Obwohl
nach der ohne Begründung nicht angenommenen Grundgesetzbeschwerde zur
begründungslosen Zwangspsychiatrisierung bereits eine ideale Vorbereitung des
Weges vor internationale Gerichte geschaffen wurde
à und deshalb jede weitere
Beschäftigung des Bundesgrundgesetzgerichtes sinnlos erscheinen muss,
sollen den
dort sitzenden Schwerkriminellen doch immer neue Justizverbrechen vorgelegt
werden, die sie nur noch ohne jegöliches rechtliche Gehör durch Nichtannahme einer
aufklärenden Bearbeitung entziehen können.
Besonders
eignen sich dazu durch Richter und Systemanwälte gefälschte und oder
falschbeurkundete gerichtliche Dokumente, bei deren Feststellung durch Richter
automatisch die Hersteller als Urkundenfälscher im Amt gelten und der
Strafverfolgung eigentlich nicht mehr ausweichen können.
Insoweit
führen zur Zeit zwar auch noch keine möglichen Zivilprozesse zur Feststellung
der Nichtigkeit von richterlich gefälschten und falschbeurkundeten Urkunden,
aber die Öffentlichkeit kann nun einen Ansatz studieren, welcher nur häufig
genug an Amtsgerichten eingereicht werden sollte, wenn man versuchen will, Urkundenfälschungen
oder nicht unterschriebene gerichtliche Dokumente als rechtskraftunfähig und
nichtig feststellen zu lassen.
Das Bundesgrundgesetzgericht kann ja auch in
diesem Fall behauptet, das nicht substantiert vorgetragen wurde, was parallel
öffentlich geprüft werden darf.
![]()
Dr.-Ing.,
Dipl.-Wirtsch.-Ing. J.-M. Wenzel
C./o. Frau Anneliese Wenzel Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1, D-38 678 Clausthal Einschreiben/Rückschein Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 D - 76 131 Karlsruhe |
ISENSEE, J., Das
legalisierte Widerstandsrecht, Seite41
"Der Rechtsstaat
garantiert dem Einzelnen effektiven Rechtsschutz..." "Die Friedenspflicht des Bürgers und das
Verbot der Selbsthilfe bestehen aber nur soweit, wie der effektive staatliche
Rechtsschutz reicht. Das Selbsthilferecht des Bürgers lebt deshalb in
Grenzfällen auf, in denen ausnahmsweise keine gerichtliche Hilfe erreichbar
und die vorläufige Hinnahme einer Rechtsverletzung durch Staatsorgane
unzumutbar ist."
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Vorgang/Sachverhalt |
Zeichen |
Datum |
Mein
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Datum |
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Verfassungsbeschwerde |
neu |
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120106_01.01.
BRD JUS |
06.01.2012 |
Es wird
Verfassungsbeschwerde
in Sachen
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Jürgen-Michael Wenzel
- Antragsteller -
gegen einen Beschluss
111 C 3908/09 am AG
Braunschweig
wegen
einer bewirkten vorsätzlichen Verletzung von
allgemeinen Grundrechten im Widerspruch zu u. a. Art. 1 (1),1 (3), 2 (1), 2
(2), 3 (3) 1, 4 (1) , 5 (1), 11(1), 19 (1), 19 (2), 19 (4) 20 (2) 1, 20 (2) 2, 20 (3), 20 (4), 33 (1),
97 (1), 101 (1) 2 und 103 (1) durch das AG Braunschweig über eine absichtlich
errichtete Rechtswegsperre durch nicht gesetzliche Richter zur Vermeidung der
Feststellung von durch Gerichtspersonal gefälschte und/oder falschbeurkundete
gerichtliche Dokumente zum Zwecke der politischen Verfolgung eines Unschuldigen
von Amts wegen im Verfassungshochverrat.
Die folgenden Vorträge zum chronologischen
Sachverhalt enthalten zwangsläufig Wiederholungen, die jegliches akzeptables
Bestreiten von Nichtwissen zu jedem einzelnen Rechtsbehelf bei zukünftigen
Strafverfolgungen verhindern sollen. Vielleicht helfen solche verstärkenden
Wiederholungen, dass man hinter den befassten Volljuristen noch
erkenntnisfähige, bzw. rechtstreue Menschen erkennen kann.
Als
unwiderlegbarer Beweis für ein weiteres Justizverbrechen im Gerichtsbezirk des
OLG BS, eingeleitet durch eine Fälschung des Hauptverhandlungsprotokolls vom
19.05.2011 durch die Volljuristin Pia Genius, wird u. a. ein in verdeckter
Ermittlung angefertigter Tonträgermitschnitt beigefügt.
Begründung:
A. Vorbemerkung
Die
vorgelegte Grundgesetzbeschwerde wird nur noch deshalb eingelegt, damit der
Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg feststellen kann, dass
der Vortragende alle in der Bundesrepublik als tatsächliche Rechtsstaatscamouflage
ohne nachvollziehbare rechtsstaatskonforme Rechtsgrundlagen u. a. durch
1. das Fehlen von gesetzlichen Richtern,
2. das Fehlen von rechtskraftfähigen
Gesetzen:
a) durch
den Erlass lediglich von Wahlbetrügern und Wahlfälschern in allen
bundesrepublikanischen Gesetzgebungsgremien,
b) regelmäßige
Verletzung der Erklärung eines unabdingbar notwendigen territorial-räumlichen
Geltungsbereiches für Gesetze in rechtsstaatskonformer Bestimmung,
c) regelmäßige
Verletzung des Zitiergebotes nach Art. 19 (1) 2 Grundgesetz,
d) regelmäßige
Verletzung des Bestimmheitgebotes,
e) als
völkerrechtswidrige Besatzungsrechtdiktate wegen der fehlenden Souveränität des
Besatzungskonstruktes der Bundesrepublik als Organisationsform der Modalität
einer Fremdherrschaft und nicht des wiedervereinigten Deutschlands OMF-BRdvD,
errichtet ohne den Willen des Deutschen Volkes der Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches in Selbstkontrahierung der Siegermächte,
3. die
Aufhebung von Reichs-Einführungsgesetzen zur Täuschung und Irreführung über die
Herkunft von Gesetzen und damit von deren rechtsstaatskonformen Anwendung,
4. permanente
Gesetzesänderungen, für die mangels der gestrichenen Reichs-Einführungsgesetze
keine Einführungsbedingungen und territorial-räumliche Geltungsbereiche,
5. das
Fehlen von staatlichen Gerichten, weil § 15 R-GVG in den als Länder
bezeichneten Verwaltungszonen bis zur diktierten Gründung der Bundesrepublik 1949 und auch danach aus
gutem Grund nicht gilt,
Rechtsmittel
doch durchlaufen hat, obwohl die Bundesrepublik keinen effektiv wirkenden
Rechtsbehelf kennt, wenn es die für sie Handelnden so bezeichnete
"Staats"anwälte, sogenannte Richter und alle anderen in der
Bundesrepublik beruflich zugelassenen Volljuristen, die sich notfalls gegen
Recht, Gesetz, Gerechtigkeit und Tugendhaftigkeit durch die Unterwerfung unter das juristische Standesrecht
verschworen haben, so wollen.
Nachdem
selbst am Bundesgrundgesetzgericht Wahlbetrüger und Wahlfälscher wie u. a. der
ehemalige Ministerpräsident des Saarlandes Peter Müller und auch ehemalige
Bundestagsabgeordnete als vorgetäuschte gesetzliche Richter jegliche
rechtsstaatskonforme Überprüfung verweigerten und weiterhin verweigern,
à hat der Vortragende
tatsächlich keinen Rechtsweg im derzeitigen Deutschland, weil er bei dem
Verlangen nach einer rechtsstaatskonformen Justizgewährleistung in der
Bundesrepublik tatsächlich immer eine kriminelle Organisation ansprechen muss,
die rechtsstaatliches Handeln nur noch vortäuscht.
Das hat
der Vortragende zuletzt mit der Einführung von zahlreichen ofenkundigen
Tatsachen im Verfahren 2 BvR 1596/11 bewiesen, welche mit den nicht als
gesetzliche Richter agierenden Mitgliedern Vosskuhle, Gerhardt und Landau wie
erwartet durch begründungslose Nichtannahme mit Datum vom 30. November 2011
unter Verweigerung des ordentlichen rechtlichen Gehörs in unfairem Verfahren
rechtsstaatswidrig faktisch unbearbeitet blieb.
A.1. Wirksame Beschwerde ist am so genannten
Bundesverfassungsgericht unmöglich
Damit
wird dem EGMR beigepflichtet, wenn dieser auch in einem Beschluss das Gleiche
feststellt.
Im EGMR-Beschluß
10/05/07 Rechtssache Sürmeli ./.
Deutschland (Individualbeschwerde Nr. 76680/01)
bestätigte der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte u.a.,
„daß die Verfassungsbeschwerde vor
dem Bundesverfassungsgericht nicht als wirksame Beschwerde im Sinne des
Artikels 13 der Konvention angesehen werden kann und ein Beschwerdeführer
demnach nicht verpflichtet ist, von diesem Rechtsbehelf Gebrauch zu machen,
auch wenn die Sache noch anhängig ist (Sürmeli ./. Deutschland [GK], Nr.
75529/01, Rz. 103-108, CEDH 2006-…) oder bereits abgeschlossen wurde (Herbst
./. Deutschland, Nr. 20027/02, 11. Januar 2007, Rz. 65-66).“
Demnach ist für eine
Menschenrechtsbeschwerde die zuvor erfolglos eingelegte Verfassungsbeschwerde
nicht mehr erforderlich. Für Mandanten ist es kostengünstiger, sich unmittelbar
an den EuGH zu wenden, weil die Rechtserlangungswahrscheinlichkeit dort höher
ist und Grund- und Menschenrechte noch häufiger übereinstimmen.
Der her
ausgearbeitete Schriftsatz geht zum Nachweis, dass in der Bundesrepublik
tatsächlich eine kriminelle Organisation die Justiz übernommen hat und auch vor
der Fälschung und/oder Falschbeurkundung von gerichtlichen Dokumenten durch
Staatsanwälte, Richter und das übrige Gerichtspersonal u. a. zur politischen
Verfolgung Unschuldiger und aufgewachter deutscher Patrioten nicht zurück schreckt,
mit gleichem Wortlaut an den EGMR in Straßburg.
Das so
genannte Bundesverfassungsgericht ohne Verfassung mit nichtigem Grundgesetz versteht sich dabei
nachweisbar als das Organ, dass immer dann Justizverbrechen vorsätzlich deckt,
wenn damit Straftaten von hohen Politikern, Juristen und Amtsinhabern -
meistens auch in einer Person vereinigt - einer Strafe entzogen werden sollen.
Bevor
auf den eigentlichen Sachverhalt zur eingereichten Beschwerde eingegangen
werden wird, der den vorstehenden Vortrag auch so beweisen hilft, dass
vielleicht beabsichtigte neue Verfolgungen nach dem sowieso nichtigen StGB und
der StPO der OMF-BRdvD sehr schwer werden dürften, sind aber für tatsächlich
unbefangene und neutrale Auswertende dieses Schriftsatzes noch einige unwiderlegbare
Beweise zu der Auflistung zu den fehlenden rechtsstaatskonformen
Rechtsgrundlagen - hier auf Seite 2 - anzufügen.
Die Bundesrepublik ist als
Besatzungskonstrukt in der Organisationsform der Modalität einer
Fremdherrschaft (OMF-BRD) nach Carlo Schmid zunächst einmal kein Staat und auch
nicht das ganze Deutschland. Als nur vorgeblich wiedervereinigtes und weiterhin
nicht souveränes Teildeutschland ist das Besatzungskonstrukt BRdvD seit dem
18.07.1990 in Selbstkontrahierung der Besatzungsmächte im Deutschen Reich im
Waffenstillstand ohne Friedensvertrag nur auf einem Teilgebiet
des besetzten Deutschen Reiches existent.
A.2. Die Bundesrepublik ist kein Bundes- und kein
Rechtsstaat
A.2.1. Die
BRdvD hat keine eigene Staatsangehörigkeit
Die BRdvD hat keine eigene
Staatsangehörigkeit und betreibt mit allen ihren Erfüllungsgehilfen
Volksverhetzung sowie den systematischen Völkermord gegen die Staatsangehörigen
des Deutschen Reichs nach dem RuStAG vom 22.07.1913 durch
Scheineindeutschungen, Überfremdung und permanenten Wahlbetrug, fortdauernde
Wählertäuschung und regelmäßige Fälschung aller Wahlunterlagen bei
bundesrepublikanischen Wahlen, weil die Bundesrepublik niemals die zur
deutschen Staatsangehörigkeit gehörende unmittelbare Reichsangehörigkeit
verliehen hat oder verleihen konnte.
Namentlich bekannte Mitglieder des
so genannten Bundesverfassungsgerichtes kennen die Wahlfälschungen aus diversen
Beschwerden und beteiligten sich wegen der Verweigerung einer
rechtsstaatskonformen Rechtsprechung dazu als Mittäter unmittelbar an der
Volksverhetzung und auch wissentlich wegen der Verweigerung ihrer Aufklärungs-
und Remonstrationspflicht am Völkermord, weil u. a. auch das unter ihren Augen
geführte zentrale Strafregister dort die Staatsangehörigkeit von Deutschen und
Nichtdeutschen mit Migrationshintergrund wie in allen Gerichtsakten bewusst
irreführend ebenfalls mit dem Eigenschaftswort "deutsch" ebenfalls wie in den Melderegistern der
Behörden für Wahlfälschungen führt.
Da bekannt ist, dass in der BRdvD
Menschen mit Migrationshintergrund prozentual weit höher straffällig werden,
wird dem Deutschen Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reichs und dem
Ausland im Wege der Volksverhetzung ein weit größeres Straftatverhalten durch
das Bundesamt für Justiz mit billigender Duldung auch durch das
Bundesgrundgesetzgericht bescheinigt, als tatsächlich gegeben ist.
A.2.2. Das deutsche Volk hat auch bis
heute keine Verfassung
Das deutsche Volk hat auch bis heute keine Verfassung, wie es die
Besatzungsrechtsjuristen an den nichtstaatlichen Gerichten entsprechend nicht
geltendem § 15 R-GVG behaupten:

Das Grundgesetz hat keine Beschreibung für seine Gültigkeit
in einem bezeichneten territorial-räumlichen Geltungsbereich, was
höchstrichterlich zu einer Rechtskraftfähigkeit unabdingbar notwendig erklärt
wurde. Die Präambel ist dafür kein Ersatz und nun nachvollziehbar auch nicht
durch das Deutsche Volk in souveräner verfassungsgebender Gewalt aufgestellt
worden, sondern durch Besatzerdiktat.
Das
bestätigt auch der so genannte Staatsrechtler von Arnim, Cicero, September
2008, S. 14-15 Debatte, Zitat Anfang:
Da angeblich alle Staatsgewalt vom Volk ausgehe, herrsche
Volkssouveränität. Doch die Praxis sieht anders aus, über die Geltung des
Grundgesetzes konnten wir Deutsche nie entscheiden.
Zitat
Ende!
A.2.3. Deutschland ist weiterhin besetzt
und die Bundesrepublik ist nicht souverän
Die
Bundesrepublik ist als nur eine Organisationsform der Modalität der
Fremdherrschaft nicht souverän und darf mangels Bevollmächtigung durch das
Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches auch nicht das
Deutsche Reich vertreten, sobald es damit Treuepflichten eines Treuhänders
verletzt.
Der
durch alle Erfüllungsgehilfen der Bundesrepublik für die Besatzer betriebene
Völkermord am Deutschen Volk durch gezielte Überfremdung mittels
Wählertäuschung, Wahlbetrug bei allen Wahlen und Fälschung der Wahlunterlagen
sowie Melde- und sonstiger zentraler Register mit der Irreführenden Bezeichnung
der Staatsangehörigkeit it "deutsch" auch für Nichtdeutsche nach Art.
116 (1) GG versperrt aber grundsätzlich ebenso wie die Plünderung des
Volksvermögens für die Siegermächte jede treuhänderische Tätigkeit der
OMF-BRdvD für das Deutsche Reich und das Deutsche Volk.
Natürlich will eine Besatzungsknecht-Gesellschaft und die
von ihr korrumpierten Juristen die oben angeführten offenkundigen Tatsachen u.
a. auch über die fehlende Souveränität der Bundesrepublik und auch Deutschlands
als Deutsches Reich immer unterdrücken. Und da
davon ausgegangen werden darf, dass alle BRdvD-Volljuristen wie viele
andere der bundesrepublikanischen Erfüllungsgehilfen in der Bundesrepublik nur
für deren Zwecke ausgebildet und dazu eingeschworen worden sind, soll ihnen mit
diesem Schriftsatz nicht nur jegliches Bestreiten mit Nichtwissen zu einem
tatsächlich rechtsgrundlagenlosen Handeln genommen werden, sondern auch eine
unausweichliche Befolgung der Weiterbildungsverpflichtung mit nachfolgender
Remonstration aufgezwungen werden, um der Strafverfolgung wegen Verfassungs-
und Hochverrat nach den weiterhin geltenden Deutschen Gesetzen vielleicht noch
vorbeugen zu können.
Der Finanzminister der Bundesrepublik, Dr. Wolfgang Schäuble, stellt
auf einem Banker-Treffen in Frankfurt das Grundgesetz, Gewaltenteilung,
Völkerrecht und alle europäischen Demokratien in Frage.
Am 18.November begann in der
Frankfurter Alten Oper der “European Banking Congress”, welcher direkt anschloss an
die vom 14. bis 18. auf dem Frankfurter Messegelände tagende “Euro
Finance Week”. Leitende Funktionäre aus Kapital und Staat debattierten dort
ihre Pläne. Ein Kamerateam von IK News schnitt dabei die Rede des Finanzministers der
Bundesrepublik mit. Die Aussagen von Wolfgang Schäuble, welche
Informationsindustrie und Staatssender verschwiegen, repräsentieren das
Protokoll des derzeit gefährlichsten Staatsfeindes von Deutschland, s.
Youtube-Video!
Zitat Minister Schäuble:
“Die Kritiker, die meinen, man müsse eine Konkurrenz
zwischen allen Politikbereichen haben, die gehen ja in Wahrheit von dem
Regelungsmonopol des Nationalstaates aus. Das war die alte Ordnung, die dem
Völkerrecht noch zugrunde liegt, mit dem Begriff der Souveränität, die in
Europa längst ad absurdum geführt worden ist, spätestens seit den zwei
Weltkriegen in der ersten Hälfte des vergangenen Jahrhunderts. Und wir in
Deutschland sind seit dem 8.Mai 1945 zu keinem Zeitpunkt mehr voll souverän
gewesen.”
Damit wird endlich die Rechtsansicht aller deutschen Patrioten im
Gegensatz zu der von Besatzerknechten als wahr von einem Wissenden bestätigt
und auch, dass die Präambel des Grundgesetzes eine rechtskraftunfähige
urkundliche Lüge ist!
A.2.4. "Bundes"republik
ist also kein Staat und schon gar kein "Bundes"staat
Und natürlich ist auch der Begriff
"Bund" nur eine schwere Täuschung der Deutschen durch die Besatzungsrechtknechte.
So ist keine als Bundesland
bezeichnete Verwaltungseinheit in der BRdvD tatsächlich ein Staat und schon gar nicht jemals souverän
gewesen, wie es die Länder des Deutschen Reichs noch waren. Das wird nun am
Beispiel des Landes Niedersachsen und des heutigen Bayerns verdeutlich, gilt
aber auch für alle anderen Länder wie z. B. NRW oder Baden-Württemberg mit nach
dem II. Weltkrieg neuen Grenzen, die auf Nachfrage noch nicht einmal durch den
Volkswillen bestätigte Gründungsurkunden vorweisen können. Die
Verwaltungsstrukturen wurden ja durch die Besatzerwillkür zur Zerschlagung des
Deutschen Reiches als Nichtstaaten gegründet, wie nachfolgend belegt wird, s.
Kopie

Das Land Niedersachsen ist also kein Staat, weil es nicht
einmal bei der UNO als Staat geführt wird und auch keine Staatsgründungsurkunde
besitzt. Und die sogenannte Staatsanwaltschaft Braunschweig ist deshalb
landeserrichtet z. B. auch keine "Staats"anwaltschaft wie das AG BS
kein staatliches Gericht ist, weshalb für es auch § 15 BRdvD-GVG nicht gilt.
OWi- und Strafverfahren dürfen aber nach Kissel, GVG, 5. Auflage § 16 Rn 72 nur
durch staatliche Gerichte bearbeitet werden. Das vorstehend abgebildete
Dokument zeigt, was hinter der Gründung des Landes Niedersachsens mit
Siegergewalt als tatsächliche Verwaltungseinheit in irreführender Absicht den
Deutschen möglichst vergessen bleiben sollte
Ein niedersächsisches Staatsbürgergesetz gibt es auch laut
Auskunft der sich bewusst irreführend als niedersächsische Staatskanzlei
bezeichnenden Besatzungsstruktur vom 07.09.2011 mit dem Aktenzeichen
201-01432/4-675 nicht und niemand kann zwei unterschiedlichen vorgeblichen
bundesrepublikanischen Staaten (Niedersachsen und Bundesrepublik ohne eigene
Staatsangehörigkeiten!) und gleichzeitig dem Deutschen Reich mit der
Staatsangehörigkeit "Deutsches Reich" angehören, oder? Die Wegnahme
einer Staatsangehörigkeit zum betreffenden zu bezeichnenden Staat
"Deutsches Reich" ist völkerrechtlich unzulässig und durch die
Bundesrepublik anerkannt verboten, s. Europäisches Übereinkommen über die Staatsangehörigkeit vom
06.11.1997, Art. 4 "Niemand darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich
entzogen werden!"
Eine weitere Feststellung ist, dass zusätzlich dieses Land
Niedersachsen ebenso wie alle anderen Bundesländer und die Bundesrepublik
selbst fortwährend selbst durch Wählertäuschung, Wahlbetrug und Wahlfälschungen
regiert wird, weil bei jeder Wahl Millionen von nicht wahlberechtigten
Nichtdeutschen nach Art. 116 (1) GG teilnehmen und sich sogar wählen lassen.
Dazu wurden durch die Bundesrepublik sehr viele Scheindeutsche erzeugt, weil
sie die unmittelbare Reichszugehörigkeit nach § 1 RuStAG vom 22.07.1913 niemals
verliehen hat oder verleihen konnte. Auf das
Weiterbildungsgebot gemäß Dienstverpflichtung und Beobachtung der
eigenen Erkenntnisfähigkeit wird hingewiesen.
Diese Wahlbetrüger und Wahlfälscher wie auch z. B. der
derzeitige niedersächsische Ministerpräsiden David Mc Allister (Schotte und
nicht Deutscher nach Art. 116 (1) GG!) regieren also ohne rechtstaatlich
korrekte gesetzliche Grundlagen und/oder erlassen Gesetze, die allenfalls noch
durch Besatzergewalt durchgesetzt werden können.
Sogar
der Begriff einer vorgeblichen Bundesrepublik Deutschland mit einem
Bundesrat, der von scheinbaren
Einzelstaaten gebildet wird, ist eine grandiose Täuschung der Deutschen durch
die Besatzer und ihre Helferhelfer in der bundesrepublikanischen
Besatzungsrechtsjustiz, damit die völkerrechtverbindlichen deutschen
Reichsgesetze mit tatsächlichen souveränen deutschen Bundesstaaten scheinbar
korrekt übernommen werden konnten, solange noch die Gefahr einer weit
verbreiteten Erkenntnis über die tatsächliche Planung der Vernichtung des
Deutschen Reiches und des Deutschen Volkes durch Völkermord bestand. Durch die
vorgelegte Ausarbeitung wird das Vergessen darüber allerdings nicht so einfach
zu erlangen sein.
Ebenfalls
völkerrechtswidrig wurden in den einzelnen Besatzungszonen unter alten und
ähnlichen Bezeichnungen neue Länder in Westdeutschland als tatsächliche reine
abhängige Verwaltungseinheiten gegründet, die möglichst als eigene
vorgetäuschte Staaten ohne Staatsangehörigkeit irgendwann die Bundesrepublik
Deutschland vorgaukeln sollten, s. Klaus-Jörg Ruhl, Die Besatzer und die
Deutschen, Amerikanische Zone 1945 - 1948, Droste-Verlag 1980.
In Bayern
gab es bereits seit dem 28. Mai 1945 die Regierung Schäffer, was der Grund
dafür war, dass Bayern als einziges Land in der amerikanischen Besatzungszone
weitgehend seine Grenzen im Deutschen Reich beibehalten durfte. Die Übergabe
der gesetzgeberischen Gewalt wurde nur zur Täuschung an die bayrische Regierung
erklärt, tatsächlich aber allein durch die USA ausgeübt, s. 3. Absatz des
abgebildeten Erlasses der Militärregierung vom 26.12.1945, der die Kompetenzen
der bayrischen Regierung tatsächlich erklärt.

Schon
der erste Satz beweist, dass Bayern kein Staat sein sollte und der letzte
Abschnitt zeigt, wie der Besatzerwillen getarnt wurde und noch heute wird!
Der
Vortragende weiß natürlich, dass die gegen das deutsche Volk der
Staatsangehörigen des Deutschen Reichs eingeschworenen Besatzungsrechtjuristen,
die sich damit direkt am Völkermord durch Überfremdung sogar mit Nichtdeutschen
als scheingesetzliche Richter beteiligen, sich nicht zu einer rechtstreuen
Erkenntnis bewegen lassen werden, aber Nichtwissen kann niemand mehr in dem
vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage vortäuschen. Es wird daher
empfohlen, sich schnellsten mit Büchern wie z. B. dem mit dem abgebildeten
Titelblatt aus dem Jahr 1946 sachkundig zu machen, wie es sogar das
bundesrepublikanische Besatzungsrechtgesetz befiehlt:

Das Bundesverfassungsgericht trägt
also einen Namen, der durch den Begriff "Bund" nur vortäuscht, dass
es sich nicht um ein von der Regierungsgewalt mit Besatzungsrecht eingerichtetes
zentrales Gremium handelt, dass die Ausplünderung des Deutschen Volkes und den
Völkermord von ganz oben auf Anweisung, bzw. Leitung der Siegermächte über
deren weiterhin bestehenden Eingriffsrechte bei der Kanzlerbestellung u. a.
nach den "Grundlagen- und Einigungsverträgen" in tatsächlicher
Selbstkontrahierung und Ermächtigung durchzuführen hat.
A.2.5. Unwiderlegbare Beweisführung fehlender
rechtsstaatskonformer Rechtsetzung
Aufgrund der Besetzung aller
gesetzgebenden Gremien und der Regierungsämter nach durchgehenden
Wahlfälschungen bei allen bundesrepublikanischen Wahlen können solche Gremien
niemals rechtsstaatskonforme Gesetze erlassen noch dürften sie
rechtsstaatskonform solche oder andere Beschwer durchsetzen.
Die bundesrepublikanische
Gesetzgebung ist zusätzlich von derart gravierenden handwerklichen Mängeln
durchzogen, die sich aus der Nichtbeachtung von im Grundgesetz unabdingbar
vorgeschriebenen Grundrechten ergeben, dass praktisch keine gesetzliche
Regelung mehr rechtskraftfähig ist.
Ohne grundlegende Rechtskenntnisse ist aber keine Tätigkeit
eines so genannten Bundesverfassungsgerichtes sinnvoll, weil ja zusätzlich ein
hohes persönliches Haftungsrisiko damit eingegangen wird. Damit die schon
erkannten Verfassungshochverräter, Wahlbetrugsnutznießer, Rechtsbeuger,
Strafvereiteler etc. in der BRdvD nicht
einfach behaupten können, dass durch die von ihnen nicht Geschützten und damit
tatsächlich in Mittäterschaft Verfolgten unhaltbare rechtliche Ansichten
vertreten werden, erhalten dessen MItglieder vorsorglich vorab eine
Ausarbeitung über die derzeitige Rechtslage in Deutschland, die wie viele
andere in absehbarer Zeit dafür sorgen wird, dass die begangenen und versuchten
Straftaten bundesrepublikanischer Juristen nicht auf ewig ungestraft bleiben
werden. Die Originalseiten sind leider so bunt wie sie hier wiedergegeben
werden. Als Mitglieder des so genannten Bundesverfassungsgerichtes ohne
Verfassung dürften Sie aber wissen, dass bereits viele von der BRdvD-Justiz
Verfolgten an der ständigen Verweigerung des ordentlichen rechtlichen
Gehörs bei Gerichten und Behörden verzweifeln und deshalb durch markante
Hervorhebungen glauben, dass wenigstens diese gelesen werden. Hier wird das
allerdings nicht geglaubt, weil es jedenfalls in der Bundesrepublik gar kein
verlässliches Recht gibt, sondern jeweils kriminelle Strukturen, die glauben,
dass das Recht ist, was sie machen. Deshalb ist doch besonders interessant, wie
andere Menschen als von Straftätern zu angeblichen Querulanten Abgestempelte immer
wieder für die Bundesrepublik zu einem gleichen juristisch unwiderlegbaren
Ergebnis gelangen, Zitat Anfang:
Grundrechteforum
nach D. Weide vom 18.12.2010
»Informationen zur Durchsetzung der Grundrechte des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland als Abwehrrechte gegenüber Eingriffen des "Staates"«
Home / Rechtswirklichkeit,
Ungültige
Gesetze, Zitiergebot
/ Ungültige Gesetze:
GVG, ZPO, FGO, FamFG, AO 1977, UStG, JBeitrO
»Hüten
wir uns davor - und auch das sage ich in ernster Sorge um die
Entwicklung der Dinge, die hier vor sich gehen werden - im Sprachgebrauch leichtfertig zu werden.
Denn aus einem leichtfertigen Sprachgebrauch, aus einem Mißbrauch der Sprache
entwickelt sich zu oft und zu gern der Mißbrauch der Sache (Carlo Schmid/SPD - Entnommen: http://grundrechteforum.de/ungultige-gesetze-gvg-zpo-fgo-famfg-ao-1977-ustg-jbeitro/243
Mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland am 23.05.1949 wurde dem einfachen Gesetzgeber aber auch den
Gerichten sowie dem Bundesverfassungsgericht per Rechtsbefehl gemäß Artikel 123 Abs. 1
GG der Auftrag erteilt,
mit dem Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages am 08.09.1949 nur noch solches Recht
(einschließlich der einfachen Gesetze) fort gelten lassen zu dürfen, das mit
dem Grundgesetz nicht
unvereinbar ist.
Gleichzeitig sind Bundes- und Landesgesetzgeber seit dem
Inkrafttreten des Grundgesetzes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG gezwungen,
jede einfachgesetzliche Einschränkung eines
Freiheitsgrundrechtes namentlich unter Angabe des Artikels im einfachen
Gesetz zu nennen.
Erfüllt ein einfaches
Gesetz diese zwingende Gültigkeitsvorschrift nicht, so ist das komplette Gesetz
mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig, alle auf einem wegen des
verletzten Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 GG ungültigen einfachen Gesetze basierenden
Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen sind ebenfalls ungültig bzw. werden als nichtig tituliert. Sie genießen keine Rechtswirksamkeit und sind daher von ihrem jeweiligen
Adressaten auch nicht zu
beachten. Rechtsfolgewirkungen
löst weder ein solcher Verwaltungsakt noch eine solche
Gerichtsentscheidung aus.
Das Gerichtsverfassungsgesetz (GVG), die
Zivilprozeßordnung (ZPO), die Finanzgerichtsordnung (FGO),
das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), die Abgabenordnung 1977
(AO 1977) sowie das Umsatzsteuergesetz (UStG) sind derzeit ungültig, weil sie
alle zitierpflichtige Gesetze im Sinne des Art. 19 Abs. 1 GG
sind. Alle diese einfachen Gesetze greifen in zitierpflichtige
Freiheitsgrundrechte gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG ein. Wenn einfache Gesetze in zitierpflichtige
Freiheitsgrundrechte eingreifen, dann müssen
diese einfachen Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG das jeweilige einzuschränkende
Freiheitsgrundrecht namentlich unter Angabe des Artikels im Gesetz nennen.
Der parlamentarische Rat hat als das verfassungsgebende Organ dem einfachen
Gesetzgeber hinsichtlich der einfachgesetzlichen Zitierpflicht gemäß Art. 19 Abs. 1 GG
keinerlei Ermessenspielraum
gegeben, Art. 19 Abs. 1 GG
ist ein Rechtsbefehl,
der zwei Mal das Befehlswort “muß” enthält. Art. 19 Abs. 1 GG
lautet seit dem Inkrafttreten des GG wie folgt:
“Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz
allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz
das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.”
Am 10.02.1953 hat der 1. Senat des
BVerfG in seiner Entscheidung – 1 BvR 787/52 – BVerfGE 2, 121ff zum Zitiergebot
des Artikels 19
Abs. 1 Satz 2 GG wie folgt ausgeführt:
„Allerdings ist in § 81 StPO das
Grundrecht der persönlichen Freiheit – Art. 2 GG – nicht ausdrücklich bezeichnet, während nach
Art. 19 Abs. 1 Satz 2 ein Grundrecht, wenn es durch Gesetz eingeschränkt wird,
unter Angabe des Artikels genannt werden muß. Dieses
formelle Erfordernis des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, auf das sich die
Beschwerdeführerin beruft, hat jedoch nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur
für die künftige Gesetzgebung Geltung (vgl. hierzu Bonner Kommentar zum GG,
1950, Anm. II 1 ff zu
Art. 19).“
Anmerkung Weide:
Widerspruch! Das ist „contra legem“ (Gegen das Gesetz)! Art.
123 I
GG schreibt vor: „Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages
gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht
widerspricht.“ Da § 81 StPO gegen das Zitiergebot verstößt, ist es mit dem
Grundgesetz nicht vereinbar! (BVerfG 1 BvR 787/52 – BVerfGE 2,
121 ff)
Wer nun aber glaubt, daß die einfachen Gesetze, die bis heute
nicht dem zwingenden Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 GG
genügen, alle vorkonstitutionell seien und somit dem Zitiergebot des
Grundgesetzes ausdrücklich nicht genügen müßten, der irrt!
Das BVerfG hat mit seiner Entscheidung BVerfGE 8, 210 vom 23.10.1958
festgestellt, daß die Zivilprozeßordnung in der Fassung des Gesetzes zur
Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950
(BGBl. I S. 455) nicht
vorkonstitutionelles Recht im Sinne der Entscheidung vom 24. Februar 1953 ist (BVerfGE
2, 124 [128]).
