestellt,
bezahlt und befördert werden. Sie sind somit total von der Exekutive abhängig,
was sie nach Kissel, GVG 5. Auflage 2008, § 16, ungeeignet als gesetzlicher
Richter macht.
Einer Befangenheitsablehnung bedarf es also gar nicht, weil
das Handeln als nur vorgeblicher und scheinbarer gesetzlicher Richter als
Amtsanmaßung in erheblicher sittenwidriger Schädigungsabsicht erkannt werden
darf.
Die schon eingereichte Ausarbeitung zum fehlenden
gesetzlichen Richter in der Bundesrepublik wird noch ergänzt, um das Nachdenken
zu befördern. Der nachfolgend abgebildete Zeitungsartikel aus der
Braunschweiger Zeitung vom 10.10.2009 beweist, dass die BRdvD-Richter
insbesondere auch am VG BS ihre Abhängigkeit natürlich selbst genauestens
kennen, sich aber anstatt vom Volk nach dem GG wählen zu lassen lieber selbst
an ihrer Bestellung beteiligen möchten. Es ist daher rechtsstaatswidrig, wenn
man an BRdvD-Gerichten niemals rechtliches Gehör und/oder Recht erhält, wenn
man vorträgt, dass an bundesrepublikanischen Gerichten keine gesetzlichen
Richter zu finden sind.
In DER SPIEGEL Nr. 40/2009 wurde auf Seite 28 f. der
Aufsatz "Politiker in Roben" zu den Bundesgrundgesetzrichtern
veröffentlicht, welcher an Aussagefähigkeit über deren Selbstverständnis als
erhaben über das Grundgesetz nicht mehr übertroffen werden kann, Zitat Anfang:
Hinzu kommt,
dass auch die juristische Kompetenz des Gerichts immer schärfer in Frage
gestellt wird. Vor nicht allzu langer Zeit klagte der Berliner
Staatsrechtler Bernhard Schlink, Karlsruhe folge immer weniger
rechtsdogmatischen Grundsätzen, die Urteile richteten sich manchmal nur an den
persönlichen Meinungen der Richter aus. Nachrangige Gerichte würden Urteile
aus Karlsruhe deshalb nicht selten ignorieren, sie setzten einfach „ihr
Belieben an die Stelle des Beliebens des Bundesverfassungsgerichts".
Die Gefahr für
die Karlsruher Richter ist, dass die Politik bald eine ähnliche Widerborstigkeit
an den Tag legen könnte. Denn warum sollte sich ein Minister oder ein
Abgeordneter an ein Urteil halten, das nach ähnlich willkürlichen oder,
freundlicher gesagt, ähnlich politischen Kriterien gefällt wurde wie eine
Entscheidung in Berlin? „Jedes Verfassungsorgan muss die Grenzen seiner
verfassungsmäßigen Rolle beachten", droht SPD-Politiker Oppermann.
Vielleicht
ist es an der Zeit, mit dem populären Mythos aufzuräumen, in Karlsruhe
urteilten politische Eunuchen. „Der frei schwebende, politisch enthaltsame
Richter ist - sofern es ihn je gegeben haben sollte - eine ausgestorbene
Gattung", erklärte kürzlich die ehemalige Präsidentin des
Verfassungsgerichts, Jutta Limbach. Das Gericht sei ein politischer
Machtfaktor, und als solcher müsse es auch behandelt werden.
Dazu würde gehören, dass die Richter endlich nach
demokratischen Spielregeln gewählt werden. Limbach spricht sich dafür aus, dass
sich die Kandidaten künftig einer öffentlichen Anhörung stellen müssen. Die
Bürger könnten sich dann ein Bild von den Männern und Frauen machen, die
höchstrichterlich über die Geschicke der Republik entscheiden sollen.
Die Grünen haben
schon vor Jahren einen Gesetzentwurf vorgelegt, der echte Debatten über die
Qualifikation der Anwärter für das Richteramt ermöglichen soll. Doch Union
und SPD wollen weiter ihr Privileg genießen, die Kandidaten in geheimen
Kungelrunden zu bestimmen. Sie fänden es lästig, sollten sich ihre
Lieblinge einem öffentlichen Examen unterziehen müssen.
Die Damen
und Herren in Karlsruhe sehen das übrigens genauso. Sie machen zwar gern
Politik, aber sie wollen sich nicht den anstrengenden und oft unangenehmen
Regeln des politischen Geschäfts unterwerfen.
„Es gehört zum Selbstverständnis und zur Dignität vieler herausragender
Juristen", sagt Voßkuhle, „sich nicht selbst anpreisen zu müssen."
Zitat Ende!
Wo allerdings bei dem nachgewiesenen Wissen um ihre fehlende
Legitimation als gesetzliche Richter BRdvD-Juristen eine Dignität hernehmen
könnten, haben sie dem nicht definiertem, unbestimmten Volk, was wohl eher das
amerikanische Siegervolk sein dürfte, in dessen Namen sie angeblich Recht
sprechen, noch ausführlich zu erklären.
Die Klägerin hat ihre Rechts- Schadensersatz- und
Wiedergutmachungsansprüche auch in der Besteuerungs- und
Grundbesitzangelegenheit längst vorsorglich an die Deutsche Schutzstiftung
gegen BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch
übergeben, welche die Unverjährbarkeit der Ansprüche gegen die
Schadensverursacher und ihre Rechtsnachfolger in Rechten und Vermögen sichern
hilft.
Der Zweck dieser Stiftung soll BRdvD-Juristen rechtzeitig
bekannt gemacht werden.
Zweck der Stiftung ist:
1. Die Erfassung von schadensverursachenden Rechtsverletzungen
durch ausländische Besatzer und deren bundesdeutschen Kollaborateuren auf dem
Gebiet des Deutschen Reiches gegen das Reich und die Staatsangehörigen des Deutschen
Reiches mit unmittelbarer Reichsangehörigkeit nach RuStAG vom 22.07.1913 (RGBl
583) entsprechend EGBGB § 5 der Bundesrepublik des nur angeblich
wiedervereinten und souveränen Deutschlands als Besatzungskonstrukt aus BRD und
DDR, geschaffen zum 03.10.1990 in nichtiger Selbstkontrahierung der
Siegermächte in der Organisationsform
der Modalität einer Fremdherrschaft (OMF-BRdvD).
2. Die Bestimmung von unverjährbaren Schadensersatz- und
Wiedergutmachungsansprüchen aufgrund von Eingaben durch Staatsangehörige des
Deutschen Reiches gegen Mitarbeiter der Verwaltungsstrukturen der Siegermächte
auf Deutschem Reichsgebiet.
3. Die Durchsetzung von unverjährbaren Schadensersatz- und
Wiedergutmachungsansprüchen gegen alle erkannten Schadensverursacher und deren
Rechtsnachfolger, bzw. Vermögensübernehmer treuhänderisch für alle nachweislich
nicht mit den Besatzungsmächten kollaborierenden Reichsangehörigen auch in
Geschäftsführung ohne Auftrag zusätzlich zu den persönlich verfolgten
Rechtsbegehren der Einzelnen.
4. Die Durchsetzung von unverjährbaren Schadensersatz- und
Wiedergutmachungsansprüchen gegen die
Übernehmer/Erben/Schenknehmer/Rechtsnachfolger von Rechten und Vermögen
durch/über die Schadensverursacher in Höhe der gegen die Schadensverursacher
entstandenen Forderungen einschließlich Kaufkraftausgleich und Zinsen.
5. Die Beratung, Betreuung und Begleitung bei
Auseinandersetzungen bezüglich rechtsgrundlagenloser Beschwer durch Organe und
Erfüllungsgehilfen der OMF-BRD bis zum 29.09.1990 und OMF-BRdvD ab dem
30.09.1990.
6. Die Archivierung und Erfassung aller von den
Anspruchserhebenden dazu vorsorglich eingereichten Dokumente, Unterlagen und
Beweismittel.
7. Die eigenständige, unabhängige Recherche und
Beweisermittlung.
8. Die Unterstützung der Strafverfolgung von Straftätern gegen
die Interessen des Deutschen Volkes durch die Erfassung, Archivierung,
Aufarbeitung und Weitergabe der dazu vorhandenen Informationen an
rechtsstaatstreue, wirklich unabhängige Strafverfolgungsorgane des Deutschen
Volkes.
9. Die treuhänderische Übernahme der Rechtstitel für an die
Organe der OMF-BRdvD, deren Erfüllungsgehilfen und deren Hehler verlorenen
Grundbesitz, Vermögen, Rechte und sonstigen Forderungen einschließlich der
Rechtstitel zur Beitreibung auf dem nationalen und internationalen Rechtsweg.
10. Öffentliche Bekanntmachung der
Schadensersatzbeanspruchten.
Die Forderungen werden in Gold im Wert des Schadens am Tag
der Verursachung zuzüglich der üblichen Zinsen in der BRdvD 8 % über dem
Diskontsatz erhoben.
Jede Beschwer durch namentlich bekannte
BRdvD-Erfüllungsgehilfen wird nach diesen Grundlagen zur Anspruchserhebung zu
gegebener Zeit führen.
Um dem VG BS die Absicht einer
Hauptverhandlung wenigstens grundsätzlich sogar formaljuristisch zu verweigern,
wird auch auf die unzulässige, gesetzwidrige Ladung selbst verwiesen.
Das Schreiben vom 18.11.2009 ist lediglich von einer namentlich nicht
erkennbaren Person als Justizangestellte unterzeichnet, die gar nichts zu laden
hat.
Soweit diese ebenfalls nicht
identifizierbare Person sich auf eine richterliche Anordnung bezieht, hat sie
erst einmal den Nachweis zu erbringen, wer das ist und ob der so vorgeblich
Anordnende auch tatsächlich ein gesetzlicher Richter ist. Da solche
gesetzlichen Richter am VG BS laut den
eingereichten und hier weiteren vorgelegten unwiderlegbaren Rechtstatsachen
nicht tätig sind, macht sich die ebenfalls noch unbekannte Justizangestellte
selbst zur Mittäterin einer bis jetzt versuchten Nötigung durch Drohung mit
Übeln.
Entsprechend § 222 a StPO hat in
einer Ladung die Gerichtsbesetzung spätestens 7 Tage vor der Hauptverhandlung
mitgeteilt zu sein, um die Bearbeitung für eine eventuelle Besetzungsrüge nach
§ 222 b StPO überhaupt zu ermöglichen. Erfolgt die Mitteilung der
Gerichtsbesetzung später als 7 Tage vor der Hauptverhandlung, so ist auf Antrag
der Hauptverhandlungstermin aufzuheben, um einen erlaubten Unterbrechungsantrag
in der Hauptverhandlung aus prozessökonomischen Gründen zu vermeiden.
Es wird daher entsprechend § 222
a (II) Aufhebung der Ladung gefordert, damit nach ordnungsgemäßer Ladung mit
Bekanntgabe der gesamten Gerichtsbesetzung überhaupt unter Zuhilfenahme des
Internets geprüft werden kann, ob der Besetzungseinwand entsprechend § 222 b
StPO und die Ablehnung der befassten Juristen entsprechend § 41 ZPO zusätzlich
notwendig ist.
Mangels anderweitiger
gesetzlicher Vorgaben für das VG BS sind die angeführten Gesetze einschlägig zu
beachten. Unter Hinweis auf einen entstehenden Schaden für eine vergebliche
Anreise zu einem unhaltbaren Verhandlungstermin wird erklärt, dass dieser
Antrag in einem aufrecht erhaltenen Termin mit allen weiteren denkbaren Folgen
schon jetzt vorsorglich als wiederholt gestellt gilt.
Man beachte:
Die Akten sind im VG-Verfahren
Bestandteil des Verfahrens und ein Entscheid darf sich nicht im Widerspruch zu
den vorgestellten offenkundigen Tatsachen setzten.
Es wird unverzüglich gerichtlicher Entscheid zur Ladungsaufhebung durch
tatsächlich gesetzliche Richter gefordert.
Zitat Ende!
Es ist den Deutschen ja
mittlerweile bekannt, dass BRdvD-Juristen völlige Erkenntnisunfähigkeit vorspielen, wenn das den von ihnen geplanten
Justizverbrechen dienlich sein kann. Und so sah dann auch die - erwartete - Antwort
aus, welche zum späteren Beweis aber unbedingt herausgefordert werden musste:
Da die ungenaue oder
falsche Bezeichnung eines Rechtsmittels gar nicht zur Abweisung führen darf,
hätte aber mindestens eine Gegenvorstellung begründet anhand des gesamten
Vortrages beschieden werden müssen. Rechtsbeuger halten sich aber an solchen
Kleinigkeiten nicht mehr auf. Und so wurde auch die Hauptverhandlung zum
16.12.2009 mit der Akribie vorbereitet, die man gegenüber BRdvD-Juristen nur
deshalb anwenden muss, damit sie für eine spätere Strafverfolgung in einem
tatsächlichen deutschen Rechtsstaat keine Ausflüchte mehr haben können.
Immerhin sind die
befassten Juristen so bescheuert gewesen, dass sie nicht einmal mehr ihre
unwiderlegbare Abhängigkeit von der Exekutive selbst bemerken wollten, selbst
wenn die ganze deutsche Öffentlichkeit schon darüber lacht.
Die Hauptverhandlung
am 16.12.2009:
Vor
bundesrepublikanischen Gerichten befindet man sich im Gewaltbereich von
zahlreichen schwerstkriminellen Juristen und Behördenmitarbeiter, so dass deutsche
Patrioten vorsorglich schon seit geraumer Zeit für einen größeren
Prozesszeugenaufmarsch sorgen müssen. Auch am VG BS waren ca. 20
Prozessbeobachter und Zeugen anwesend, die ausführliche Gedächtnisprotokolle
verfertigten und eine lückenlose Berichterstattung zu Beweiszwecken
hinterlegten.
Danach lief das
scheingerichtliche Theater wie folgt ab:
Es wurde den
Volljuristen am VG BS erklärt, dass die Klägerin in der Identitätsphase zur
Vorbereitung eines Ablehnungsantrages deren Mithilfe nach § 139 ZPO benötige
und ihre Legitimation kennen lernen wolle. Dazu wurde der Antrag Nr . 1
eingereicht und um sofortige gerichtliche Entscheidung gebeten. Der Antrag
lautete, Zitat Anfang:
Antrag Nr.____ auf Feststellung der Legitimation als
Richter
Die Partei beantragt
aus gegebenem Anlass und wegen vielfacher Erfahrungen aus Gerichtsverhandlungen
in der Bundesrepublik des vorgeblich wiedervereinten und souveränen
Deutschlands (BRdvD) die Vorlage der Urkunden zur Bestellung als Richter am
befassten Gericht mit Angabe des Bestellers, Einsicht in die Dienstausweise,
den Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 (19 GG und den
dazu gehörenden Bundespersonalausweisen von allen dem Gericht in diesem
Verfahren als Richter zugeordneten Personen, welche zur Prüfung der gesetzlich
vorgeschriebenen Gerichtsbesetzung und zur Prüfung, ob es sich um gesetzliche
Richter handelt, notwendig sind.
Es wird
richterlicher Entscheid beantragt.
Begründung:
Es besteht unwiderlegbare Klarheit, daß die
Justizminister(in) in der BRdvD nur zur zweiten (vollziehenden) und nicht zur
dritten (rechtsprechenden) Gewalt gehören können. Sie sind also nicht im Besitz
rechtsprechender Staatsgewalt und sie können daher auch niemandem übertragen.
Justizminister sind auch nur auf Zeit gewählt und können
keine rechtskraftfähigen Bevollmächtigungen aussprechen, die länger als ihre
eigene Bevollmächtigung gelten können.
Insoweit wird weiterhin auf die verfassungswidrige
Lebenszeitbestellung von Richtern/Beamten verwiesen. Demokratie ist Herrschaft
nur auf Zeit, und kein auf vier Jahre gewählter Minister kann über seine eigene
Legitimationszeit hinaus andere GG-gemäß legitimieren, eben so wenig wie ein
Inhaber vollziehender Staatsgewalt anderen rechtsprechende GG-gemäß übertragen
kann, arg. Dig-Ulpian 50, 17, 54: nemo plus iuris ad alium transferre potest
quam ipse habet (niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber
hat).
Richter sind also z.Z. nur Inhaber vollziehender Gewalt,
und gesetzliche gibt es in der BRdvD nicht = Dauerentzug = Dauerverletzung des
Art. 101(1)2 GG.
Die nachfolgende Internetrecherche beweist, dass den
Juristen der BRdvD dieser Rechtsgrundsatz bekannt ist, was an BRdvD-Geirchten
zur Zeit aber noch ignoriert wird.
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Der entsprechende Fachaufsatz
von Stephanie Kluge kann jederzeit im Selbstleseverfahren zur Kenntnis genommen
werden, so dass die 38 Seiten dazu hier zur Beschleunigung des Verfahrens im zu
protokollierenden Einverständnis mit dem Gericht nicht zu verlesen werden
brauchen.
Auch der oben angeführte
Internetauszug belegt erschreckend, dass selbst in der juristischen
Grundausbildung bekannt ist, dass es in der BRdvD keine gesetzlichen Richter
geben kann und die Justiz längst zu einem Spielball der politischen Interessen
verkommen ist und keine rechtsstaatskonforme Rechtsprechung von dieser erwartet
werden konnte und kann. Insoweit ist es auch müßig, noch Entscheidungen aus dem
befassten Gericht als rechtsstaatskonforme Rechtsprechung anzusehen.
In
o.g. Sache vermutet die Partei also eine fehlende Legitimation aller befassten
Juristen, um entsprechend der dann falschen Rechtsbelehrung in der Ladung in
dieser Sache überhaupt tätig werden zu dürfen, auch unter weiteren
Gesichtspunkten.
Sie
beantragt daher den Nachweis:
1.) dass der Reichsminister
der Justiz gemäß Artikel 9, § 14 Abs. 1 Nr.1 GVerfReglV, die Dienstaufsicht
über sämtliche Gerichte und damit auch über das befasste hat.
2.) dass der Reichsminister der Justiz gemäß
Artikel 8, § 12 GVerfReglV, die allgemeinen Anordnungen für die Geschäftstellen
der Gerichte erlässt.
3.) dass für das Gericht
und für alle angeblich bediensteten gesetzlichen Richter, in diesem Fall für
die befassten, von dem Reichsminister der Justiz eine Anordnung gemäß Artikel
9, § 13 GVerfReglV vorliegt, welche die Zuweisung dieses Geschäftes bzw. dieser
hier angeblich anhängigen Sache, belegt und gesetzlich legitimiert.
4.) dass die befassten
BRdvD-Juristen am Gericht die gesetzlichen Legitimationen des für sie zuständigen Reichsministers der
Justiz haben und oder ihnen selbige nie erteilt wurden, um als Richter am Nds.
FG überhaupt tätig werden zu dürfen.
Sie beantragt
daher unverzichtbar, dass die mit der Sache sich befassen Wollenden am Gerichtsstand
aus triftigem Grund ihre vorgebliche „Bestellungsurkunde zum Richter“ des für
sie zuständigen Reichsministers der Justiz bzw. Reichsministerium der Justiz,
unverzüglich vorlegen und unwiderlegbar nachweisen.
Danach
wird sie getrennt von diesem Schreiben nochmals Stellung nehmen und insoweit
beantragt sie gesetzmäßiges rechtliches Gehör.
Unabhängig
davon, wird gerügt, dass die - Verordnung zur einheitlichen Regelung der
Gerichtsverfassung - vermutlich unwiderlegbar, bis mindestens heute unverändert
fortgilt und gesetzwidrig missachtet wurde.
Daher
werden ausdrücklich folgende Auskünfte beantragt:
1.) Welcher Reichsminister
der Justiz, gemäß Artikel 9, § 14 Abs.
1 Nr.1 GVerfReglV, die Dienstaufsicht über sämtliche Gerichte und damit auch
über das befasste hat?