Mit dem 2. Leitsatz derselben Entscheidung hat das BVerfG
dem einfachen Gesetzgeber erklärt, daß Artikel 6 Abs. 5 GG einen
bindenden Auftrag an den Gesetzgeber enthält und daß dieser die
Verfassung verletzt, wenn er es unterläßt, den Verfassungsauftrag in
angemessener Frist auszuführen. Der 2. Leitsatz lautet:
2. Art. 6 Abs. 5 GG enthält einen bindenden Auftrag an
den Gesetzgeber; dieser verletzt die Verfassung, wenn er es unterläßt, den
Verfassungsauftrag in angemessener Frist auszuführen.
Gemäß § 31 Abs. 1
BVerfGG sind alle
Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte an die Entscheidungen des BVerfG
gebunden. Es soll ausdrücklich nochmals auf die Bindungswirkung
der Entscheidung BVerfGE
19, 377 vom 20. Januar 1966 hingewiesen werden. Die Entscheidung lautet:
„Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des
Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1
BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung,
insofern die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung
ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten und
Behörden in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen.”
Artikel 19 Abs. 1 GG enthält ebenso wie Art. 6 Abs. 5 GG
einen den einfachen Gesetzgeber bindenden Auftrag. Ebenso verletzt der einfache
Gesetzgeber die Verfassung (das Grundgesetz, Weide),
wenn er es unterläßt, seinen Verfassungsauftrag Grundgesetz (Weide)gemäß Art. 19 Abs. 1 GG
einfachgesetzlich auszuführen.
Das Zitiergebot stellt eine grundgesetzlich zwingend durch den Gesetzgeber im
Gesetzgebungsverfahren zu beachtende Gültigkeitsvorschrift dar. Das Wort „muß“ hat Befehlscharakter, eröffnet keinen Ermessenspiel-raum und ist keiner späteren richterlichen Auslegung zugänglich.
„Das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil
gerade auch den Schutz des Einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der
Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten
Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber
aus-drücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung
bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die
institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG
kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst
vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG
widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“ (BVerwGE 1, 303 - “Sünderin”-Fall )
Das BVerfG hatte mit seiner Entscheidung BVerfGE v.
7.10.2003, 2004 I 124 – 1 BvR 10/99 – die
Zivilprozeß-ordnung in der Fassung die bis zum 31.12.2001 galt, mit dem Rechtstaatsprinzip für
unvereinbar einklärt.
Daraufhin wurde die ZPO 2005 durch den einfachen Gesetzgeber
vollständig neu gefaßt und neu verkündet, # nachdem sie bereits 1950 durch das
Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September # 1950 (BGBl. I S. 455) vollständig in den
Herrschaftsbereich des nachkonstitutionellen Gesetzgebers gelangt # war.
Damit hätte die ZPO gemäß Artikel 19 Abs. 1
Satz 2 GG den zwingenden Gültigkeitsvorschriften (Zitier- gebot) genügen müssen. Dieses
hat der einfache Gesetzgeber bis heute unterlassen. Nach einfacher Prüfung # schränkt die Zivilprozeßordnung in der Fassung vom
05.12.2005 die Grundrechte aus den Art. 2.I, 2.II,
6, 13 + # 14.I GG ein. Dieses geschieht z.B. in den §§ 739,
740, 758, 758a,
759, 801, 808, 882h, 883, 888, 890, 901, # 915, 915c, 918 ZPO. Die ZPO ist damit ein im Sinne
des Artikels 19
Abs. 1 GG ungültiges
Gesetz, mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar und entfaltet
somit auch keine
Gesetzeskraft!
Auch die AO 1977 mißachtet das zwingend sich aus Artikel 19 Abs. 1
Satz 2 GG ergebende Zitiergebot wegen grundrechtseinschränkender Eingriffe
in das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG (Recht auf Eigentum).
Dazu soll folgender Rechtssatz aus der Entscheidung
des BVerfG BVerfGE
49, 252 ff vom 10.10.1978 – # 1 BvR 475/78 angemerkt
werden: „Bei der Zwangsversteigerung wird durch staatliche
Gewalt in das durch # Art. 14 Abs. 1 Satz
1 GG geschützte Eigentum des Schuldners eingegriffen.“
Zwar wird
im § 413 AO grundsätzlich das
Zitiergebot aus Artikel
19 Abs. 1 Satz 2 GG beachtet, jedoch nicht
im Hinblick auf Einschränkungen des Grundrechts aus Artikel 14 Abs. 1
GG. Die Vorschrift des § 413 AO
lautet:
„Die
Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des
Grundgesetzes), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses
(Artikel 10
des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.“
Da der sechste Abschnitt der Abgabenordnung 1977
(Vollstreckung, §§ 249 ff ) durchweg Einschränkungen des Eigentums beinhaltet,
hätte auch das Grundrecht aus Artikel 14 Abs. 1 GG zitiert werden müssen. Diese Unterlassung führt
damit zur Ungültigkeit des gesamten Gesetzes und ist daher
mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht
vereinbar!
Im zum 01.09.2009 in Kraft getretenen FamFG werden die
Grundrechte gemäß Artikel 2.I GG (das Recht auf freie Selbstbestimmung), Art. 2.II GG (Freiheit der Person,
Körperliche Unversehrtheit), Art. 6 GG (Ehe und Familie ), Art. 13 GG
(Unverletzlichkeit der Wohnung), Art. 14 I GG
(Recht auf Eigentum) einfachgesetzlich nach Maßgabe des Gesetzes eingeschränkt,
ohne daß jedoch dem Artikel 19 Abs. 1
Satz 2 GG (Zitiergebot ) genügt wird. Dieses geschieht
beispielsweise in den §§ 35, 89, 90, 91, 94, 95, 96,
96a, 119, 120, 210, 280, 283, 284, 297, 321, 322,
326, 358, 388, 389, 413, 420 FamFG. Das Gesetz hat damit keine Gesetzeskraft erlangt, das
FamFG ist damit ungültig! Das FGG ist am 31.08.2009 außer Kraft
gesetzt worden und kann somit keine
Wirkung mehr entfalten.
Bleibt schließlich
festzustellen, daß ebenso das GVG sowie die FGO
zitierpflichtige Freiheitsgrundrechte einschränken, der
Gesetzgeber jedoch bis heute sich
seiner aus dem Rechtsbefehl gemäß Art. 19 Abs. 1 GG
Verpflichtung, die eingeschränkten Freiheitsgrundrechte im GVG und der FGO
namentlich unter Angabe des Artikels zu zitieren, systematisch entzieht.
Zur
weiteren Erhellung wird die Entscheidung des BVerfG vom 27. Juli 2005 in 1 BvR 668/04 wie
folgt zitiert:
Nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG muß ein Gesetz
dasjenige Grundrecht unter Angabe seines Artikels benennen, das durch dieses
Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes eingeschränkt wird.
Das Zitiergebot findet Anwendung auf Grundrechte, die
aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung vom Gesetz-geber eingeschränkt werden
dürfen (vgl. BVerfGE
64, 72 <79 f.>).
Die Verletzung des Zitiergebots
bewirkt die Verfassungswidrigkeit
des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5,
13 <15 f.>).“
Anmerkung Weide:
Da die „BRD“ KEINE Verfassung hat, muß es richtigerweise heißen: Grundgesetzwidrigkeit!
Erinnert
werden soll an dieser Stelle auch an die Entscheidung BVerfGE 55,
100 des BVerfG, in der es heißt:
„Verletzt eine gesetzliche Regelung das
Grundgesetz, so hat das grundsätzlich zur Folge, daß sie für nichtig zu erklären ist.“ Davon
hat die Rechtsprechung nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn dem Gesetzgeber
mehrere Möglichkeiten zur Beseitigung der Verfassungswidrigkeit blieben.“
~~~~~
Die Justizbeitreibungsordnung ist auf Grund des Artikels 5
des Ersten Gesetzes zur Überleitung der Rechtspflege auf das Reich vom 16.
Februar 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 91) in Verbindung mit Artikel VII des Zweiten Gesetzes zur
Änderung der Rechtsanwaltsordnung vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1470) am 01.04.1937 in Kraft
getreten.
Bei der Justizbeitreibungsordnung
handelt es sich nicht um ein
Gesetz, sondern um eine Verordnung. Gemäß Artikel 123 Abs. 1
GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages
fort, soweit es dem
Grundgesetze nicht
widerspricht. Sehr wichtig ! ! !
Anm. Weide
„Im Widerspruch zum
GG stehen alle zu Eingriffen in Grundrechte ermächtigende Normen früheren
Rechts, die nicht formelles Gesetzesrecht sind (Art. 19 Abs. 1 Satz
1, § 104 Abs. 1) sowie auch alle eingriffsermächtigenden „Gesetze“ der
nationalsozialistischen Zeit, die in dem Verfassungskonglomerat des so
genannten „Dritten Reiches“ –
„nachdem im neuen Reich… Gesetzgebung und Exekutive in der Hand des Führers
vereinigt worden sind, hat der Begriff des „formellen Gesetzes“ seinen Sinn
verloren“. (Bonner Kommentar zum GG zu Artikel 123 Abs. 1, Ausgabe 2009 )
In der zur Zeit angewendeten Fassung der
Justizbeitreibungsordnung sind die darin enthaltenen, gemäß Artikel 19 Abs. 1
GG zitierpflichtigen Grundrechtseinschränkungen, nicht im Sinne von Artikel 19 Abs. 1
Satz 2 GG benannt. Somit ist
diese Verordnung auch aus diesem Grunde ungültig,
Anm. Weide: sowie wegen Verstoßes
gegen das grundgesetzliche Bestimmtheitsgebot gemäß Art. 80 I 2 GG und wegen Nichtvereinbarkeit mit dem
Rechtsstaatsprinzip!
Anmerkung Weide:
Nach
rechtstaatlichen Grundsätzen und der einschlägigen Judikatur der
Bundesgerichte, wenn diese denn in diesem „angeblichen Rechtsstaat“ von der
Exekutive und Judikative auch Beachtung und Anwendung finden sollten, sind die AO, das BVerfGG, das FamFG, die FGO, das GewStG, das GKG, das GVG, die InsO, die JBeitrO, das KWG, das OWiG, das RDG, das RVG, das StGB, die StPO, das SGB I – XII, das UStG, das UWG, die VwGO, das
VwVfG, das VwVG, die ZPO und
weitere Gesetze und Verordnungen ungültig,
nichtig und nicht anwendbar! Sie sind mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht vereinbar!
Diesen ermangelt es der rechtserforderlichen Angabe des räumlichen
Geltungsbereiches und verstoßen damit gegen das grundgesetzliche Gebot der
Rechts-sicherheit (Art. 20 GG), das Bestimmtheitsgebot (Art. 80 I 2 GG) sowie teilweise auch
gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 I GG (ius
cogens)! Sie sind damit „unvollständige Gesetze“ (lex
imperfecta)!
Zur Beachtung:
Dieser rechtlose Zustand
ist einzig und allein durch die Legislative geschaffen bzw. verursacht
worden – durch Achtlosigkeit und mangelnder Akribie – und trägt damit auch die alleinige
Verantwortung!
Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung
(cf. BVerwGE 17, 192 = DVBl. 1964, 147 und u.a. BVerfG 1 C 74/61 vom
28.11.1963) hat ein Gesetz nur dann
Gültigkeit und darf - nach rechtsstaatlichen Grundsätzen - nur dann angewendet werden, wenn dessen räumlicher
Geltungsbereich in diesem Gesetz definiert ist!
Ohne eine
solche Definition verstößt ein Gesetz gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot
sowie gegen das grundgesetzliche Gebot der Rechtssicherheit (Art. 20 GG) und
führt damit zu dessen Nichtigkeit!
Empfehlung: JEDES
Gesetz mit dem man konfrontiert wird, grundsätzlich – auch wenn es dem
Einzelnen Mühe machen sollte – entsprechend dem Vorstehenden überprüfen!
Aktualisiert am 23.10.2011
Jedes bundesdeutsche Gesetz
muß das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren durchlaufen ehe es der
Bundespräsident gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG unterzeichnet, damit es im
Bundesanzeiger veröffentlicht werden und in Kraft treten kann. Im Art. 82 Abs.
1 GG heißt es:
„Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen
Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im
Bundesgesetzblatt verkündet.“
Das sog. Zitiergebot
ist eine den Gesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai
1949 zwingende
grundgesetzliche Formvorschrift, die der Gesetzgeber immer zu erfüllen hat, wenn er ein Gesetz erlassen will, das
die Voraussetzungen des Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 GG erfüllt, in dem es heißt: „Soweit
nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für
den Einzelfall gelten.“
Sodann hat der Gesetzgeber
ohne ein Ermessen auch in jedem gesetzgeberischen Einzelfall die
Gültigkeitsvorschrift des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG zu erfüllen, in dem es
heißt: „Außerdem muß
das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“
Ein Gesetz, daß nun grundrechtseinschränkend wirkt, wie z.B.
das Umsatzsteuergesetz durch das Einführen der §§ 26 c und 27 b zum 01.01.2002
oder die Abgabenordnung 1977 seit dem 01.01.1977, muß sämtliche Gültigkeitsvorschriften des Grundgesetzes
einschließlich des Zitiergebotes gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG durch das
Nennen jedes eingeschränkten Grundrechtes unter Angabe des jeweiligen Artikels im
Gesetz nach-lesbar erfüllen, nur
dann ist es gültig und darf nur
dann vom Bundespräsidenten gemäß Artikel 82 Abs. 1 GG unterzeichnet
werden.
Gesetze, die die zwingenden Gültigkeitsvorschriften des
Artikel 19 Abs. 1 GG nicht
erfüllen, sind und bleiben in jeder Phase ihrer Existenz ungültig und
somit nichtig. Verwaltungsakte, die auf ungültigen und somit nichtigen
Gesetzen beruhen, sind ebenfalls nichtig.
Gerichtsentscheidungen,
denen ungültige Gesetze zugrunde liegen, sind ebenfalls nichtig. Nichtige Verwaltungsakte und / oder nichtige
Gerichtsentscheidungen entfalten keine
Bindewirkung gegenüber ihrem Adressaten.
Inzwischen haben Recherchen bundesweit ergeben, daß eine
Vielzahl von bundesdeutschen Gesetzen ebenso wie Landesgesetze nicht die zwingenden
Gültigkeitsvorschriften des Artikels 19 Abs. 1 GG erfüllen. Diese Gesetze
sind vom Tage ihres Inkrafttretens ungültig
und bis heute nichtig.
Eine bittere Erkenntnis im 63. Jahr nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, der höchsten
Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland. Insbesondere wird sich der Gesetzgeber fragen lassen
müssen, was ihn bis heute legitimiert, sich über die ausdrücklich ihn als
Gesetzgeber zwingenden grundgesetzlichen Gültigkeitsvorschriften wie das
Zitiergebot gemäß Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG einfach skrupellos hinweg zu
setzen.
Die Gerichte müssen
sich fragen lassen, wie sie es als die dritte Gewalt zulassen konnten, daß auf
den ersten Blick erkennbar ungültige Gesetze bis heute nicht nur scheinbar in
Kraft getreten sind, solche Gesetze auch von der vollziehenden Gewalt ungerügt
angewendet werden und die Gerichte selbst auf diese erkennbar ungültigen
Gesetze ihre oftmals ausdrücklich gegen den Bürger (Grundrechtsträger)
gerichteten Entscheidungen stützen.
Jeder einzelne Bürger der Bundesrepublik ist aufgerufen,
sich jedes einzelne Gesetz der Bundesrepublik Deutschland einschließlich der
Ländergesetze sehr genau anzuschauen, um selbst festzustellen, welches dieser
Gesetze längst den vernichtenden Stempel "Gesetz ungültig" trägt, es
trotzdem aber scheinlegal regelmäßig Anwendung findet.
Entdeckt wurden inzwischen beispielsweise:
1. das Umsatzsteuergesetz
seit dem 01.01.2002 ( es fehlen Art. 2.2 GG u. 13 GG )
2. die
Abgabenordnung 1977 seit dem 01.01.1977 ( es fehlt Art. 14 GG )
3. das nds. SOG (
es fehlt Art. 14 GG )
4. das nds. VwVG (
es fehlt Art. 14 GG )
5. das hess. SOG ( es fehlt Art. 14 GG )
6. das PolG NRW (
es fehlt Art. 14 GG )
7. das VwVG NRW (
es fehlt Art. 14 GG )
8. die
Justizbeitreibungsordnung von 1937 ( es fehlen Art. 2.2 GG, 13 GG u. 14 GG )
9. das SGB (Anm.
Weide)
10. die InsO (Anm.
Weide)
Der Verfassungsgesetzgeber
(Anm. Weide: Der Grundgesetzgeber!) hat übrigens bei der Beratung des
Grundgesetzes keinerlei Zweifel darüber aufkommen lassen, daß jede
Grundrechtseinschränkung durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes automatisch
die Zitierpflicht des jeweiligen Grundrechtes auslöst. Einzige Ausnahme bilden
die wenigen einfachgesetzlich nicht einschränkbaren Grundrechte wie
beispielsweise die Religionsfreiheit gemäß Artikel 4.1 GG oder die Freiheit von
Kunst, Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Artikel 5.3.1 GG. Diese auch als
absolute Freiheitsrechte titulierten Grundrechte sind nur dann einschränkbar,
wenn sie mit den Grundrechten Dritter kollidieren sollten. Dann ist auf der
Ebene der Verfassung (Anm. Weide: des Grundgesetzes!) eine Lösung im Rahmen der sog. praktischen Konkordanz zu suchen
und zu finden mit dem Ziel, daß allen Grundrechteträgern die Ausübung ihres
individuellen Grundrechtes maximal ermöglicht wird.
Als namentlich noch nicht bekannte
und mit diesem Schriftsatz befasste Mitglieder des so genannten
Bundesverfassungsgerichtes, sicher aber
überwiegend Volljuristen und vermutlich auch mehrheitlich als
Parteibuchinhaber nur im Wege einer parteiischen Begünstigung in das Amt
gelangt, werden Sie sich sicher an dem Äußeren des Schriftsatzes stoßen und
darüber übersehen können, dass hiermit eine weitere Facette der unhaltbaren
rechtlichen Zustände offengelegt wird. Hier werden natürlich jedenfalls auch
schönere Schriftbilder bevorzugt.
Und dazu noch ein kleiner Hinweis:
Laut Urteil 1 U 1588/01 des OLG Koblenz vom 17.06.2001 gilt weiterhin, Zitat
Anfang:
2.
Der Erlass der Bescheide vom 17.12.1999 beruhte auf einer fahrlässigen
Amtspflichtverletzung,
a)
Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter
Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für
die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht
aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfugt. Dabei muss jeder Beamte die zur
Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder
sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für
Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst
vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung
oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen
Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen
Entscheidung, geklärt sind (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess,
Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182;
BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).
Das
begründet trefflich eine Haftung für alle Bedienstete der OMF-BRdvD nach den
vorstehenden offenkundigen Tatsachen zur tatsächlichen Rechtslage im
derzeitigen Deutschland!
B. Einführung
in den Sachverhalt
B.1. Wie das Bundesgrundgesetzgericht regelmäßig effektive
Rechtsbehelfe verhindert
Der Vortragende hat im vorliegenden Verfahren zu den
bisher vergebenen und oben angeführten Aktenzeichen bereits fünf Beschwerden
beim so genannten Bundesverfassungsgericht (BVG) ohne Verfassung mit
einem durch Besatzer in Selbstkontrahierung den Deutschen unter Wegnahme des
Selbstbestimmungsrechtes oktroyierten Grundgesetz in Karlsruhe eingereicht.
Im Verfahren 2 BvR 805/10 sollte das BVG verhindern,
dass bei noch nicht beendeter erster Instanz am AG CLZ mit nicht gesetzlichen
Richtern, nicht abgeholfenen Rechtsbehelfen und zahlreichen gefälschten
gerichtlichen Dokumenten das Landgericht Braunschweig einfach eine so
bezeichnete Berufungsverhandlung terminierte. Das BVG mit den Entscheidern
Broß, di Fabio und Landau hat wie fast immer gewöhnlich eine Annahme verweigert
und damit die Wegnahme des gesetzlichen Richters in der I. Instanz abgesichert,
s. www.teredo.info!
Im Verfahren 2 BvR 1832/10 sollte das BVG mit den
Entscheidern Broß, di Fabio und Landau verhindern, dass dem Vortragenden mit
einem nicht zugestellten und zusätzlich durch Gerichtspersonal
falschbeurkundeten Eröffnungsbeschlussentwurf und darauf gestützte
rechtswidrige Folgebeschlüsse überhaupt der Prozess gemacht werden konnte. Das
BVG hat sehenden Auges die beabsichtigten und auch durchgeführten weiteren
Justizverbrechen durch begründungslose Nichtannahme gedeckt und abgesichert, s.
www.teredo.info!
Im Verfahren 2 BvR 2066/10 sollte das BVG
verhindern, dass ein nach Art. 116 (1) GG nichtdeutscher BRdvD Volljurist Pedro
Adelino Serra de Oliveira am LG BS überhaupt tätig werden darf und auch
vorgreiflich keine Pflichtverteidiger ablösen und neu bestimmen durfte. Das BVG
mit den Entscheidern Broß, di Fabio und Landau hat das Justizverbrechen der
Absicherung eines sogar nach bundesrepublikanischem Besatzungsrecht nicht
vorhandenen gesetzlichen Richters begangen, s. www.teredo.info!
Im Verfahren 2 BvQ 79/09 wurde Antrag auf
einstweilige Anordnung gestellt, dass eine Ladung zur Berufungsverhandlung am
LG BS solange zu unterbleiben hat, bis die Eingangsinstanz am AG CLZ die noch
offenen Rechtsbehelfe der Protokollergänzung und -Berichtigung,
Urteilsergänzung und -Berichtigung und die Bearbeitung der Sofortigen
Beschwerde wegen Nichtbeachtung von vielen gefälschten gerichtlichen Dokumenten
und Rechtsbeugungen abschließend bearbeitet hatte. Das BVG mit den Entscheidern
Broß, di Fabio und Landau hat mit einer für jeden neutralen Beobachter
erkennbar unhaltbaren Behauptung einer "Nichtersichtlichkeit (!)" den
Antrag abgelehnt, s. www.teredo.info!
Im Verfahren 2 BvR 1596/11 wurde Beschwerde dagegen
erhoben, dass ein Gericht einen Zwangspsychiatrisierungsbeschluss ohne jegliche
Begründung erlässt, nur um einem Rechtbegehrenden in einem Berufungsverfahren
seine Vortrags-, Verfahrens- und Antragsrechte, beginnend mit der Erwiderung zu
einem rechtsbeugenden Urteil einer I. Instanz ohne gesetzliche Richter,
rechtliches Gehör und faires Verfahren, abzuschneiden, weil er einer
Einstellung mit der Übernahme einer geringen Schuld ablehnte. Das BVG mit seinen Entscheidern Vosskuhle,
Gerhardt und Landau hat ohne Begründung die Beschwerde und den Antrag auf eine
einstweilige Anordnung nicht angenommen, s. www.teredo.info!
B.2. Chronologie eines umfassenden weiteren Justizverbrechens im
Bezirk des OLG BS
Der Vortragende wird durch bisher sämtliche
befassten Volljuristen im Bezirk des OLG BS in den Staatsanwaltschaften und an
den Gerichten mit gefälschten und/oder manipulierten GVP, mit durch das
Gerichtspersonal und/oder den Richtern selbst gefälschten und/oder
falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumenten gerichtlich verfolgt, obwohl nicht
einmal ein rechtskraftfähiger Eröffnungsbeschluss vorhanden ist. Aufgrund
seiner guten Rechtskenntnisse hat er zahlreiche Verbrechen an namentlich
benannten Volljuristen festgemacht, die aber wie alle in Rechtsbehelfen
angesprochenen juristischen Standeskollegen entsprechend dem juristischen
Standesrecht bis hin zum so genannten Bundesverfassungsgericht die vorgelegten
Beweise zu den amtlich gefälschten und/oder falschbeurkundeten gerichtlichen
Dokumenten einfach nicht zur Kenntnis genommen sowie deshalb auch kein Wort
dazu verloren haben. Zum vorsorglichen Beweis werden die folgenden Sachverhalte
vorgestellt, die aufgrund der Eingabe beim BVG schon alle durch dessen Mitglieder
durch glattes Ignorieren gebilligt wurden.
Die
Einbeziehung in diesen Schriftsatz wird deshalb erforderlich, damit der
Zusammenhang der hier vorgelegten Beschwerde zu einer rechtsfehlerhaften
Entscheidung des AG Braunschweig mt den vorher schon ständig versagten
effektiven Abhilfen durch das Bundesverfassungsgericht deutlich
herausgearbeitet werden kann
à und damit dem EGMR
Straßburg zeigt, dass in der Bundesrepublik die gesamte Justiz nur noch eine
kriminelle Organisation ist, welche sich auch vor der Beweisvereitelung u. a.
durch Verschwinden lassen von für juristische Straftäter unangenehmen Akten
nicht scheut, aber jedenfalls durch Gerichtspersonal und Richter gefälschte
und/oder falschbeurkundete gerichtliche Dokumente nicht zur Kenntnis nehmen will.
B.2.1.
Beispiele für gefälschte und/oder falschbeurkundete gerichtliche
Dokumente
Der
Vortragende hat im Verfahren der I. Instanz vor dem AG CLZ einen Antrag zur
Feststellung gefälschter gerichtlicher Dokumente im Verfahren gestellt, dessen
rechtsstaatskonforme Bearbeitung durch den Systemanwalt Brunke wider besseren
Wissens mit einer ablehnenden Erklärung verhindert wurde, Zitat Anfang:
Antrag Nr. ___ auf Feststellung gefälschter
Gerichtsdokumente:
Es wird aus gegebenem Anlass und
nach vielfach vorliegenden Erfahrungen bei der Behandlung von Rechtbegehrenden
an Gerichten der Bundesrepublik des vorgeblich wiedervereinten und souveränen
Deutschlands seit dem 03.10.1990 (BRdvD) die gerichtliche Feststellung darüber
beantragt,
dass die Volljuristin Dr. Engemann die HV
wissentlich mit gefälschten Dokumenten führen will.
Begründung:
Der zu
Unrecht Angeklagte (z.U.A.) begründet im folgenden seinen Antrag unter
Beweisantritt der bezüglich am AG CLZ weiteren gefälschten Dokumente in den zum
Verfahren vorgelegten Gerichtsakten, mit denen er vermutlich planmäßig einer
gesetzwidrigen Verurteilung zugeführt werden sollte.
Er bezieht
sich dabei nunmehr auch auf die ABl. 150 bis 153 aus Bd. IX.
Der z.U.A.
beantragt dazu die unverzügliche Beschlagnahmung der originalen ABl. 150 bis
153 nach der Beendigung seiner Antragsbegründung durch die anwesenden
bundesrepublikanischen Staatsanwälte. Er kann dabei nicht mehr zu deren Gunsten
davon ausgehen, dass diese lediglich in Versäumnis ihrer Pflichten zum Schutz
von tatsächlichen Deutschen gegen bundesrepublikanische Justizwillkür den nun
zur Verteidigung vorgetragenen Sachverhalt von Straftaten im Amt nur grob
fahrlässig - und nicht gar absichtlich - nicht selbst festgestellt haben. Sie
konnten und mussten bemerkt haben, dass die Volljuristin Dr. Engemann bereits
rechtswidrig am Verfahren gearbeitet hat, bevor sie überhaupt nach dem GVP des
AG CLZ gesetzliche Richterin sein konnte.
Die StA BS
hätte gleichfalls unschwer erkennen können, dass auch die Änderung des GVP am
AG CLZ vom 11.08.2008, mit der die Volljuristin Dr. Engemann zur gesetzlichen
Richterin ernannt werden sollte, ebenfalls eine Fälschung sein dürfte.
Diese
Vermutungen stützen sich auf die Tatsache, dass es unmöglich ist, dass alle auf
den 12.08.2008 datierten Absonderungen der Volljuristin Dr. Engemann nach
Studium der umfangreichen, viele tausende Seiten umfassenden Anklageunterlagen
ohne gesetzwidrige Vorbefassung an einem Tag
zu schaffen waren. Die
Vermutungen stützen sich aber auch darauf, dass deshalb zwangsläufig weitere
Datumsfälschungen in Gerichtsdokumenten am AG CLZ auf den 12.08.2008
vorgenommen werden mussten, die es zu finden galt.
Sie wurden allein und ausschließlich durch den
z.U.A ohne Pflichtverteidigerhilfe gefunden!
a) Unstimmigkeit nach Bd. IX, ABl. 150
Das ABl.
150 ist in Bd. IX durch Neubezifferung von einem Blatt mit unleserlicher
Vornummerierung eingefügt worden, s. Verfahrensakte.
Das ABl.
150 ist die Urschrift der
Pflichtverteidigerbeiordnung mit Datum vom 05.08.2008.
Es
erfolgte eine handschriftliche Änderung und Fälschung des Datums der Urschrift
vom 05.08.2008 auf den 12.08.2008. Die Ziffer 2 der Dr. Engemann entspricht
nicht der Ziffer 2 des Urkundenfälschers.
Die
Urschrift der Verfügung ist handschriftlich unterzeichnet durch Dr. Engemann.

Die
Vergrößerung der Datumsfälschung in ABl. 150 sieht wie folgt aus:

Man
erkennt die andere Schräglage der ursprünglichen Datumsangabe und den oberen
Teil einer 5 deutlich. Besser zeigt
sich dieser Sachverhalt aus dem ebenfalls gefälschtem ABl. 151 aus Bd. IX:

Die
Vergrößerung der Datumsfälschung in ABl. 150 sieht wie folgt aus:


Und damit ist zumindest die Volljuristin Dr.
Engemann der Urkundenfälschungen in den Aktenblättern 150 und 151 aus Band IX
überführt!
Diese
Volljuristin weiß nämlich genau, dass sie die Verfügung nach ABl. 150 und die
Verfahrensanordnung nach ABl. 151 schon am 05.08.2008 angefertigt hat. Da sie
zu diesem Zeitpunkt noch nicht in GVP des AG CLZ als gesetzliche Richterin
eingeführt war, hat sie die Umdatierung entweder selbst veranlasst oder
zumindest gebilligt. Strafrechtlich besteht dabei kein großer Unterschied,
wobei allerdings zu prüfen sein wird, ob sie zusätzlich einen anderen zu einer
Straftat angestiftet hat.
Die
Datumsfälschungen stammen von einem noch zu ermittelnden Gerichtsaktenfälscher,
von denen es am AG CLZ ja schon mehrere Ertappte gibt. Einer rechtstreuen
Staatsanwaltschaft sollte das aber kein Problem bereiten, weil sie ja den
z.U.A. gegebenenfalls zur Hilfe rufen könnte.
Der z.U.A.
kann der Volljuristin Dr. Engemann jetzt nun nur noch empfehlen, sich
schleunigst selbst als befangene und niemals gesetzliche Richterin aus dem
Verfahren zu verabschieden, wenn sie nicht in eine noch größere Katastrophe
geführt werden will.
Jede
Verfahrensfortsetzung würde weitere erhebliche Straftatbestände verwirklichen,
z. B. Freiheitsberaubung, vollendete fortgesetzte Nötigung, Beleidigung etc.!
Gerichtsaktenfälschungen
durch Volljuristen sind nämlich in einem Rechtsstaat Deutschland keine
Kavaliersdelikte wie möglicherweise weiterhin in der Bundesrepublik.
b) Mitwisserschaft weiterer Beteiligter
Das
Aktenblatt 150 aus Bd. IX zeigt noch eine weitere verräterische Spur bei der durchgeführten
Datumsfälschung.

Der
Interim-Oberreichsanwalt würde jetzt entsprechen der Abbildung des ABl. 150 auf
Seite 2 dieses Schriftsatzes ohne Vorankündigung sofort die Akten des LG BS bei
Herrn Kaiser und in der StA BS beschlagnahmen.
Dann wären
weitere Belege dafür gesichert, dass auch der Versenderstempel gefälscht wurde.
Er besteht aus mindestens 4 unterschiedlichen Eintragungen und war ursprünglich
vermutlich ebenfalls für den 05.08.2008 mit der schrägen 5 der Volljuristin Dr.
Engemann gefertigt.
Es gibt
offenkundig weitere juristische Hintermänner und -frauen in der StA BS und am
LG BS, welche als Mittäter an gerichtlichen Urkundenfälschungen und der
Verfolgung eines Unschuldigen von Amts wegen ohne gesetzlichen Richter
bezeichnet werden können.
Damit wäre
dann auch die schon längst anderweitig bestimmte kriminelle Organisation im
Braunschweiger Gerichtsbezirk auch im laufenden Verfahren zu beweisen, was
zulässige Eigenmacht rechtfertigen muss.
Sollte die
HV unter Verwendung von durch Volljuristen gefälschten Gerichtsdokumenten immer
noch nicht unverzüglich wegen eines fehlenden gesetzlichen Richters ausgesetzt
werden, wird der z.U.A. mit dem Nachweis von weiteren Fälschungen in den
Gerichtsakten fortfahren, um seinen
geplanten Antrag nach § 25 StPO und §§ 25, 138 u. a. StGB zur richtigen
Zeit beweiskräftig zu untermauern.
Es wird
deshalb sofortiger gerichtlicher Entscheid nach § 228 StPO beantragt, nachdem
die HV wegen bewiesener Gerichtsdokumentenfälschungen zum Nachteil des z.U.A am
AG CLZ sofort ausgesetzt wird.
Es müssen
gleichzeitig staatsanwaltliche Ermittlungen aufgenommen werden, weil es sich um
Offizialdelikte handelt.
Zitat
Ende!
c) Einführung eines neuen Beweismittels
Zum
Nachweis, dass die oben nachgewiesenen Umdatierungen tatsächlich schon am
05.08.2008 und damit von der noch gar nicht bestellten Volljuristin Dr. Uta
Inse Engemann stammten, wird hiermit ein nunmehr nach dem Tode des ersten so
genannten Pflichtverteidigers in den Besitz des Vortragenden gelangter handschriftlicher
Vermerk der Dr. Engemann abgebildet, der beweist, dass diese mindestens schon
am 05.08.2008 als nicht gesetzliche Richterin gegen den Vortragenden als
Unschuldigen vorgegangen ist:

Auch
die Schräglage der originalen Datumsangabe und hier insbesondere der 5 von der
Dr. Engemann ist jetzt unwiderlegbar nachgewiesen.