2.) Welcher Reichsminister
der Justiz, gemäß Artikel 8, § 12 GVerfReglV, die allgemeinen Anordnungen für
die Geschäftstellen der Gerichte, insbesondere für das befasste Gericht
erlässt?
3.) Von welchem
Reichsminister der Justiz das befasste Gericht und die angeblich bediensteten
gesetzlichen Richter, eine Anordnung gemäß Artikel 9, § 13 GVerfReglV erhalten haben,
um das ihnen, in diesem Fall (angeblich) zugewiesene Geschäft, zu erledigen?
4.) Über welche gesetzliche
Legitimation des für ihn zuständigen Reichsministers der Justiz verfügen die
Richter am befassten Gericht, um überhaupt als gesetzliche Richter tätig werden zu dürfen ?
5.) Welcher Oberreichsanwalt, hat gemäß § 14
Abs. 1 Nr.5 GVerfReglV, die Dienstaufsicht über die Reichsanwaltschaft ?
Rein vorsorglich wird hiermit auch ein „richterlicher“
Hinweis beantragt, insofern die Richter am befassten Gericht, den
unwiderlegbaren Nachweis glauben erbringen können, dass sie legitimierte und
gesetzliche Richter trotz der GVerfReglV sind.
Justizminister sind wie alle übrigen, scheinbar
demokratisch rechtsstaatlich Gewählten in der BRdvD auch nur durch Wahlunterlagenfälschung,
Wählertäuschung und Wahlbetrug in das Amt gelangt, weil Hunderttausende von
Nichtdeutschen und Staatenlosen mit ihren zur Täuschung im Rechtsverkehr
irreführend ausgestellten Bundespersonalausweisen eine nicht sprachkorrekte
Staatsangehörigkeit "deutsch" an den Wahlurnen ausgeben, obwohl sie
nach GG Art. 116 in Verbindung mit EGBGB § 5, RuStAG von 1913, § 1, und StAG
von 1999, § 1, die unmittelbare Reichsangehörigkeit nicht besitzen. Die
deutsche Staatsangehörigkeit heißt klar, deutlich und nicht absichtlich
irreführend nur: "Deutsches Reich"!
Wählen dürften zur Erhaltung des völkerrechtlich
verbrieften Selbstbestimmungsrechtes
nur tatsächliche Deutsche selbst nach GG Art. 116 (1) in einem
souveränen Deutschland, damit Völkermord verhindert werden kann.
Aus obig genannten Gründen können die Justizminister in der
BRdvD niemals gesetzliche Richter ernennen oder ernannt haben.
Die gegenteilige Praxis führt zur Ernennung von Richtern,
die höchstens vollziehende Staatsgewalt, das einzige, was der Justizminister
hat und übertragen kann, haben, was
damit zum massenhaften, flächendeckenden Entzug des gesetzlichen
Richters im gesamten Bereich der Rechtspflege in der BRdvD geführt hat.
"Unter den in der Bundesrepublik obwaltenden
Verhältnissen von den Gerichten Gerechtigkeit zu fordern, ist illusionär"
(Willi Geiger, ehemaliger Bundesverfassungsrichter 1982)
Keine Volkshoheit, keine Gewaltentrennung, Justiz im
Würgegriff der Politik (Deutscher Richterbund e.V. in Allgäuer Zeitung vom
31.1.2002), richterliche Unabhängigkeit = verlogene Angelegenheit und von
unabhängigen Gerichten zu sprechen = Verletzung der Wahrheit (VerfGHPräs NW Dr.
Paulus van Husen in „Die Entfesselung der Dritten Gewalt“, 1951, AöR 78 = 1953,
S. 49, 55, 57).
Zum Aufbau einer rechtsstaatkonformen Justizgewährleistung
mit der Schaffung gesetzlicher Richter sind in Deutschland zuerst die
Bedingungen für eine GG-gemäße Rechtspflege durch Verwirklichung der
GG-rechtsstaats-konstitutiven, arg. Art. 79(3), 20(2) GG, Verfassungsgrundsätze
- Volkshoheit und Gewaltentrennung - mittels StA- und Richterwahl auf Zeit
durchs Volk wie in der Schweiz und den USA herzustellen, sonst besteht
lediglich die Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu), und allein schon ohne
Rationalität ist die Rechtspflege von einer Gewalt- und Willkürherrschaft, vgl.
§ 92(2) Nr. 6 StGB, nicht zu unterscheiden, ist also eine.
„Eine Gesellschaft, in der die Garantie der Menschenrechte
nicht gesichert und die Gewaltentrennung nicht geregelt ist, hat keine
Verfassung“, Art. 16 der französischen Erklärung der Menschenrechte 1789.
Der gegenwärtige Zustand ist wegen Verstoßes gegen die
GG-rechtsstaatskonstitutiven, arg. Art. 79(3) GG, Verfassungsgrundsätze
Volkshoheit und Gewaltentrennung, Art. 20(2) GG, grundgesetzwidrig und
verunmöglicht GG-gemäße Rechtsprechung, denn es ist ausgeschlossen, daß
Richter, ohne daß die Voraussetzungen des GG-Rechtsstaats gegeben sind, dennoch
GG-gemäße recht-sprechende Staatsgewalt ausüben, weil niemand eine Sache ohne
ihre Voraussetzungen betreiben kann.
Immer wenn man dieses Fehlen GG-gemäßer Rechtsstaatlichkeit
rügt, verweigern so genannte BRdvD-Richter eine rationale Auseinandersetzung,
die, wie sie alle wissen, nur das Eingeständnis ihres grundgesetzwidrigen
Status sein kann, und geben für die Ablehnung von Anträgen auf
Verfahrensaussetzung, bis diese Richter-/Staatsanwalts-Wahl auf Zeit durchs
Volk erfolgt ist, nur irrationale, also wiederum verfassungswidrige
Scheinbegründungen an, etwa i.d.S., Richterwahl durchs Volk sei gesetzlich
nicht vorgesehen o. Ä., obwohl die Aussetzungsvoraussetzungen nach § 245 ZPO,
ggf. analog, mit der unwiderlegbaren Tatsache des Stillstands GG-gemäßer
Rechtspflege vorliegen.
Strafanzeigen der von der grundgesetzwidrigen Rechtspflege
Geschädigten wegen Verdachts auf Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat im Amt
werden nie rechtsstaatskonform bearbeitet.
Vielleicht billigen die BRdvD-Juristen auch am Nds. FG gar die entsprechenden Absichts- und
Endberichte der StA, solche Ermittlungsverfahren einzustellen oder gar nicht
erst einzuleiten. Die Verfassungswidrigkeit der real existierenden BRdvD ohne
Rechtsgrundlagen ist in der Bevölkerung weit bekannt und wird in den Medien
auch jedermann zugänglich gemacht.
„Hohe Richterämter in Deutschland werden
zunehmend als Beute der Parteien verteilt. Nicht die fachliche Eignung der
Besten, sondern die Parteiloyalität der Treuesten soll im Konfliktfall den
Ausschlag geben." (Bernd Rüthers, Focus 44/2001).
Es ist der Stillstand der
Rechtspflege, welcher die Staatsanwälte nicht wegen politischer Ämterkorruption
einschreiten lässt und welche selbst die so genannten gesetzlichen Richter
daran hindert, sich gegen solche politischen Begünstigungen mit allen Mitteln
des Remonstrationsrechtes und der Remonstrationspflicht zur Wehr zu setzen.
Und die oben bewiesene
Ämterkorruption innerhalb der BRdvD-Justiz zieht sich auch noch durchgängig bis
zum BVerfG durch, wie "Der SPIEGEL" schon in seiner Ausgabe 17 im
Jahr 2007 veröffentlichte, ohne dass ein Aufschrei durch das weiterhin besetzte
und nicht souveräne Deutschland ging.
Der
unten angeführte Artikel belegt insbesondere im letzten Absatz der zweiten
Seite erschreckend, dass selbst das so genannte Bundesverfassungsgericht längst zu einem Spielball der politischen
Interessen verkommen ist und keine rechtsstaatskonforme Rechtsprechung von
diesem erwartet werden konnte und kann.
Insoweit
ist es auch eigentlich müßig, noch Entscheidungen aus diesem Haus als
Rechtsprechung anzusehen, weil es nur noch durch Selbstauflösung mit dem
Auftrag zur Abwicklung der BRdvD in den oben angeführten anhängigen Verfahren
korrekt handeln kann.
Da kann doch kein beruflich
zugelassener Jurist der BRdvD darüber im Zweifel sein, dass er nicht und
niemals durch Rechtskundige als gesetzlicher Richter anerkannt werden wird.
In "DER SPIEGEL" Nr. 48 vom
26.11.2007 wird auf Seite 16 folgendes veröffentlicht:
Aufgrund der unwiderlegbar in Deutschland gültigen - Verordnung
zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung - GVerfReglV , sowie den
weiteren o.g. Rechtsausführungen, weist die Partei ausdrücklich darauf hin,
dass alle Richter am befassten Gericht bis zur endgültigen Legitimationsklärung
definitiv keine gesetzlichen Richter im Sinne des Grundgesetzes für die
Bundesrepublik Deutschland sind, da sie immer in eigener Sache handeln!
Und das befasste Gericht kann auch kein gesetzlicher Gerichtsstand sein, weil
an ihm keine gesetzlichen Richter existieren.
Gemäß Kissel GVG § 16 Rn.: 61 ff, muss der Richter
unbeteiligter Dritter sein, was alle Juristen am befassten Gericht zwecks
Aufrechterhaltung ihres Lebenserwerbs bei Kenntnis ihrer fehlenden
Rechtsgrundlagen folglich bis u. a. zur endgültigen Legitimations- und
Geschäftszuweisungsklärung definitiv nicht sind!
Soweit sich BRdvD-Personal mit Bundespersonalausweisen
ausweist, wovon die Partei auch für die Gerichtsbesetzung im derzeitigen
Verfahren ausgeht, machen sich diese vermutlich nach OWiG § 111 mindestens
einer Ordnungswidrigkeit schuldig, weil sie ihre Staatsangehörigkeit
irreführend täuschend ausgeben und insoweit die Möglichkeit des regelmäßigen
flächendeckenden Wahlbetruges bei Wahlen in der Bundesrepublik Deutschland
unterstützen, indem Nichtdeutsche als vorgebliche Deutsche wählen.
Das System der Fälschungen aller bundesrepublikanischen
Wahlen wird ausführlich und unwiderlegbar durch die bereits im Verfahren als
offenkundige Tatsachen mit dem Schriftsatz vom 28.10.2009 eingefügten Anlagen:
1. Lehrheft
090401 Gesetzliche Richter, das
unbekannte Wesen in der BRdvD
2. ZK Nr. 4/
2. Jg Fälschung der EU-Wahlen durch die Beklagte
Zum Antrag werden zusätzlich heute in das Verfahren
eingeführt:
3. Lehrheft
090601 Permanenter Wahlbetrug in
der BRdvD
4. ZK Nr.
6/2.Jg Wahlrechtsverstöße
seit 1956
Konnex:
Es besteht begründeter Anlass zur Vermutung, dass in der
BRdvD ein Stillstand der Rechtspflege eingetreten ist, weil es in dieser keinen
nach dem Grundgesetz bestimmten gesetzlichen Richter geben kann.
Mit dem Antrag soll der Anspruch auf den gesetzlichen
Richter durchgesetzt werden.
Zitat Ende!
Obwohl ein
ausdrücklicher sofortiger gerichtlicher Entscheid verlangt war, kam die
Gerichtsbesetzung nach einer kurzen Beratung zurück und verkündete, dass jetzt
noch kein Bescheid ergehen würde.
Das ist eine weitere
bekannte Masche der BRdvD-Justiz, die immer dann Anträge unbeschieden sammelt,
wenn ihr das Verfahren sonst zu entgleiten droht. Der Rechtbegehrende weiß dann
nicht, ob er jemals rechtliches Gehör erhalten wird, was natürlich auch im
vorliegenden Verfahren der Fall sein sollte, und kann dann nicht rechtzeitig
Rechtsmittel gegen einen ablehnenden Bescheid einlegen, auch das ist eine
absolut wirkende Rechtswegsperre.
Als Antwort auf diese
versuchte Hängepartie wurde der dafür vorgesehene nächste Antrag 2 zum
Standesrecht eingereicht, Zitat Anfang:
Antrag Nr. ___ auf
Feststellung der Gerichtsbesetzung nach § 1 GVG
Die Partei beantragt aus gegebenem Anlass und wegen vielfacher
Erfahrungen aus Gerichtsverhandlungen in der Bundesrepublik des vorgeblich
wiedervereinten und souveränen Deutschlands (BRdvD) seit dem 03.10.1990 zur
Wahrung des Verfahrensgrundsatzes bezüglich des rechtlichen Gehörs die vollständige Auskunft über alle dem
Gericht zugeordneten Personen, welche zur Prüfung der gesetzlich
vorgeschriebenen Gerichtsbesetzung und zur Prüfung, ob es sich um gesetzliche
Richter handelt, notwendig sind.
Sie verlangt daher zunächst von den befassten
Volljuristen
Hans-Georg Krause, Gebhard von Krosigk und Elisabeth
Köhler
die folgenden Auskünfte:
1. Haben Sie der Vertretung einer
Körperschaft angehört oder gehören Sie ihr noch an, deren Interesse durch das
Verfahren berührt wird?
2. Treten Sie in der Öffentlichkeit und in
Publikationen bzw. BRdvD-gerichtlichen Entscheidungen mit Rechtsmeinungen auf,
welche sich bereits im Widerspruch zu dem Klagevortrag mit den unwiderlegbaren
offenkundigen Tatsachen gesetzt haben?
3. Sind Sie einer Beurteilungsliste
bezüglich Ihrer Tätigkeit am befassten Gericht unterworfen, welche eine
Rangordnung nach ausgeurteilten, für eine Körperschaft nach Punkt 1. oder ihren
Dienstherren positiven Entscheidungen vorsieht, so genannte Rennliste?
4. In welchem Rang stehen Sie, bzw. die
von Ihnen besetzten Kammern (Senate)?
5. Haben Sie durch politisch übertragene
Zusatzämter eine besondere berufliche Position, die Sie zu automatisch zu
günstigem Verhalten gegenüber Körperschaften des Dienstherren verleiten könnte
oder verleitet?
6. Sind Sie in einer Partei, durch deren
Möglichkeiten der Stellenbesetzung Sie eine berufliche Stellung oder das Amt am
befassten Gericht eher erreicht haben als nicht einer Partei zugehörige
Juristen?
7. Haben Sie mit Duldung Ihres
Dienstherren im Zusammenhang mit Rechtsauslegungen Nebentätigkeiten, durch die
Sie Nebeneinkünfte erzielen dürfen?
8. Haben
Sie sich dem juristischen Standesrecht verschworen, bzw. unterworfen?
Der Antrag dient der Vorbereitung einer
Besetzungsrüge nach und der Verhinderung der Anwendung entsprechend ZPO § 295
(Verfahrensrügen) und versperrt die spätere Unterstellung eines
stillschweigenden Rügeverzichtes.
Begründung:
Nach Zöller, ZPO 23.
Auflage, § 41 (1), Rn 6,7, etc. sind absolute Ausschließungsgründe zu prüfen, welche
sich nur durch Mitwirkung der Auskunftspflichtigen abschließend beurteilen
lassen.
Nach Kissel, GVG, 5. Auflage 2008, § 16, u. a. Rn 31,
52, 64, 69, 72 gilt:
Rn 31: Gesetzlicher
Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Der gesetzliche
Richter muss unbeteiligter Dritter sein, auch Rn 63.
Rn 52: Willkür
nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn Verfahrensfehler bei
verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr
verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden
Erwägungen berufen.
Das
wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird à Grobe Fehlerhaftigkeit!
Rn 64: Gesetzlicher
Richter kann nur der sein, der die für die Entscheidung erforderlichen
Wahrnehmungen und Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und
zwar in voller Verantwortung. Deshalb ist ein (auch nicht erkennbar)
Geisteskranker niemals gesetzlicher Richter.
Rn 69: Die
Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt ebenso wie die Verletzung des
fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte Verfahrensgrundsätze oder
Verfahrensrechte auswirken, dazu, dass der Verstoßende kein gesetzlicher
Richter sein kann.
Rn 72: Gesetzlicher
Richter kann nur der Richter der staatlichen Gerichtsbarkeit sein! Deshalb kann
keine Bestrafung durch eine andere Einrichtung als ein staatliches Gericht
verhängt werden.
Die Partei verlangt
auch Auskunft darüber, ob sich unter den befassten Juristen jemand befindet,
welcher sich dem juristischen Standesrecht verschworen hat und sich dadurch
verpflichtet hat, juristische Standeskollegen unter allen Umständen vor der
Aufdeckung von durch diese begangenen Straftaten und damit einer drohenden
Strafverfolgung zu schützen.
Die Partei verlangt
Auskunft darüber, ob sich unter den befassten Juristen jemand befindet, der die
bisher vorgetragenen offenkundigen Tatsachen und die schon vorgelegten Anträge aufgrund
unzureichender Erkenntnisfähigkeit nicht versteht, bzw. sich wegen der
Unterwerfung unter das juristische Standesrecht zu Gunsten und Schutze seiner
juristischen Standeskollegen dazu verpflichtet hat, sogar das BRdvD-Recht zu übertreten, wenn ihm das notwendig
erscheint oder er dazu angewiesen wird. Der Inhalt des Lehrheftes 090901 "
Das juristische Standesrecht!" wird vollumfänglich zum Bestandteil des
Verfahrens gemacht und erklärt die Besorgnis der Klägerin, dass ihr jegliches
rechtsstaatskonformes Recht durch die Gerichtsbesetzung vorenthalten werden
soll und muss.
Konnex:
Es besteht
begründeter Anlass zur Vermutung, dass auch in der BRdvD ein Stillstand der
Rechtspflege entsprechend ZPO § 245 eingetreten ist, weil es in dieser keinen
nach dem Grundgesetz gesetzlichen Richter gab, gibt oder geben kann. Die
geforderten Auskünfte können einfach und prozessökonomisch beweisen, dass es am
befassten Gericht keine gesetzlichen Richter gibt oder je gegeben hat.
Mit dem Antrag soll
der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durchgesetzt werden.
Zitat Ende!
Daraufhin erklärte
der Jurist Krause, dass er die Verhandlung geschlossen hat. Anschließend
äußerte er sich wörtlich wie folgt:
"Sie haben
uns einen Antrag präsentiert und über diesen Antrag werden wir befinden."
Daraufhin forderte
die Klägerin die Zustellung der Bescheidung ihrer Verfahrensanträge 1 und 2
zusammen mit dem HV-Protokoll, damit sie gegen eine Abweisung Rechtsmittel
einlegen können und das Verfahren fortgeführt werden kann.
Beweis: Prozesszeugen
Mit Zustellung vom
21.01.2010 erfolgte ohne ein ordentlich geführtes Verfahren, welches noch in
der Identitätsphase verhandelt wurde, ohne die Möglichkeit der Richterablehnung
aus den Gründen bis zur Sachverhandlung abgegeben zu können, ohne
Tatbestandsvortrag, ohne Sachverhaltserörterung, ohne Beweisaufnahme und
Beweisergebniserörterung, nach welcher festzustellen sein muss, ob die bekannt
gegebenen offenkundigen Tatsachen angenommen wurden,
à ein
überraschendes Endurteil, dass vorsätzlich und absichtlich durch nicht
gesetzliche Richter den Rechtsweg scheinbar komplett im Wege der Rechtsbeugung
abgeschnitten hat!
Die beklagte
Samtgemeinde Oberharz war von Anfang an nicht anwesend und auch offensichtlich
nicht benötigt, weil die furchtbaren BRdvD-Juristen auch am VG BS wie an den
Finanzgerichten deren Geschäfte bestens besorgten, wie ihnen in der
Hauptverhandlung vor Zeugen schon vorgeworfen wurde.