Das
Original des Beleges wird nur nach vorheriger festgelegter Beweisaufnahme unter
Zeugen vorgelegt, da im Gerichtsbezirk des OLG Braunschweig gegen das
juristische Personal gerichtete Beweismittel nicht unbedingt sicher sind
à und wie auch an vielen
anderen bundesrepublikanischen Besatzungsrechtgerichten nach den Unterlagen der
Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und
Amtsmissbrauch einfach unauffindbar verschwinden können.
Bis dahin bleibt er sicher im Ausland deponiert!
Es ist also auch bei diesen nachgewiesenen
Gerichtsaktenfälschungen und/oder Falschbeurkundungen nachgewiesen, dass der
Systemanwalt Ulrich Brunke davon Kenntnis hatte, aber seine beruflichen
Pflichten nicht erfüllen wollte.
Statt
dessen wurde seine rechtsgrundlagenlose Verfolgungsabsicht gegen den sich
kräftig und geschickt Wehrende immer größer, so dass er jede Kontrolle über
sein verbrecherisches Handeln im Wahn verlor, dass er die Benutzung von durch
Gerichtspersonal gefälschten gerichtlichen Dokumenten und Falschbeurkundungen
bis zum Schluss würde durchhalten können, was ihm fortgesetzt wegen seines
Schreibens vom 12.12.2011 im nächsten Abschnitt nachgewiesen werden muss.
B.2.2. Kenntnis
des Bundesgrundgesetzgerichtes von Verfahrenshindernis
Im Verfahren 2 BvR 1832/10 wurde gegen eine
Ladungsanordnung des LG BS für 3 Tage zum 19.05., 20.05. und 21.05.2010 nach
vorhergehenden, aber natürlich nicht abgeholfenen Rechtsbehelfen
Verfassungsbeschwerde eingelegt, weil aus der Ladung bereits ersichtlich wurde,
dass die befassten Juristen an der StA BS, GStA BS und am Landgericht
Braunschweig das unheilbare Verfahrenshindernis in Form eines falsch
beurkundeten Eröffnungsbeschlussentwurfes nicht von Amts wegen zur Kenntnis
genommen hatten.
Grundlage jedes Strafverfahrens
ist ein rechtskraftfähiger Eröffnungsbeschluss. Der liegt in vorliegendem Fall
gar nicht vor, s. Abbildung:


Die in den Akten gefundene Abbildung eines
"Eröffnungsbeschlussentwurfes" (BD. IX Bl. 140-141), aus dem sich
weder der Betroffene in rechtlich korrekter Form noch die Namen der an diesem
tätig gewordenen vorgeblichen gesetzlichen Richter ergeben, ist auch dem
Pflichtverteidiger nicht zugestellt worden. Akteneinsicht ersetzt aber
bekanntlich keine erforderliche Bekanntgabe.
Zusätzlich trägt der
"Eröffnungsbeschlussentwurf" auch noch einen falsch beurkundeten
Rechtskraftvermerk mit nicht entzifferbarer Unterschrift. Der Vortragende hat das
schon in seiner sofortigen Beschwerde vom 29.09.2008 rechtzeitig vorgelegt und
ist daher auch nicht verwundert, dass sein Rechtsbehelf einfach übergangen
worden ist und nun durch das LG BS übergangen werden soll. Dagegen richtet sich
aber seine Beschwerde, weil er damit in seinen Grundrechten nach Art. 101 und
103 GG verletzt wird.
Nach § 215 StPO kann kein
Beschluss rechtskräftig werden, der nicht förmlich im Original oder einer
Ausfertigung zugestellt wurde.
Selbst wenn nach Meyer-Goßner,
a.a.O. nach § 35 (2), Rn. 12 StPO gilt, dass für nicht angreifbare Beschlüsse
ebenso wie für nicht fristsetzende eine formlose Mitteilung genügen würde, ist
die Situation im vorliegenden Verfahren damit nicht ausreichend gewürdigt.
Dem z.U.A. wurden nämlich seine Prozessrechte
systematisch schon mit Beginn der Ermittlungen abgeschnitten. Er hat weder nach
dem Ende der Ermittlung Stellung nehmen dürfen, den angekündigten
Pflichtverteidiger nicht zur Stellungsnahme auf die Anklage vor der Eröffnung
des Verfahrens erhalten, um diese eventuell noch zu verhindern können, noch
sonst ein ordentliches rechtliches Gehör gehabt.
Wäre ihm deshalb der
Eröffnungsbeschluss vom 21.04.2008 zugestellt worden, so hätte er sein Recht
auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 44 StPO entsprechend der
Erfordernis für § 33 a StPO beanspruchen können, was eine förmliche
formgerechte Zustellung erfordert hätte. Die ist aber niemals erfolgt, weil
sich die Juristen im Bezirk des OLG BS ihrer Sache so sicher waren.
Aufgrund des nachfolgenden
Schreibens nach ABl. 162 wurde dann zuerst dem aufgrund eines gefälschten
Beschlusses noch gar nicht rechtskraftfähig bestellten Pflichtverteidiger am
15.08.2008 und erst am 22.08.2008 dem z.U.A. geplant nur eine Kopie eines
Entwurfes zum Eröffnungsbeschluss zugeschickt, welcher schon seit dem
25.04.2008 ohne Zustellung rechtskräftig gewesen sein sollte.

Der tatsächliche irreführende
Ablauf bei der Versäumnis der Zustellung oder Bekanntgabe eines
rechtskraftfähigen Eröffnungsbeschlusses ergibt sich aus dem nachfolgenden
Aktenblatt 162 aus Band IX der Akte. Die Aktenblätter 142, 144 und 145 aus der
gleichen Akte IX ergeben ein weiteres erschütterndes Bild der völlig entarteten
bundesrepublikanischen Justizgewährung.
Während sich die gesamten
Anklageakten darauf stützen, dass die bundesrepublikanische Justiz so untadelig
arbeiten soll, dass überhaupt nicht verständlich werden kann, dass tausende von
Justiz-Opfern und auch der unschuldig Verfolgte nur noch vorbereitend eine
Strafverfolgung von rechtsbeugenden
Richtern und strafvereitelnden "Staats"anwälten der Bundesrepublik in
rechtfertigendem Notstand, Notwehr und nach dem Widerstandsrecht aufbauen
können, was ihr Recht ist, enthalten die vorliegenden Verfahrensakten selbst
die unwiderlegbaren Beweise dazu, dass die BRdvD-Juristen jegliche Verbrechen
der Urkundenfälschung, Falschbeurkundung und falscher Anschuldigungen zur
politischen Verfolgung Unschuldiger einsetzen.
Der erste Versuch der Zustellung
sandte den immer noch nicht bekannt gemachten, förmlich korrekten
Eröffnungsbeschluss durch das LG BS am 23.04.2009 ab.
Die Beurkundung der vorgeblichen
Rechtskraftfähigkeit am 25.04.2008 wartete nicht einmal die Postlaufzeit von
mindestens 3 Tagen ab, was schon weitere Rückschlüsse auf die übrigen
permanenten Rechtsbeugungen auch am LG BS erlaubt.
Nach dem Rücklauf am 28.04.2008 wurde am 29.04.2008 ein weiterer
Zustellungsversuch gemacht, ohne dass die Rechtskraftbeurkundung zurück
genommen wurde. Sie ist also vorsätzlich falsch aufrechterhalten und benutzt
worden!
Die Retoure durch die Post, die
sonst immer alles zugestellt hat, erreichte am 05.05.2008 das LG BS! Und das
Aktenblatt 145 enthält den immer noch verschlossenen Umschlag als Nachweis,
dass keine rechtskraftfähige Version eines Eröffnungsbeschlusse vor der ersten
Vernehmung zur Sache vorgelegen hat!

Die erst in den Akten gefundene
Abbildung eines "Eröffnungsbeschlussentwurfes", aus dem sich weder
der Betroffene in rechtlich korrekter Form noch die Namen der an diesem tätig
gewordenen vorgeblichen gesetzlichen Richter ergeben, ist auch dem
Pflichtverteidiger nicht zugestellt bzw. zugeschickt worden. Akteneinsicht
ersetzt aber bekanntlich keine erforderliche Bekanntgabe.
Das Recht auf Anfechtung eines
solchen Machwerks zur Nachholung des rechtlichen Gehörs wurde damit
übersprungen. Das hatte seinen Grund darin, dass das Präsidium des LG BS diesen
Eröffnungsbeschluss schon als rechtskräftig festgestellt am 25.04.2008
brauchte, um damit einen gleichfalls nicht rechtskraftfähigen Folgebeschluss
19.05.2008 zu erlassen.
Zu diesem Zeitpunkt hatte weder
ein noch nicht existierender Pflichtverteidiger noch der z.U.V. Kenntnis von
einem Eröffnungsbeschlussentwurf und schon gar nicht von einem
rechtskraftfähigen Eröffnungsbeschluss.
Laut Kohlhammer, Rn. 789, heißt es
weiter, Zitat Anfang:
"Ob der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung
nachgeholt werden kann, ist umstritten. Der Bundesgerichtshof hat dieses
bejaht, wenn der Eröffnungsbeschluss in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges,
also nicht mehr in der Berufungsinstanz, vor der Vernehmung des
Angeklagten zur Sache ergeht und der Angeklagte und sein Verteidiger der
sofortigen Hauptverhandlung zustimmen."
"Der fehlende Eröffnungsbeschluss mache das
Verfahren nicht unzulässig. Er stehe nur der Durchführung der Hauptverhandlung
entgegen."
Zitat Ende!
Das Verfahren ist wegen einer
fehlenden Verfahrensvoraussetzung einzustellen und könnte allenfalls mit einem
aktuellen Eröffnungsbeschluss aufgrund der Anklageschrift neu eröffnet werden.
Dagegen stehen aber dann auch noch die inzwischen als hinterlistig
konstruierte, jedoch fortgefallenen Straftatvorwürfe und die Verjährung für
andere ebenfalls falsche Anschuldigungen.
Die Arroganz und Überheblichkeit
der Volljuristin Dr. Uta Inse Engemann vom AG GS hat dafür gesorgt, dass das
Verfahren unter rechtsstaatskonformen Gesichtspunkten damit zu beenden ist.
Soweit das LG BS das Verfahren dennoch fortsetzt, wird es sich dazu dann noch
verantworten können.
Der z.U.V. empfahl dem Beschwerdegericht,
deshalb das Verfahren unverzüglich mangels formfehlerfreien und
rechtskraftfähigen Eröffnungsbeschluss zu beenden und Schadensersatzansprüche
wegen Freiheitsberaubung, Beleidigung, Schadenszufügung und sonstige Beschwer
festzustellen. Er verlangte zusätzlich die Erstattung seiner sämtlichen
Aufwendungen bis zum Ende der ersten Runde und freute sich schon auf die
nächste, weil er allen vorgeblich Beleidigten und Genötigten noch deren eigenen
Straftaten öffentlich nachweisen will und wird. Neue etwaige Rechtsbeuger im
Ring werden nicht gefürchtet.
Das Präsidium des LG BS hat laut nachfolgendem Beschluss das Aktenblatt 140 ff aus Band IX
mit dem falschen Rechtskraftvermerk gekannt! Es hat als sich selbst
disqualifizierendes Gremium also ebenso wie das OLG BS sämtliche
Folgebeschlüsse rechtsbeugend, mangels Zustellung eines nicht rechtskräftigen,
aber anonym falsch beurkundeten Eröffnungsbeschlussentwurfes erlassen, was alle
diese Folgebeschlüsse ebenfalls nicht rechtskraftfähig macht, Jurastudium 1.
Semester!

Dieser Beschluss zeigt aber auch,
wie nach § 70 GVG (Beiordnung eines Richters) ein Richter an ein anderes
Gericht zu entsenden ist. Einen vergleichbaren Beschluss vom Präsidium des LG
BS zur Entsendung der Dr. Uta Inse Engemann vom AG GS an das AG CLZ gibt es
aber gar nicht, was immer angefochten wurde. Weder Jordan noch Dr. Engemann
wurden allerdings, wie dann auch noch für die Bestellung eines gesetzlichen
Richters erforderlich ist, im GVP des AG CLZ geführt.
Beide BRdvD-Volljuristen waren
lediglich amtsanmaßend für ihre politischen Auftraggeber eingesetzt und haben
gegen den z.U.V. nur unbeachtliche und nichtige Schriften zum Zwecke der
Verfolgung von Amts wegen verfasst. Das ist hiermit erschöpfend dargelegt.
Das LG BS hatte aber auch vor der
Ladung von Amts wegen das Fehlen der Zustellung eines rechtskraftfähigen
Eröffnungsbeschlusses zu prüfen. Offensichtlich hat es dieses nicht getan oder
aber im Rahmen seiner geplanten Verhandlungsführung als beiseiteschiebbar
eingestuft. Das beweisen die mehrfachen Terminansetzungen für 3
aufeinanderfolgende Tage unwiderlegbar.
Der Vortragende hatte für diesen
Fall aber die Möglichkeit, über eine Feststellungsklage die Nichtigkeit eines
vorsätzlich falsch beurkundeten Eröffnungsbeschlussentwurfes feststellen zu
lassen, falls die Bearbeitung der Sofortigen Beschwerde im Bereich des OLG
Braunschweig keine Abhilfe schaffen will.
Der z.U.V.
hat auch diesen Weg inzwischen am 04.11.2009 ergriffen.
Das zugehörige Verfahren am AG BS
mit dem Aktenzeichen 111 C 3908/08 war offenkundig ebenfalls vorgreiflich und
verbot ebenfalls eine überbeschleunigte Verhandlung zur noch nicht
bearbeitungsreifen Berufung wegen der weiterhin offenen ersten Instanz.
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung
gesetzlicher Richter ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet
das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell
rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP
108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni
1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.;
Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50,
NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR
1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
Ein
Beschluss steht in diesem Sinne einem Urteil gleich!
Die Mitglieder des in dem Vorverfahren am
sogenannten BVerfG befassten Mitglieder Broß, di Fabio und Landau kannten in
vollem Umfang die Verfolgung des Vortragenden aus politischen Gründen von Amts
wegen mit Gerichtsverfahren und den gefälschten und/oder
falschbeurkundeten gerichtlichen
Dokumenten und stellten die rechtsgrundlagenlose Verfolgung bewusst nicht ab!
Insoweit musste der gesamte
Sachverhalt zur Fälschung mit einer erweiterten Beweisführung erneut dargelegt,
weil sich die jetzt vorgelegte Beschwerde auf die Weigerung des AG Braunschweig
bezieht, die von juristischen Standeskollegen hergestellten und/oder benutzten
Fälschungen und/oder Falschbeurkundungen im Wege der Feststellungsklage als
nichtig zu erkennen. Allen bisher
befassten Volljuristen und auch den Mitgliedern des so genannten
Bundesverfassungsgerichtes will nämlich bis heute nicht aufgefallen sein, dass
aufgrund mehrerer höchstrichtrichterlicher Rechtsprechungen schon die
Einleitung
"In pp (Wenzel, v. R. wie Anklage)"
nur
einen Entwurf bezeichnen kann! Das Fehlen der Kammerbesetzung, die in einem
formal rechtskraftfähigem Urteil oder Beschluss als Urschrift natürlich nicht
vergessen werden darf, weil sonst keine rechtskraftfähige Ausfertigung erfolgen
dürfte, beweist jetzt einen bewussten vorsätzlichen Versuch durch den
Systemanwalt Brunke, eine weitere gerichtliche Fälschung eines Dokumentes im
vorliegenden Verfahren durch Ignorierung aus der Diskussion und Bearbeitung zu
halten. Der BGH hat mit Datum vom eindeutig 09.06.2010 entschieden, dass eine
Ausfertigung mit dem nicht vorhandenen Text in einer Urschrift
Urkundenfälschung und Falschbeurkundung ist, Seite 4 Absatz II. 1. a):


Allen bisher befassten Volljuristen muss nun
leider vorgehalten werden, dass es gar keine Urschrift eines
Eröffnungsbeschlusses gibt, sondern nur einen nicht rechtskraftfähigen
Eröffnungsbeschlussentwurfes mit falscher Rechtskraftbeglaubigung, welcher
keinesfalls und niemals mit dem Inhalt des noch verschlossenen Briefumschlages
nach dem Aktenblatt 145 übereinstimmen kann! In diesem liegt also eine weitere
gerichtliche Falschbeurkundung als Straftatdelikt, die sie alle bis heute
billigend deckend und ungeprüft machen wollten.
Damit
werden alle bisher befassten Volljuristen und auch die am AG BS des vermutlich
vorsätzlichen Versuch der Nichtbeachtung dieser Rechtstatsache weiterhin
gezielt zwecks Strafvereitelung zu Lasten des Vortragenden bezichtigt, weil sie
als studierte Volljuristen nicht verständlich behaupten können, dass sie diese
im Verfahren durch Nichtbeachtung benutzte weitere Fälschung eines
gerichtlichen Dokumentes zur Entlastung des Vortragenden nicht erkennen
konnten. Dann allerdings müssten sie schwachsinnig sein und bedürften selbst
der amtsärztlichen Untersuchung, die sie so gerne einem Rechtskundigen zur
Verweigerung der Verfahrensrechte angedeihen lassen möchten.
Aufgrund
dieser Feststellung beantragt der Vortragende
1. die Öffnung des Umschlages nach
Aktenblatt 145 unter Zeugen als Beweisantrag
durch
das Beschwerdegericht!
C. Negative
Feststellungsklage nach §§ 415, 417 u. a. ZPO am AG BS
Das Landgericht BS hat in seinem Versuch, ein
Berufungsverfahren trotz der wegen noch offener Rechtsbehelfe noch nicht
beendeten I. Instanz am AG CLZ zu forcieren, ohne auf das ihm immer wieder zur
Kenntnis gebrachte unheilbare Verfahrenshindernis eines nicht vorhandenen
Eröffnungsbeschlusses in unterschriebener Urschrift und damit auch nicht
rechtskräftig zustellbarer, bzw. zugestellter Ausfertigung einzugehen.
Der Vortragende wurde bereits dreimal auf mehrere
aufeinander folgende Tage geladen, nämlich
1. zur besseren
Verhinderung von Prozesszeugen ohne Pause am 21., 22. und 23.12.2009;
2. zur
besseren Verhinderung von Prozesszeugen ohne Pause am 19., 20. und 21.05.2010;
3. zur
besseren Verhinderung von Prozesszeugen ohne Pause am 06., 07. und 08.09.2010!
Zu keinem Zeitpunkt äußerten sich die befassten
Richter du Staatsanwälte zu den vorgelegten falschbeurkundeten und nicht
rechtskraftfähigen gerichtlichen Dokumente als Entwürfe und ohne
Rechtsgrundlagen darauf gestützte Folgeabsonderungen.
Es ist also offenkundig, dass alle befassten
Strafverfolger als Volljuristen die vorliegenden gefälschten und/oder
falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumente zur Verfahrenseröffnung schlichtweg
nicht beachten und kommentieren wollten oder wollen.
Dem Vortragenden blieb damit nur der alleinige
Rechtsweg über eine negative Feststellungsklage, mit der er die Nichtigkeit
amtlich und richterlicher gefälschter Dokumente zur politischen Verfolgung
eines Unschuldigen von Amts wegen verlangte.
Diese Klage wurde mit Datum vom 04.11.2009 wie folgt
eingereicht, Antragszitat Anfang:
Betr.: KLAGE (neu)
In Sachen
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Jürgen-Michael Wenzel
- Kläger -
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten
durch den Generalstaatsanwalt Braunschweig
Beklagte -
wegen
Vernichtung der Beweiskraft und damit der
Rechtskraftbehauptung einer falsch beurkundeten, öffentlichen, richterlichen
Urkunde des Landgerichts Braunschweig in Form eines Eröffnungsbeschlussentwurfes
vom 21.04.2008 nach § 256 ZPO in Verbindung mit §§ 415, 417 ZPO
wird
negative Feststellungsklage
erhoben.
Es wird der Antrag gestellt, den
falsch beurkundeten Eröffnungsbeschlussentwurf nach den Aktenblättern 140 und
141 aus den Akten des LG BS zu 7 Ns 562/08 für ohne Beweiskraft als nichtig zu
befinden. Die Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen.
Begründung:
Der Kläger hat aus den Akten des
Verfahrens 7 Ns 562/08 am Landgericht Braunschweig lediglich durch
Akteneinsicht und nicht durch eine vorgeschriebene Zustellung vor der
Verhandlung zur Sache in der ersten Instanz am AG CLZ zum Aktenzeichen 3 Ls 703
Js 1721/08 den nachfolgend abgebildeten Entwurf eines Eröffnungsbeschlusses
kennen gelernt:

Nichtiger
"Eröffnungsbeschlussentwurf" Seite 1

Nichtiger
"Eröffnungsbeschlussentwurf" Seite 2
Die erst in den Akten gefundene
Abbildung eines "Eröffnungsbeschlussentwurfes", aus dem sich weder
der Betroffene in rechtlich korrekter Form noch die Namen der an diesem tätig
gewordenen vorgeblichen gesetzlichen Richter ergeben, ist auch dem
Pflichtverteidiger nicht zugestellt worden. Akteneinsicht ersetzt aber
bekanntlich keine erforderliche Bekanntgabe.
Zusätzlich trägt der
"Eröffnungsbeschlussentwurf" auch noch einen falsch beurkundeten
Rechtskraftvermerk mit einer nicht entzifferbaren Unterschrift.
Dieses abgebildete Dokument ist
eine weitere der vielen Falschbeurkundungen im Braunschweiger Gerichtsbezirk
nunmehr eines Eröffnungsbeschlussentwurfes jetzt aus dem LG BS.
Zunächst ergibt sich der Adressat
nicht aus dem Schriftstück. Noch erstaunlicher ist aber, dass bereits am
25.04.2008 ein Rechtskraftvermerk beurkundet wurde, obwohl das Schriftstück bis
dahin niemandem zugestellt war. Ein Entwurf kann nicht rechtskräftig werden.
Nach § 215 StPO kann kein
Beschluss rechtskräftig werden, der nicht förmlich zugestellt wurde. Selbst
wenn nach Meyer-Goßner, a.a.O. nach § 35 (2), Rn. 12 StPO gilt, dass für nicht
angreifbare Beschlüsse ebenso wie für nicht fristsetzende eine formlose
Mitteilung genügen würde, ist die Situation im vorliegenden Verfahren damit
nicht ausreichend gewürdigt.
Dem zu Unrecht Verurteilten
(z.U.V.) wurden nämlich seine Prozessrechte systematisch schon mit Beginn der
Ermittlungen abgeschnitten. Er hat weder nach dem Ende der Ermittlung Stellung
nehmen dürfen, den angekündigten Pflichtverteidiger nicht zur Stellungnahme auf
die Anklage vor der Eröffnung des Verfahrens erhalten, um diese eventuell noch
verhindern zu können, noch sonst ein ordentliches rechtliches Gehör gehabt.
Wäre ihm deshalb der
Eröffnungsbeschluss vom 21.04.2008 zugestellt worden, so hätte er sein Recht
auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 44 StPO entsprechend der
Erfordernis für § 33 a StPO beanspruchen können, was eine förmliche
formgerechte Zustellung erfordert hätte. Die ist aber niemals erfolgt, weil
sich die Juristen im Bezirk des OLG BS ihrer Sache so sicher waren.
Aufgrund des nachfolgenden
Schreibens nach ABl. 162 wurde dann zuerst dem aufgrund eines gefälschten
Beschlusses noch gar nicht rechtskraftfähig bestellten Pflichtverteidiger am
15.08.2008 und erst am 22.08.2008 dem z.U.V. folgerichtig nur eine Kopie eines
Entwurfes zum Eröffnungsbeschluss zugestellt, der schon seit dem 25.04.2008 ohne
Zustellung rechtskräftig gewesen sein sollte.

Der tatsächliche irreführende
Ablauf bei der Versäumnis der Zustellung oder Bekanntgabe eines
rechtskraftfähigen Eröffnungsbeschlusses ergibt sich aus dem nachfolgenden
Aktenblatt 162 aus Band IX der Akte. Die Aktenblätter 142, 144 und 145 aus der
gleichen Akte IX ergeben ein weiteres erschütterndes Bild der völlig entarteten
bundesrepublikanischen Justizgewährung. Während sich die gesamten Anklageakten
darauf stützen, dass die bundesrepublikanische Justiz so untadelig arbeiten
soll, dass überhaupt nicht verständlich werden kann, dass tausende von
Justiz-Opfern und auch der unschuldig Verfolgte nur noch vorbereitend eine
Strafverfolgung von rechtsbeugenden Richtern und strafvereitelnden
"Staats"anwälten der Bundesrepublik in rechtfertigendem Notstand,
Notwehr und nach dem Widerstandsrecht aufbauen können, was ihr Recht ist,
enthalten die vorliegenden Verfahrensakten selbst die unwiderlegbaren Beweise
dazu, dass die BRdvD-Juristen jegliche Verbrechen der Urkundenfälschung,
Falschbeurkundung und falscher Anschuldigungen zur politischen Verfolgung
Unschuldiger einsetzen.
Der erste Versuch der Zustellung
sandte den immer noch nicht bekannt gemachten, förmlich korrekten
Eröffnungsbeschluss durch das LG BS am 23.04.2009 ab. Die Beurkundung der
vorgeblichen Rechtskraftfähigkeit am 25.04.2008 wartete nicht einmal die
Postlaufzeit von mindestens 3 Tagen ab, was schon weitere Rückschlüsse auf die
übrigen permanenten Rechtsbeugungen auch am LG BS erlaubt. Nach dem Rücklauf am
28.04.2008 wurde am 29.04.2008 ein weiterer Zustellungsversuch gemacht, ohne
dass die Rechtskraftbeurkundung zurück genommen wurde. Sie ist also vorsätzlich
falsch aufrechterhalten und benutzt worden! Die Retoure durch die Post, die
sonst immer alles zugestellt hat, erreichte am 05.05.2008 das LG BS! Und das
AktBl. 145 enthält den immer noch verschlossenen Umschlag als Nachweis, dass
keine rechtskraftfähige Version eines Eröffnungsbeschlusse vor der ersten
Vernehmung zur Sache vorgelegen hat! Diese Version liegt allenfalls bis heute
im verschlossenen Umschlag in den Akten.
Im Rahmen eines Rechtsbehelfes
gegen eine Ladung, welche die mangels gesetzlicher Richter gar nicht
abgeschlossene erste Instanz sowie noch offener Rechtsbehelfe geplant durch
Juristen am LG BS und OLG BS durch rechtsmissbräuchliche Überholung beenden
soll, hat das OLG BS im Beschluss WS 302/09 durch die Juristen Haase,
Winter-Zschachlitz und Tröndle den Antrag auf Feststellung, dass der
Eröffnungsbeschlussentwurf nichtig falsch beurkundet wurde und in der
vorliegenden Form nach den Aktenblättern 140-141 weder rechtskraftfähig ist
noch eine rechtzeitige Bekanntgabe vor der Vernehmung zur Sache vorliegt, was
ein unheilbares Verfahrenshindernis bewirkt, wie folgt
"missverstanden" und abgewehrt, Zitat Anfang:
"Die Beschwerde des
Angeklagten gegen den Eröffnungsbeschluss des Landgerichts Braunschweig vom
21.04.2008 wird gleichfalls kostenpflichtig als unzulässig abgewiesen.
Zitat Ende!
Das OLG BS hat also den Antrag
bewusst und rechtsmissbräuchlich missverstanden, als Beschwerde umgedeutet und
dazu folgendes ausgeführt, Zitat Anfang:
"Für den Angeklagten ist die
Eröffnung des Verfahrens gemäß § 209 Abs. 1 StPO vor einem Gericht niedriger
Ordnung nicht anfechtbar."
Zitat Ende!
Der Kläger weiß das selbst und hat
den nicht rechtzeitig zugestellten Eröffnungsbeschlussentwurf als unheilbares
Verfahrenshindernis angeführt, weil er zusätzlich auch noch beweisbar durch die
Aktenlage falsch durch einen vom LG BS und OLG BS noch geschützten
Falschbeurkunder beurkundet wurde und damit nichtig ist.
Das OLG BS setzt in seinem
"Beschluss" vom 27.10.2009 fort, Zitat Anfang:
Soweit der Angeklagte die
"Feststellung" beantragt, dass dem Beschluss des Präsidiums des
Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2008 "mangels Rechtskraft des
Eröffnungsbeschlussentwurfs" die Grundlage zur Rechtskraftfähigkeit fehle,
ist dieser Antrag bereits deshalb gegenstandslos, weil der genannte
Eröffnungsbeschluss für den Angeklagten unanfechtbar ist."
Zitat Ende!
Durch diese ungeheuerliche
Verdrehung des Rechtsbehelfs gegen eine Ladung zur Berufung trotz nicht
abgeschlossener erster Instanz, in welcher ein falschbeurkundeter
Eröffnungsbeschlussentwurf ohne Rubrum und identifizierbare Unterschriften von
für den Kläger und Dritte nicht erkennbare Juristen einfach zu einem
Eröffnungsbeschluss erklärt wird, ist nun das Rechtsschutzinteresse gegeben,
mittels negativer Feststellungsklage die Nichtigkeit des gerichtlichen
Dokumentes nach den Aktenblättern 140 und 141 festzustellen.
Die Aufforderung zur Feststellung
eines gefälschten gerichtlichen Dokumentes hat schon aufgrund der Aufklärungs-,
Amtsermittlungs- und Fürsorgepflicht von gesetzlichen Richtern zu erfolgen, was
die pflichtvergessenen befassten Juristen am OLG BS wohl auch nicht sind.
Es ist unbestreitbar, dass der
durch einen noch Unbekannten verfertigte Rechtskraftvermerk eine Falschbeurkundung
im Amt darstellt. Diese Falschbeurkundung lässt auch erkennen, dass am LG
Braunschweig nicht ein Mindestmaß an Rechtstreue vorliegt, wie auch der
Beschluss des LG BS vom 19. Mai 2008 und viele andere Entscheidungen längst
beweisen.
Nur zur schwerlich zu umgehenden
Feststellung der Nichtigkeit einer falsch beurkundeten Rechtskraft in einem
Entwurf, der gar nicht zum Versand und zur Zustellung bestimmt war, wird
vorerst auf die Beweiskraftvernichtung bezüglich des Präsidiumsbeschlusses vom
19.05. 2008 so lange verzichtet, wie dieser nicht gegen den Angeklagten
verwendet wird.
Der Beklagtenvertreter ist selbst
an zahlreichen Urkundenfälschungen mindestens als Mittäter beteiligt und sollte
sich daher möglichst vor weiteren beleidigenden Äußerungen hüten, die er zum
Beispiel im Dokument vom 27.10.2009 erhoben hat. Danach "sei der Kläger keiner sachlichen
Auseinandersetzung zugänglich". Das trifft doch allenfalls für
Braunschweiger Staatsanwälte und Richter zu.
Im Hinblick auf die vielen
Kriminellen auch in den Braunschweiger Staatsanwaltschaften, die noch gegen
keine nachweisliche Urkunden-, Grundbuch-, Beschluss- und Protokollfälschung
Strafverfahren gegen BRdvD-Richter und Staatsanwälte eingeleitet haben, lässt
sich der Kläger das nicht gefallen. Immerhin hat er eine Verurteilung zu einer
Haftstrafe von 1 1/2 Jahren wegen vorgeblich unerlaubten Waffenbesitz erhalten,
weil er seine Unschuld nicht beweisen wollte, wie es das Gesetz vorsieht. Er
wollte damit den - gelungenen - Beweis führen, dass BRdvD-Juristen in der StA
BS und der Braunschweiger Gerichtsbarkeit nicht einmal den Grundsatz bei
fehlendem Beweis - im Zweifel für den Angeklagten - beachten, um ihre Wut
auszutoben, dass ihre unwiderlegbaren Rechtsbeugungen und Strafvereitelungen
seit Jahren von dem Angeklagten für eine spätere Strafverfolgung erfasst werden
Die auch mit dem Klageantrag
nachgewiesene Falschbeurkundung ist ein Offizialdelikt und der Kläger erwartet,
dass die GStA BS als Beklagtenvertreter im Parteiverfahren Einleitung 55 ZPO
und § 138 ZPO auch für sich beachtet.
Der Streitwert für eine von
vorneherein als nichtig zu erkennende Urkunde ist gleich Null. In einem
vergleichbaren Verfahren vor dem AG GS, in dem die GStA BS auch einen
Beschluss-fälschenden Richter des AG CLZ Hundt zu schützen sucht, wurde der
Streitwert mit 150,-- € nach Ansicht des Klägers noch zu hoch angesetzt.
Die Klage dient der Verbesserung
der rechtlichen Stellung in einem anderen Verfahren und ist vorgreiflich, weil
bereits durch eine vorliegende Ladung zum 21., 22, und 23. 12.2009 mit
unmenschlicher Terminplanung eine Überholung der nicht abgeschlossenen ersten
Instanz trotz eines unheilbaren Verfahrensfehlers am LG BS eingeleitet wurde.
Der Kläger beantragt aus diesem
Grund zeitgleich in einem weiteren Verfahren den Erlass einer einstweiligen
Anordnung durch das Bundesgrundgesetzgericht, damit ihm nicht der ordentliche
Rechtsweg durch planmäßigen rechtsmissbräuchlichen Entzug des gesetzlichen
Richters in der ersten Instanz als Grundgesetzverletzung nach Art. 101, 103 GG
durch namentlich erfasste Juristen passieren kann.
Die negative Feststellungsklage
ist dennoch notwendig, damit der Kläger sein zukünftiges Verhalten gegen
Angriffe mit getürkten Strafverfahren von BRdvD-Institutionen besser ausrichten
kann.
Da das angesprochene Amtsgericht
Braunschweig nur von der Exekutive bestellte Juristen und damit vermutlich auch
keine gesetzlichen Richter hat, was die dort beschäftigten Juristen als
offenkundige Tatsache wissen sollten und könnten, wird die sofortige Vorlage
der Klage nach Art. 100 GG angeregt, um keine Grundrechtsverletzung nach Art.