Das Hauptverhandlungsprotokoll verbirgt
geschickt diesen tatsächlichen Ablauf der Hauptverhandlung durch bewusste
Auslassungen, was nach §§ 138,139 StPO und § 339 StGB noch näher betrachtet
werden muss.
Das Protokoll der Hauptverhandlung lässt jedoch
erkennen, dass der tatsächliche Ablauf der Hauptverhandlung so wie beschrieben
stattgefunden hat, damit die vorbereiteten Verfahrensanträge gar nicht gestellt
werden konnten.
Und nun wird das Scheinurteil der rechtsbeugenden, nicht
gesetzlichen Richter Hans-Georg Krause, Gebhard von Krosigk und Elisabeth Köhler
vorgestellt, dass jedenfalls mit dem vorgestellten offenkundigen Tatsachen in
der Klageschrift und den ersten Anträgen, welche als Akteninhalt beachtet
werden müssen, nicht konform geht. Das Urteil wird hier zuerst vorgestellt,
damit jeder rechtsuchende, deutsche Patriot sich erneut darin üben darin, die
Hinterfotzigkeit von BRdvD-Juristen selbst freizumachen, welche genau wissen,
dass sie lediglich Handlanger der bundesrepublikanischen Besatzungs-Exekutive
sind, aber immer über unzumutbare finanzielle Hürden, Terrorurteile und selbst
Leichen gehen, wenn es für ihren Gelderwerb nötig ist. Das wird auch ihr -
hohes - Strafmaß bestimmen, sollte sich
das deutsche Volk noch einmal befreien können und sein Recht wieder auf
geordnete Füße stellen kann.
Die juristische
Antwort auf das üble, oben vorgestellte Machwerk eines so genannten
Scheinurteils von nicht gesetzlichen Richtern durch Privatpersonen in
Amtsanmaßung ist zwar zur Erlangung von rechtstaatskonformen Recht in der
Bundesrepublik vergebliche Mühe, soll aber klar machen, dass man mit
BRdvD-Juristen nicht mehr fachlich reden kann.
Das Scheinurteil
trägt zunächst einmal kein Datum, sondern verweist nur auf eine mündliche
Verhandlung. Es lässt auch keine Sitzung erkennen, in welcher die drei
Volljuristen Krause, Krosigk und Köhler sowie die sogenannten Ehrenrichter
Loewe und Müller ein Urteil gefällt haben.
Diese gesamte
Gerichtsbesetzung hätte aber zuerst einmal gemeinsam die beiden eingereichten
Verfahrensanträge in der Identitätsprüfung bescheiden müssen und auf den
Rechtsmitteleinsatz warten müssen, wenn sie ordentliches rechtliches Gehör und
den gesetzlichen Richter im fairen Verfahren gewähren wollten.
Das wurde aber unter
vorsätzlicher Rechtswegsperre unterlassen!
Nachdem damit schon
in der Identitätsphase sämtliche Verfahrensrechte der Klägerin mit Füßen
getreten wurden, lügt das Urteil eine Verhandlung zur Sache zusammen, welche
gar nicht stattgefunden hat. Dazu werden ohne die Möglichkeit eines
Sachvortrages und der Stellung von Klageanträge diese durch das befasste
Gericht einfach aus den Akten zusammengestellt, um den ca. 42 vorbereiteten
Anträgen zur Sache zu entgehen, von denen es laut Scheinurteil auf Seite 2
letzter Absatz Kenntnis hatte.
Damit ist der Tatbestand der Rechtsbeugung auch durch vorsätzlichen
Beweisvereitelung erfüllt.
Aufgrund der in der
Klageschrift und den ersten Anträgen in der Identitätsphase vorgestellten offenkundigen
Tatsachen gab und gibt es auch am VG BS niemals gesetzliche Richter nach Art.
101 GG. Der vorliegende Antrag auf Vorlage beim Bundesgrundgesetzgericht war
laut dem letzten Absatz auf Seite 2 der Gerichtsbesetzung bekannt. Ebenso zeigt
dieser Absatz durch Wiederholungen von Teilen aus den vorgestellten
offenkundigen Tatsachen, dass das befasste Gerichtsgremium genau wusste, dass
ihr Scheinurteil im Gegensatz zu diesen unwiderlegbaren Feststellungen stehen
musste.
Aufgrund der
vorsätzlichen Rechtswegsperre schon in der Identitätsprüfung rettet sich die
befasste Gerichtsbesetzung in eine Formulierung, welche sich nicht aus der HV
ergeben hat und nicht ergeben konnte, Zitat Anfang:
..... sowie schriftsätzlich sinngemäß,
die Bescheide jeweils vom 02.01.2009 hinsichtlich der
Grundsteuer B und der Straßenreinigungsgebühr jeweils für das Jahr 2009
aufzuheben.
Zitat Ende!
Und nun kommt eine ungeheuerliche Lüge, die sich weder aus dem
HV-Protokoll noch aus den mitgeschnittenen Tonbandaufnahmen von der HV am
16.12.2009 ergibt. Die angeblich mit ihrer Unterschrift das Scheinurteil
absetzenden Volljuristen Krause, Krosigh und Köhler haben folgendes für die
nicht anwesende Beklagte behauptet, Zitat Anfang:
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie weist insbesondere darauf hin, dass dem Grundsteuerbescheid vom
02.01.2009 der Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes Goslar zugrunde liege.
Dieser Bescheid entfalte für die Festsetzung der Grundsteuer entsprechend §§
175, 182 Abgabenordnung Bindungswirkung. Insoweit sei die Klage bereits
unzulässig.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der
Beteiligten im
Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten
Bezug genommen. Sie
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Zitat Ende!
Weder die Gerichtsakten noch die Verwaltungsvorgänge waren tatsächlich
Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Eine solche wäre überhaupt erst in der
Verhandlung zur Sache möglich gewesen und genau diese hat das befasste VG BS
gar nicht mehr zugelassen oder gar erleben wollen. Ohne diese falsche und
beurkundete Behauptung im Scheinurteil mit unbekanntem Datum hätte dieses aber
gar nicht erlassen werden können.
Die damit festgestellte Rechtsbeugung ist derart gravierend, dass jeder
Leser mit dem vorgestellten Schriftsatz selbst Strafanzeige/Strafantrag bei der
zuständigen StA BS, Turnierstraße 1, D-38 100 Braunschweig stellen könnte, nur
um zu erleben, wie sich die bundesrepublikanische Strafverfolgungsbehörden bei
der Verfolgung von Kriminellen in den Reihen der Justiz erneut blind stellen
werden.
So rechtsbeugend vorbereitet, wird dann eine Begründung für das
beabsichtigte Verbrechen formuliert, die sich selbst entlarvt. Dazu wird die
Begründung mit einem andersfarbigem rotem Text unterlegt, um die gesamte
Perfidie der zukünftigen bundesrepublikanischen Rechtsprechung schon jetzt
aufzuzeigen, die mit dem vorgelegten Scheinurteil nicht gesetzlicher Richter am
VG BS vorbereitet wurde. Dabei muss man wissen, dass das VG BS auch schon einen
Führerscheinentzug bestätigt hat, weil sich ein Kundiger zur Rechtslage im
derzeitigen Deutschland, welcher durch den LK GS wegen seiner Zweifel an den
scheinbar geltenden und niemals grundgesetzkonformen Rechtsgrundlagen in der
BRdvD zur psychiatrischen Untersuchung zum Amtsarzt geschickt werden sollte,
dort nicht eingefunden hat, weil die Vorstellungsmodalitäten - Akteneinsicht,
Bezahlung, Tonbandmitschnitt, fachliche Eignung eines Amtsarztes zur
Feststellung einer Krankheit wegen unwiderlegbarer politischer Ansichten - noch
abzuklären waren.
Und so lauteten die Entscheidungsgründe:
Zitat Anfang:
Die Klage, die das Gericht aus den nachfolgend dargelegten Gründen ohne
weitere Anhörung der Klägerin im Rahmen einer mündlichen Verhandlung und
insbesondere ohne vorherige Entscheidung der gestellten zwei Anträge und ohne
Entgegennahme der angekündigten weiteren 40 Anträge als spruchreif erachtet,
kann keinen Erfolg haben.
Die Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses der Klägerin bereits
unzulässig. Ein Rechtschutzbedürfnis ist nämlich nicht erkennbar, weil das
Gericht durch die Klägerin für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in
Anspruch genommen wird (vgl. FG Brandenburg, Urt. v. 17.08.2005 -4 K 1739/04
-; FG Sachsen - Anhalt, Urt. v. 31.03.2004 - 2 K 92/04 -; FG Baden-Württemberg,
Beschl. 21.01.2004 -14 K 160/03 - alle zit. nach juris; BFH, Urt. v.
04.06.1992, IV R 139-140/91, BSTBI. II 1993, 119; Tipke/Kruse, Kommentar zur
Abgabenordnung und FGO, vor § 40 FGO Rz. 14).
Zitat Ende!
Es ist also festzuhalten, dass jemand in der
Bundesrepublik, welcher erkennt, dass in dieser überhaupt keine gesetzlichen
Richter nach Art. 101 GG vorhanden oder möglich sind, kein
Rechtsschutzinteresse zugebilligt bekommt, um einen gesetzlichen Richter zu
erzwingen. Das bedeutet in Zivil. Verwaltungs-, Finanz-, Arbeitsgerichts- und
sonstigen Verfahren außerhalb der Strafprozessordnung, dass er überhaupt keinen
Rechtsweg zugebilligt erhält. Jeder Deutsche mit nur einigen unwiderlegbaren
Rechtskenntnissen hat damit keinerlei Rechtsschutz, was zu beweisen war.
Die vorgestellte Rechtsauslegung des VG BS hat aber noch
einen Haken. Wenn ein Deutscher außerhalb der Strafprozessordnung keinerlei Recht
vor Gericht beanspruchen kann, weil dessen Anrufung angeblich durch seinen
Vortrag widersprüchlich erscheint, dann braucht er sich auch nicht mehr vor
BRdvD-Strafgerichten einzufinden. Denn auch dort werden die gleichen
vorgelegten Anträge natürlich zu erkennen geben, dass sich auch an den
Strafgerichten nur Henker als Erfüllungsgehilfen der BRdvD-Exekutive tummeln.
Auch diesen Beweis werden die vorliegenden Internetseiten erbringen.
Und nach der BRdvD-höchstrichterlichen Rechtsprechung haben
gesetzliche Richter die Pflicht, die von ihnen zur Urteilsbegründung
herangezogenen Entscheidungen vorher zur Erörterung in die mündliche
Verhandlung einzuführen. Dann hätten sie zur Verhinderung ihrer bösartigen
Absichten auch erfahren, dass noch in keinem der vorangegangenen Verfahren eine
komplette Zusammenfassung der unwiderlegbaren, offenkundigen Tatsachen zur
tatsächlichen Rechtslage im derzeitigen Deutschland vorgetragen wurde.
Insbesondere zu den fehlenden gesetzlichen Richtern in der Bundesrepublik wurden
ja auch zahlreiche Veröffentlichungen erst aus den Jahren 2007 und später in
das Verfahren eingeführt, die damit den früheren Urteilen nicht zugänglich
waren. Zusätzlich hätte auch bemerkt werden können, dass schon in
vorhergehenden Verfahren prinzipiell Erkenntnisunfähigkeit heuchelnde,
exekutivabhängige, nicht gesetzliche Richter niemals zu Recht gewordenes
Unrecht gesprochen haben.
Weiter im Urteilsbegründungszitat:
Zur Begründung ihrer Klage macht die Klägerin im Wesentlichen geltend,
dass den Richtern des Verwaltungsgerichts Braunschweig die Legitimation fehle.
Insoweit habe der Reichsminister der Justiz noch die Dienstaufsicht über
sämtliche Gerichte. Es fehle an der entsprechenden gesetzlichen Legitimation
der Richter am Verwaltungsgericht durch den Reichsminister der Justiz. Darüber
hinaus gelte für die Bundesrepublik die Haager Landkriegsordnung. Die
Einführung des Grundgesetzes sei durch die Besatzungsmacht erzwungen worden.
Eine Volksabstimmung zum Grundgesetz habe es niemals gegeben. Dieses Vorbringen
der Klägerin enthält kein sachliches Begehren, sondern beschränkt sich darauf
darzulegen, dass sich die Klägerin für ihre Person nicht an die Rechtsordnung
der Bundesrepublik Deutschland gebunden fühlt, weil nach ihrer Auffassung die
Bundesrepublik Deutschland nicht existiert und die Gesetze somit für sie keine
Gültigkeit haben. Anhand
dieser Ausführungen wird deutlich, dass es der Klägerin nicht darum geht, das
Verwaltungshandeln der Beklagten in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von
einer gerichtlichen Instanz überprüfen zu lassen; denn die Klägerin bringt
diesbezüglich zum Ausdruck, dass sie ein Urteil des Verwaltungsgerichts nicht
anerkennen wird. Mit der Anrufung des Gerichts setzt sich die
Klägerin aber selbst in Widerspruch zu ihrer eigenen Auffassung. Denn das
Gericht kann ebenso wie die Beklagte nur im Rahmen der von der Klägerin in
Abrede gestellten Rechtsordnung eine Entscheidung treffen, die die Klägerin
jedoch aus den von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung
dargelegten Gründen als nicht verbindlich ansieht. So hat der
Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Feststellung
der Legitimation als Richter gestellt und diesen 45 Minuten lang begründet. Auf
Frage des Vorsitzenden erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin sodann,
dass er weitere 40 Anträge vorbereitet habe, diese im Einzelnen begründen werde
und er damit rechne, 3 Tage mündlich zu verhandeln. Mit der Unterstellung, dass
den mit der Sache befassten Richtern die entsprechende Legitimation fehle und
die befassten Richter sich dem juristischen Standesrecht verschworen hätten -
so die Behauptung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin in seinem zweiten
in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag -, überschreitet der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin die Grenzen des Zumutbaren derart, dass
eine Bearbeitung und Entscheidung der einzelnen in der mündlichen Verhandlung
gestellten Anträge hier nicht in Betracht kamen (vgl. FG Rheinland-Pfalz, Urt.
v. 11.05.2005 - 3 K 2775/04 - zitiert nach juris). Von daher hat das Gericht in der Sache
entschieden und die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen.
Zitat Ende!
Die Bundesrepublik täuscht lediglich rechtsstaatkonforme
Rechtswege vor. Mangels gesetzlicher Richter kann in ihr nicht einmal eine
erste Instanz ein Verfahren beenden, wie einleitend auf der Internetseite
anhand der höchstrichterlichen BRdvD-Rechtsprechung nachgewiesen wird.
Gleichzeitig verlangt das Bundesgrundgesetzgericht aber, dass man den überhaupt
nicht vorhanden ordentlichen Rechtsweg beschreiten muss, bevor man es anrufen
kann.
Insoweit ist es überhaupt nicht widersprüchlich, wenn sich
ein Rechtbegehrender in Kenntnis der ungeheuerlichen Täuschung von einem
vorgeblichen Rechtsstaat OMF-BRdvD zunächst an die Eingangsinstanz wendet und
dann mit Hinweis auf die gesamte verworrene, aber nicht widerlegbare Rechtslage
die Vorlage am Bundesgrundgesetzgericht verlangt.
Dass die befasste Gerichtsbesetzung diesen Vorlageantrag
kannten und ihn auch in der Hauptverhandlung erwarten mussten, wenn sie diese
ordentlich geführt hätten, beweisen ihre Ausführungen auf Seite 2, letzter
Absatz nur zu gut.
Es ist auch keine Unterstellung gewesen, dass den befassten
Scheinrichtern am VG BS die Legitimation fehle und sie sich dem juristischen
Standesrecht unterworfen haben, sondern die Anträge hatten erkennbar den Zweck,
diese Vermutung durch Mithilfe der befassten Gerichtsbesetzung aufzuklären.
Natürlich konnten die befasste Gerichtsbesetzung diese
Vermutung nicht entkräften und hätte selbst zugeben müssen, dass sie weder eine
Legitimation als gesetzliche Richter besitzt und das die Volljuristen sich dem
juristischen Standesrecht verschworen und damit auch gegen das GG verschworen
haben.
Die Grenze des Zumutbaren haben also allein die befassten
Volljuristen am VG BS überschritten, welche zu einer unbegründeten Fluchtentscheidung gegriffen haben, um
bewusst und vorsätzlich ihren Pflichten nach § 139 ZPO zu entfliehen.
IN der mündlichen Verhandlung hat der Vertreter der
Klägerin ausdrücklich die beteiligten Volljuristen aufgefordert, doch einmal
einen Hinweis zu geben, wenn die Vermutung der Verschwörung unter ein
juristisches Standesrecht in der Bundesrepublik nicht stimmen könnte.Die
Gesichter der Angesprochenen sprachen Bände und wurden von den
Prozessbeobachtern durchaus amüsiert zur Kenntnis genommen.
Beweis: Im
Bestreitensfall durch Benennung von Zeugen
Soweit sich das Gericht dann zu dem Satz verleiten ließ:
" Von daher hat das
Gericht in der Sache entschieden und die Klage insoweit als unzulässig
abgewiesen.", bestätigt es nur, dass nach seiner Ansicht überhaupt
keine ordentliche Hauptverhandlung mehr stattfinden durfte, um ihre
Amtsanmaßungb als nicht gesetzliche Richter nicht selbst feststellen zu
brauchen.
Weiter im Urteilsbegründungszitat:
Im Übrigen übersieht die Klägerin offenbar, dass es nicht Aufgabe der
Gerichte ist, nach der Art von Gutachterstellen Rechtsklarheit über die Rechtslage
an sich zu vermitteln. Aufgabe der Gerichte ist es vielmehr, Rechtsschutz zu
gewähren. Dementsprechend können die Gerichte nur solchen Entscheidungsbitten
nachkommen, die von dem institutionellen Zweck „Rechtsschutzgewährung"
gedeckt sind. Das ist aber hier offensichtlich nicht der Fall. Die von der
Klägerin in ihren Schreiben und Anträgen zum Ausdruck gebrachten persönlichen
Ansichten über geschichtliche Ereignisse und politische Vorgänge sind einer
gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich (so auch FG Sachsen - Anhalt; Urt.
v. 31.3.2004, a.a.O.).
Zitat Ende!
Es wäre zwar Aufgabe der bundesrepublikanischen
Besatzungsgerichte, Rechtschutz zu gewähren. Das tun sie aber tatsächlich mangels gesetzlicher Richter und
nichtiger, lediglich vorgetäuschter Rechtsgrundlagen nicht. Und die höchste
Aufgabe von Gerichten, ist es, für Rechtsklarheit zu sorgen. Es besteht für
Gerichte immer dann Vorlagepflicht, wenn es begründete Zweifel an der
Rechtsklarheit gibt. Das VG BS selbst hat diese fehlende Rechtsklarheit in der
Bundesrepublik durch seine Formulierungen auch durchaus zur Kenntnis genommen.
Es versucht sich deshalb mit der rabulistischen Berufung auf eine
"Rechtschutzgewährung" herauszumanövrieren, um seine
Vorlageverpflichtung zu verhindern. Auch damit hat es den gesetzlichen Richter
nach Kissel, GVG, 5. Auflage 2008, § 16, u. a. Rn 42
entzogen:
Ist ein Gericht
zur Vorlage an ein anderes Gericht verpflichtet, ist dieses andere Gericht der
gesetzliche Richter. Ein Gericht kann jemanden auch den gesetzlichen Richter
dadurch entziehen, dass es eine Verpflichtung zur Vorlage außer acht lässt.
Das VG BS wusste durch die zahlreichen unwiderlegbar
vorgestellten offenkundigen Tatsachen aber, dass es in der Bundesrepublik gar
keine Gerichte mit gesetzlichen Richtern gibt, so dass nur noch die Vorlage
beim Bundesgrundgesetzgericht möglich war, wie es auch beantragt wurde.