101, 103 GG am AG BS einzuleiten.
Weiterer Vortrag bleibt
vorbehalten.
P.S.
Kein
Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt
werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige,
vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im
BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) des GG - als
ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der Weimarer Verfassung
durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80
ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so genannten freiheitlichen
demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit,
Gewaltentrennung, Rationalität und
Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Antragszitat Ende!
Das AG BS hat das Verfahren mit
allen denkbaren Tricks ohne mündliche Verhandlung und ohne Erfüllung des
Antrages nach Vorlage des falschbeurkundeten Eröffnungsbeschluss-entwurfes
entsprechend § 142 ZPO abbrechen wollen und hierbei versucht, den perfiden
Anwaltzwang für Schadensersatzforderungen gegen behördliche Straftäter als
Rechtswegsperre zu nutzen.
Es ist ja durchgängig in
Deutschland bekannt, dass man beruflich zugelassene Juristen nicht als Anwälte
gegen urkundenfälschende Richter und Staatsanwälte finden kann, weil sie dann
ihre Zulassung riskieren würden.
Der interessante Versuch der
Verfahrensverhinderung dauerte bis weit in das Jahr 2010 hinein, wie
fortwährende Sachstandsanfragen, s. Abbildung:

Genau wie die Generalstaatsanwaltschaft in
Braunschweig mit dem verantwortlichen Staatsanwalt "Im Sande"
täuschten die angesprochenen Volljuristen immer wieder vor, den Unterschied zwischen einen
Eröffnungsbeschlussentwurf und einem Eröffnungsbeschluss nicht zu verstehen, s.
Abbildung:


Laut Klage
und unwiderlegbarer Beweislage geht es nicht um einen Eröffnungsbeschluss oder
Angriff auf diesen, sondern um die Tatsache, dass ein solcher in Urschrift
nicht vorliegt und der nur angegriffene Eröffnungsbeschlussentwurf als Entwurf
nicht rechtskraftfähig sein kann und somit auch noch mangels Zustellung eine
falsch beurkundete Rechtskraftbehauptung durch einen anonyme Person trägt. Eine
solche Falschbeurkundung ist aber nichtig, was durch ein Zivilgericht
festgestellt werden darf.
Im Sande ist also als Prozessbetrüger nach § 138 zu
erkennen, aber wurde natürlich durch die bundesrepublikanische
Besatzungsrechtjustiz immer noch nicht strafrechtlich korrekt behandelt.
Zur mündlichen Verhandlung am 11.11.2010 erschien
von der GStA BS niemand. Da die befasste Richterin Aporius den Antrag nach §
142 ZPO auf Vorlage des originalen Eröffnungsbeschlussentwurfes nicht beschied,
wurde auch vom Kläger kein Antrag gestellt, weil keine Entscheidungsreife
vorgelegen hatte.
Daraufhin brachte die befasste
Volljuristin Aporius das Verfahren einfach zum Ruhen.
Mit Datum vom 23.01.2011 wurde dieses Vorgehen
angegriffen, Zitat zur Eingabe 23.01.2011 Anfang:
Betr.: KLAGE 111 C 3908/09
In Sachen
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Jürgen-Michael Wenzel
- Kläger -
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten
durch den Generalstaatsanwalt Braunschweig
- Beklagte -
wegen
Vernichtung der Beweiskraft und damit der
Rechtskraftbehauptung einer falsch beurkundeten, öffentlichen, richterlichen
Urkunde des Landgerichts Braunschweig in Form eines Eröffnungsbeschlussentwurfes
vom 21.04.2008 nach § 256 ZPO in Verbindung mit §§ 415, 417 ZPO
wird
zum
Beschluss vom 12.11.2010 zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass das Verfahren
durch die befasste Volljuristin Aporius zum Ruhen gebracht wurde, obwohl die
Sache weder verhandlungs- noch abschlussreif gewesen ist.
Sie hat
bis heute alle Anträge auf Vorlage des Originals des als nichtig angegriffenen
Eröffnungsbeschlussentwurfs, welcher sich in Händen der Beklagten befindet,
verhindert und jeden Antrag auf Vorlage nach § 142 ZPO (Urkundenvorlage)
unterlassen und im Wege mindestens des Rechtsmissbrauch nicht bearbeitet.
Der
Beschluss zum Ruhen des Verfahrens ist damit lediglich eine die Sache nicht
fördernde und damit nach § 139 ZPO unzulässige Fluchtentscheidung zur
Bevorteilung der Beklagten.
Nach
Zöller, ZPO, vor § 239 Rn 6 ist das Ruhen des Verfahrens ein Sonderfall der
Aussetzung mit gleicher Wirkung wie diese (§ 249), weshalb auch § 250 ZPO
anzuwenden ist.
Durch
Zustellung dieses Schriftsatzes wird entsprechend § 250 ZPO das Verfahren
fortgesetzt und letztmalig ein Beschluss nach § 142 ZPO zur Vorlage der
benötigten Urkunde durch die Beklagte zur sachlichen Verfahrensbearbeitung vor
dem nächsten Hauptverhandlungstermin verlangt.
Es wird
noch einmal eindringlich darauf hingewiesen, dass die zur Vorlage beantragte
Urkunde die Grundlage einer strafrechtlichen Verfolgung eines Unschuldigen von
Amts wegen durch zahlreiche Volljuristen im Bezirk des OLG BS ist und auch
schon zu einer völlig unbegründeten Verurteilung in der I. Instanz am AG CLZ
benutzt wurde. Das sind schwere Straftaten und Offizialdelikte!
Die
Verweigerung des beantragten Beschlusses nach § 142 ZPO ist wie die Verweigerung
der Vorlage durch die Beklagte das Hinzutreten zu einer Verfolgung eines
Unschuldigen von Amts wegen und auch als Unterstützung für mehrere
Straftatbestände zu erkennen.
Die
damit bewirkte Rechtswegsperre kann nur durch Sprungvorlage an das BVG und an
den EGMR in Straßburg beantwortet werden, was bei erneuter
Verfahrensverschleppung unverzüglich stattfinden würde.
P.S.
Kein
Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin
ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes
beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen
Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art.
79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der Weimarer
Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80 ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so genannten
freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit,
Gewaltentrennung, Rationalität und
Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Kopie: Exilregierung Deutsches Reich
Oberreichsanwaltschaft
Zitatende zur Eingabe vom 23.01.2011!
Mit Datum vom 03.02.2011 erhielt der Kläger einen neuen Versuch, eine mündliche
Verhandlung zu verhindern, s. Abb.:

Mit Datum vom 08.03.2011 wurde von der
BRdvD-Volljuristin Genius der Streitwert entgültig auf 300 € festgelegt. Damit
war nach § 511 Abs 2 Nr. 1 ZPO die Berufungssumme nicht überschritten und eine
Berufung versperrt, s. Abb.:


Mit Schriftsatz vom 16.03.2011 wurde mit Hinweis auf
die Beachtung offenkundiger Tatsachen erneut auf den Antrag zur Vorlage der
originalen Urschrift eines Eröffnungsbeschlussentwurfes mit aufgedruckter
Falschbeurkundung als vorgeblich rechtskräftig durch eine von außen nicht
identifizierbare Gerichtsperson hingewiesen, den die Volljuristin Genius
natürlich unter keinen Umständen bewilligen wollte, um ihre juristischen
Standeskollegen weiterhin vor der Strafverfolgung wegen der Anfertigung und/oder Verwendung gefälschter
gerichtlicher Dokumente zum Nachteil des Vortragenden im Wege amtlicher
Verfolgung mit einem Gerichtsverfahren zu schützen. Der Schriftsatz vom
16.03.2011 lautete, ZitatAnfang:
Betr.: KLAGE 111 C 3908/09
In Sachen
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel
-
Kläger -
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Generalstaatsanwalt Braunschweig
-
Beklagte -
wegen
Vernichtung
der Beweiskraft und damit der Rechtskraftbehauptung einer falsch beurkundeten,
öffentlichen, richterlichen Urkunde des Landgerichts Braunschweig in Form eines
Eröffnungsbeschlussentwurfes vom 21.04.2008 nach § 256 ZPO in Verbindung
mit §§ 415, 417 ZPO
wird
zum
Beschluss des AG BS vom 08.03.2011 durch die BRdvD-Volljuristin Pia Genius,
geb. 25.08.1972, zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass dem Verfahren weiterhin u. a. wegen der
bewussten Verweigerung nun auch durch die BRdvD-Volljuristin Genius zur
Aufforderung der Vorlage der angegriffenen Originalurkunde eines mit falschem
Rechtskraftvermerk falsch beurkundeten Eröffnungsbeschlussentwurfes
entsprechend Antrag nach §§ 142, 143 ZPO durch die Beklagte als ihren
Dienstherren offenkundig der gesetzliche Richter fehlt.
Soweit
sich die BRdvD-Volljuristin Genius auch insoweit über die bereits im Verfahren
eingereichten Anträge hinwegsetzt, ist sie jedenfalls für die vielleicht
notwendig werdende Strafverfolgung in einem tatsächlichen Deutschen Rechtsstaat
nach deutschem Recht und nicht bundesrepublikanischem Besatzungsrecht jederzeit
identifizierbar.
Soweit
die Volljuristin Pia Genius sich wider besseren Wissens als von dem beklagten
Dienstherren total Abhängige als nur vorgebliche gesetzliche Richterin in das
vorliegende Verfahren einsetzen will, weil sie nun dafür ausgesucht angeblich
zuständig sei, wird ihr empfohlen, sich einmal mittels Internetrecherchen über
die Diskrepanz der Rechtstatsachen zur Richterstellung und zum Richteransehen
in den öffentlichen und gesteuerten/politisch kontrollierten Medien in der
Bundesrepublik zu denen im Internet vertraut zu machen. Wie z. B. in den nordafrikanischen Ländern
könnte man durchaus zu der Meinung gelangen, dass auch in der Bundesrepublik
schon in naher Zukunft ein größeres Aufräumen ansteht, weil ein
Rechtbegehrender regelmäßig keine lernbereiten oder erkenntnisfähige (wird
vermutlich aber nur vorgetäuscht!) Menschen in der BRdvD-Justizgewährung mehr
finden kann. Soweit also jeder BRdvD-Volljurist selbst offenkundige Tatsachen
aus dem Internet erfahren kann, nach der er u. v. a. m. weder eine
rechtskraftfähige Rechtsgrundlage nachweisen kann, noch jemals gesetzlicher
Richter werden konnte, noch an einem staatlichen Gericht nach § 15 R-StGB tätig
ist, verweist der Kläger zur Verhinderung der Vorschützung von Nichtwissen
neben dem bisherigen Akteninhalt auch darauf hin, was die Bedeutung des § 291
BRdvD-ZPO für die befassten bundesrepublikanischen Volljuristen wirklich
bedeutet.
Nach §
291 ZPO heißt es: "Tatsachen, die bei Gericht offenkundig sind,
bedürfen keines Beweises." Dabei ist allgemeinkundig eine Tatsache die
jeder kennt oder leicht erfahren kann.
Gerichtskundig
sind Tatsachen, welche das Gericht schon in einem früheren Prozess wahrgenommen
hat, das befasste Gerichtspersonal aus eigener Prozesserfahrung schon kennt
oder gerichtseigenen Akten entnehmen kann.
Offenkundige
Tatsachen darf das Gericht auch ohne entsprechende Parteibehauptung in ein
Verfahren einführen. Ist eine solche entscheidungserhebliche offenkundige
Tatsache aber nicht von einer Partei vorgetragen, darf das Gericht sie erst
nach Einführung in der mündlichen Hauptverhandlung verwerten.
Die
Parteien können dazu beitragen, dem Gericht das Bewußtsein der Offenkundigkeit
zu verschaffen, bzw. versuchen, diese zu erschüttern; Beck, ZPO 66. Auflage
2008, § 291, Rn 7!
Für die
Revision gilt nach § 559 ZPO : "Der Beurteilung des Revisionsgerichts
unterliegt nur das Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem
Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die im § 551 Abs. 3 Nr.
2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden." Also der
Revisionsangriff wegen fehlendem rechtlichen Gehör z. B.!
Deshalb
sträuben sich nebenbei bemerkt auch die BRdvD-Gerichtsbesetzungen so dagegen,
ein ordentliches Hauptverhandlungsprotokoll zu führen, das ihre Verletzungen
des geltenden Verfahrensrechts und die Protokollanträge von Parteien festhält.
Was in das Protokoll kommt, darf natürlich der Vorsitzende ganz allein nach dem
BRdvD-Recht bestimmen, wenn er nicht geschicktes Paroli mit vorgefertigten
schriftlichen Anträgen zu Protokoll und Beweisanträgen erhält. Dann hat er das
Problem des § 160 IV ZPO, "Die Beteiligten können beantragen, dass
bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das
Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des
Vorganges oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, er ist in das Protokoll aufzunehmen."
Wird die
Annahme und beantragte gerichtliche Entscheidung solcher Anträge nämlich ohne
ausreichende Begründung verweigert, liegen gravierende Verletzungen des
rechtlichen Gehörs und die Verweigerung des fairen Verfahrens vor.
Weil ein rechtskundiger Deutscher
grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ihm die BRdvD-Juristen seine
wichtigsten Verfahrensrechte nicht gewähren werden, ist jedes so geführte Verfahren mit Revision in einem Rechtsstaat zu
korrigieren. Natürlich nicht in der Bundesrepublik, die unglaublich hohe Hürden
für Revisionsverfahren gesetzlich eingeführt hat, damit auch an den höchsten
Gerichten nach Belieben Rechtbegehrende abgefertigt werden können.
Gleichwohl,
die Beweislage für die Wiederaufnahme und eine angemessene Strafverfolgung von
etwaigen Rechtsbeugern in einem zukünftigen Deutschen Rechtsstaat nach
Beendigung des Stillstandes der Rechtspflege nach § 245 R-ZPO ist so immer zu
sichern.
Anträge
auf Feststellung offenkundiger Tatsachen sind für Rechtbegehrende im derzeitigen
Bundesgebiet die schärfste juristische Waffe, die auch noch eine viel spätere
Wirkung haben kann.
Nach
Vorstehendem ist also auch eine Anordnung zur schriftlichen Verhandlung
lediglich als Versuch zu werten, das rechtliche Gehör im Austausch der Argumente
der Parteien vor einem gesetzlichen Richter zu verhindern.
Deshalb erklärt der Kläger hiermit, dass ihm auch bei einem
Verfahren nach billigendem Ermessen entsprechend § 495 a ZPO nicht das
rechtliche Gehör nach § 321 a beschnitten werden darf. Insoweit weist er
vorsorglich darauf hin, dass die Anwendung der ZPO-Gestaltung die beabsichtigte
versuchte Erlangung der Ermessensfreiheit insoweit doch einschränken wird,
Es wird deshalb
unwiderruflich Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt, damit
eine ordentliche Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung überhaupt erfolgen kann.
Dazu ist nicht nur das angegriffene Original des
Eröffnungsbeschlussentwurfes vom LG BS mit den aus diesem für Außenstehenden
nicht ersichtlichen bzw. erkennbaren
verantwortlichen BRdvD-Volljuristen und mit falsch beurkundetem
Rechtskraftvermerk durch eine
gleichfalls nicht identifizierbare Person in der Verhandlung vorzulegen
und zu prüfen, sondern auch die der Beklagten natürlich bekannten Amtspersonen,
welche damit die Verfolgung eines Unschuldigen von Amts wegen bis heute als
Dauerdelikt bewirken, als Zeugen zu laden.
Der Kläger wird durch die Beklagte systematisch daran
gehindert, ein fortlaufend sich ausweitendes Justizverbrechen im Gerichtsbezirk
des OLG BS aufklären zu können. Der Vertreter der Beklagten aus der
Generalstaatsanwaltschaft BS verhindert dabei auch noch unverständlicherweise
die Beweisaufnahme zur Feststellung des verantwortlichen Justizpersonals zum
Zwecke einer schon jahrelang betriebenen Strafvereitelung. Soweit die GStA BS
dabei auch noch behauptet, dass der Kläger in dem anhängigen Strafverfahren
eine Überprüfung eines nicht existenten und durch Falschbeurkundung sogar
nichtigen Eröffnungsbeschlussentwurfes ohne Beteiligung von
identifizierbaren gesetzlichen Richtern, die mit ihrem Gekrakelt zusätzlich die
zur Erzielung einer Rechtskraftfähigkeit notwendigen Erfordernisse an
Unterschriften nach der BRdvD-Rechtsprechung bewusst missachtet haben,
erreichen kann, wurde durch eine erste abgehaltene Berufungsverhandlung ohne
nachvollziehbare Rechtsgrundlage am LG BS genau das Gegenteil offenkundig!
Da ohne einen rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss ein
unheilbares Verfahrenshindernis festgestellt werden muss, hätte es diese
Berufungsverhandlung mit Verhandlung zur Sache am LG BS niemals geben dürfen.
Damit war auch die Durchführung
der Berufungsverhandlung trotz der gegebenen Hinweise nach den Beweisen in den
Gerichtsakten ein schweres Verbrechen, begangen durch die gesamte
Gerichtsbesetzung am LG BS!
Der Kläger hat daher auch keinen
in der Bundesrepublik angeblich garantierten Rechtsweg außerhalb der
vorliegenden Klage und ein Anspruch auf effektive Abhilfe mindestens im
zukünftigen verlässlichen Deutschen Rechtsstaat. Insoweit wurden alle in dieser
Angelegenheit befassten BRdvD-Volljuristen ausreichend auf die
Verantwortlichkeit für ihr Handeln, die sie zu gegebener Zeit übernehmen werden
müssen, hingewiesen.
Soweit die BRdvD-Volljuristin Pia
Genius auch noch fälschlicherweise glaubt, dass gegen ihre Entscheidung kein
Rechtsmittel mehr zulässig sein soll, könnte sie sich sehr schwer täuschen, da
mindestens gerade die Fälle von Justizwillkür gegenüber Deutschen durch alle
Instanzen im In- und Ausland fortsetzt vortragen werden müssen, bei denen man
das zusammenhängende Flechtwerk der permanenten Rechtsverweigerung in der
Bundesrepublik bis hin zum Bundesgrundgesetzgericht mit seinen Handelnden
beispielhaft unwiderlegbar aufzeigen, erfassen und für die Inhaftnahme der
erkannten Straftäter zur Verhinderung einer Verdunkelungsgefahr mit
Gerichtsaktenvernichtung vorbereiten will, wenn der "Tag des Zorns"
auch endlich in Deutschland angebrochen ist.
Die
BRdvD-Volljuristin Pia Genius hat eine Hochschulbildung und muss deshalb selbst
erkennen, dass in der Bundesrepublik keine gesetzlichen Richter existieren. Mag
sie sich dazu die offenkundigen Tatsachen z. B. auf der Internetseite
www.teredo.info/lehrhefte mit zahlreichen Links zu den Voraussetzungen für
gesetzliche Richtern und rechtstaatskonformen Recht zu Gemüte führen, wenn sie
weiterhin den gesamten bisherigen Akteninhalt ausblenden möchte! Sie hat
deshalb Vorlagepflicht über das Bundesgrundgesetzgericht an den EuGH in
Luxemburg.
Das
Verhalten eines Beklagten ist im Übrigen u. a. nach § 138 BRdvD-ZPO zu
beobachten. Wer durch Halbwahrheiten, Verschweigen von ihm schädlichen
Tatsachen und sogar Lügen eine ihm günstige Entscheidung erwirkt oder erwirken
will, kann des Prozessbetruges bezichtigt werden. Beihilfe ist für jedermann
möglich!
P.S.
Kein
Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin
ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes
beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen
Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art.
79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der
Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80 ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so
genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde,
Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität
und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Kopie: ESt-RJA der Exilregierung Deutsches Reich
Oberreichsanwaltschaft Exilregierung
Deutsches Reich
Zitat
des Schreibens vom 16.03.2011 Ende!
Aufgrund
dieses Schreibens erhielt der Vortragende eine Ladung zum 19.05.2011.
Der
Vortragende hat schon aufgrund der Vorschreiben und natürlich der
Verhandlungsterminierung ohne nach § 142 ZPO beantragte Vorlage des Originals
des ,falsch beurkundeten Eröffnungsbeschlussentwurfes
durch die Beklagte längst gewusst, dass ihn auch die Volljuristin Pia Genius
als niemals gesetzliche und von der Beklagten total Abhängige um sein Recht
betrügen wird und deshalb veranlasst,
à dass gegen die erkennbar
eine Straftat Beabsichtigende eine verdeckte Ermittlung durch die
Oberreichsanwaltschaft der Exilregierung Deutsches Reich durchgeführt wurde.
Gleichzeitig hat er sein Recht wahrgenommen,
seinen Vortrag durch
Tonträgeraufzeichnung
entsprechend § 169 Rn. 73 ff.
GVG aufzunehmen und zu archivieren,
damit für den Fall einer beabsichtigten unvollständigen, täuschenden oder gar
gefälschten Protokollierung der Hauptverhandlung und/oder eines
Prozessbetruges, wie der Vortragende sie aus bisher aus fast jeder von ihm als
Zeuge, Prozessbeobachter und/oder Beteiligter beobachten Gerichtsverhandlung in
der Bundesrepublik kennt und deshalb auch am befassten Gericht befürchtete und
erwartete, ein unwiderlegbarer Nachweis möglich ist.
Aufgrund der Tatsache, dass das
öffentliche Interesse bei der Aufdeckung eines Justizverbrechens zur
Beweisbeschaffung auch höher einzuschätzen ist, als das Interesse eines
vermutlichen Rechtsbeugers an einem nicht veröffentlichten Tondokument aus
einer öffentlichen Veranstaltung
entsprechend § 163 Rn 46 StPO, ist nunmehr der tatsächliche Verhandlungsablauf
beweisbar. Zusätzlich kann gezeigt werden, dass die Volljuristin Pia Genius
durch Prozessbetrug, Lügen, Rechtsmissbrauch
und vermutlich sogar Rechtsbeugung die Klage des Vortragenden zu Unrecht
mit bewusst falschen Behauptungen abgewiesen hat.
Die Tonträgeraufzeichnung wird
diesem Schriftsatz als Beweis beigefügt und auch für die spätere
Strafverfolgung in einem tatsächlich verlässlichen Deutschen Rechtsstaat
verwendet, wenn, wie erwartet, die bundesrepublikanische Staatsanwaltschaft die
Strafvefolgung gegen Frau Pia Genius wegen Prozessbetrug, Rechtsbeugung,
Verfassungshochverrat u. a. nicht aufnimmt und so den Stillstand der
Rechtspflege im derzeitigen Deutschland beweist.
Der Kläger hat in erklärter
Absicht, im Rahmen der Identitätsprüfung vor einer Sachverhandlung sofort nach
Verfahrenseröffnung zunächst zu klären versucht, wieso Frau Pia Genius, geb. am
25.08.1972, anstelle von Frau Doreen Aporius, geb. am 14.03.1980, als Richterin
zuständig sein wollte.
Um das Verfahren nicht zu
verzögern, verzichtete er auf eine Geschäftsverteilungsprüfung, weil er anhand
von offenkundigen Tatsachen sowohl dm Gericht als auch dem Gerichtspersonal
sowieso jegliche Legitimation absprechen konnte.
Dieses geschah durch die
Einreichung eines 1. Antrages, Zitat Antrag 1 Anfang:
Antrag mit Dokumenten-Nr. _ 1 _ zur Feststellung von
offenkundigen Tatsachen bezüglich der tatsächlichen Rechtslage im derzeitigen
Deutschland
Die Partei beantragt aus gegebenem
Anlass und wegen vielfacher Erfahrungen aus Gerichtsverhandlungen in der
Bundesrepublik des nur vorgeblich wiedervereinten und souveränen Deutschlands
(BRdvD) die Feststellung von offenkundigen Tatsachen zur Vorbereitung der
Untersuchung zum Gerichtsstand und zur Legitimität von Juristen der
Bundesrepublik Deutschland als vorgeblich gesetzliche Richter nach den
Grundgesetzartikeln 25, 101 und 103.
Insoweit wird beantragt, durch die
befasste bundesrepublikanische Gerichtsbesetzung feststellt, dass es eine offenkundige
Tatsache ist, dass
1. die Weimarer Verfassung
vom 11. August 1919 mit ihren Ergänzungen bis zum 9. Mai 1945 fortbesteht und
die alleinige Verfassung der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit
unmittelbarer Reichsangehörigkeit ist;
2. nach EGBGB § 5 der
Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit sich in erster Linie nach
dem RuStAG vom 22.07.1913 richtet, welches in § 1 besagt: "Deutscher ist,
wer die unmittelbare Reichsangehörigkeit besitzt";
3. das StAG der BRdvD trotz
vielfacher Änderung auch noch durch die Tautologie: "Deutscher ist, wer
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt" ebenso wie GG Art. 116 (1) immer
noch eine unmittelbare Reichsangehörigkeit bedingt, welche die BRdvD niemals
bei Scheineindeutschungen durch "Einbürgerung" verliehen hat;
4. die Inhaber von
bundesdeutschen Personenausweisen mit der Bezeichnung der sprachlich
unkorrekten und zum millionenfachen Wahlbetrug verwendeten
Staatsangehörigkeitsbezeichnung "deutsch" Nichtdeutsche sein können
und somit Bundespersonenausweise (Personalausweise!) nicht als Nachweis der
Deutschen Staatsangehörigkeit gebraucht werden können;
5. ein Gesetz ohne
unabdingbar notwendigem territorial-räumlichen Geltungsbereich entsprechend
höchstrichterlicher Rechtssprechung nichtig ist;
6. der GG Art. 23 a. F.
laut BGBL Jahrgang 1990 II, Nr. 35, ausgegeben am 28.09.1990, am 29.09.1990 vor
dem 03.10.1990 aufgehoben war und dass die neue Präambel des GG für den
03.10.1990 zu diesem Zeitpunkt am 29.09.1990 unter keinem Gesichtspunkt eine
rechtserhebliche Wirkung entfalten konnte, so dass das Grundgesetz mangels
unabdingbar notwendigem territorial-räumlichen Geltungsbereich durch Streichung
des GG Art. 23 a. F. am 29.09.1990 unheilbar nichtig wurde;
7. die Präambel des
Grundgesetzes vom 03.10.1990 eine mindestens siebenfach zusammengelogene, nicht
schlüssige Spruchblase ist, dem das unabdingbar notwendige plebiszitäre Element
durch Volksabstimmung nur der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit
unmittelbarer Reichsangehörigkeit für eine rechtskraftfähige deutsche
Verfassung laut Kanzleramtsprotokoll vom 18.07.1990 absichtlich und vorsätzlich
fehlt;
8. der Geltungsbereich des
GVG für das Deutsche Reich nach EGGVG § 1 "im gesamten Umfang des
Reiches" und der Geltungsbereich des EGZPO § 1 "im ganzen Umfang des
Reiches" für die Bundesrepublik Deutschland am 19.04.2006 gestrichen
wurde, so dass auch diese Gesetze nunmehr ohne zugehörigen unabdingbar
notwendigen territorial-räumlichen Geltungsbereich nichtig sind, weil u. a. ein
Verstoß gegen Klarheit der Gesetzgebung besteht und für Änderungen an den
Gesetzen solche Geltungsbereiche nicht mehr zu erkennen sind;
9. der EGZPO § 13 noch heute im Gesetzeswerk der
Bundesrepublik Deutschland lautet: "Die prozessrechtlichen Vorschriften
der Reichsgesetze werden durch die Zivilprozessordnung nicht berührt" und
der EGStPO § 5 noch heute im Gesetzeswerk der Bundesrepublik Deutschland
lautet: "Die prozessrechtlichen Vorschriften der Reichsgesetze werden
durch die Strafprozessordnung nicht berührt", so dass also Deutsches
Reichsrecht in Deutschland offenkundig fortbesteht;
10 nach auch in der BRdvD
geltendem GVerfReglV nur der Reichsjustizminister im deutschen Reich die
Dienstaufsicht über sämtliche Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gefangenenanstalten
ausüben kann (§ 14) sowie allgemeine Anordnungen für die Geschäftsstellen der
Gerichte, Staatsanwalten und Gerichtsvollzieher erlassen kann;
11. es in der Bundesrepublik
Deutschland keinen Reichsjustizminister gibt (Urteil OLG Stuttgart 4 Ws 98/06 vom
25.04.2006) und diese auch aus diesem Grund nicht das Deutsche Reich ist;
12. § 15 R-GVG, Satz 1 :
"Die Gerichte sind Staatsgerichte", in der Bundesrepublik Deutschland
nicht gilt, weil für sie aufgehoben;
13. Gerichte der
Bundesrepublik Deutschland auch deshalb keine staatlichen Gerichte sind und
nach Kissel, 5. Auflage GVG, § 16, Rn 72 und Einl. 209 keine rechtskraftfähigen
Entscheidungen gegen Staatsangehörige des Deutschen Reiches mit unmittelbarer
Reichsangehörigkeit erlassen können!
Hiermit wird in das Verfahren mit
dem Antrag als Anlage das Lehrheft 090701 (Rechtskraftfähige Gesetze brauchen
unabdingbar einen notwendig territorial-räumlichen Geltungsbereich!)
eingeführt. Dieses beweist unwiderlegbar die fehlenden Rechtsgrundlagen für das
befasste Gericht, weil die von ihm als rechtskraftfähig behaupteten Gesetze
unheilbare Mängel aufweisen.
Insbesondere die zusammengelogene
Präambel zum Grundgesetz als reines Besatzungsrecht kann keine
rechtskraftfähige Grundlage für einen vorgeblichen territorial-räumlichen
Geltungsbereich erbringen und erzeugt sogar dadurch ein nichtiges Grundgesetz.
Es wird die Feststellung der
offenkundigen Tatsachen, bzw. dafür eventuell begründeter bestehender
nachvollziehbarer Hindernisse für jeden Punkt 1-13 einzeln beantragt!
Rechtlicher Hinweis:
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, §
291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie
zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere
Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen
Quellen wahrnehmbar ist.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, §
291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige Tatsachen keines
Beweises. Gegenteiliges Klagevorbringen darf das Gericht nicht verwerten.
Soweit eine offenkundige bzw.
gerichtsbekannte Tatsache, obwohl entscheidungserheblich, von den Parteien
nicht vorgetragen ist, darf sie das Gericht erst nach Einführung in der
mündliche Verhandlung verwerten, Rn 3.
Insoweit soll mit dem Antrag
erreicht werden, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht
ignorieren kann oder laut Gesetz ignorieren muss.
Es besteht begründeter Anlass zur
Vermutung, dass in der BRdvD ein Stillstand der Rechtspflege eingetreten ist,
weil es in dieser keinen nach dem Grundgesetz und auch nach anderen
rechtsstaatskonformen Rechtsgrundlagen gesetzlichen Richter oder gesetzlichen
Gerichtsstand geben kann.
Mit dem Antrag auf Feststellung
der offenkundigen Tatsachen laut Auflistung der vorgetragenen Rechtstatsachen
soll die Klärung der Legitimität des Gerichtspersonal im vorliegenden Verfahren
als vorgebliche gesetzliche Richter und zur Bestimmung des gesetzlichen
Gerichtsstandes angestrebt und gegebenenfalls ein danach notwendig werdender
Befangenheitsantrag u. a. wegen tatsächlicher oder vorgetäuschter mangelnder
Erkenntnisfähigkeit vorbereitet werden.
Die durch den Antrag
festzustellenden offenkundigen Tatsachen schließen ein versuchtes Ignorieren
von bestehenden, unwiderlegbaren Tatsachen nach ZPO § 291 aus.
Aufgrund von ZPO § 295
(Verfahrensrügen) wird mit dem vorgelegten Antrag auch beabsichtigt,
keinesfalls unbeabsichtigt oder durch etwaige behauptete vorgebliches
konkludentes Handeln auf die Rüge irgend einer Verfahrensverletzung oder
Prozesshandlung zu verzichten.
Insbesondere wird angekündigt,
dass im Verfahren noch vor der mündlichen Verhandlung in der Hauptsache
Gerichtsstandsrüge nach StPO § 16 folgen wird, wenn als Ergebnis der
Gerichtsbesetzungsprüfung von einer nicht gesetzlichen, unheilbar fehlerhaften
Gerichtsbesetzung auszugehen ist.
Es wird gerichtlicher Bescheid beantragt.
Zitat Antrag 1 Ende!
Mit der Übergabe des schriftlich
vorbereiteten Antrages wurde sofort der Antrag 2 zu der offenkundigen Tatsache
gestellt, dass jede bewusste Rechtsverletzung Verfassungshochverrat nach den
Gesetzen der Bundesrepublik ist, um jeden Einstieg in die Sachverhandlung vor
der angekündigten Richterablehnung zu verhindern, Zitat Antrag Nr. 2:
Antrag mit Dokumenten-Nr. _ 2 _ zur Feststellung von
offenkundigen Tatsachen bezüglich der tatsächlichen Rechtslage im derzeitigen
Deutschland
Die Partei beantragt aus gegebenem
Anlass und wegen vielfacher Erfahrungen aus Gerichtsverhandlungen in der
Bundesrepublik des nur vorgeblich wiedervereinten und nicht souveränen Deutschlands
(BRdvD) schriftlich die Feststellung von offenkundigen Tatsachen zur Definition
des Verfassungshochverrates durch Gesetze und Gesetzeskommentierungen in der
Bundesrepublik zur Vorbereitung gegen Beleidigungsvorwürfe durch Juristen der
Bundesrepublik Deutschland als nur vorgeblich gesetzliche Richter nach den
Grundgesetzartikeln 1, 25, 97, 101 und 103.
Insoweit wird beantragt, durch die
befasste bundesrepublikanische Gerichtsbesetzung feststellt, dass es eine
offenkundige Tatsache ist, dass sich der Verfassungshochverrat in der OMF-BRdvD
wie folgt definiert und dass deshalb
1. Hochverräter gegenüber
der Bundesrepublik Deutschland ebenso wie gegenüber dem Deutschen Volk nicht
und niemals gesetzliche Richter an bundesdeutschen Gerichten sein können;
2. die Anerkennung des
juristischen Standesrechts als über dem Bundesgesetz angewendetes öffentliches
und heimliches Gewohnheitsrecht nach der Auslegung des Grundgesetzes und daraus
abgeleiteter Rechtsnormen des Strafgesetzbuches Hochverrat bedeutet.