Weiter im Urteilsbegründungszitat:
Darüber hinaus ist die Klage auch unbegründet. Soweit dem Vorbringen
der Klägerin überhaupt ein sachliches Begehren dahingehend zu entnehmen ist,
dass sie eine Anfechtungsklage erhebt, kann diese keinen Erfolg haben.
Zitat Ende!
Eine der schweinischsten Methoden der
bundesrepublikanischen Besatzungsjustiz ist es, eine Klageabweisung durch
grundsätzliche Verweigerung des Rechtsweges dann im Nachhaken noch mit einer
scheinbar korrekten Begründung der Klageabweisung in der - gar nicht
verhandelten - Sache zu versehen, welche man mangels vorgeblich fehlendem
Rechtschutzinteresse gar nicht mehr benötigen würde. Da man sich aber schon
nach der grundsätzlichen Rechtswegsperre dagegen nicht mehr wehren kann, ist es
so für die kollusive Vereinigung der unter das juristische Standesrecht
verschworenen Scheinrichter sehr brauchbar, sich auch gegen zukünftig ähnliche
vernichtende Vorträge vor Gericht vorsorglich zu wappnen. Mit solchen
eigentlich überflüssigen und auch grundsätzlich falschen Begründungen wird
versucht, auch alle anderen durch die beschriebenen Verfahren rechtskundig
gewordenen Rechtbegehrenden immer ins schienbare Unrecht setzen zu können.
Weiter im Urteilsbegründungszitat:
Denn die erhobene Anfechtungsklage, die entsprechend dem Klagebegehren
auf die Aufhebung des die Grundsteuer für das Veranlagungsjahr 2009
festsetzenden Grundsteuerbescheides vom 02.01.2009 und auf die Aufhebung des
die Straßenreinigungsgebühr für das Veranlagungsjahr 2009 festsetzenden
Straßenreinigungsgebührenbescheides gerichtet, ist abzuweisen, weil die angefochtenen
Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind und die Klägerin nicht in ihren Rechten
verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Erhebung der Grundsteuer sind §§ 10, 13, 27, 28
Abs. 1, 25 Abs. 1 und 1 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes (GrStG).
Zitat Ende!
Dem VG BS ist laut Akteninhalt bekannt gegeben, dass es
selbst nach dem GG keine Steuerpflicht für die Bundesrepublik gibt, weil u. a.
eine vorgeblich stillschweigende Voraussetzung zur Steuerpflicht mangels
Unmöglichkeit der Beachtung des Zitiergebotes nach Art. 19 (1) GG immer nichtig
ist.
Das VG BS hat also ohne den Versuch einer juristischen
Klärung zur fehlenden Steuerverpflichtung für die Bundesrepublik, die
unabdingbar notwendigen, aber fehlenden territorial-räumlichen Geltungsbereiche
für alle Steuergesetze, Gerichtsverfahrensordnungen und sogar des GVG und des
GG selbst einfach in der Art von Affen - nichts sehen, nichts hören, nichts
sagen - stupide auf BRdvD-Gesetze abgehoben, die laut eingereichten Schriftsätzen und Vorhaltungen nur
nichtig sind.
Mit solchen furchtbaren Juristen kann augenscheinlich
niemals der Anspruch auf eine rechtsstaatkonforme Justizgewährleistung erfüllt
werden. Insoweit ist es auch völlig sinnlos, sich noch zu einzelnen Paragraphen
insgesamt nichtiger BRdvD-Gesetze einzulassen, wie es die BRdvD-Juristen in
Umgehung der tatsächlichen fehlenden Rechtsgrundlagen immer wieder wie auch
hier anstreben. Damit bleiben auch nur noch wenige interessante
Begründungsbestandteile des Scheinurteils durch nicht gesetzliche Richter.
Weiter im Urteilsbegründungszitat:
Die von der Klägerin auch in diesem Zusammenhang vorgetragenen
Überlegungen, mit denen sie die Existenz der Bundesrepublik Deutschland bestreitet
und die Rechtsnormen der Bundesrepublik als ungültig ansieht, sind - wie bereits
ausgeführt - offensichtlich unhaltbar und gehen an der Realität vorbei (vgl.
auch VG Braunschweig, Beschl. v. 23.02.2007 - 6 B 413/07 -).
Zitat Ende!
Die Rabulistik bundesrepublikanischer Juristen ist fast
unübertrefflich. Man kennt den Spruch: Eher nagelt man einen Pudding an die
Wand, als einen BRdvD-Juristen auf einen verständlichen Standpunkt festlegen zu
können. Das liegt aber nur daran, dass die bundesrepublikanischen Juristen
immer dann unabhängig vom tatsächlichen Vortrag sprachlich irreführend die
Richtung vorbereiten, in der sie ausweichen wollen. Dadurch, dass sie diese
Vorhaben im Widerspruch zum Gesetz nicht in der Hauptverhandlung erörtern,
sondern überraschend erst im Urteil formulieren, ist der Rechtbegehrende völlig
machtlos gegen solche Justizverbrechen.
Die Klägerin hat niemals die Existenz der Bundesrepublik bestritten, die
doch so offenkundig mit geballter Regierungskriminalität und Justizwillkür
zuschlagen kann.
An der Realität gehen allenfalls die BRdvD-Volljuristen
Krause, von Krosigk und Köhler vorbei, welche glauben, dass sie mit ihrem
jahrzehntelang ausgeübten Justizterror und Unrecht ohne nach der korrekten
juristischen Lehre nachvollziehbaren Rechtsgrundlagen ewig fortfahren können,
weil sich die von ihnen willkürlich ins Unrecht gesetzten Deutschen ohne Sinnen
auf massive Rache ausrauben, verfolgen, zwangsvollstrecken und in den
Offenbarungseid treiben lassen.
Als Gerichtsbesetzung für Steuerangelegenheiten ohne
nachvollziehbare Rechtsgrundlagen am VG BS haben sie in den Jahrzehnten soviel
finanzielle Belastungen auf Unschuldige gestülpt, dass sie in einem zukünftigen
deutschen Rechtsstaat nicht nur die Höchststrafen für Hochverrat am Deutschen
Volk zu erwarten haben könnten, sondern auch persönlich gesamtschuldnerisch haftend
mit allen anderen BRdvD-Richtern und Staatsanwälten folgerichtig auf das
Existenzminimum gesetzt werden könnten.
Das könnte auch schneller als noch heute für möglich
gehalten Realität werden.
Weiter im Urteilsbegründungszitat:
Ihre Auffassung in diesem Zusammenhang, als Bürgerin des Deutschen
Reiches unterliege sie nicht den Gesetzen sowie der Gerichtsbarkeit der
Bundesrepublik Deutschland, trifft offensichtlich nicht zu (vgl. die §§18 bis
20 GVG). Die Bundesrepublik Deutschland ist der einzige Staat auf Deutschem
Staatsgebiet. Daher hat auch die Klägerin die Rechtsordnung der Bundesrepublik
Deutschland zu achten und sich an die Gesetze und sonstige Rechtsnormen zu
halten (s. zu allem auch VG Braunschweig, Urt. v . 13.07.2005 - 6 A 302/05 -,
vom 28.07.2005 - 2 A 131/05 -, vom 10.10.2005 - 6 A 477/05 - und vom 17.03.2006
- 6 A 228/04 -; VG Gießen, Urt. v. 19.06.2006 -10 E 720/06 -, zit. nach juris;
LG Hildesheim, Urt. v. 19.06.2003 -13 Ns 31 Js 28833/01 -; FG Rheinland-Pfalz,
Urt. v. 11.05.2005 - 3 K 2775/04 -).
Zitat Ende!
Die Klägerin hat durch den unwiderlegbaren Nachweis mittels
offenkundiger Tatsachen nachgewiesen, dass die Bundesrepublik keine geltenden
Rechtsgrundlagen haben kann. Auf Wiederholungen kann mit Hinweis auf die
eingereichten Schriften zu den Akten auch dann verzichtet werden, wenn das
befasste Gericht die Annahme von Sach- und Beweisanträgen bewusst vereitelte,
um zu solchen dubiosen Urteilsbegründungen überhaupt greifen zu können.
Insoweit kann man auch nicht den nichtigen Gesetzen der Bundesrepublik und
deren untergeordneter Gerichtsbarkeit unterliegen. Und das sollte das
Bundesgrundgesetzgericht rechtsstaatskonform nach korrektem rechtlichen Gehör
mit gesetzlichen Richtern klären
à oder dem EUGH in Straßburg mangels gesetzlicher
Richter in der Bundesrepublik vorlegen!
Es ist unwiderlegbare offenkundige Tatsache, dass die
Bundesrepublik kein Staat ist, sondern eine Rechtsstaatscamouflage. Laut
Klagevortrag hat die Bundesrepublik kein eigenes Staatsvolk, kein eigenes
Staatsgebiet und keine Verfassung.
Der - schon teilweise - handlungsfähige Staat Deutsches
Reich existiert fort, hat seine Staatsangehörigen mit der Staatsangehörigkeit
"Deutsches Reich" mit der unmittelbaren Reichsangehörigkeit, das -
durch ausländische Staaten - besetzte Reichsgebiet in den Grenzen vom
31.12.1937 und immer noch die Weimarer Verfassung.
Das Deutsche Staatsgebiet ist das Reichsgebiet in den
Grenzen vom 31.12.1937, auf dem zwar das Beatzungsrechtsregime Bundesrepublik
nicht der einzige Staat ist, aber u. a. die Staaten Russland, Litauen, Polen,
Tschechien, Slowakei, Frankreich, Belgien und Dänemark völkerrechtswidirg
Reichsgebiete besetzt halten.