Es wird die Feststellung der
offenkundigen Tatsachen, bzw. dafür eventuell begründeter bestehender
nachvollziehbarer Hindernisse für jeden Punkt 1-2 einzeln beantragt!
Begründung:
StGB § 81 (Hochverrat gegen den Bund)
(1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder Drohung
von Gewalt
1. den Bestand der
Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
2. die auf dem
Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsgemäße Ordnung
zu ändern,
wird mit lebenslanger
Freiheitsstrafe nicht unter 10 Jahren bestraft.
(2) In minder
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren.
Die
Vorschrift betrifft nur den Hochverrat gegen den Bund (zum Hochverrat gegen ein
Land § 82).
Sie
unterscheidet nach dem angegriffenen Rechtsgut den Bestandshochverrat (Abs. 1. Nr. 1) der den Gebietshochverrat einschließt, und den
Verfassungshochverrat (Abs. 1,
Nr. 2).
Angriffsgegenstand
des Verfassungshochverrates ist die verfassungsgemäße Ordnung. Sie umfasst
(anders als in Art. 2 I GG) die Grundlagen der konkreten Staatsordnung, d.h.
diejenige tatsächliche Ausgestaltung, welche die Grundsätze einer
freiheitlichen Demokratie auf dem Boden des GG gefunden haben, unabhängig
davon, ob sie in der Verfassungsurkunde ausdrücklich genannt sind.
Der
Begriff ist umfassender als die Summe der Verfassungsgrundsätze nach StGB § 92
II, LACKNER/KÜHL 24. Aufl., StGB 81, Rn 3.
Tathandlung
ist das Unternehmen, die verfassungsgemäße Ordnung zu ändern, ebenda, Rn 4.
Nach StGB
§ 92 II sind Verfassungsgrundsätze im Sinne dieses Gesetzes auch nach 2. die
Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsgemäße Ordnung und die Bindung der
vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht [GG Art. 1 (3),
20 (3) 97 (1)]!
Zur tatsächlichen Ausgestaltung
gehören die dem GG untergeordneten Gesetze und Prozessordnungen. U. a. die
verschiedenen Prozessordnungen und das Gerichtsverfassungsgesetz GVG sind die
Grundlagen des einvernehmlichen, gemeinschaftlichen Zusammenlebens im
Rechtsfrieden. Verfassungshochverräter in Richterroben können daher mit der
vom Volk verliehenen Gewalt durch planmäßige, bewusste und absichtliche
Nichtbeachtung der Rechte und Gesetze wie u. a. auch der ZPO, der StPO, FGO,
VwGO, des BGB, GVG und GG aufgrund der Befolgung des juristischen Standesrechts
nicht nur den Rechtsfrieden, sondern
auch den Bestand der Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ganz beseitigen.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, §
291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 1, ist offenkundig eine Tatsache, wenn sie
zumindest am Gerichtsort der Allgemeinheit bekannt oder ohne besondere
Fachkunde - auch durch Information aus allgemein zugänglichen, zuverlässigen
Quellen wahrnehmbar ist.
Nach Zöller, ZPO 23. Auflage, §
291 (Offenkundige Tatsachen), Rn 2. bedürfen offenkundige Tatsachen keines Beweises.
Gegenteiliges Klagevorbringen darf das Gericht nicht verwerten.
Soweit eine offenkundige bzw.
gerichtsbekannte Tatsache, obwohl entscheidungserheblich, von den Parteien
nicht vorgetragen ist, darf sie das Gericht erst nach Einführung in der mündliche
Verhandlung verwerten, § 291 Rn 3 ZPO und § 244 Rn 50 ff. StPO.
Insoweit soll mit dem Antrag
erreicht werden, dass das Gericht entscheidungserhebliche Tatsachen nicht
ignorieren kann oder laut Gesetz ignorieren muss.
Konnex:
Es besteht begründeter Anlass zur
Vermutung, dass in der BRdvD ein Stillstand der Rechtspflege nach ZPO § 245
eingetreten ist, weil es in dieser keinen nach dem Grundgesetz und auch nach
anderen rechtsstaatskonformen Rechtsgrundlagen gesetzlichen Richter geben kann.
Mit dem Antrag auf Feststellung
der offenkundigen Tatsachen soll die Klärung der Legitimität des
Gerichtspersonal im vorliegenden Verfahren als gesetzliche Richter vorbereitet
und gegebenenfalls ein danach notwendig werdender Befangenheitsantrag vorgelegt
werden.
Die festgestellte Offenkundigkeit
schließt ein versuchtes Ignorieren von bestehenden, unwiderlegbaren Tatsachen
nach ZPO § 291 oder § 244 Rn 50 ff. StPO aus.
Aufgrund von ZPO § 295
(Verfahrensrügen), bzw. §§ 238 II u. a. StPO wird mit dem vorgelegten Antrag
auch beabsichtigt, keinesfalls unbeabsichtigt oder durch etwaige behauptete
vorgebliche konkludente Handlung auf die Rüge irgend einer Verfahrensverletzung
oder Prozesshandlung zu verzichten.
Zitatende zum Antrag Nr. 2!
Mit Abschluss des Vortrages zu
Antrag Nr. 2 wurde ohne Zwischenbemerkung sofort die Ablehnung der Volljuristin
Pia Genius mit einem Ablehnungsantrag Nr. 3 erklärt, Zitat Antrag Nr. 3 Anfang:
Ablehnungsantrag Nr. ___
nach GVG, StPO und entsprechend ZPO
Die
Partei lehnt nach § 16 GVG, § 25 StPO und § 41 ZPO zum geeigneten Zeitpunkt den
BRdvD-Juristen und nur vorgeblich als gesetzlich legitimierte(r) Richter(in)
tätige
Pia Genius, geb. 25.08.1972
mit
den folgenden Begründungen wegen ihrer bisherigen und im Vorverfahren
fragwürdigen und gesetzwidrigen Verfahrensführung als befangen und nicht
gesetzliche(r) Richter(in) entsprechend u. a. Kissel, GVG, 5. Auflage 2008, §
16, u. a. Rn 31, 42, 52, 63, 64, 69, 72 ab.
Rn 31: Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene
Richter sein. Der gesetzliche Richter muss unbeteiligter Dritter sein,
auch Rn 63.
Rn 42: Soweit ein Gericht verpflichtet ist, die Sache einem anderen
Gericht vorzulegen, ist dieses andere Gericht der "gesetzliche"
Richter. Ein Gericht kann jemandem seinen gesetzlichen Richter auch dadurch
entziehen, dass es seine Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer
acht lässt (BVerfG 87, 282 = NJW 1993 etc.)
Rn 52: Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn
Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht
mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf
sachfremden Erwägungen berufen.
Das
wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht
berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird à Grobe
Fehlerhaftigkeit!
Rn 64: Gesetzlicher Richter kann nur der sein, der die für die
Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und
Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller Verantwortung.
Deshalb ist ein (auch nicht erkennbar) Geisteskranker niemals gesetzlicher
Richter.
Rn 69: Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt ebenso wie die
Verletzung des fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte
Verfahrensgrundsätze oder Verfahrensrechte auswirken, dazu, dass der
Verstoßende kein gesetzlicher Richter sein kann.
Rn 72: Gesetzlicher Richter kann nur der Richter der staatlichen
Gerichtsbarkeit sein! Deshalb kann keine Bestrafung durch eine andere
Einrichtung als ein staatliches Gericht verhängt werden.
Entsprechend
Kissel GVG 5. Auflage und Zöller, ZPO 23. Auflage, § 41 (1), Rn 6,7, etc. sind
absolute Ausschließungsgründe zu prüfen, welche sich nur durch Mitwirkung der
Auskunftspflichtigen abschließend beurteilen lassen.
Begründung:
Zur besseren
Übersicht wird die Begründung nach der folgenden Gliederung bearbeitet:
1. Versendung
einer Ladung ohne Richterunterschrift
2. Verweigerung
eines rechtsstaatskonformen Legitimationsnachweises
3. Juristisches
Standesrecht im Widerspruch zum gesetzlichen Richter
4. Verweigerung
der Vorlagepflicht
5. Ständige
Verweigerung von weiteren grundlegenden Prozessrechten
5.1 Vorsätzliche
Missachtung der dem Gericht nahe gebrachten offenkundigen Tatsachen
5.2. Verweigerung
der Kenntnisnahme des Klagegrundes
6. Zusammenfassung
Somit
beginnt die Begründung zur Ablehnung der/des befassten BRdvD-Juristen als nach
zahlreichen Rechtsnormen befangene(r), nicht gesetzliche(r) Richter (in)
mit seiner/ihren eigenen fehlerhaften Verfahrensleitungen
durch Rechtsmissbrauch und Verweigerung der Beschaffung des Originals einer
falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumentes trotz Antrag nach § 142 ZPO.
Die Ablehnungsbegründung beginnt
also mit Punkt 1 der Gliederung.
1. Versendung
einer Ladung ohne Richterunterschrift
Die Partei wurde zum Erscheinen zur Hauptverhandlung ohne
Richterunterschrift durch einen vorgeblich gesetzlichen Richter nach dem GG -
den es in der Bundesrepublik unwiderlegbar ebensowenig gibt wie staatliche
Gerichte entsprechend § 15 R-GVG - genötigt, um angedrohten Übeln mit
erheblichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen zu entgehen.
Insoweit wird auf die Ladung vom 22.03.2011 in den Akten
verwiesen.
Die Abgelehnte duldet auch, dass ihre Abteilung vorgebliche
Beglaubigungen verschickt, welche tatsächlich keinerlei Beglaubigungswirkung
enthalten, um ein Erscheinen vor Gericht zur Vermeidung sonst angekündigter
Benachteiligungen zu erreichen.
Hieraus wird auf eine grundsätzliche Missachtung von
Rechtbegehrenden in der BRdvD auch durch die Volljuristin Pia Genius
geschlossen, was u. a. gegen Art. 1 GG verstößt. Das wird gerügt.
2. Verweigerung
eines rechtsstaatskonformen Legitimationsnachweises
Zur
weiteren Begründung des Ablehnungsgesuches wird hiermit auch der unwiderlegbare
Beweis dafür geführt, dass es in der Bundesrepublik "Deutschland"
selbst nach dem Grundgesetz keine gesetzlichen Richter geben kann. Daraus
leitet der Ablehnungsantrag ab, dass der befasste und als sowohl befangener und nicht gesetzlicher Richter Serra
de Oliveira im Bewusstsein der Richtigkeit dieser Darlegungen die vorgeblich
für ihn scheinbar geltenden Rechtsnormen nicht anwenden will, falls er nicht
längst als offenkundige Tatsachen bemerkt hat, dass ihm sämtliche
Rechtsgrundlagen für eine Strafgerichtsbarkeit fehlen.
Zur
Erinnerung:
Die
Ernennung der Richter ist nichtig, weil die Justizminister als bloße Inhaber
vollziehender Gewalt sachlich unzuständig
sind, Richter zu ernennen, arg. § 18 (1) 1 DRiG. Es wird gefordert, dies
gemäß § 18(3) DRiG als offenkundig festzustellen.
In Beantwortung einer rechtsbeugenden Verurteilung am AG CLZ
mit gefälschten bzw. falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumenten, welche zur
Beurteilung in Rechtsbehelfen noch anhängig sind, aber vom abgelehnten
Volljuristen Serra de Oliveira durch Überholung mit Ladungen zur II. Instanz
trotz nicht abgeschlossener I. Instanz einer möglichen Aufklärung zu Lasten
juristischer Standkollegen und Volljuristen entzogen werden sollten, hat sich
der Vortragende auch ausführlich mit dem fehlenden gesetzlichen Richter in der
Bundesrepublik durch exekutive Kettenbestellung befasst. Dazu fügte er auch im
laufenden Verfahren das Lehrheft 090401 als ausführliche Begründung und einen
unwiderlegbaren Beweis dem Antrag bei und verlangt dessen vollständige
Kenntnisnahme.
Nichtwissen wird für die befassten Bearbeiter des Antrages
jedenfalls damit ausgeschlossen!
Dieser Beweis begründet ebenfalls die Ablehnung wegen
Befangenheit, fehlender Legitimation und fehlender rechtsstaatskonformer
Richterbestellung nach GG Art. 101.
Der Vortragende hingegen kann die Prüfung der
Gerichtsbesetzung und der Legitimation nicht abschließend durchführen und
widerspricht deshalb grundsätzlich mit Bezug auf unverschuldetem Nichtwissen
der Vortäuschung einer vorgeblich rechtsstaatskonformen Gerichtsbesetzung,
weshalb der Volljurist Serra de Oliveira ebenfalls abgelehnt werden muss.
3. Juristisches
Standesrecht im Widerspruch zum gesetzlichen Richter
Der/die befasste(n) Juristen sind auch in jedem Fall Richter
in eigener Sache, weil sie aufgrund des juristischen Standesrechtes nicht nur
Partei sind, sondern wegen ihrer Beteiligung an der Verschwörung gegen das
Recht durch die Unterwerfung unter das juristische Standesrecht im Wege des
Meineides bezüglich ihres Richtereides niemals gesetzliche Richter sein können.
Im lediglich
fiktiven Rechtsstaat Deutschland und einer wirklichen Diktatur der
BRdvD-Richter dagegen haben sich die Juristen sogar verfassungswidrig ein
Standes"recht" genommen, indem sie sich für ihre Verbrechen auch noch
eine besonders sensible Ehre anheften, die zur Verfolgung jeglicher Kritik an
ihrem beruflichem Handeln die systematische Vernichtung von Hab und Gut, Leib
und Leben von Nichtjuristen dient. Wiederum sollen bestimmte dafür geschaffene
verfassungswidrige Gesetze und eine begleitende grundgesetzwidrige
höchstrichterliche Rechtsprechung dem Schutz der Verfassungshochverräter, z. B.
§§ 130, 190 StGB, dienen.
Das Standes"recht" für Juristen ist die Quelle aller Justizwillkür
in Deutschland. Es ist eine spezifische Ordnung ausschließlich für Juristen,
die sich dazu gezwungener Maßen verpflichten müssen, wenn sie Richter-,
Staatsanwalt- oder sonstige Juristenberufe ausüben wollen. Das
Standes"recht" wirkt als Kitt für eine kriminelle Organisation, die
sich immer dann nicht um Recht und Gesetz schert, wenn es gilt, Kollegen
Vorteile zuzuschustern und sie vor der Strafverfolgung zu schützen.
Dem Europäischen Ombudsman wurde am 05.12.2003 eine Eingabe überreicht,
die hier leicht gekürzt vorgestellt wird. Der Verfasser wird unter dem Schutz
des Presserechts nicht öffentlich genannt, um ihn vor den Juristen in
Deutschland so lange als notwendig zu schützen.
Schreiben vom 30.11.2003, Zitat Anfang:
Sowohl parlamentarische nationale als auch das
Europäische Recht sind auf die höchstmögliche Sicherung der Bürgerrechte und
der Rechtsstaatlichkeit der Europäischen Union insgesamt ausgerichtet.
Diese hohe Zielsetzung wird jedoch durch das
außerparlamentarische vorkonstitutionelle Gewohnheitsrecht des Standes aller
Juristen in der BRD (Advokaten/Richter/Staatsanwälte/Anklagevertreter)
teilweise oder ganz in freier Beliebigkeit eliminiert.
Bei diesem Standesgewohnheits"recht"
handelt es sich im wesentlichen um ungeschriebenes, geheimes Recht, dass sich
aus Standessitte, Standesbrauch als "communis opinio" in
vorgesetzlicher Zeit der Feudalherrschaft mit dem dominierenden Oberziel der
Sicherung der Ehre und Würde des Standes entwickelte.
Verstöße gegen das Standes"recht" werden
systematisch durch einen besonderen standeseigenen Ordnungs- und
Kontrollmechanismus geahndet. Unter diesem psychischen Druck kann kein
Standesangehöriger Kollisionen mit dem Standesgewohnheits"recht"
wagen, da er anderenfalls riskiert, auch ohne medizinisches Testat
psychologisch pathologisiert und derart persönlich, sozial und schließlich
beruflich eliminiert zu werden. Selbst die elementaren internationalen
Menschenrechte sind dieser Beliebigkeit ausgesetzt. Das nationale (deutsche)
"Bundesverfassungsgericht" akzeptiert die Geltung dieses
vorkonstitutionellen Gewohnheits"rechtes" in seiner Entscheidung vom
14.07.1987, wie offenbar ebenso der Europäische Gerichtshof.
Da ein derartiges rechtsvernichtendes
Geheim"recht" mit den Prinzipien eines modernen Rechtsstaates und
Staatenbundes unvereinbar ist, bitte ich
a) aus eigener Betroffenheit,
b) als auch im Interesse des übergeordneten
Gemeinwohls aller Bürger der Europäischen Union
um persönliche Anhörung und alsdann Intervention.
Zitat Ende!
Dem anonym belassenen Hilfesuchenden wurde von allen
europäischen Institutionen, die er angesprochen hat, bedeutet, dass kein
Handlungsbedarf besteht und er keine persönliche Anhörung erhält.
Im Extra Tip, Kassel, vom
15.12.2002, steht im Kommentar "Ade Rechtsstaat" von Klaus Becker,
was den deutschen Justiz-Opfer-Initiativen bereits aus ganz Deutschland
zugetragen wird:
"Dürfen wir Richter schelten? Wir müssen. Im
vollen Bewusstsein dessen, dass Richter wohl die kritikempfindlichste Berufsgruppe
in diesem Land überhaupt ist. Sie
haben sich in allen Epochen der deutschen Geschichte selbst frei gesprochen.
Kein Richter ist wegen mörderischer Unrechtsurteile während der Zeit der
braunen Diktatur belangt worden. Andere Richter haben
sie regelmäßig und beharrlich von allen Vorwürfen freigesprochen. Das Gleiche
haben wir noch einmal erlebt, als es um die geradezu hanebüchenen
Unrechtsurteile der roten Diktatur ging. Dieser Stand hat seine Unfähigkeit
hinlänglich bewiesen, selbstkritisch und nachdrücklich die eigenen Vergehen, ja
Verbrechen aufzudecken und abzuurteilen. Auch
heute muss jeder, der die Justiz kritisiert, mit harten Folgen rechnen. Reden
wir nicht drum herum. Wer Richter kritisiert, Staatsanwälte, den Justizapparat,
der macht sich selber rechtlos. Wir zum Beispiel brauchen vor Gerichten gar
nicht erst anzutreten. Haben schon vorher verloren. Unsere Anwälte - sicher
nicht die schlechtesten in dieser Republik - schütteln
nur immer vollkommen fassungslos den Kopf. Wir leben in einem rechtlosen
Zustand, für uns gibt es keinen Schutz des Rechtsstaates. Nur weil wir es
wagen, hin und wieder die Justiz zu kritisieren."
Dem Bürgerrechtler Dr. Wenzel aus
Clausthal-Zellerfeld, Vorstand der JOIe Justiz-Opfer-Bürgerinitiative
Clausthal, selbst wurde von und vor Rechtsanwälten im Braunschweiger
Gerichtsbezirk mitgeteilt, dass an Braunschweiger Gerichten verbreitet wird,
dass er niemals Recht in seinen Angelegenheiten erhalten wird.
Der Grund: Dr. Wenzel weist Braunschweiger Richtern
unwiderlegbar nach, dass sich unter ihnen eine kriminelle Organisation zur
Verteidigung von richterlichen Urkunden-, Beschluss- und Grundbuchfälschungen
gebildet hat, die lieber den Rechtsuchenden aus dem gesellschaftlichen Leben
expedieren will, als die notwendige Selbstreinigung zu beginnen. Insoweit wird
Bezug auf den Schriftsatz vom 29.09.2008 in den Akten verwiesen, der auch die
richterliche Grundbuchfälschung zu erkennen gibt.
Die
im Internet unter der Adresse www.teredo.info aufgelisteten Methoden des vorgeblichen
Rechtsstaates BRdvD gegen Anspruchsteller von Schadensersatz nach Art. 34 GG und § 839 BGB wegen
Amtspflichtverletzungen zeigen, dass zwar der Justiz die Rädelsführerschaft bei
der Unterdrückung des Volkes zukommt, aber auch sämtliche weiteren Staatsorgane
an der Vernichtung missliebiger Rechtsuchender beteiligt werden.
Und so hat der Jurist StAR RÖMER aus Hannover ebenfalls öffentlich unter
zahlreichen Zeugen wie auch dem Anwalt des Bürgerrechtlers Dr. Wenzel
anlässlich einer Hausdurchsuchung durch die Steuerfahndung (!) mit sehr
ausgefallenen Begründungen am 21.05.2001 geäußert:
"Sie werden in diesem Leben nicht mehr Recht erhalten!"
Kein Recht mehr zu erhalten heißt aber nicht, dass nicht zwischendurch
scheinbare Teilerfolge vor Gericht möglich sind. Der Bürgerrechtler Dr. Wenzel
hat die ihn belastenden Grundbuchfälschungen zweimal beim BGH vorgetragen und
dort zweimal dergestalt obsiegt, dass schon mangels wirksamer förmlicher
Zustellung einer einstweiligen Verfügung keine Vollstreckung wirksam werden
kann. Die Fälschungen selbst hat der BGH mit keinem Wort erwähnt, um die
richterlichen und amtlichen Fälscher weiterhin abzuschirmen.
Die Rückverweisung an Braunschweiger Gerichte brachte dann jedes Mal -
ohne die Fälschungen zur Kenntnis zu nehmen - das Ergebnis, dass nichts zu
beanstanden sei. Außer hohen Spesen also kein Recht am Ende ist die wirkliche
Systematik der deutschen Justiz, um den missliebigen Rechtsuchenden auch
wirtschaftlich zu ruinieren und weitere Rechtsbehelfe damit unmöglich zu
machen.
Was soll damit gezeigt werden?
Im Mittelalter wurden durch die Feudalherren der Reichsbann, die
Reichsacht verkündet. Einem so für vogelfrei Erklärten durfte niemand helfen,
jeder konnte ihn um Hab und Gut berauben und sogar ungestraft körperlich
schädigen oder töten.
Die bundesrepublikanischen Juristen haben sich über das Grundgesetz
erhoben und die Methoden der Feudalherrschaft in unauffälliger Form wieder
eingeführt. Wenn ein Rechtsuchender also kein Recht mehr erhalten soll, weil er
vielleicht gar die strikte Anwendung von Recht und Gesetz gegen rechtsbeugende
Richter verlangt, so wird dieses Vorhaben allen an der Verfolgung beteiligten
Juristen über mündliche Weiterverbreitung mitgeteilt, um schriftliche Beweise
zu verhindern.
Der Grund für diese unbarmherzige Verfolgung und Vernichtung von
Justizkritikern liegt im Standes"recht" der Juristen begründet,
dessen Funktionsabsichten und -weisen ausführlich unter der
teredo-Internetseite vorgestellt wurden.
Die schärfsten und dafür geplanten Waffen der Richter zur Verhinderung
der Aufdeckung ihrer Verbrechen wie u. a. Betrug, Vorteilsgewährung,
Prozessbetrug, Rechtsbeugung, Beschlussfälschungen, Fälschung öffentlicher
Urkunden, planmäßige Scheinrechtsprechung ohne rechtskraftfähige Geschäftsverteilungen,
Amtseidbruch und "Verfassungs"hochverrat sind:
a) Anzeige wegen angeblicher Beleidigung von
Richtern/Juristen,
b) Wirtschaftlicher Ruin
durch hohe Kostenbelastungen nach Rechtsbeugung,
c) Schaffung der
Voraussetzung zur eidesstattlichen Versicherung,
d) Strafrechtliche
Verfolgung angeblich falscher eidesstattlicher Versicherung,
e) Freiheitsentzug nach
strafrechtlicher Verurteilung
oder
f) Absprache der Geschäfts-
und Prozessfähigkeit,
g) Entmündigung und
Enteignung durch gerichtlich bestellten Betreuer,
h) Zuführung zur
Zwangsmedikamentation mit Psychopharmaka
und
i) Wegsperrung in
psychiatrische Klinik.
Der früher Vogelfreie ist also heute folgerichtig der durch das
Justizsystem und die übrigen staatlichen Erfüllungsgehilfen Ausgeraubte,
Entmündigte und Weggesperrte. Der Tod tritt dann dort als Folge der
Medikamentengabe, der vernachlässigten Betreuung oder durch "freiwilligen
Selbstmord" genügend häufig ein, vor allem, wenn das Vermögen des
Betroffenen weggeschafft worden ist. Dieses Thema wird unter dem Begriff des
durch bundesrepublikanische Richter betriebenen Psychoterrors mit
Gefälligkeitsgutachten abhängiger Psychiater mit Dr.-Titel in einer weiteren
Untersuchung ausführlich behandelt!
Den deutschen Richtern und Juristen gefällt natürlich nicht, dass ihr
umfassend vorbereiteter und exerzierter "Verfassungs"hochverrat
inzwischen durchgängig schlüssig vorgestellt wird. Jede hierzu gefährliche
Kritik wird von ihnen sofort mit einer Beleidigungsanzeige gekontert. Der Bürgerrechtler
Dr. Wenzel hat alle gegen ihn gerichteten Strafanzeigen
zum Nachweis des gesamten Systems der deutschen Willkürjustiz ebenfalls in das
Internet gestellt. Weder der Überfall der Steuerfahndung am 21.05.2001, eine
Hausdurchsuchung am 13.10.2004 noch ein weiterer Überfall unter Beteiligung des
Juristen Jordan am 21.06.2007 hatten einen rechtsstaatskonformen Grund, sondern
basierten auf gerichtlich gefälschte Urkunden oder vorgetäuschten Straftatvorwürfen.
Sowohl das gesamte BRdvD-Konstrukt als auch das
europäische Staats- oder Staatensystem basieren und vertrauen – scheinbar - auf
dem Prinzip der Rechtsstaatlichkeit durch Funktion der mit der
Wahrung/Sicherung des Rechts betrauten, vorgeblich unabhängigen Organe der
Rechtspflege
a)
der
Gerichtsbarkeiten,
b) der
Staatsanwaltschaften/Anklagevertreter,
c) der Rechtsanwälte.
Dabei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass für die
Organe der Rechtspflege neben den formalen Rechtssätzen, den Gesetzen, der
nationalen "Verfassung", den anerkannten und nicht immer beachteten
europäischen/internationalen Konventionen, in der BRD ein autonomes,
nichtnormatives geheimes Standesrecht existiert, das ausnahmslos alle Organe der
Rechtspflege einschließt - Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte - und
außergesetzlich bindet.
Das geheime
Standesrecht schafft über das "Krähenprinzip" für alle
Standesangehörigen neben dem normativen Recht einen rechtsfreien Raum mit
absoluter Immunität auf Basis der Gegenseitigkeit.
Wer sich
diesem auf das Gegenseitigkeitsprinzip ausgerichteten rechtsfreien Raum – dem
"Krähen-Prinzip" – aus Gewissensgründen entzieht, muss sowohl
standesrechtliche als auch sonstige Sanktionen fürchten.
Dieses vorkonstitutionelle
Standes"gewohnheitsrecht" erstreckt sich auf die "Gleichstellung
dieser drei Säulen der Rechtspflege" (Kalsbach, Standesrecht des
Rechtsanwalts, O. Schmidt-Verlag, Köln, S. 149, Abs. 2, letzter Satz).
"Das Gebot der W a f f e n g l e i c h h e i t" erfordert als
Kollegialitätsverpflichtung, "dass der eine den anderen achtet“ (Kalsbach,
a.a.O. S. 198). Daraus spiegelt sich die gegenseitige Privilegierung durch das
geheime Standesrecht wider.
"Die Rechtsquelle ist immer das allgemeine
Standesbewusstsein und die allgemeine Standesanschauung, die communis
opinio“(Kalsbach, a.a.O., S.17 Abs.1), "die Überlieferung der
Standesanschauungen und der Standessitte…“!
Dabei wird
das von der "oligarchischen Oberschicht" der "angesehenen und
erfahrenen Standesgenossen“ im pathetischen Mythos der Parthenogenese des Ethos
der Standesehre/Standeswürde konstruierte Standes"gewohnheitsrecht"
selbst von den autoritär "Gewaltunterworfenen eher als Gewohnheitsunrecht
denn als Gewohnheitsrecht empfunden“ (Moller, Die kodifizierte Anwaltsehre,
Libertas-Verlag, Würzburg, S. 31-33). Allen Standesangehörigen ist bewusst,
dass es sich um ein "-in verfassungswidriger Weise- gesetztes Recht“,
"ein Geheimrecht" (Moller, a.a.O. S. 29/31) handelt.
Dieses Geheimrecht birgt die besondere Gefahr, dass
es
a) geheim ist und geheim praktiziert
wird,
b) nur den Standesangehörigen bekannt
ist, jedenfalls als bekannt unterstellt wird,
c) selbst die Standesangehörigen
keinen festen Rahmen kennen,
d) dem Allgemeinbürger als Souverän
des Volkes verborgen bleibt,
e) beliebig und in jeder Willkür
eingesetzt werden kann,
f) jeder Justitiabilität entzogen
ist,
g) Disziplinierungen und Verstöße
nach einem standeseigenen Verfahren
und
h) durch eine gesonderte
Gerichtsbarkeit entgegen Art. 103 GG (1) in kollegialer Besetzung ahndet
– bis hin zur Entziehung der
Zulassung als berufliche Basis.
Derart wird bei "bedenklicher"
Involvierung von Standesangehörigen in anrüchige, rechtswidrige, insbesondere
menschenrechtswidrige Handlungen der gesamte Rechtsschutz willkürlich über die
"Beliebigkeit rückständiger Krähwinkelei“ (Zuck, Die notwendige Reform des
anwaltlichen Berufs- und Standesrechts,
NJW 1988, S.175(177)Abs. 3) eingeschränkt oder vollständig
ausgeschlossen.
Das Recht/die Konvention versagt vollständig, soweit
selbst die angeblich unabhängigen BRdvD-Richter über das
Standes"recht" einbezogen sind.
Eine Vorausexculpation für die Richter schafft der
Leitsatz in Literatur und Rechtsprechung: "Die Verfassung schützt das Gesetz
durch den Richter, nicht aber gegen den Richter.“ (Schmidt-Bleibtreu-Klein,
Grundgesetz, 9.Aufl. S. 506 mit Bezug auf BVerfG). Wo jedoch das Gesetz, das Grundgesetz/die
Verfassung durch den Richter allein zu Gunsten des Standes(un)"rechts" nicht beachtet werden
kann/darf, wirkt das Gesetz/die Verfassung gegen den Richter. Der Richter ist
als Organ der "Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden"
(Art. 20, Abs. 3 GG).
Weder Gesetz noch Verfassung/Grundgesetz oder
die internationalen Konventionen stellen Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte von
der Bindung an Gesetz und Recht frei, immunisieren sie nicht. Folglich schützt die
Verfassung das Gesetz durch den Richter, niemals aber gegen das Gesetz und die
Verfassung. Allein das Standes- "recht“ kehrt Recht, Gesetz und Verfassung
um, stellt es auf den Kopf.
Je gravierender die "bedenkliche“ kollegiale
Rechtsverletzung, je stärker wirkt die Verpflichtung aus dem
Standes"recht", die Rechtsverletzung nicht justitiabel werden zu
lassen.
Das
Standes"recht", wenngleich ungeschrieben, nötigt allen Standesangehörigen
als oberste Berufspflicht "unbedingten Gehorsam“ ab (Hanna, Anwaltliches
Standesrecht im Konflikt mit zivilrechtlichen Ansprüchen, Heymanns-Verlag, Köln
1988, S. V-Vorwort-) Die Abweichung vom "unbedingten Gehorsam"
bewirkt "Bruch des Ehrenwortes" mit der Folge standesrechtlicher
Sanktionen bis hin zum "Ausschließungsgrund" (Kalsbach, a.a.O., S.
302).
Zwar gibt es
dem entgegenstehende, allgemeine Rechte, Verfassungsrecht, Europäische und
internationale/weltweite Menschenrechtskonventionen.
Jedoch werden
diejenigen, deren privilegierte Aufgabe darin besteht, über die Einhaltung
dieser Rechte zu wachen, durch außer-/überrechtliche, selbst gesetzte, geheime
Normen, nämlich dem Standes"recht“, dazu gezwungen, das normative Recht aus
Gesetz und Verfassung nicht anzuwenden, um dem Ethos der Standesehre
Vorrang zu verschaffen. Die Berufsordnung erzwingt zudem ein engmaschiges
gegenseitiges Kontrollsystem. Es trägt dafür Sorge, dass jeder Anwalt seinen
Kollegen vertraulich kontaktiert, wenn er bei ihm eine Verletzung des
Standes"rechts" erkennt. Damit wird "jeder Anwalt zum
Hilfspolizisten des Kammervorstandes ernannt mit dem Auftrag, seine Kollegen
auf die Beachtung des Standes"rechts" zu überwachen – ein Auftrag,
den manche angesehenen und erfahrenen Anwälte nur zu gern erfüllen“ (Moller,
a.a.O. S. 22). Zusätzlich ist der Kammervorstand zu kontaktieren. Der interne gegenseitige
Kontroll- und Disziplinierungsmechanismus verhindert, dass Einzelne sich dem entziehen,
da sie anderenfalls riskieren, den "kollegialen" Schutz aus der Gegenseitigkeit zu verlieren und
über Disziplinierungen bis hin zum Berufsverbot die Existenz zu riskieren.
Jeder Anwalt ist real gleichwohl durch das
Standes"recht", das insoweit zum Standesunrecht mutiert/entartet,
gehindert, ein wirksames Mandat zu übernehmen und konsequent im Interesse des
Rechtsuchenden - seines Mandanten - zu führen. Unter den Zwängen dieses
Standes"rechts" muss jeder Anwalt entweder aus Gewissensgründen bei
Erkennen der "bedenklichen" kollegialen Involvierung und der
Kollision mit dem geheimen Standes"recht"
a) die Übernahme des Mandats im Voraus
abweisen, oder aber
b) versuchen, durch bewusst falsche Beratung den
Rechtsuchenden von seinem Rechtsschutzbegehren "abzubringen", oder
als förmlich letzte Notbremse, wenn der
Rechtsuchende die Falschberatung erkennt,
c) das Mandat zur Verhinderung einer
Postulationsmöglichkeit so spät als möglich niederlegen. (Lingenberg/Hummel,
Kommentar zu den Richtlinien des anwaltlichen
Standesrechts, Verlag Dr. O. Schmidt, Köln, S. 82 Mitte).
zu a) Die Verweigerung/“Abweisung“ der Übernahme
des Mandats bewirkt Verweigerung der Gewährung von Rechtsschutz entgegen dem
Gewissen und den beruflichen Pflichten und schließlich dem berufsspezifischen
und rechtsstaatlichen Auftrag. (Der angeblich wahrhaft gewissenhafte,
ehrenvolle Anwalt muss verzichten - auf Mandat und Honorar - zu Gunsten des
jedenfalls unehrenhaften, skrupellosen "Kollegen")
zu b)
Die Verpflichtung zum "Abbringen" durch vorsätzlich falsche Beratung
erweist sich als arglistige/hinterhältige Pflicht entgegen den
berufsrechtlichen und vom Rechtsstaatsgedanken getragenen und unter
Eidesleistung beschworenen Zielsetzungen, entgegen der fachlichen Überzeugung
und durch Vergewaltigung des eigenen Gewissens, einzig zur Deckung von Unrecht
durch Standesangehörige.
zu c) Die Verpflichtung zur Niederlegung bewirkt
absolute Entrechtlichung – insbesondere im Bewusstsein der gleichartigen
Verpflichtung aller Anwälte, welcher der Rechtsuchende durch die über die
Berufsordnung gesicherten gegenseitigen Kontaktierungspflicht und dem Gebot der
"gradlinigen" Fortführung im Sinne des vorausgegangenen Mandats nicht
entgehen kann.
Dem Bürgerrechtler Dr. Wenzel
selbst sind alle diese Verfahrensweisen durch Anwälte im Braunschweiger
Gerichtsbezirk vorgeführt worden, die in einer weiteren Ausarbeitung mit ihren
Handlungen namentlich vorgestellt werden.
Gleichartig ausgerichtet sind die
Ausführungen in "Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, Beck-Verlag,
München, 1997, S. 615 ff, Rdnr. 12 ff." Hier wird in aller Deutlichkeit
das Recht pervertiert. "Nach der
Überzeugung der Anwaltschaft hat die Vertragspflicht hinter der Standespflicht
zurückzutreten. Es gibt also hier keine Rechtsgüter- und -pflichtenabwägung.“ (Lingenberg/
Hummel a.a.O, S. 83, Abs. 1).
Am Standes"recht" z e r b r i c h t jedes Mandantenrecht. (Lingenberg/Hummel
a.a.O. S. 84, Abs. 1, letzter Satz). Der abzudeckende Rahmen erweist sich
offenbar als schier unbegrenzt (Hartung/Holl, a.a.O. S, 616, Ziff. 16: "Die Bandbreite möglicher Verstöße reicht von
unsachlichen Formulierungen in Wort oder Schrift,.... bis hin zum Vorwurf der
Vertretung widerstreitender Interessen, der nicht nur eine Berufspflichtverletzung
nach § 43 a Abs. 4 BRAO, § 2 BerufsO, sondern auch einen Straftatbestand
nach § 356 StGB begründen kann.“
In aller Deutlichkeit ist damit selbst der Straftatbestand des P a r t e i v e
r r a t s mit erfasst. Selbst er ist durch Standes"recht" gedeckt,
selbst Gesetzesrecht wird bewusst außer Kraft gesetzt.
Das Standes“recht“ kennt keine graduierte Bewertung
von Leistungen der Standesangehörigen, sei es Schlechterfüllung eines
Anwaltsvertrages oder richterliche Fehlurteile. "Der Anwaltsvertrag, den der
Rechtsanwalt mit dem Mandanten schließt, begründet berufsrechtliche Pflichten
nicht. Seine Verletzung durch unzulängliche rechtliche Aufklärung, falsche
Beratung oder unsachgemäße Vertretung, kurzum die Schlechterfüllung des
Anwaltsvertrages, indiziert deshalb grundsätzlich keinen sanktionsfähigen
Verstoß gegen Berufspflichten.
Eine berufsrechtliche Ahndung solcher
Pflichtwidrigkeiten wäre, wie der Vergleich mit dem Beruf des Richters zeigt,
systemwidrig. Schlechterfüllung des Anwaltsvertrages kann nicht anders
beurteilt werden als ein Fehlurteil.
Der Rechtsanwalt ist bei der Beratung und Vertretung
seiner Mandanten frei und trägt dafür allein die Verantwortung ohne jegliche
repressive Aufsicht durch den Staat. Ob der Rechtsanwalt einen Mandanten gut oder
schlecht berät, ob seine Anträge nützlich, sinnvoll, zweckmäßig oder nachteilig
sind, ist anwaltsgerichtlich nicht justitiabel. (Hartung/Holl, a.a.O. Auflage 2001, S. 9/10).
Die Gleichstellung zwischen anwaltlichen
Fehlleistungen und richterlichen Fehlurteilen erweist sich damit geschlossen.
Beide Fehlleistungen bewirken Rechtsverletzungen. Beide werden nach dem
Standes"recht" als "nicht justitiabel", nicht der rechtlichen
Bewertung zuführbar erklärt. Die Anwendung des Rechts sowohl für richterliche Fehlurteile
als auch anwaltliche Fehlleistungen wird verhindert, im Ergebnis also:
bei Fehlurteilen = Rechtsbeugung
bei verweigerter Strafverfolgung = Strafvereitelung
bei vorsätzlichen und grob fahrlässigen Anwaltsfehlern =
Parteiverrat.
Alle Fehlleistungen sind strafrechtlich bewehrt (§§ 339, 356, 258 StGB). Allein das Standes“recht“ verhindert die
Anwendung des Rechts,
schafft grundgesetzwidrige Immunität für Juristen. Der Rechtschutzsuchende hat zwar die
Möglichkeit, einen neuen oder weiteren Anwalt zu suchen, jedoch bleibt ihm die
nach der Berufsordnung (§ 25 BO) vorgesehene geheime Kontaktierungspflicht
verborgen. "Zwar verbietet das
Gesetz dem Rechtsanwalt, seine Schweigepflicht zu verletzen. Es dient jedoch
dem Ansehen des Berufs, wenn bei Pflichtenkonflikten das anwaltliche
Standesrecht auch hier den Vorrang vor Weisungen des Auftraggebers hat.“
(Lingenberg/Hummel, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen
Standesrechts, Dr. O. Schmidt Verlag, Köln, S. 83 Abs. 3).
Ebenso bleibt dem Rechtsuchenden verborgen - und es muss ihm aus der Perspektive eines
"billig und gerecht Denkenden" unbegreiflich sein und bleiben -, dass
das Standesrecht durch den Grundsatz der "Gradlinigkeit des anwaltlichen
Weges“ das "praevaricari“, das "Krummpflügen" zur Wahrung "der Linie der einmal
getroffenen Einstellung des Rechtsanwalt" vorsieht (Kalsbach, Über Fragen
des rechtsanwaltlichen Standesrechts, Verlag C.F. Müller Karlsruhe, S. 51).
"Die Notwendigkeit der Einhaltung der geraden Linie des einmal gewählten
Weges ist eine bloße Auswirkung aus der standesrechtlichen Stellung des
Rechtsanwaltes. Ihre Verletzung ist daher ein Standesvergehen."(Kalsbach,
a.a.O., S. 406).
Die "Zustimmung" bzw.
"Abstimmung" des vorberatenden gegenüber dem nach- oder mitberatenden
Anwalt wird als "logische Konsequenz" der Kollegialitätspflicht mit
dem Ziel, "keine Abweichungen von den Positionen des
Erstrechtsanwaltes" herbeizuführen, um "das Vertrauen des Mandanten
in seinen Erstrechtsanwalt" zu stärken (Hartung/Holl, a.a.O., S. 303,304).
Allein das Standes"recht" zwingt ihn zum
„praevaricari“, dem Grunde nach
strafrechtlich bewehrten Parteiverrat
(§ 356 StGB) – und damit zum Rechtsbruch. Die Einhaltung der
fragwürdigen "Geradlinigkeit" wird an gleicher Stelle u.a. damit
gestützt, dass "in jedem Fall die Entscheidung eines Falles bei dem
Richter liegt" (Kalsbach, a.a.O., S. 406/407). Wo aber dem Richter Nichts,
Falsches, nichts Fristgemäßes, kein Antrag, keine Klage, kein Beweis oder kein
wahrhaftiger Sachverhalt in sonstiger Weise vorgetragen wird, erzwingt dies,
dass der Richter nicht oder nicht richtig entscheiden kann.
Er hat zwar nach § 139 ZPO Aufklärungs-, Hinweis-
und Fürsorgepflichten, übt diese aber regelmäßig absichtlich nicht aus. Das
Recht und die Rechtsstaatlichkeit sind trotz Verfassungsgarantie, Europäischer
Menschenrechtskonventionen und der Charta der Vereinten Nationen nicht zu
verwirklichen.
Mit welcher Überheblichkeit der Missbrauch der
Glaubwürdigkeit und des Vertrauens vollzogen wird, verdeutlicht folgende Wiedergabe:
"Glaubwürdigkeit ist aber auch Voraussetzung
für Vertrauen. Dies wiederum ist die Grundlage jedes Mandatsverhältnisses. Ohne
Vertrauen zwischen Mandant und Anwalt gibt es kein den Sachverhalt klärendes
Gespräch, ohne klaren Sachverhalt keinen zutreffenden Rechtsrat. Kaum ein
Mandant wird dem Rat des Anwalts folgen, von der Durchsetzung vermeintlicher
Ansprüche abzusehen, geltend gemachte anzuerkennen oder sich zu vergleichen,
wenn er nicht davon überzeugt ist, dass der Rat nicht durch das Interesse des
Anwalts beeinflusst, sondern nach bestem Wissen und unabhängig von Einflüssen
Dritter gegeben wird. Und wenn er, weil schlichten Geistes, nicht begreift,
sondern "nur" glaubt: Ohne Vertrauen fällt auch das Glauben schwer.“ (Quack, NJW 1975, S. 1342).
"Die Autorität beweist, dass sie, um Recht zu
schaffen, nicht Recht zu haben braucht". (Ingo Müller, Furchtbare
Juristen, Kindler-Verlag, 87, S. 54). Die Autorität des Standes, des
Standes"rechts“, bestimmt, was Wahrheit, was Recht ist. Jedem außerhalb
des Standes wird "schlichter Geist" (Unwissenheit, Naivität,
Dummheit) unterstellt. Jeder Nichtstandesangehörige hat grundsätzlich keinerlei
Zugang zum Standes“recht“.
Bei dem extensiven, das gesamte allgemeine Recht,
einschließlich die - nationalen Grundrechte und die internationalen
Menschenrechte eliminierenden Standes"recht" handelt es sich um
geheimes, streng "vertraulich" zu wahrendes und praktizierendes Recht
(Hartung/Holl, Anwaltliche Berufsordnung, Beck-Verlag, München 1997, § 25 Rdz.
16/19/20), das nur den Angehörigen des Standes aller Juristen als Organe der
Rechtspflege bekannt, zugänglich und allein durch sie zu beherrschen ist.
Es handelt sich bei diesem Standesrecht um ein
"seinem Ursprung nach fast ausschließliches Gewohnheitsrecht", das
sich "weitgehend der Normgebung entzieht" (Kalsbach, Standesrecht des
Rechtsanwalts, O. Schmidt -Verlag, Köln, Vorwort "Zum Geleit" durch
Dr. Sauer, Präsident des Deutschen Anwaltsvereins e.V.).
Die extensive Verpflichtung zum Bruch des
allgemeinen Rechts bis hin zum Verfassungsrecht zugunsten des Ethos der Ehre
des Standes"rechts" stellt eine tradierte Pflicht aus der
vorverfassungsrechtlichen Zeit des Feudalismus dar, die einer funktionierenden
Rechtspflege eines Rechtsstaates der Gegenwart entgegen steht, im Ergebnis
strafrechtlich bewehrten Rechtsbruch in der Form von Parteiverrat (§ 356 StGB)
einerseits und Rechtsbeugung (§ 339 StGB) andererseits bewirkt.
Die tradierten Berufspflichten einzig im Interesse
des Ethos der Standesehre liegen nicht im Interesse der Allgemeinheit. Sie
laufen diesem vielmehr diametral zuwider. Im Interesse der Allgemeinheit liegt
einzig, das durch den Souverän des Volkes rechtsstaatlich und
verfassungskonform begründete Recht zu wahren, jedoch keinesfalls Unrecht zu
schützen.
Das
Standes"recht" jedoch verpflichtet nicht nur zum Rechtsbruch, sondern
wird unter berufsständischer Sanktionsbewehrung in autoritärer Weise unter
Missbrauch gegenseitiger Kontroll-/Überwachungsverpflichtungen zur Durchsetzung
erzwungen. Die Dominanz des Standes"rechts“ unter Rechtsbruch des
Allgemein- und Verfassungsrechts ist mit den Grundsätzen eines modernen
Rechtsstaates unvereinbar, "weil sie der Aufgabe des Rechtsanwalts im Kern
widerspricht" (Jähnke NJW 1988,S.1890).
Ein namhafter Autor zum Standesrecht überschreibt
einen Aufsatz mit der eindeutigen Feststellung: "Verfassungswidriges
Standesrecht" (Dr. Kleine-Cosack, NJW 1988, S. 164ff). An anderem Ort
stellt er ohne Umschweife die Verfassungswidrigkeit des Standesethos heraus: "Es
läuft auf einen – wie die zahlreichen Entscheidungen zeigen - zusätzlichen,
gesetzlich nicht legitimierten, mit Art. 5 Abs. 2 GG unvereinbaren Schutz der
Ehre (von Gerichten, Justizbehörden oder Anwälten) hinaus und verletzt zudem
Art. 10 EMRK. (Kleine-Cosack, Anw.Bl. 12/86, S. 508, Abs. 3).
Damit ist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht,
dass das Standes"recht" Parteiverrat einerseits bzw. Rechtsbeugung
andererseits fordert und bewirkt und schließlich selbst die durch die Konvention
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten in Europa gesetzten
Rechte außer Kraft setzt.
Insoweit wird sowohl das Recht auf ein faires
Verfahren (Art. 6 EMRK) verletzt, als auch hinsichtlich der Gedanken und
Gewissensfreiheit (Art. 9 EMRK) und schließlich der Freiheit der Meinungsäußerung
(Art. 10 EMRK).
Er äußert an anderer Stelle, dass die Anwälte sich
samt und sonders bewusst sind, bei "bedenklicher" Involvierung eines
Standesangehörigen kein Mandat übernehmen zu können, "weil der Einzelne in
der Regel die Sanktionen gar nicht riskieren wird, um dann eventuell einen
"Gegenbeweis" zu versuchen (Kleine-Cosack, AnwBl.12/86, S. 508) da es
als Basis für eine "berufsgerichtliche Bestrafung“ allein auf die
Überzeugung der "erfahrenen und angesehenen Standesgenossen" als
richterliche Vertreter in den Anwaltskammern ankommt, und die Maßnahmen
"bis zur Möglichkeit des Ausschlusses aus dem Berufsstand" reichen.
Ähnlich äußert sich Moller, a.a.O., wonach kein Anwalt dem allgemeinen Recht zu
Lasten des Standes"rechts" den Vorzug geben kann, ohne nicht
zumindest ein Disziplinarverfahren zu riskieren!
Ein "Gegenbeweis" aber ist nach dem
standesordnungsrechtlichen Disziplinarrecht nicht möglich, denn es "wird
hier ein möglicher Rechtfertigungsgrund bei Standesverstößen ausgeschlossen",
(Lingenberg/Hummel, a.a.O., S. 83 Abs. 1), "während jedoch das
Strafgesetzbuch einzelne Rechtfertigungsgründe aufzählt“.
Es ist dies Ausfluss "der privilegierten, von
der Geltung des Verfassungsrechts weitgehend befreiten Sonderstellung" des
Standes"rechts" (Prof. Benda a.a.O). Jeder Standesangehörige muss das
Standes"recht" fürchten, nicht das allgemeine Recht (StGB, BGB, GG
etc.).
Dabei wird das von der "oligarchischen
Oberschicht" der "angesehenen und erfahrenen Standesgenossen" im
pathetischen Mythos der Parthenogenese des Ethos der Standesehre/Standeswürde
konstruierte Standes“gewohnheitsrecht“ selbst von den autoritär
"Gewaltunterworfenen eher als Gewohnheitsunrecht denn als Gewohnheitsrecht
empfunden" (Moller, Die kodifizierte Anwaltsehre, Libertas-Verlag,
Würzburg, S. 31-33). Allen Standesangehörigen ist bewusst, dass es sich um ein
"-in verfassungswidriger Weise- gesetztes Recht", "ein
Geheimrecht" (Moller, a.a.O. S. 29/31) handelt.
"Jeder weiß, dass hinter der von den
Kammervorständen und Ehrengerichten praktizierten Gesetzlosigkeit die geballte
Macht des Staates steht, der Übergriffe der Standesorgane deckt und gewillt
ist, eine der wichtigsten Bastionen autoritärer Menschenbeherrschung mit aller
Energie zu verteidigen.“(Moller, a.a.O., S. 27).
Da selbst die Richter/Innen des
Bundesverfassungsgerichts das extensive, das gesamte allgemeine und
Verfassungsrecht brechende S t a n d e
s r e c h t, als fortwirkendes "v o r k o n s t i t u t i o n e l l e s Gewohnheitsrecht" anerkennen (BVerfG,
Beschluss vom 14.07.1987 zu 1 BvR 537/81, NJW 1988, S. 192), werden durch
Standesangehörige erfolgte und weiterhin erfolgende Rechtsverletzungen über
alle Gerichtsbarkeiten und Instanzen hinweg dem gesamten rechtsstaatlichen
Rechtsschutz entzogen. Das Bundesverfassungsgericht bricht damit in demselben
Beschluss im unmittelbar vorhergehenden Absatz mit seinen selbst erstellten
Grundsätzen zu Gunsten des "vorkonstitutionellen Gewohnheitsrechtes",
wonach „in einem demokratischen Gemeinwesen …..bloße Standesauffassungen
jedenfalls dann nicht ausreichen können, um eine Grundrechtsbeschränkung zu
legitimieren, wenn der Gesetzgeber bei seiner Normierung der Berufspflichten
selbst nicht darauf Bezug nimmt. Eingriffe in die Berufsfreiheit setzen
"Regelungen" voraus, die durch demokratische Entscheidungen zustande
gekommen sind und die auch materiellrechtlich den Anforderungen an
Einschränkungen dieses Grundrechts genügen.
Ein kurzer Blick in die einschlägige Literatur zum
Standes"recht" lässt die Besorgnis der Standesangehörigen, gleich
welcher Säule der Standesvertreter sie angehören, willkürlich psychiatrisch
pathologisiert zu werden, nachvollziehen.
Zwar wird grundsätzlich/"regelmäßig die
Einholung eines ärztlichen Gutachtens“ erfolgen, (Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung,
Vahlen-Verlag 1999, S.112, Rdz. 85) jedoch reicht es bereits zur Feststellung
der Schwäche der geistigen Kräfte i. S. des Standes"rechts" aus, wenn
bei einem Standesangehörigen ein "starres Festhalten an eigenen Standpunkten
und ihre Verteidigung um jeden Preis“ als abnorm bewertet werden, "da sie
den Gang der Rechtspflege in nicht hinnehmbarem Maße gefährden“ Feuerich/Braun,
a.a.O. § 7, Rdz. 85, S. 113). Ein Anwalt, der sich dem Standesrecht als der
communis opinio, der Auffassung der "erfahrenen und angesehenen
Standesgenossen" widersetzt, riskiert damit, auch ohne ärztliche
Begutachtung pathologisiert, und durch Entzug der Zulassung sanktioniert zu
werden.
Dem Anwalt wird abgefordert, der Auffassung der
erfahrenen und angesehenen Standesgenossen mehr zu vertrauen als dem Recht,
auf dessen Sicherungsauftrag er den Eid leistete.
Gelegentlich von Verhandlungen und schließlich über
das Internet erhält man Kenntnis, dass derartige Verfahren bereits zuvor mit
entsprechenden Ergebnissen gegenüber Richtern und Anwälten, z. B. BRACHT,
MAHLER, SCHMITT, PLANTIKO, BORNSTEIN etc., betrieben wurden und werden, um das
Standes"recht" durchzusetzen.
Alle dem Standes"recht" unterliegenden
Richter, Staatsanwälte und Rechtsanwälte unterwerfen sich daher freiwillig dem
Prinzip der Rechtsbeugung und des Parteiverrates bei "bedenklichen"
Handlungen von Kollegen.
Durch diesen dargestellten Sachverhalt begibt sich jeder Rechtssuchende
in eine existenzvernichtende Gefahr, wenn er seine Rechtsangelegenheit durch
einen Rechtsanwalt bearbeitet sehen will. In dem Moment, wo der befasste Erst-
und Tatrichter das Recht erstmalig erkennbar beugt, muss der Rechtsanwalt zum
Nachteil seines betroffenen Mandanten die Augen schließen, um nicht selbst nach
dem juristischen Standesrecht letztlich auch das Berufsverbot zu riskieren.
Dadurch ist in der BRdvD auf dem Rechtsweg für die Staatsangehörigen des
Deutschen Reiches auch kaum jemals das Recht zu erlangen. Die BRdvD-Justiz ist
deshalb nur die Fortsetzung der Siegerjustiz aus den Nürnberger Prozessen - und
verdient keinerlei Vertrauen oder Unterstützung.
Im vorliegenden Verfahren haben die befassten Richter aber auch über die
Motivation des Handelns des z.U.V. aufgrund unwiderlegbarer richterlicher
Grundbuchfälschungen zu befinden. Dazu müssten sie zunächst die
Grundbuchfälschungen durch Gebrauch von Falschurkunden als solche zur Kenntnis
nehmen und bestätigen.
Nach Zöller, a.a. O., ZPO § 415 Rn 6 wäre damit automatisch der obj.
Tatbestand des § 348 I StGB der Urkundenfälschung im Amt gerichtlich
festgestellt und ein juristischer Standeskollege überführt. Das aber dürfen die
befassten Richter unter Beachtung des juristischen Standesrechtes nicht,
weshalb sie nachweislich und überführt parteiisch zum Nutzen betroffener
Dritter, Kollegen, sind und ihre Ablehnung ebenfalls begründet
Die Einschwörung auf das juristische Standesrecht bedingt, dass solche Verschwörer gegen das
Grundgesetz keinesfalls gesetzliche Richter sein können und dürfen - egal was
die Standeskollegen am BVerfG gegenteiliges Unsinniges absondern.
Solange die befassten BRdvD-Juristen nicht erklären, dass sie dem
juristischen Standesrecht nicht mehr unterworfen sind, müssen sie sich für
rechtsbeugende Juristen in die Bresche werfen. Und aus diesem Grund muss und
wird ihnen die Eignung als gesetzlicher Richter nach allen oben angeführten
Rechtsnormen dagegen abgesprochen.
4. Verweigerung
der Vorlagepflicht
Die BRdvD-Juristin Pia Genius hat auch entweder nicht das
notwendige Wahrnehmungsvermögen für gesetzliche Richter oder sie agiert
absichtlich pflichtvergessend gegenüber ihrem Richtereid, nach dem er
Gerechtigkeit gegenüber jedermann geschworen hatte. Die vorgelegten
Aufforderung zur Feststellung offenkundiger Tatsachen hat sihr ausführlich
erläutert, dass dem Grundgesetz mit Streichung des GG Art. 23 alter Fassung der
unabdingbar notwendige territorial-räumliche Geltungsbereich vor dem 03.10.1990
weggenommen wurde und sie ohne Rechtsgrundlagen dasteht. Nun muss aber das
BVerfG dazu zuerst so Stellung nehmen, dass man nicht wieder von juristischen
Lügen wie in der Präambel zum Grundgesetz vom 03.10.1990 nach bereits
vorliegender unheilbarer Nichtigkeit sprechen muss.
Insoweit
wird unter bezug auf alle bisher vorgelegten Schriftsätze noch einmal vertieft,
dass nur das Bundesverfassungsgericht nach Zöller, ZPO, a. a . O., § 286 Rn 10,
aufgrund einer Vorlagepflicht, die vAw in jeder Verfahrenslage festzustellen
ist, eine Entscheidung treffen kann zur behaupteten und schlüssig begründeten
Rechtstatsache:
"Die BRdvD ist
und bleibt ohne gesetzliche Grundlagen!"
Der Artikel
23 des Grundgesetzes a. F. ist mit
großer Wahrscheinlichkeit aus völkerrechtlicher Sicht bereits vor dem -
vorgetäuschten - Beitritt von DDR-Ländern am 03.10.1990 am 17.07.1990 durch die
Macht des Besatzungsvorbehaltes durch die Siegermächte aufgehoben worden.
Nicht das Deutsche Volk und auch nicht der
Deutsche Bundestag, sondern die Bundesregierung Deutschland hat im Auftrage und
als Erfüllungsgehilfe der Siegermächte nach dem Besatzungsvorbehalt dabei über
das Grundgesetz verfügt – und damit die Besatzungsmächte in
Selbstkontrahierung!
Dieses ist
ein einmaliger Vorgang in der Geschichte einer nur fälschlich so bezeichneten
"Verfassung", die sich in den Gesetzbüchern zum Grundgesetz wie folgt
liest, Grundgesetz, Beck-Texte, 35. Auflage 1998:
Einigungsvertragsgesetz
in Verbindung mit Kapitel II Art. 4 Einigungsvertrag, Datum 23.9.1990/31.08.1990,
wobei Präambel, Art. 51, Abs. 2, Art. 146 geändert, Art. 143 eingefügt und Art.
23 aufgehoben wurde.
Und zwar
ohne Zustimmung des Volkes aufgrund durch Besatzungsvorbehalt gegebener
Regierungsbevollmächtigung.
Dieser
Ablauf hat ungeachtet anderer Formulierungen zum Inkrafttreten des
Einigungsvertrages vom 31.08.1990 nach der Zustimmung des Bundestages vom
23.09.1990 den Artikel 23 des Grundgesetzes schon beseitigt, weil damit
definitiv die Zustimmung der Siegermächte aufgrund ihres Vorbehaltsrechtes
benutzt wurde.
Wir erinnern
uns:
Im Art. 23
GG stand, für welches Gebiet das Grundgesetz — die
Scheinverfassung und in Wirklichkeit Besatzerrecht der Alliierten — galt und das waren nur die so genannten
westlichen Bundesländer. Alle Gesetze und Verordnungen der Volkskammer und der
Bundesregierung ab der Aufhebungserklärung vom 17.07.1990 sind deshalb nach
dem Völkerrecht anscheinend rechtsungültig, weil die Rechtsvoraussetzungen
fehlten.
Es gab
rechtlich gesehen die beiden künstlichen Verwaltungsgebiete BRD und DDR nach
dem 17.07.1990 nicht mehr. Die Besatzungsmächte haben dies klar beschlossen.
Einige der
vorbereiteten Einzelregelungen, wie zum Beispiel das Ländereinführungsgesetz
der Volkskammer der DDR, erlangten nach deren eigener Festlegung erst nach dem
Einigungsvertrag Wirkungskraft, also zu einem Zeitpunkt, als es die DDR gar
nicht mehr gab.
Es hat mit
großer Wahrscheinlichkeit de facto deshalb eine nach dem Völkerrecht gesetzlich
verbindliche "Wiedervereinigung“ für das im Weltkrieg unterlegene Deutsche
Reich noch nicht stattgefunden.
Diese ist
auch nur durch absichtliche Täuschung und Irreführung behauptet worden.
Auch der Einigungsvertrag zwischen der „Bundesrepublik
Deutschland" und der „DDR" vom 31. August. 1990 hat in Art. 4, Ziff.
2 den Art. 23 des Grundgesetzes aufgehoben. Daher gilt nach gegenwärtigem
bundesdeutschen, so genannten Staatsrecht nicht mehr:
"Das Grundgesetz
ist nach dem Beitritt anderer Teile Deutschlands in diesen Teilen in Kraft zu
setzen.".
Diese Aufhebung war staatsrechtlich rechtswidrig, da nicht
alle Teile Deutschlands (Ostdeutschland jenseits von Oder und Neiße etwa) dem
Grundgesetz beitreten konnten. Seit dem 18.07.1990 ist das Grundgesetz
erloschen, spätestens jedoch am 28.09.1990, als die Aufhebung des Art. 23 und
der Präambel zum Grundgesetz veröffentlicht wurden, so dass die erst für den
03.10.1990 vorgesehene Angliederung der DDR zum Geltungsbereich des
Grundgesetzes nicht stattfinden konnte, da dieses bereits mindestens 5 Tage
zuvor erloschen war.
Mit der Aufhebung des Art. 23 GG a. F. ist zudem auch das
Ende der BRD gekommen, denn das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil von
1973 stellte fest:
Sie (die BRD)
beschränkt ihre staatsrechtliche Hoheit auf den Geltungsbereich des
Grundgesetzes, fühlt sich aber auch verantwortlich für das ganze Deutschland.

Diese
Rechtsansicht ist inzwischen durch mehrere gerichtliche Entscheidungen
akzeptiert, bzw. sogar bestätigt worden!
In einem angeblich unanfechtbaren
Beschluss 140 Js 9651/05 12 OWi des AG Gera vom 13.06.2005 gegen einen
Staatsangehörigen des Deutschen Reiches heißt es also , wie vorstehend auf
Seite 17 dargelegt, dass das GG Art. 23 a. F. am 29.09.1990 aufgehoben war.
Wie sich aus dem gesamten Text
der vorgerichtlichen Schriftsätze, Eingaben
und den bekannten 37 Punkten zum menschen- und völkerrechtlichen
Legitimationsdebakel der OMF-BRdvD an das FA GS ergibt, gibt es aber auch ganz
entscheidende weitere juristische Konstruktionsfehler bei der so genannten
Wiedervereinigung mit Datum vom 03.10.1990.
Zur Vertuschung des gesamten
Ausmaßes beim Verlust jeglicher nachvollziehbarer gesetzlicher Grundlagen für
das Fortbestehen der OMF-BRD als ein nicht durch ein direkt befragtes
Staatsvolk des Deutschen Reiches mittels Verfassungsabstimmung
zusammengefügtes, erzwungenes Besatzungskonstrukt wird diese Sprachregelung
offensichtlich jetzt durchgängig in Deutschland benutzt, ohne aber dabei dessen
desaströse juristische Folgen zu bedenken.
In einem angeblich unanfechtbaren
Beschluss (568) 61 Js 3860/04 Ns (135/05) des Landgerichts Berlin vom
12.08.2005 gegen einen Staatsangehörigen des Deutschen Reiches heißt es danach
ebenso:

BRdvD-Handlanger wollen wegen der
oben angeführten fehlenden Definitionen zur Erstreckung des Grundgesetzes diese
nunmehr im Wege der bekannten juristischen Rabulistik einfach aus der –
unrichtig nach einer behaupteten freien Selbstbestimmung des ganzen Deutschen
Volkes entstandenen und vielfach zusammengelogenen - Präambel des Grundgesetzes
ableiten.
Präambel:
"Im Bewusstsein seiner Verantwortung vor Gott und den
Menschen, von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem
vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk
kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben. Die
Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg,
Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt,
Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit
und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das
gesamte Deutsche Volk."
Diese
Linie vertreten wider jeglicher Logik bisher alle bekannten BRdvD-Juristen und
erklären damit ihre fachlichen Fähigkeiten zu einer gerechten Rechtssprechung
als obsolet.
Abgesehen
davon, dass in der BRdvD unter dem Begriff des Deutschen Volkes weiterhin nicht
allein das Deutsche Volk der Staatsangehörigen des Deutschen Reiches mit
unmittelbarer Reichsangehörigkeit verstanden wird, welche allein eine
Wiedervereinigung hätten betreiben können, sondern zwecks beabsichtigtem und
schon weit fortgeschrittenem Völkermord durch die Siegermächte ein
"deutsches" Mischvolk mit Millionen illegal scheineingebürgerter
Staatenloser und Ausländer ohne deutsche Wurzeln, hat die Präambel des GG auch
sonst keine unmittelbare Rechtserheblichkeit, s. Definitionen:
- Duden von
1924
„Präambel – Vorrede“
- Meyer
Taschenlexikon 1966
„Präambel - Vorspruch,
Eingangsformel, Gesetzen oder Verträgen vorangehende Einführung in Zweck, Sinn
und Ziel des nachfolgenden Textes“
- Creifeld´s
Rechtswörterbuch 17. Auflage Verlag C. H. Beck München 2002
„Präambel
– Vorspruch, den eigentlichen Vertrags- und Gesetzestext vorangestellt,
unmittelbare Rechtserheblichkeit wird der Präambel nicht beigemessen“!
Auch die Behauptung, dass das Grundgesetz ja für das ganze
Deutsche Volk gilt, ist also keine ausreichende, bestimmende Beschreibung für
den Geltungsbereich des Grundgesetzes.
Erstens gibt es das so genannte Deutsche Volk in der BRdvD
nicht, weil die völkerrechtswidrigen Scheineinbürgerungen durch die BRD niemals
ein Deutsches Volk, wie sie es sieht, entstehen lassen haben.
Zweitens kann die OMF-BRdvD als Besatzungskonstrukt die
Staatsangehörigkeit des Deutschen Reiches nicht verleihen.
Und drittens hat der kollaborierende BRdvD-Gesetzgeber unter
Druck der Siegermächte die Reichsstaatsangehörigen im Ausland auch nicht unter
das Grundgesetz zwingen können.
Die
juristische Rabulistik der BRdvD-Juristen verstieg sich also sofort zu der
Ansicht, dass die BRD prinzipiell ohne den Grundgesetzartikel 23 a. F.
Gebietserweiterungen auf friedlicher Basis durchsetzten konnte.
Auch das ist
falsch!
Denn nicht
die BRD, bzw. deren Bewohner haben eine solche, friedliche Gebietserweiterung
bewirkt. Es waren die Siegermächte, die in einem feindlichen Akt in
Verhandlungen mit sich selbst durch die von ihnen geschaffenen
Besatzungskonstrukte BRD und DDR ein neues Besatzungskonstrukt mit dem alten,
irreführenden Namen BRD errichteten –
und damit die Völkerrechte des nicht untergegangenen Deutschen Reiches auf
Unversehrtheit seines Reichsgebietes ein weiteres Mal schwerwiegend verletzten.