Schlussendlich würde selbst nach dem GG, welches ja nach
Ansicht des VG BS unbedingt zu gelten hat, Art. 20 (4) jegliche
Steuerverweigerung erlauben, weil die Bundesrepublik gegen den Willen des
Deutschen Volkes und ohne effektive Mitgestaltung mittels Wahlbetrug,
Angriffskriegen, Aufgabe von als deutsch bezeichneten Hoheitsrechten und der
Landeswährung und viele weitere Straftaten wie auch Justizverbrechen keine
Gehorsamkeitspflicht Menschen beanspruchen kann, die nicht einmal ihre
Staatsangehörigen sind. Da helfen auch keine ebenfalls nicht erörterten und
überraschend angeführten Urteile, welche ebenfalls nur nach verweigertem
rechtlichem Gehör von nicht gesetzlichen Richtern in Amtsanmaßung ausfabuliert
wurden.
Einem ganzen Volk, dem Deutschen Volk, das rechtliche Gehör
schlichtweg zu verweigern, könnte sich als größter Fehler der Bundesrepublik
erweisen, die als Besatzungskonstrukt aus Besatzermach nicht und niemals
Deutschland ist!
Weiter im Urteilsbegründungszitat:
Die Kammer sieht daher auch keinen Anlass, das Verfahren dem
Bundesverfassungsgericht vorzulegen.
Zitat Ende!
Natürlich nicht, weil die dann zu erstellende
Vorlagebegründung das Ende der vorgetäuschten Rechtsstaatlichkeit in der
Bundesrepublik sein müsste! Die Versperrung des Rechtsweges schon in der
Identitätsphase hat aber die - vorhersehbare - Voraussetzung geschaffen, sowohl
das Bundesgrundgesetzgericht als auch den EGMR jetzt sofort gleichzeitig
anzusprechen, damit das Deutsche Volk entgültig den Beweis dafür hat, dass es
völlig rechtlos durch die Siegermächte des II. Weltkrieges ausgeplündert und
ausgelöscht werden soll.
Weiter im Urteilsbegründungszitat:
Eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit kommt ebenfalls
nicht in Betracht. Insoweit weist die Kammer daraufhin, dass das
Niedersächsische Finanzgericht mit Gerichtsbescheid vom 02.10.2007 -1 K 135/05
- ihre Klage wegen Einheitsbewertung auf den 01.01.1999 für das Grundstück Am
Kaiser-Wilhelm-Schacht 1 in Clausthal-Zellerfeld abgewiesen hat.
Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, aus
denen sich eine Rechtswidrigkeit des Bescheides über Straßenreinigungsgebühren
ergeben könnte.
Zitat Ende!
Nachdem das befasste Gericht zuerst verhindert hat, dass im
Rahmen einer Sachverhandlung überhaupt mit den entsprechenden Urkundsbeweisen
die beantragte Aussetzung so lange begründet werden konnte, bis es auch dem
begriffsstutzigsten BRdvD-Juristen einleuchten können müsste, ist dieser Tail
der Urteilsbegründung auch dadurch eine glatte Rechtsbeugung, als in der
Klageschrift vom 04.02.2009 schon auf Seite 1 unten darauf hingewiesen wurde, dass
im Verfahren 1 K 135/07 am Nds. FG noch ein Wiederaufnahmeantrag unbeschieden
und noch zu bearbeiten ist.
IN diesem Verfahren ging es um die Frage, ob eine
Besteuerung von belasteten Böden wegen des Bundesbodenschutzgesetz. Dazu wurde
dem Nds. FG u. a. das folgende erläutert:
"Eine (Grund)Steuerpflicht besteht jedenfalls nicht
mehr. Diese wird durch die Mitarbeiter des FA GS dadurch bewirkt, dass sie für
die Grundstücke der Klägerin Einheitswerte festgelegt haben, die größer Null
sind. Dabei ist ihnen bekannt, dass die Bodenbelastung jedenfalls schon eine
Wohnbebauung ausschließen würden und ein Privater auch solche Grundstücke ohne
weitreichende Schutzgarantien auch nicht gewerblich nutzen würde, weil er
unbelastete Gewerbegrundstücke jederzeit für € 1,00 je qm in Mitteldeutschland
bekommen kann.
Die durch Landeshandeln belasteten Grundstücke im Oberharz,
ca. 50.000, wurden durch das Bundesbodenschutzgesetz sehenden Auges entwertet
und die Besitzer im Regen stehen gelassen. Der Versuch, dafür auch weiterhin
solange Steuern zu erheben, bis die einzeln auferlegten Sanierungsmaßnahmen die
absehbare wirtschaftliche Katastrophe für Grundbesitzer als ohne Ausschluss
haftend endlich wirken, ist sittenwidrig.
Aus der BRdvD-Rechtsprechung, wonach ein Sanierungsaufwand
bis zu der Höhe zu betreiben ist, mit der das Grundstück nach der Sanierung
bewertet werden kann, folgt zwingend:
Nach dem Bundesbodenschutzgesetz sanierungsgefährdete
Grundstücke haben keinen wirklichen Substanzwert und können bei Verkauf mit hoher
Wahrscheinlichkeit zum Ruin des Vorbesitzer führen.
Solche Risiken können nach dem rechtsstaatskonformen
Ermessen keinen Einheitswert haben und keiner Steuer unterworfen werden."
Diese offene Rechtsfrage enthielt natürlich wiederum die
Brisanz für die ganze Bundesrepublik, die durchaus als Revanche zu den
jahrzehntelangen bestehenden richterlichen Grundbuchfälschungen beabsichtigt
war
Die befasste 1. Kammer hat sich einer rechtsstaatskonformen
Rechtsprechung in diesem Verfahren dadurch entziehen wollen, dass sie eine
damit als neue Methode der
BRdvD-Willkürjustiz entlarvte öffentliche und damit unbekannte Zustellung an
die betroffene Firma und hier Klägerin erschlich, die in dem besagten Zeitraum
allerdings alle anderen FG-Schreiben und sogar die Rechnung zum Verfahren
selbst zugeschickt erhielt. Die in diesem Verfahren Hauschildt, Schlepp und Dr.
Habscheidt beteiligten Volljuristen vermieden damit eine Hauptverhandlung ganz,
wogegen nach der Kenntniserlangung sofort Wiedereinsetzung in den vorherigen
Stand beantragt wurde. Norbert
Schlepp ist übrigens derjenige, der im Lehrheft 090401 und den vorstehenden
Schriftsätzen zu erkennen gegeben hat, dass er selbst niemals gesetzlicher
Richter war oder ist! Zu diesem weiteren Justizverbrechen des Nds FG wird
ebenfalls noch ausführlicher auf den Internetseiten vorgetragen, sobald das
schwebende Verfahren 1 K 135/07 das erlaubt.
Weiter im Urteilsbegründungszitat:
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO.
Zitat Ende!
Und damit haben die befassten Scheinrichter dann wiederum
die hohe finanzielle Beschwer auferlegt, die jeden Rechtbegehrenden in der
Bundesrepublik für die außergewöhnliche Schlechtleistung der Juristen immer
erwartet, wenn es den Amtanmaßenden so passt. Und diese Absicht ist es, die
nach §§ 80 ff. R-StGB geahndet werden muss.
Den Streitwert setzten sie unverständlicher Weise nur auf €
2.287,48 fest, obwohl die angefochtenen, offenen Forderung der Beklagten ohne
Rechtsgrundlagen € 16.894,57 betragen.
Da kann die Klägerin aber nicht einmal dankbar sein, ;=)!
Die beigefügte
Rechtsmittelbelehrung, wie sie im oben abgebildeten Scheinurteil wiedergegeben
wurde, vollendet dann regelmäßig die Rechtswegsperre in der Bundesrepublik,
dadurch, das nun auch noch der unsägliche Anwaltszwang zum Tragen gebracht
wird. Man wird schon keinen Rechtsanwalt oder in der Bundesrepublik beruflich
zugelassenen und auf das Besatzungsrecht eingeschworenen Juristen mit
Befähigung zum Richteramt finden, der sich der rechtlichen Not des Deutschen
Volkes durch ausführlichen Vortrag annimmt, wie er tatsächlich nur noch
persönlich angebracht werden kann,
Die Forderung ist
also wegen Unerfüllbarkeit nichtig, zumal die so vorgegebenen
Rechtsmittelinstanzen in Kumulation mit denschlimmsten Vertretern ihres Standes
aufgefüllt werden, die sich in den unteren Instanzen als für die Besatzer
effektiv und brauchbar erwiesen haben. Es sind aber auch dann immer noch keine
gesetzlichen Richter, sondern eingesetzt, um über das so bezeichnete
Richterprivileg die unteren Straftäter zu schützen und weitere Kosten zu
erheben.
Das Nds.
Oberverwaltungsgericht ist für seine unglaublichen Frechheiten für einen
vorgetäuschten Rechtsstaat bekannt. Zum Nachweis, dass auch an
Oberverwaltungsgerichten nutr noch Erkenntnisunfähigkeit vorgetäuscht wird,
wurde schon das OVG Münster vorgeführt, s. dazu den Adlerkrieg am VG Köln. Auch
dieser Vorgang wird noch vollständiger gezeigt, weil solche Individuen nicht
einmal absolute Revisionsgründe erkennen können - wollen.
Fazit!
Verlässliches Recht in der Justiz der Bundesrepublik gibt
es nicht, sondern nur Willkür, Gnaden und Bevorteilungen.
Die BRdvD-Juristen
sind insgesamt als nicht gesetzliche Richter dazu angeleitet, jegliche für das
Besatzungsregime gefährliche Rechtserkenntnis mit allen Mitteln einer
Terrorjustiz zu unterdrücken. Dabei scheuen sie sich im Bewusstsein des
Schutzes durch alle ihre Juristenkollegen nicht, im vorauseilenden Gehorsam
oder zur Karriereförderung
Rechtbegehrende rechtsgrundlagenlos in Grund und Boden zustampfen.
Der Autor auch dieses
dargestellten Verbrechens hat sich dazu als Opfer bereit gefunden, um ständig
neue Versuche der Rechterlangung in der Bundesrepublik als ineffektiv
vorstellen zu können.
Für BRdvD-Juristen
und deren politischen, wahlfälschenden Hintermännern in der Besatzer-Exekutive
gibt es offensichtlich nur noch eine Sprache, die sie - zu spät - verstehen
könnten.
JOIe
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