Dabei wurde
übersehen, dass mit Wegfall des GG Art. 23 a. F. vor dem 03.10.1990 die
Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsgrundlagen mehr hatte und alle darauf
und danach basierenden Entwicklungen, Grundgesetzänderungen und Gesetze in
einer BRD jeglicher rechtstaatlich korrekter Legitimation entbehren
müssen.
Und damit
ist im Folgenden nachzuweisen, dass es im Interesse der bisherigen
Erfüllungsgehilfen der BRdvD liegt, schnellstens ihren Kurs zu ändern, wenn sie
nicht zwischen Mühlsteine geraten wollen.
Sie werden
nämlich weder über ihre Dienstvorgesetzten noch die mit den Siegermächten
kollaborierenden BRdvD-Politiker und hohen Amtsträgern darüber aufgeklärt, dass
sie und ihre Kinder einer jederzeitig möglichen wirtschaftlichen Vernichtung
entgegen gehen. Erst sind sie nützliche Idioten für Verbrechen am Deutschen
Volk und dann werden sie nacheinander selbst beiseite geschoben (gebracht!).
Auch die Verweigerung der Akzeptanz des vorgelegten
Beweismaterials und der angeführten offenkundigen Tatsachen sind unzumutbare
Behinderungen einer ordnungsgemäßen Verfahrensführung. Das Mündlichkeitsprinzip
der Hauptverhandlung macht grundsätzlich alle im Vorverfahren verwendeten
Schriftsätze, Anträge und Beweismittel zunächst wertlos, sofern sie nicht in
der Hauptverhandlung erneut mündlich eingeführt werden.
Dem Antragsteller werden durch die ständigen Ablehnungen von
Beweismittelanträgen mit entweder das rechtliche Gehör ausschaltenden,
unhaltbaren oder absichtlich rechtsmissbräuchlichen Begründungen
Verfahrensrechte unzumutbar beschränkt
Das Rechtsmittelgericht muss die beanstandete
Rechtsanwendung allein auf Grund der Begründungen zu den Antragsablehnungen
prüfen können.
Die vorgelegten und abgelehnten Anträge haben aber auch
immer die Absicht, zu verhindern, dass die Urteilsbegründung nicht anschließend
das Gegenteil der in den Anträgen aufgezeigten Rechtstatsachen enthalten
können, wie es die BRdvD-Juristen mittlerweile regelmäßig vorführen, Lutz
Meyer-Goßner, StPO, a. a. O., Rn 56!
Dabei
müssten sie erkennen können, dass sie nicht einmal im Namen eines Volkes
sprechen können, weil sie kein eigenes haben.
Sie berufen
sich auch nur noch auf Gesetze, welche durch Wählertäuscher, Wahlbetrüger und
Fälscher von Wahlunterlagen festgelegt sein sollen und dabei ebenfalls nichtig
sind.
Die
BRdvD-Juristen wollen auch aus eigenem Interesse keine Erörterung der
unwiderlegbaren Rechtsgründe, die gegen ihre Behauptung stehen, dass sie
gesetzliche Richter sein wollen, weil sie sich dann als angemaßte Amtsträger
erkennen müssten und kein Einkommen aus einer Richtertätigkeit erzielen
könnten. Befangen ist aber auch ein Richter, der in eigener Sache tätig ist und
unmittelbar Vorteile aus seinen Entscheidungen erzielen kann.
Das ist auch
durch diese Erläuterungen der Fall.
Die
Ablehnung ist auch insoweit u. a. nach § 16 GVG Rn. 31 begründet.
5. Ständige
Verweigerung von weiteren grundlegenden Prozessrechten
5.1 Vorsätzliche
Missachtung der dem Gericht nahe gebrachten offenkundigen Tatsachen
Die abgelehnte
Volljuristin Pia Genius hat in der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben, dass
sie vorgetragene offenkundige Tatsachen nicht beachten will.
5.2. Verweigerung
der Kenntnisnahme des Klagegrundes
Die
abgelehnte Volljuristin Pia Genius hat mit ihrem Schreiben vom 03.02.2011 in
vorgetäuschter Erkenntnisunfähigkeit lediglich einen wiederholten Versuch
unternommen, den Unterschied zwischen der Klage zur Feststellung der
Nichtigkeit eines falsch beurkundeten gerichtlichen Dokumentes in der Form
eines Entwurfes, nachgewiesen durch die Floskel pp. und namentliche Nichtbenennung von den
Verursachern von drei unleserlichen Handzeichen, nach der dafür vorgesehenen
Zivilprozessordnung und einem Angriff auf einen Eröffnungsbeschluss als solchen
in einem Strafverfahren zu ignorieren, zumal auch ein solcher bei dem Fehlen
von gesetzlichen Richtern nach der Zivilprozessordnung angegriffen werden darf.
Sie folgt damit der Linie der
Generalstaatsanwaltschaft in einem angestrengten Zivilprozess, so dass nach §
138 ZPO mindestens bis jetzt von Beihilfe zu einem versuchten Prozessbetrug
zwecks Strafvereitelung bei der Verfolgung von Falschbeurkundungen an
Braunschweiger Gerichten und der Verfolgung von Unschuldigen von Amts wegen
ausgegangen werden kann.
In den noch unerledigten
rechtshängigen Rechtsbehelfen in der ersten Instanz wurde auch darauf
hingewiesen:
dass dem Vortragenden niemals in
rechtskraftfähiger Form rechtzeitig ein Eröffnungsbeschluss vorgelegt oder zur
Kenntnis gegeben wurde. Sein vorgeblicher Pflichtverteidiger, welcher ebenfalls
nur aufgrund eines gefälschten Gerichtsdokumentes und in ständigem Widerspruch
durch den Vortragenden - s. gesamte Akten und Verfahrensanträge aus der ersten
Instanz - machte keinerlei Anstalten, die gefälschten und falschbeurkundeten
gerichtlichen Dokumente zu Gunsten seines vorgeblichen Mandanten zu
thematisieren und vorsorglich für eine etwaige Revision anzugreifen,
à wie es das Standesrecht zum Schutze der
beteiligten BRdvD-Volljuristen von ihm verlangt!
Die erst in den Akten gefundene
Abbildung eines "Eröffnungsbeschlussentwurfes", aus dem sich weder
der Betroffene in rechtlich korrekter Form noch die Namen der an diesem tätig
gewordenen vorgeblichen gesetzlichen Richter ergeben, ist auch dem
Pflichtverteidiger nicht zugestellt worden. Akteneinsicht ersetzt aber
bekanntlich keine erforderliche Bekanntgabe.
Zusätzlich trägt der
"Eröffnungsbeschlussentwurf" auch noch einen falsch beurkundeten
Rechtskraftvermerk mit nicht entzifferbarer Unterschrift. Der Vortragende hat
das schon in seiner sofortigen Beschwerde vom 29.09.2008 rechtzeitig vorgelegt
und ist daher auch nicht verwundert, dass sein Rechtsbehelf am AG CLZ übergangen
worden ist und nun auch durch das LG BS übergangen werden soll.
Nun beteiligt sich auch
erwartungsgemäß das AG BS an dem Versuch, keinen Rechtsweg gegen noch als
vorgeblich rechtskraftfähig benutzte gerichtliche Fälschungen,
Falschbeurkundungen und rechtskraftunfähige Entwürfe zulassen zu wollen.
Dagegen richtet sich aber nun das Ablehnungsgesuch, weil der Vortragende damit
in seinen Grundrechten nach Art. 101 und 103 GG verletzt wird.

Nichtiger
"Eröffnungsbeschlussentwurf"!
Dieses abgebildete Dokument ist
eine weitere der vielen Falschbeurkundungen nunmehr eines
Eröffnungsbeschlussentwurfes jetzt aus dem LG BS.
Zunächst ergibt sich der Adressat
nicht aus dem Schriftstück. Noch erstaunlicher ist aber, dass bereits am
25.04.2008 ein Rechtskraftvermerk beurkundet wurde, obwohl das Schriftstück bis
dahin niemandem zugestellt war.
Nach § 215 StPO kann kein
Beschluss rechtskräftig werden, der nicht förmlich zugestellt wurde. Selbst
wenn nach Meyer-Goßner, a.a.O. nach § 35 (2), Rn. 12 StPO gilt, dass für nicht
angreifbare Beschlüsse ebenso wie für nicht fristsetzende eine formlose
Mitteilung genügen würde, ist die Situation im vorliegenden Verfahren damit
nicht ausreichend gewürdigt.
Dem zu Unrecht Verurteilten
(z.U.V.) wurden nämlich seine Prozessrechte systematisch schon mit Beginn der
Ermittlungen abgeschnitten. Er hat weder nach dem Ende der Ermittlung Stellung
nehmen dürfen, den angekündigten Pflichtverteidiger nicht zur Stellungnahme auf
die Anklage vor der Eröffnung des Verfahrens erhalten, um diese eventuell noch
verhindern zu können, noch sonst ein ordentliches rechtliches Gehör gehabt.
Wäre ihm deshalb der
Eröffnungsbeschluss vom 21.04.2008 zugestellt worden, so hätte er sein Recht
auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 44 StPO entsprechend der
Erfordernis für § 33 a StPO beanspruchen können, was eine förmliche
formgerechte Zustellung erfordert hätte. Die ist aber niemals erfolgt, weil
sich die Juristen im Bezirk des OLG BS ihrer Sache so sicher waren. Aufgrund
des nachfolgenden Schreibens nach ABl. 162 wurde dann zuerst dem aufgrund eines
gefälschten Beschlusses noch gar nicht rechtskraftfähig bestellten
Pflichtverteidiger am 15.08.2008 und erst am 22.08.2008 dem z.U.V. folgerichtig
nur eine Kopie eines Entwurfes zum Eröffnungsbeschluss zugestellt, der schon
seit dem 25.04.2008 ohne Zustellung rechtskräftig gewesen sein sollte.
Der tatsächliche irreführende
Ablauf bei der Versäumnis der Zustellung oder Bekanntgabe eines
rechtskraftfähigen Eröffnungsbeschlusses ergibt sich aus dem nachfolgenden
Aktenblatt 162 aus Band IX der Akte. Die Aktenblätter 142, 144 und 145 aus der
gleichen Akte IX ergeben ein weiteres erschütterndes Bild der völlig entarteten
bundesrepublikanischen Justizgewährung. Während sich die gesamten Anklageakten
darauf stützen, dass die bundesrepublikanische Justiz so untadelig arbeiten
soll, dass überhaupt nicht verständlich werden kann, dass tausende von
Justiz-Opfern und auch der unschuldig Verfolgte nur noch vorbereitend eine
Strafverfolgung von rechtsbeugenden
Richtern und strafvereitelnden "Staats"anwälten der Bundesrepublik in
rechtfertigendem Notstand, Notwehr und nach dem Widerstandsrecht aufbauen
können, was ihr Recht ist, enthalten die vorliegenden Verfahrensakten selbst
die unwiderlegbaren Beweise dazu, dass die BRdvD-Juristen jegliche Verbrechen
der Urkundenfälschung, Falschbeurkundung und falscher Anschuldigungen zur
politischen Verfolgung Unschuldiger einsetzen.
Der erste Versuch der Zustellung
sandte den immer noch nicht bekannt gemachten, förmlich korrekten
Eröffnungsbeschluss durch das LG BS am 23.04.2009 ab. Die Beurkundung der
vorgeblichen Rechtskraftfähigkeit am 25.04.2008 wartete nicht einmal die
Postlaufzeit von mindestens 3 Tagen ab, was schon weitere Rückschlüsse auf die
übrigen permanenten Rechtsbeugungen auch am LG BS erlaubt. Nach dem Rücklauf am
28.04.2008 wurde am 29.04.2008 ein weiterer Zustellungsversuch gemacht, ohne
dass die Rechtskraftbeurkundung zurück genommen wurde. Sie ist also vorsätzlich
falsch aufrechterhalten und benutzt worden! Die Retoure durch die Post, die
sonst immer alles zugestellt hat, erreichte am 05.05.2008 das LG BS! Und das
AktBl. 145 enthält den immer noch verschlossenen Umschlag als Nachweis, dass
keine rechtskraftfähige Version eines Eröffnungsbeschlusse vor der ersten
Vernehmung zur Sache vorgelegen hat!
Es gibt also ein unbehebbares
Verfahrenshindernis, was die Ladung bewusst übersehen wollte, das aber
weiterhin existiert.

Das Recht auf Anfechtung eines
solchen Machwerks wie dem des falsch beurkundeten Eröffnungsbeschlussentwurfs
zur Nachholung des rechtlichen Gehörs wurde damit übersprungen. Das hatte
seinen Grund darin, dass das Präsidium des LG BS diesen Eröffnungsbeschluss
schon als rechtskräftig festgestellt am 25.04.2008 brauchte, um damit einen gleichfalls
nicht rechtskraftfähigen Folgebeschluss zu erlassen.

Die erneute Verweigerung des
rechtlichen Gehörs zu diesem Sachverhalt wird ein noch größeres Rumoren
erzeugen als es die Terrorveranstaltungen am AG CLZ und LG BS schon bewirkt
haben.
Das Präsidium des LG BS hat laut
obigem Beschluss das Aktenblatt 140 ff aus Band IX mit dem falschen
Rechtskraftvermerk gekannt! Es hat als sich selbst disqualifizierendes Gremium
also ebenso wie das OLG BS sämtliche Folgebeschlüsse ohne grundlegenden rechtskräftigen
Eröffnungsbeschluss erlassen, was alle diese Folgebeschlüsse ebenfalls nicht
rechtskraftfähig macht, Jurastudium 1. Semester!
Es ist nun auch die
Falschbeurkundung im Entwurf des Eröffnungsbeschlusses strafrechtlich endlich
zu verfolgen, wenn der Anspruch eines Rechtsstaates BRdvD noch aufrecht
erhalten werden soll.
Der z.U.V. empfiehlt dem
Beschwerdegericht, deshalb das Verfahren unverzüglich mangels formfehlerfreien
und rechtskraftfähigen Eröffnungsbeschluss zu beenden und Schadensersatzansprüche
wegen Freiheitsberaubung, Beleidigung, Schadenszufügung und sonstige Beschwer
festzustellen. Er verlangt zusätzlich die Erstattung seiner sämtlichen
Aufwendungen bis zum Ende der ersten Runde und freut sich schon auf die
nächste, weil er allen vorgeblich Beleidigten und Genötigten noch deren eigenen
Straftaten öffentlich nachweisen will und wird. Neue etwaige Rechtsbeuger im
Ring werden nicht gefürchtet.
Der z.U.V. wird auch genauestens
beobachten und erfassen, was mit den Falschbeurkundenden und Urkundenfälschern
am AG CLZ, AG GS und LG BS jetzt
endlich passiert, damit eine saubere hygienische Justiz in Niedersachsen
heranwachsen kann. Der z.U.V. wird diesen Sachverhalt zu seinem Schutz in allen
weiteren Verfahrensfortsetzungen derart strapazieren, dass die BRdvD im In- und
Ausland für die Fortsetzung der Diktaturjustiz in den Jahren zwischen 1933 und
1945 noch sehr berühmt werden könnte.
Das LG BS hatte aber auch vor der
Ladung von Amts wegen das Fehlen der Bekanntgabe eines rechtskraftfähigen
Eröffnungsbeschlusses zu prüfen. Offensichtlich hat es dieses nicht getan oder
aber im Rahmen seiner geplanten Verhandlungsführung als beiseiteschiebbar
eingestuft. Das beweisen Terminansetzungen für 3 aufeinanderfolgende Tage
unwiderlegbar.
Damit wird auch die
Schutzbehauptung der GStA im Schreiben vom 20.09.2010 widerlegt, dass bisher
irgendeine Instanz der Strafjustiz im Braunschweiger OLG-Bezirk wirklich eine -
zusätzlich auch beantragte - Prüfung von Amts wegen überhaupt durchführen
wollte oder hat, weil dann eine nachvollziehbare Begründung vorgelegt hätte
werden müssen.
Fortwährende weitere juristische
Handlungen des LG BS mit immer neuen Besetzungen beweisen zusätzlich, dass eine
solche Prüfung auch nicht mehr erfolgen wird, weil das Fehlen eines rechtswirksamen
Eröffnungsbeschlusses sofortige Einstellung wegen unheilbarer
Verfahrenshindernisse nach sich ziehen muss.
Der Vortragende hatte für diesen
Fall aber die Möglichkeit, über eine Feststellungsklage die Nichtigkeit eines
vorsätzlich falsch beurkundeten Eröffnungsbeschlusses feststellen zu lassen,
falls die Bearbeitung der Sofortigen Beschwerde im Bereich des OLG Braunschweig
keine Abhilfe schaffen will. Er hat auch diesen Weg inzwischen am 04.11.2009
ergriffen. Das zugehörige Verfahren am AG BS ist offenkundig vorgreiflich und
verbietet ebenfalls eine überbeschleunigte Verhandlung zur noch nicht
bearbeitungsreifen Berufung wegen der weiterhin offenen ersten Instanz. Die
Sofortige Beschwerde ist bekanntlich innerhalb von 3 Tagen zu
entscheiden oder an das Beschwerdegericht weiter zu geben.
Der Versuch der von den Handelnden
am AG CLZ, LG BS und OLG BS über ihren Dienstherren abhängigen, nicht
unabhängigen und deshalb Abgelehnten, den Rechtsweg über den Zivilprozess
dennoch bewusst mit falschen Begriffen zu versperren, ist ein weiterer
begründeter Ablehnungsgrund.
6. Zusammenfassung
Es treffen sämtliche auf Seite 1 und 2 dieses Antrages
angeführten Rechtsnormen zu, die zu einer Ablehnung der befassten
BRdvD-Volljuristin
Pia Genius, geb. am 25.08.1972
als befangene(r) und als nicht gesetzliche(r) Richter(in)
müssen/muss.
Die oben angeführten Ablehnungsgründe müssen im Wege der
dienstlichen Stellungnahme durch den/die BRdvD-Jurist(en) so begründet erörtert
werden, dass für ein Rechtsmittelgericht die Ablehnung vollumfänglich rechtlich
überprüfbar ist.
Es ist die
dienstliche Stellungnahme dem zu Unrecht Verurteilten und Vortragenden zur
Erwiderung mit ausreichendem Zeitrahmen vorzulegen. Bis dahin sind bekanntlich
nur noch unaufschiebbare Handlungen gestattet.
Konnex:
Zwischen der Ablehnung der/des befassten BRdvD-Juristin Pia
Genius, geb. am 25.08.1972, und den vorgetragenen Gründen steht entsprechend
Lutz Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Auflage 2005, § 244, Rn 21, der
Konnex, dass die vorgetragenen Ablehnungsgründe die Abgelehnte(n) unter
rechtsstaatskonformen Gesichtpunkten aus dem Verfahren ausschließen müssten.
Im Falle der Ablehnung des Antrages durch andere, jedenfalls
in der BRdvD am befassten Gericht zur Zeit nicht mehr vorhandenen gesetzlichen
Richter, müssen die Gründe für eine abschlägigen Bescheidung - die nach Ansicht der Partei und den
Erfahrungen an BRdvD-Gerichten nicht auszuschließen ist - für dann
beabsichtigte Rechtsmittel so nachvollziehbar erklärt werden, dass eine uneingeschränkte
Prüfung anhand der Aktenlage möglich ist.
Mit dem Antrag soll
der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durchgesetzt werden.
Schon
vorgelegte Anlage: Lehrheft
090401:Gesetzliche Richter? Das unbekannte Wesen ....
Es ist die
dienstliche Stellungnahme der Partei zur Erwiderung mit ausreichendem
Zeitrahmen vorzulegen. Bis dahin sind bekanntlich nur noch unaufschiebbare
Handlungen gestattet.
Konnex:
Zwischen
der Ablehnung der befassten BRdvD-Juristin und den vorgetragenen Gründen steht
entsprechend Lutz Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 48. Auflage 2005, § 244,
Rn 21, der Konnex, dass die vorgetragenen Ablehnungsgründe die Abgelehnte unter
rechtsstaatskonformen Gesichtpunkten aus dem Verfahren ausschließen müsste. Im
Falle der Ablehnung des Antrages durch andere, jedenfalls in der BRdvD am
befassten Gericht zur Zeit nicht mehr vorhandenen gesetzlichen Richter, müssen
die Gründe für eine abschlägigen Bescheidung
- die nach Ansicht der Partei und den Erfahrungen an BRdvD-Gerichten
nicht auszuschließen ist - für dann beabsichtigte Rechtsmittel so
nachvollziehbar erklärt werden, dass eine uneingeschränkte Prüfung anhand der
Aktenlage und des HV-Protokolls möglich ist.
Mit dem
Antrag soll der Anspruch auf den gesetzlichen Richter durchgesetzt werden.
P.S.
Aus
vielfach gegebenem Anlass der Umdeutung von deutlichen Rechtbegehren in
vorgebliche Beleidigungen gegen bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen gilt:
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf
dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes
beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen
Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art.
79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der
Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80 ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so
genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde,
Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität
und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Zitat
Antrag 3 Ende!
Der folgende Vortrag erläuterte
ausschließlich diesen Ablehnungsantrag, wozu natürlich jetzt auch der
Akteninhalt soweit als notwendig dazu benutzt werden musste.
Nach der Vorlage des schriftlich
vorbereiteten Ablehnungsantrag wurde das Verfahren wegen der Ablehnung
abgebrochen.
Wenn man die Beschreibung des
tatsächlichen Verfahrensablaufes nun mit dem am 25.05.201 versandten
Hauptverhandlungsprotokoll vom 19.05.2011 vergleicht, so ergibt sich eine
bedeutende Diskrepanz durch eine vorsätzliche Protokollfälschung durch die
BRdvD-Volljuristin Pia Genius, die spätestens damit eine Rechtsbeugerin zum
Zwecke des Prozessbetruges für ihren Dienstherren und Mittäterin nach § 25 StGB
durch Zutritt zur Strafvereitelung, zu Falschbeurkundungen und/oder Fälschungen
von gerichtlichen Dokumenten geworden ist.
Zur Beweisführung zu diesem
starken Vorwurf, der die StA BS zu sofortiger Ermittlung bringen müsste, wenn
diese die hier vorgelegten Beweise zur Kenntnis genommen hat, wird zuerst das
HV-Protokoll vorgestellt, s. Abb.:


Dieses Hauptverhandlungsprotokoll
bereitet den von der Volljuristin Pia Genius geplanten Prozessbetrug ohne
Verhandlung zur Sache und ohne Herbeischaffung des falsch beurkundeten
angegriffenen gerichtlichen Dokumentes dadurch vor
à dass sie mit der Behauptung, der Kläger
nähme in der Sache vollständig Bezug auf die Akten, um seinen Antrag zu
stellen,
wider besseren Wissens eine Sachverhandlung vortäuschte!
Die
Volljuristin Pia Genius hat damit zu dieser Verhandlung am 19.05.2011 ein
Protokoll verfasst, welches eine Verfälschung des tatsächlichen Ablaufes und
des Willens des Vortragenden zur Ablehnung der befassten Juristin in der
Identitätsphase falsch und durch eine §§ 138 und 139 ZPO bewusst missachtende
Reihenfolge wiedergibt.
Der
Vortragende hat in Zusammenarbeit mit den verdeckten Ermittlern der
Oberreichsanwaltschaft der Exilregierung Deutschs Reich nunmehr die Pflicht,
die Protokollfälschung durch die Volljuristin Pia Genius ais Vorbereitung des
gesamten weiteren Prozessbetruges und damit Verfassungshochverrates aufzudecken
und zur Anzeige zu bringen.
Als Anlage
beigefügt wird die auf Tonträger aufgenommene Verhandlung vom 19.05.2011 mit
der Bezeichnung AG_B_19.05.11_Beweisdatei, aus der sich ergibt, dass die
einleitende Protokollerung zur Antragstellung durch den Vortragenden nach der
Verfahrenseröffnung gar nicht getätigt worden ist. Es ist eine glatte von
Anfang an gewollte Protokollfälschung:
Die Auswertung des Tonträgers beweist vielmehr den richtigen
Verfahrensablauf:
01 min 45 sec ff. Klärung,
wieso Pia Genius die neue gesetzliche Richterin sein will
03 min 01
sec ff. Abgabe Antrag 1 zu
offenkundige Tatsache ohne Sachverhandlung mit ausschließlicher Erläuterung zu
den angeführten Tatsachen
03 min 45
sec. Ff. Vorlagepflicht, weil in der
Bundesrepublik keine rechtsstaatskonforme Justizgewährleistung existiert
04 min 28
sec ff. 2 Anträge im Vorfeld vor
einer Sachbehandlung zur Beachtung offenkundiger Tatsachen
05 min 25
sec ff. Ankündigung eines
Ablehnungsantrages, bevor der Vortragende zur Sache verhandeln wird!
05 min 49
sec ff. Stellen des Antrages Nr. 1
mit Bezug ausschließlich auf die in den Akten bereits angeführten ofenkundigen
Tatsachen, erklärt ohne den Willen zur
Sachverhandlung
25 min 15
sec ff. Es folgt von der
Antragseinreichung bis zur 25 min ein ausführlicher Vortrag zu den
offenkundigen Tatsachen und keine Einlassung zur Sache mit der schlussendlichen
Strafankündigung, falls durch das Gericht die offenkundigen Tatsachen nicht
beachtet werden
25 min 18
sec ff. Zur Verhinderung einer
Unterbrechung mit angeblicher Einlassung zur Sache wurde sofort ein 2. Antrag
zur Feststellung der offenkundigen Tatsache eingereicht, das jegliche
Rechtsverletzung und dazu gehört auch die Ignorierung von offenkundigen
Tatsachen schlicht und einfach Verfassungshochverrat nach
bundesrepublikanischen Gesetzen bedeutet
29 mm 30
sec ff. Zur Verhinderung einer
Unterbrechung mit angeblicher Einlassung zur Sache wurde sofort ein 3. Antrag
als Ablehnungsantrag erklärt und ausführlich erläutert, was ntürlich jetzt den
Bezug auf die Akten erlaubte, ohne das damit in die Sachverhandlung eingetreten
war.
Bis zur 56
Minute und 3.Sekunde wurden der Volljuristin Pia Genius nunmehr beweisbar
ausführlich die Ablehnungsgründe erläutert. Sie kann damit kein Nichtwissen
vortäuschen und auch nicht behaupten, dass sie ihr weiteres Handeln nach dem
Gesetz durchführte.
Die dienstliche Äußerung der abgelehnten BRdvD-Volljuristin
Pia Genius datiert auf den 24.05.2011 und ist mit der erst am 25.05.2011
abgeschickten urkundlichen Lüge in Protokollform abgestimmt:
Ausweislich
des als Beweis beigefügten Tonträgers ist die Volljuristin Pia Genius eine
schwere Lügnerin, die damit entgegen Recht und Gesetz Gerichtsverfahren zu
ihren Gunsten, zum Nutzen des Dienstherren und ihrer Standeskollegen
beeinflusst und dabei vor Prozessbetrug nicht zurück schreckt!
Der Vortragende hat in der Kenntnis, dass er über
unwiderlegbare Beweise durch Tonträgermitschnitt als auch Zeugen als verdeckte
Ermittler verfügt, auf die dienstliche Stellungnahme wie folgt geantwortet,
Zitat Anfang:
Bezüglich der KLAGE 111 C 3908/09
In Sachen
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Jürgen-Michael Wenzel
- Kläger -
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten
durch den Generalstaatsanwalt Braunschweig
- Beklagte -
wegen
Vernichtung der Beweiskraft und
damit der Rechtskraftbehauptung einer falsch beurkundeten, öffentlichen,
richterlichen Urkunde des Landgerichts Braunschweig in Form eines Eröffnungsbeschlussentwurfes
vom 21.04.2008 nach § 256 ZPO in Verbindung mit §§ 415, 417 ZPO
wurde dem Kläger mit einfacher
Zusendung mit Poststempel vom Freitag, den 27.05.2011, die dienstliche
Stellungnahme der abgelehnten Volljuristin Pia Genius zugeschickt.
Diese wurde erst am Montag, den
30.05.2011 in den Briefkasten gelegt, und ist auch für die Fristsetzung nicht
rechtskraftfähig. Das wird gerügt. Die
dienstliche Stellungnahme sieht wie folgt aus. Sie ist nicht unterschrieben,
was gerügt wird.

Es wird um Übersendung einer nachweislich unterschriebenen und insoweit
beglaubigten Kopie nachgesucht, weil vermutlich eine uneidliche Falschaussage
gegenüber dem Gericht vorliegen dürfte.
Dazu werden gegebenenfalls zwei Prozesszeugen zu benennen sein, wenn
die Volljuristin Pia Genius bei ihrer Äußerung bleibt, bzw. das AG BS diese
Äußerung als Entscheidungsgrundlage gegen eine Ablehnung verwendet.
Tatsache ist, dass sich der Kläger zu keiner Zeit auf eine
Sachverhandlung eingelassen hat, sondern lediglich zur Vorbereitung seines
Ablehnungsantrages zwei Anträge zur Beachtung offenkundiger Tatsachen bezüglich
fehlender rechtlicher Grundlagen der bundesrepublikanischen
Besatzungsrechtjustiz, der fehlenden gesetzlichen Richter und des fehlenden
gesetzlichen Gerichtsstandes vorgetragen hat. Danach erfolgte mit dem dritten
Antrag unverzüglich die Ablehnung nach § 41 ZPO u. a., die natürlich mit der
Verweigerung wesentlicher Prozessrechte im Vorverfahren erläutert werden
musste.
Soweit das HV-Protokoll nunmehr den Anschein erwecken will, dass zuerst
Verfahrensantrag mit Bezug auf die Akten gestellt wurde, um daraus eine
Sachverhandlung zu behaupten, stimmt das gerade nicht.
Da zuerst die Anträge
1. bis 3. gestellt wurden, wird auch Protokollberichtigung des erst am
27.05.2011 zugegangenen HV-Protokoll verlangt, das die Abgelehnte selbst gar
nicht mehr hätte - auch noch zu ihren Gunsten - .verfassen dürfen.
Soweit also die vorgelegte, vorgebliche dienstliche Stellungsnahme zu
unterstellen versucht, dass bereits eine Sachverhandlung erfolgt sei, könnte
dieses eine "vielleicht" durch Zeugen nachweisbare Lüge und
uneidliche Falschaussage vor Gericht sein, die auch in einer Beteiligung an
Prozessbetrug münden könnte.
Es wurden gesetzliche Ausschließungsgründe benannt und lediglich zum
Schutze vor Beleidigungsauslegungen, die durchaus in der Bundesrepublik
durchgängig üblich versucht werden, erklärt, dass diese Ausschließungsgründe
nicht persönlich sondern rechtlich korrekt
zu werten sind.
Im Übrigen wird gerügt, dass alle vorgetragenen wesentlichen
Ablehnungsgründe des Antrages wie unter anderem auch die Vereitelung der
Vorlageerzwingung eines amtlich falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumentes
nach Antrag nach § 142 ZPO nicht in der dienstlichen Äußerung bearbeitet wurden
und somit durch
Stillschweigen Zustimmung vermutet werden darf. BRdvD-Volljuristen sind
ja keine Dummen, sondern für ihr Handwerk besonders geschult worden. Insoweit
kann auch kein BRdvD-Volljurist mehr rechtskraftfähige Rechtsgrundlagen für
sein Handeln vorzeigen. Soweit dennoch auf der Grundlage von faktischer Gewalt
rechtsstaatskonformes Recht verweigert wird, kann dieses vermutlich nur noch
schlimme Reaktionen provozieren.
Aufgrund der durchschaubaren Absicht, dem Kläger Prozessrechte durch
vermeintliche und lediglich konstruierte Überholung wegnehmen zu wollen, bleibt
die Volljuristin Pia Genius abgelehnt und schon nach bundesrepublikanischer
Gesetzgebung und Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn diese überhaupt rechtskraftfähig
wäre.
Nach deutschem (Reichs)Recht ist sie auch keine gesetzliche Richterin.
P.S.
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m.
anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre
irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der
möglichst zügigen Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real
inexistenten, nach Art. 79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht
zwecks Beseitigung der Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§
80 ff. Reichsstrafgesetzbuch -
festgelegten, so genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung:
Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Kopie: Erfassungsstelle für
BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch
Exilregierung
Deutsches Reich Oberreichsanwaltschaft
Zitat Ende zur dienstlichen Äußerung!
Auch hier wird wieder bewiesen, dass sich
bundesrepublikanische Besatzungsrechtsjuristen mit billigender Duldung des
Bundesgrundgesetzgerichtes nicht einmal mehr zu Protokollberichtigungs- und
-änderungsanträgen zu äußern brauchen, weshalb auch die Protokollberichtigung
bis heute nicht bearbeitet wurde.
Das Ablehnungsgesuch wurde trotz der massiven
dienstlichen Lüge zum Zwecke des Prozessbetruges durch die Volljuristin Pia
Genius und ohne Beachtung der vorgetragenen offenkundigen Tatsachen durch den
hinzutretende Volljuristen Gille verworfen,
à ohne
dass dieser die Ablehnungsgründe nachvollziehbar gewürdigt hatte.
Das zeigt insbesondere, dass der Nachweis, dass kein
BRdvD-Volljurist gesetzlicher Richter ist oder sein kann und er damit immer als
Abhängiger befangen gegen Rechtsbegehrende steht, nicht mehr zum Ausscheiden
solcher Subjekte aus vorgeblich rechtsstaatskonformen Gerichtsverfahren geführt
werden kann.
Es gibt keine Möglichkeit in der Bundesrepublik,
rechtsstaatkonformes Recht durchsetzen zu können, wenn es deren Juristen nicht
zulassen wollen. Das Bla-Bla des Volljuristen Gille ohne einen Gesetzestext ist
deshalb auch nicht rechtskraftfähig und auch ihm muss zu gegebener Zeit wegen
Unterstützung von Prozessbetrug selbst der Prozess gemacht werden. Es ist
nämlich gerade nicht unerheblich, wenn ein Pia Genius urkundliche Lügen zum Zwecke
des Prozessbetruges verbreitet, damit angeblich das Ablehnungsrecht verloren
gegangen wäre, weil das alleine sie als befangen aus dem Verfahren hätte nehmen
müssen. Da der Volljurist Gille auch gar nicht prüfen oder ermitteln wollte,
sondern nur eine Kollegin wie üblich reinwaschen wollte, sind auch gegen ihn
Ermittlungen durch das Deutsche Volk eingeleitet worden.


Da sich bis zum 18.10.2011 nichts mehr rührte, wurde
Sachstandsanfrage gestellt, Zitat Anfang:
Bezüglich der KLAGE 111 C 3908/09
In Sachen
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing.
Jürgen-Michael Wenzel
- Kläger -
gegen
das Land Niedersachsen, vertreten
durch den Generalstaatsanwalt Braunschweig
- Beklagte -
wegen
Vernichtung der Beweiskraft und damit der
Rechtskraftbehauptung einer falsch beurkundeten, öffentlichen, richterlichen
Urkunde des Landgerichts Braunschweig in Form eines Eröffnungsbeschlussentwurfes
vom 21.04.2008 nach § 256 ZPO in Verbindung mit §§ 415, 417 ZPO
wird Sachstandsanfrage gestellt!
Begründung:
Aufgrund
der Dringlichkeit der Sache wird anfragt, wann die Sache mit der Aufnahme eines
neuen Verhandlungstermins fortgesetzt wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Gericht
noch immer keine Vorlage der benötigten Urkunden nach § 142 ZPO veranlasst hat,
woraus sich für den neutralen Beobachter nur eine Voreingenommenheit und
bewusste Rechtsverletzung ergeben kann.
Soweit
sich das befasste Gericht auf die falsche Behauptung im HV-Protokoll vom
19.05.2011 bezieht, dass sich der Kläger schon zur Sache eingelassen hätte, wird
bei Aufrechterhaltung Gegenbeweis angekündigt. Mag auch in der
Bundesrepublik nach Ansicht z. B. des Volljuristen Gille es unerheblich sein,
ob der Kläger sein Antragsrecht im Verfahren gemäß § 43 ZPO verloren haben
könnte, so ist damit jedoch nur der bewusst verweigerte Aufklärungswille
bewiesen, weil anderenfalls das Ablehnungsgesuch schon wegen einer
vorgestellten Protokollfälschung begründet gewesen wäre, mit der ein
Rechtmittel weggeschlagen werden sollte.
Insoweit
war gerade auch dieser Sachverhalt ein begründeter Ablehnungsgrund neben der
Verweigerung, § 142 ZPO anzuwenden.
Zur
Fortsetzung ist deshalb ein weiterer Hauptverhandlungstermin notwendig, in
welchem die Vorlage der beantragten originalen Urkunden durch die Beklagte zu erfolgen
hat.
P.S.
Kein
Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin
ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes
beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen
Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art.
79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der
Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80 ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so
genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde,
Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität
und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Kopie: Erfassungsstelle für
BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch
Exilregierung Deutsches
Reich Oberreichsanwaltschaft
Zitat Ende!
Das Gericht teilte am 03.11.2011 mit, "dass in
den nächsten Wochen dem Verfahren Fortgang gegeben wird."
Und dann kam einfach ohne neue mündliche Verhandlung
endlich zur Sache nach der Vorlage des Originals der Falschbeurkundung eines
Eröffnungsbeschlussentwurfes der nachfolgend abgebildete Beschluss:




Soweit das Gericht unter Punkt I. feststellen will,
dass die Klage unzulässig ist, so wird hierzu der hier vorgelegte Schriftsatz
gleichzeitig als Gegenvorstellung und so genannte Verfassungsbeschwerde anahnd
der Begründung das Gegenteil beweisen.
Das Urteil beginnt mit der Verweigerung der
Tatbestandserfassung, obwohl Justizverbrechen auch bei solchen wie dem
vorliegenden durch noch weitere Rechtsmittel zur Prüfung gebracht werden
können. Insoweit wurde im vorliegenden Schriftsatz der Sachverhalt lückenlos
dargestellt, um das Ausmaß der kriminellen Energie der Pia Genius richtig
einordnen zu können.
Soweit diese in Punkt I. der Begründung die Klage
für unzulässig erklären möchte, beweist schon Punkt I.1., dass dem Kläger
wiederum der gesetzliche Richter, das ordentliche rechtliche Gehör und das
faire Verfahren mit Lügen, Rechtsbeugung und Verfassungshochverrat verwehrt wurden.
Die Urteilsbegründung der Pia Genius behauptet
wissentlich falsch, Zitat Anfang:
Wenn der
Kläger seine Behauptung aus dem Schriftsatz vom 24.05.2011, er habe sich
in der mündlichen Verhandlung nicht zur Sache eingelassen, dahin gehend
verstanden
wissen möchte, er habe keinen Sachantrag gestellt, so geht dieser Einwand ins
Leere.
Zum einen hat der Kläger
auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts den im
Sitzungsprotokoll festgehaltenen Antrag unter Bezugnahme auf den bisherigen
Akteninhalt gestellt, noch bevor er den bereits vorformulierten
Befangenheitsantrag
gegen die zuständige Abteilungsrichterin stellte. Die Bezugnahme auf den
Akteninhalt
stellt im Zivilrecht ein Verhandeln zur Sache dar. Der vom Kläger gestellte
Antrag ist
mithin ein Sachantrag.
Zitat Ende!
Der beigefügte Tonträger beweist unwiderlegbar, dass
diese Behauptung zum Zwecke des Prozessbetruges gelogen ist!
Der Befangenheitsantrag wurde nach der
Verfahrenseröffnung ohne vorherige Bezugnahme auf die Akten für einen Antrag
und ohne Verhandlung zur Sache gestellt. Die Urteilsbegründung zeigt beim
Abhören des Tonträgers als Beweis, dass die Volljuristin Pia Genius im
bewussten Verstoß gegen § 139 und damit als Rechtbeugerin den Willen des
Klägers nicht nur übergehen, sondern durch Betrug und Irreführung in eine
Sachverhandlung eintreten wollte. Das hat der Kläger laut Tonträgeraufzeichnung
immer wieder abgewehrt, auch wenn das in der Urteilsbegründung verschwiegen
wird.
Die Urteilsbegründung fährt unter Punkt I. 1. fort,
Zitat Anfang:
Wenn der Kläger seine
Behauptung aus dem Schriftsatz vom 24.05.2011, er habe sich in der mündlichen
Verhandlung nicht zur Sache eingelassen, dahin gehend verstanden wissen möchte,
er habe keinen Sachantrag gestellt, so geht dieser Einwand ins Leere. Zum einen
hat der Kläger auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts den im Sitzungsprotokoll
festgehaltenen Antrag unter Bezugnahme auf den bisherigen Akteninhalt gestellt,
noch bevor er den bereits vorformulierten Befangenheitsantrag gegen die
zuständige Abteilungsrichterin stellte. Die Bezugnahme auf den Akteninhalt stellt
im Zivilrecht ein Verhandeln zur Sache dar. Der vom Kläger gestellte Antrag ist
mithin ein Sachantrag. Diese Frage kann jedoch im auch dahin stehen bleiben,
weil es sich bei dem vorliegenden Rechtsstreit um ein vereinfachtes Verfahren
nach § 495a ZPO handelt, bei dem das Gericht das Verfahren nach billigem
Ermessen bestimmen kann. Zwar ist eine mündliche Verhandlung bei einem dahin
gehenden Antrag einer Partei auch im Verfahren nach § 495a ZPO zwingend. Jedoch
dient die Anberaumung der mündlichen Verhandlung dem rechtlichen Gehör der
Parteien, die eine verfahrensabschließende Entscheidung nicht dadurch
verhindern können, daß sie von dieser Möglichkeit des rechtlichen Gehörs in der
beantragten und anberaumten mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch machen. Auch
ohne entsprechenden Sachantrag kann daher im Verfahren nach § 495a ZPO auch
ohne vorherige mündliche Verhandlung eine Entscheidung nach Lage der Akten (§
251a Abs.1 ZPO) allein auf der Grundlage des bisherigen Akteninhaltes ergehen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
69.Auflage 2011, § 495a Rz.20 und 21).
Zitat Ende!
Auch diese Begründung kann nicht einen
Überraschungsbeschluss ohne Verhandlung zur Sache begründen. Da vor einer
Verhandlung zur Sache die Prüfung des Gerichtsstandes und des gesetzlichen
Richters mit Verfahrensrechten zu beantragen sind, die bei Beginn der
Verhandlung zur Sache nicht mehr zur Verfügung stehen,
à und
eine in dieser Phase anzubringende Richterablehnung das Verfahren ohne
Verhandlung zur Sache bis zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag aussetzen
muss,
hat der Kläger dann überhaupt keine Chance zum
ordentlichen rechtlichen Gehör. Er hat also keine Möglichkeit, weshalb der
vorliegende Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht durch den Übergang in
ein Verfahren nach § 495 a ZPO gegen den Willen eines Klägers unterlaufen
werden darf.
Die Urteilsbegründung unter Punkt I.1. ist zum Teil
zum Zwecke des Prozessbetruges gelogen und zum anderen Teil eine Verweigerung
des ordentlichen rechtlichen Gehörs. Das gilt um so mehr als das die
Aufforderung an die Beklagte zur Vorlage des falsch beurkundeten gerichtlichen
Dokumentes durch die Volljuristin Pia Genius zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt
war.
Die Urteilsbegründung fährt unter Punkt 2. fort,
Zitat Anfang:
In der
Sache konnte die Klage keinen Erfolg haben. Denn dem Kläger fehlt bereits das
nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse als Ausprägung des
allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses. Nach Maßgabe des § 256 ZPO kann Klage auf
Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder
der Unechtheit einer Urkunde erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches
Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis oder die Unechtheit einer Urkunde
durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
Zitat Ende!
Der Kläger hat immer erklärt, dass er die
Nichtigkeit eines falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumentes in Form eines
Eröffnungsbeschlussentwurfes verlangt. Ein ohne Ausführungen erkennbare
Rechtsschutzinteresse nicht nur des Antragstellers, sondern der ganzen Öffentlichkeit
besteht darin dass festgestellt wird, dass richterliche und amtliche
Urkundenfälscher und Falschbeurkunder in einer rechtsstaatskonformen
Justizgewährleistung nichts zu suchen haben.
Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, dass die von
ihm angegriffene falschbeurkundete Urkunde als Eröffnungsbeschluss in einem
Strafverfahren gegen ihn verwendet wird. Die angegriffene Urkunde ist aber nur
ein Entwurf und auch noch nichtig durch Falschbeurkundung.
Laut Strafprozessordnung soll ein gesetzliches
Strafgericht nur das Vorliegen eines Eröffnungsbeschlusses von Amts wegen
prüfen, ist aber nicht zur Prüfung eines durch Gerichtspersonal selbst
gefälschten und/oder falschbeurkundeten Entwurfes eines Eröffnungsbeschlusses
zu veranlassen, weil es dann juristische Standeskollegen damit automatisch der
Falschbeurkundung von Amts wegen bezichtigen muss.
Dem Kläger steht also kein Rechtsweg neben dem
gewählten Verfahren zur Verfügung, welches ein ihn gegenüber jedermann durch
den Inhalt beschwerendes falschbeurkundetes gerichtliches Dokument durch
gerichtliche Feststellung beseitigen hilft.
Das Rechtsschutzinteresse kann auch deshalb
nichtverneint werden, weil der mögliche Schadensersatzanspruch auch vom Gericht
nicht verkannt wurde, dieser aber im Wege der Stufenklage erst nach der
Feststellung der Nichtigkeit eines gerichtlich falschbeurkundeten Dokumentes
ökonomisch Sinn macht. Nichts beweist besser als der vorliegende Sachvortrag,
dass es kaum möglich ist, juristischen Schwerverbrecher an Staatsanwaltschaften
und Gerichten ihre gefälschten und/oder falschbeurkundeten gerichtlichen
Dokumente durch gerichtliche Feststellungen als solche bestätigen zu lassen.
Das Rechtschutzinteresse ist somit höchstens nach
der erfolgten Verhandlung zur Sache in der Erörterung abschließend zu
diskutieren. Eine Erörterung hat es im vorliegenden Verfahren jedoch bis heute
noch nicht gegeben, weil der gesetzliche Richter, das rechtliche Gehör und das
faire Verfahren gar nicht gewährt werden sollten, Zitat Anfang:
Der Kläger begehrt schon nicht die Feststellung eines
Rechtsverhältnisses. Unter einem Rechtsverhältnis wird jedes Schuldverhältnis
zwischen den Parteien verstanden. Schadensersatzansprüche macht der Kläger
nicht geltend.
Zitat Ende!
Und dann versteigt sich die Volljuristin Pia Genius
im Gegensatz zu den gesamten Vorträgen des Klägers wieder zu der Behauptung,
dass dieser sich mit dem Verfahren gegen einen Eröffnungsbeschluss wenden
wollte oder gewendet hat, Zitat Anfang:
Soweit
der Kläger das ordnungsgemäße Zustandekommen des Eröffnungsbeschlusses im
Strafverfahren vor dem Landgericht Braunschweig - Aktenzeichen: 7 Ns 562/08 -
rügt, betrifft der Vortrag des Klägers kein Rechts Verhältnis, sondern eine
reine Rechtsfrage. Rechtsfragen sind keine Rechtsverhältnisse und als solche
einer eigenständigen Feststellung entzogen (Zöller, 29.Auflage 2012, § 256
Rz.5). Daran ändert auch die konkretisierende Feststellung des Klägers nichts,
er begehre die Feststellung der Nichtigkeit des „falsch beurkundeten
Eröffnungsbeschlußenfwurfs. Denn diese Feststellung betrifft gerade die
Rechtsfrage, ob das Strafverfahren wirksam vor dem Landgericht Braunschweig
eröffnet wurde oder nicht.
Zitat Ende!
Ein falsch beurkundeter Eröffnungsbeschlussentwurf
kann die Eröffnung eines Strafverfahrens gar nicht betreffen, da er nichtig
ist. Die Feststellung der Nichtigkeit vor dem befassten Gericht hätte lediglich
den Nebeneffekt, dass ein Strafgericht gar nichts mehr zur
Verfahrensdurchführung hätte, wenn kein rechtkraftfähiger Eröffnungsbeschluss
auftauchen würde. Ein mit einem falschbeurkundetem gerichtlichen Dokument
geführtes Strafverfahren ist völlig unabhängig davon zu betrachten und zu
bearbeiten, als der Versuch, durch Gerichtspersonal und/oder Richter bewusst
gefälschte und/oder falschbeurkundete gerichtliche Dokumente zur Verfolgung von
Unschuldigen von Amts wegen mit Gerichtsverfahren gerichtlich nach der ZPO für
nichtig feststellen zu lassen.
Die Volljuristin Pia Genius beweist mit ihrer
Begründung genau das, was zu ihrer begründeten Ablehnung geführt hat, sie will
ein durch Gerichtspersonal falschbeurkundetes gerichtliche Dokument einfach
nicht zur Kenntnis nehmen und nach ihrem Richtereid darüber befinden!
Der zweite Teil der Begründung unter Punkt 2. ist
typisch für bundesrepublikanische Volljuristen als Rechtsbeuger, die eindeutige
Vorträge von Rechtbegehrenden dahingehen verdrehen, dass solchen unterstellt
wird, sie hätten das Gegenteil von dem verfolgt und vorgetragen, was sich
tatsächlich nach dem Akteninhalt und Tatbestand ergibt. Und dazu ist auch hier
wie überall in der unhaltbaren bundesrepublikanischen Gesetzgebung hilfreich
für Rechtsbeuger gesorgt, dass man den Tatbestand auch einfach nicht zu
beschreiben braucht. Das führt dann dazu, das man natürlich die
Urteilsbegründung unabhängig vom vorliegenden und erläutertem Tatbestand
zusammenfabulieren kann, Zitat Anfang:
Soweit
der Kläger meint, der Eröffnungsbeschluß sei aufgrund schwerer Verfahrensfehler
nichtig, kann dahin stehen bleiben, ob er hiermit die Feststellung der
Unechtheit einer Urkunde im Sinne von § 256 ZPO begehrt. Denn jedenfalls ist
ein Interesse an der richterlichen Feststellung nicht zu verzeichnen. Die
Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses wird von Amts wegen nach Maßgabe der
Regeln der Strafprozessordnung geprüft und bedarf daher keiner separaten
Feststellung durch ein Zivilgericht. Im Übrigen steht einem Angeklagten kein
Rechtsmittel gegen die Eröffnung eines Hauptverfahrens zu (§ 210 Abs.1 StPO).
Die Überprüfung der Wirksamkeit eines Eröffnungsbeschlusses kann nur mit
Anfechtung eines verurteilenden Strafurteils im Rahmen der von der
Strafprozessordnung zur Verfügung gestellten Rechtsmittel erreicht werden.
Zitat Ende!
Der Kläger hat nämlich ausweislich der Akten nichts
von dem im vorliegenden Verfahren gemeint, was hier bewusst prozessbetrügend
behauptet wird. Der Kläger will weiterhin eine durch Gerichtspersonal
falschbeurkundete gerichtliche Urkunde als nichtig feststellen lassen, weil ihn
nur diese Feststellung vor einer solchen Urkunde schützen kann,
à und sonst nichts!
Den Rechtsbeuger am AG CLZ, LG BS und OLG BS, die
gegen ihn seit Jahren ohne einen Eröffnungsbeschluss mit durch Richter und
Gerichtspersonal gefälschten und/oder falschbeurkundeten gerichtlichen
Dokumenten verfolgen, wird er natürlich über den Strafverfahrensweg ohne
tatsächlich staatliche Gerichte vorgehen, jegliches möglicherweise behauptete
Nichtwissen versperren, um sie in einem tatsächlich verläßlichen deutschen
Rechtsstaat für lange Zeit hinter Gittern zu bringen.
D. Anträge
zur Gegenvorstellung und zur sogenannten Grundgesetzbeschwerde
D.1. Anträge
für die Gegenvorstellung
a) Ablehnung der Volljuristin Pia Genius
wegen bewiesenem Prozessbetrug durch Protokollfälschung
Die Volljuristin Pia Genius ist überführt, ein
Protokoll mit falschem Inhalt erstellt zu haben, welches ihr für ihren
beabsichtigten Prozessbetrug, der Strafvereitelung wegen falscher Beurkundung
im Amt und Verfassungshochverrat nützlich erschien.
Sie ist eine kriminelle Rechtsbeugerin und keine
gesetzliche Richterin!
b) Es wird beantragt, das Urteil des AG BS
aufzuheben und wegen der offenkundigen Tatsachen fehlender Rechtsgrundlagen dem
EuGH in Luxemburg vorzulegen.
c) Es wird hilfsweise beantragt, das
Urteil aufzuheben und im Wege eines neuen Verhandlungstermins das ordentliche
rechtliche Gehör auch zur Sache zu gewähren!
d) Es wird beantragt, die Kostenbeschwer
bis zum rechtsstaatskonformen Abschluss des Verfahrens aufzuheben und
gegebenenfalls anders zu entscheiden.
e) Es wird der Streitwertfestsetzung im
Urteil mit unbekanntem Datum widersprochen, die Aufhebung verlangt und darauf
hingewiesen, dass die entgültige Festsetzung vom 08.03.2011 durch eine neue
Entscheidung unbekannten Datums nicht aufgehoben werden kann. Ist die
Volljuristin Pia Genius vielleicht krank und dienstuntauglich?
D.2. Anträge
für das so genannte Bundesverfassungsgericht
Vorbemerkung:
Das so genannte Bundesverfassungsgericht hat im
Verfahren 1 BvR 1304/11 eine so genannte Verfassungsbeschwerde nicht
angenommen, weil sie unzulässig gewesen sein sollte.
Die Begründung lautete:
Durch die Einlegung der Gegenvorstellung und die
darauf ergangene gerichtliche Entscheidung wurde die Monatsfrist zur Einlegung
und Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 93Abs 1 BVerfGG) nicht erneut in
Lauf gesetzt (vgl. BverfGE 122, 190).
Sowohl § 321 a ZPO als auch § 33 a StPO sollten
allerdings ausdrücklich zur Entlastung des BVerfG (Breg BT-Drs 14/4722, S. 61,
62, 156) dienen, das rechtliche Gehör durchsetzen und zur Abhilfe bei den
entscheidende Gerichten vor dem BVerfG dienen.
Die Abweisung einer Verfassungsbeschwerde mit der
Begründung wie vorstehend erschwert den Rechtsweg unzumutbar und unökonomisch,
weil dadurch nicht nur eine Gegenvorstellung innerhalb von 14 Tagen zu erheben
ist, sondern auch noch ohne einen Bearbeitungshinweis oder ein Ergebnis der
Gegenvorstellung gleichzeitig die Verfassungsbeschwerde zu bearbeiten ist.
Aufgrund der notewendigen Sachverhaltsbeschreibung
sowie rechtlichen Erörterungen ist der Rechtsbegehrende in der Bundesrepublik
mit undurchschaubaren Bearbeitungsproblemen konfrontiert, die
menschenverachtend wirken.
Insoweit sind nur noch Schriftsätze sachdienlich,
die gleichzeitig als Gegenvorstellung und Verfassungsbeschwerde dienen können.
Für die Verfassungsbeschwerde werden folgende
Anträge gestellt:
a) Es wird beantragt, das Urteil des AG BS
aufzuheben und wegen der offenkundigen Tatsachen fehlender Rechtsgrundlagen dem
EuGH in Luxemburg vorzulegen.
b) Es wird hilfsweise beantragt, die
Entscheidung des AG BS ohne Datum entsprechend der Darstellung auf Seiten 99
ff. als Rechtswegsperre für verfassungswidrig zu erklären und aufzuheben.
c) Es wird
weiterhin beantragt, eine Schadens- und Schmerzensgeldersatzpflicht des Landes
Niedersachsen in Höhe von 100.000 € für den Beschwerdeführer festzustellen,
weil diesem ganz offensichtlich der gesetzliche Richter, das ordentliche
rechtliche Gehör und das faire Verfahren mit politischer Billigung durch die
derzeitige Regierungsmacht in Niedersachsen entzogen und er durch die Benutzung
der Presse verleumdet werden soll, wie es sich wegen der ausschließlich von der
Beklagten abhängigen befassten Volljuristen zwecks Strafvereitelung zu ihrem
Vorteil anbot.
E. Grundgesetzverletzungen
Das so genannte Bundesverfassungsgericht hat seine
Entscheidung wegen der nachfolgenden Verletzungen der Grundrechte des
Vortragenden zu fällen.
Es werden folgende Grundrechtsverletzungen gerügt:
Art. 1 (1) GG
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grundrecht auf uneingeschränkte
Grundrechtsgeltung, indem sie ohne Rechtsgrundlage sein Grundrecht auf
willkürfreie rationale Staatsgewalt durch begründungslose = irrationale
Gehörversagung zunichte machten und ihn mit willkürlichen, an den Haaren
herbeigezogenen Abweisungen nicht als verständigen Menschen respektierten sowie
einer lügenden Gerichtsbesetzung ausliefern wollen.
Art. 1 (3) GG
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grundrecht auf uneingeschränkte
Grundrechtsgeltung, weil sie sich nicht an die im Art. festgesetzte Bindung an
das grundgesetzlich gewährte Recht orientierte.
Art.
2(1) GG, 29(2) AEMR
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung
seiner Persönlichkeit, indem sie ihn irrational ein Recht verweigern wollte und
so an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hindern.
Art.
2(2) GG, 3, 5 AEMR, 9(1) IPBPR, 3, 5 EMRK
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grund- und Menschenrecht auf körperliche Unversehrtheit, indem sie ihn
durch Prozessbetrug folterte, ohne daß ein nachweisbarer Rechtsgrund dafür
besteht.
Art.
3(3)1 GG, 7 S. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), 14 EMRK
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grund- und Menschenrecht auf Schutz vor Diskriminierung, indem sie ihn
wegen seiner politischen Anschauung, daß der GG-Rechtsstaat real inexistent
sei, und weil er die Verwirklichung des GG, insbesondere der Verfassungsgrundsätze
Volkshoheit und Gewaltentrennung forderte und sie diese Forderung als
Gefährdung missdeutete und ihn im Prozessbetrug mit Lügen um sein Recht
brachte, ohne vorgetragene offenkundige Tatsachen Kenntnis zu nehmen Es ist
denkgesetz-, also grundrechtswidrig, wenn staatliche Funktionäre einerseits
vorgeben, einen GG-Rechtsstaat zu betreiben, andererseits die Forderung nach
Verwirklichung seiner Voraussetzungen nicht dulden.
Art.
4(1) GG, 9(1)EMRK
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grund- und Menschenrecht auf
freies weltanschauliches Bekenntnis, indem sie ihn wegen seiner Weltanschauung
= Verfassungspatriotismus, daß das GG mit seinen nach Art. 79(3)
unveränderlichen Grundsätzen verwirklicht werden müsse, bis zur Wegnahme jeglicher
Prozessrechte diskriminierte.
Art.
5(1) GG, 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 19(2) IPBPR, 10(1)2
EMRK
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grund- und Menschenrecht auf
freie Meinungsäußerung, indem sie seine Bekundungen, daß das GG verwirklicht
werden müsse, mit Wegnahme der Prozessrechte unterdrückte.
Art.
11(1) GG, 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grund- und Menschenrecht auf
Freizügigkeit, indem sie ihn ohne Rechtsgrundlage vor Gericht lud und wegen
seiner durch sie nicht bearbeiteten Anträge durch Prozessbetrug gefügig machen
und beugen wollte.
Art.
19(1)1 GG
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grundrecht auf uneingeschränkte
Grundrechtsgeltung, indem sie ohne Rechtsgrundlage sein Grundrecht auf
willkürfreie rationale Staatsgewalt durch begründungslose = irrationale
Gehörversagung zunichte machte.
Art.
19(2) GG
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grundrecht auf im Wesensgehalt
unangetastete Grundrechte, indem sie ihre richterliche Bindung an Recht, Gesetz
und Ratio zu seinem Nachteil irrational, gesetzwidrig, rechtsverweigernd und gehörversagend außer Kraft setzte.
Art.
19(4)1 GG, 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 13 EMRK
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grund- und Menschenrecht auf
Rechtsweggewähr und in seinem Menschenrecht auf wirksamen Rechtsbehelf, indem
sie seine wesentlichen Vorträge und seinen tatsächlichen Klageantrag rechts-,
gesetz- und rationalwidrig begründungslos = irrational, rechtsverweigernd und
gehörversagend nicht beachteten.
Art. 20(1) GG, 21(1), (3) AEMR, 25a
IPBPR
Die Volljuristin Pia Genius
verletzte den Vortragenden in
seinem Grund- und Menschenrecht auf Mitgestaltung am Staat und auf Demokratie:
getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und
Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit
unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will,
letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA,
indem sie, ohne volkslegitimiert zu sein, bürgerbelastende
Staatsgewalt ausübte.
Art.
20(2)1 GG
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grundrecht auf Volkshoheit, indem
sie bürgerbelastende Staatsgewalt ausübte, die nicht vom Volke ausging.
Art.
20(2)2 GG
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grundrecht auf Gewaltentrennung,
indem sie, obwohl sie, da nur von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt
kettenbestellt, keine GG-gemäße rechtsprechende Gewalt empfangen haben konnte,
denn nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet, Dig-Ulpian 50,
17, 54 (niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat),
trotzdem rechtsprechende Gewalt ausübte.
Ein
Menschenhaufen ohne Gewaltentrennung ist in Bezug auf Recht und
Menschenwürde nichts anderes als ein Termitenhügel. Die primitive Gewaltenteilung
(= Arbeitsteilung), auf die die deutsche Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu)
so stolz ist, haben staatenbildende Kerbtiere auch. Erst Gewaltentrennung
unterscheidet uns von allen Tieren zum Besseren und schafft erstmalig die
Entstehungsbedingung für Recht und Menschenwürde.
Art. 20(3) GG
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grundrecht auf
rechts-, gesetzes- und rationalitätsgebundene Richter, indem sie willkürlich
begründungslos = irrational gesetzwidrig, rechtsverweigernd und gehörversagend
zu seinem Nachteil entschied.
Art. 33 GG
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grundrecht auf gleiche Rechte für
jedermann nach dem GG.
Art. 97(1) GG, 6(1) EMRK
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grund- und Menschenrecht
auf ausschließlich rechts- und gesetzesgebundene Richter, indem sie irrational,
also rationalrechtsfremd, gehörversagend, rechtsverweigernd und gesetzwidrig zu
seinen Lasten entschied.
Art. 101(1)2 GG, 6(1) EMRK
Die
Volljuristin Pia Genius verletzte den
Vortragenden in seinem Grund- und Menschenrecht auf gesetzliche Richter und
entzog sie ihm, indem sie sich als von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt
legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig
Kettenbestellte an deren Stelle setzte.
Bundesrepublikanische Richter
sind z.Z. nicht, wie es das GG-Gewaltentrennungsgebot fordert, von der
vollziehenden Gewalt unabhängig, sondern vielmehr mit Beamten status- und
mentalitätsidentisch und unterscheiden sich von ihnen nur durch irrelevante
accidentalia wie Benennung und Besoldung. Richter und Beamte werden vom selben
Justizminister/Gesetzgeber bestellt und sind in gleicher Weise an Recht und
Gesetz gebunden.
Dass Beamte weisungsgebunden
sind, ändert nichts, da ihr Weisungsgeber auch an Recht und Gesetz gebunden
ist, so dass bei Beamtentätigkeiten also immer nur recht- und gesetzmäßige
Ergebnisse herauskommen können, sogar noch eher als beim Richter, dem,
zumindest offiziell, niemand sagt, was Recht ist.
Dabei ist es nachdrücklich die
Zuständigkeit und die Aufgabe des Justizministeriums, zu sagen, was Recht ist,
arg. US
Supreme Court in Marbury vs. Madison 5 U.S. 137,1 Cranch 137,2 L. Ed. 60
(1803): “it is emphatically the province and the duty of the judicial department
to say what the law is.”
Da Beamte und Richter oft auch
die gleiche Ausbildung und Befähigung (zum Richteramt) haben, können die
Ergebnisse von Richtertätigkeit nicht besser sein als die von Beamten, da
keiner gegenüber dem anderen einen Vorsprung an Fähigkeit zur Rechtserkenntnis
oder zur Gesetzesanwendung hat. Gerichtsverfahren sind also eine Farce, mit der
exekutividentische Richter nur scheinbar rechtsprechende Staatsgewalt ausüben,
die inhaltlich identisch auch von Polizeibeamten o. Ä. ausgeübt werden könnten.
Die vom selben
Minister/Gesetzgeber stammenden oder von ihm weisungsabhängigen
Exekutivvertreter und Richter denken gleich, sind vermutlich in der selben
Partei und liegen jedenfalls auf gleicher Wellenlänge mit ihr, so dass alle so
bestellten Richter eingespart werden können und mit ihnen die gesamte
sogenannte Rechtspflege, die in der vollziehenden Gewalt aufgehen sollte, die
sie personell, inhaltlich und faktisch ja auch ist.
An den Rechtsprechungserzeugnissen
würde sich nichts ändern, weil es ausgeschlossen ist, dass ein Gleicher
gegenüber einem Gleichen außer durch Zufall etwas qualitativ anderes,
geschweige denn besseres hervorbringt als er, und dem Rechtsuchenden geschähe
kein größeres Unrecht als bisher, da es ja sowieso schon sein menschenmögliches
Maximum erreicht hat.
Wenn mutatis mutandis der
Kultusminister in jeder Volksschulklasse den jeweils größten Schüler als Lehrer
einteilte, zu pädagogischen Verrichtungen bestellte, vgl. § 831 BGB, ihm das
Unterrichten anvertraute, vgl. Art. 92 GG, und das Urteil über die
Schularbeiten seiner Klassenkameraden, sänke dabei der Unterrichtserfolg
wahrscheinlich sogar noch unters berüchtigte PISA-Niveau, vgl. Matthäus 15, 14:
“Wenn aber ein Blinder den anderen leitet, so fallen sie beide in die Gruben.“
Eine schlimmere Herrschaftsform
als die derzeitige Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) ist nicht
vorstellbar. Recht und Menschenwürde können erst dann zu entstehen beginnen,
wenn Volkshoheit und Gewaltentrennung verwirklicht sind, also GG-gemäße
Demokratie, s. o.!
Es ist daher nicht zu leugnen,
dass wegen der grundgesetzwidrigen Grundgesetzwirklichkeit, vgl. Prof. Dr. iur.
Hans Herbert v. Arnim, Das System, Die Machenschaften der Macht, Droemer 2001,
die Handlungen der Staatsbetreiber gar nicht verfassungsgemäß sein können,
außer durch Unachtsamkeit, Zufall, Systemsabotage oder Interventionen
vereinzelter Verfassungspatrioten, die es aus Gründen der Streuung trotz allen
Gleichschaltungsbemühens der Parteien immer wieder mal in der Hierarchie gibt.
Leider lag hier dieser seltene
Glücksfall einer Verfassungsidealperle im Verfassungswidrigkeitstrog nicht vor,
so dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Übereinstimmung mit dem
obwaltenden verfassungswidrigen real existierenden Machtstaat am einzig
zulässigen GG-gemäßen Maßstab gemessen unmittelbar nichtig ex tunc ist wie
jeder sittenwidrige Verwaltungsakt, der zudem am besonders schwerwiegenden
Fehler des Verstoßes gegen das GG-Gewaltentrennungsgebot leidet, arg. § 44(1),
(2) Nr. 6 VwVfG.
Wenn es nötig wäre,
Verfassungswortlaut und –wirklichkeit deckungsgleich zu halten, und zulässig,
vgl. Art. 79(3) GG, ersteren letzterem anzupassen, stünde in Art. 1 GG längst:
“Die Würde der Parteien ist unantastbar“, in Art. 20(2): “Alle Staatsgewalt
geht von Parteien aus. Sie wird von ihnen bei Gelegenheit von Wahlen
beansprucht und durch ihre Mitglieder gesetzgebend, vollziehend und
rechtsprechend ausgeübt“, in Art. 20(3):“Die Gesetzgebung ist an das
Parteiprogramm, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind an Befehle der
Parteivorgesetzten gebunden“,
in Art. 20(4): “Gegen jeden, der
es unternimmt, diese Ordnung zu ändern, haben alle Parteien das Recht zum
Widerstand“, in Art. 21: „Das Volk wirkt durch Finanzierung aller Parteien an
ihrer politischen Willensbildung mit, zusätzlich kann jedermann durch
Aufnahmegesuch, Beiträge und Gehorsam die von ihm gewählte Partei dabei
unterstützen“ und in Art. 33(2): “Jeder Deutsche hat nach Nichteignung,
-befähigung und –leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
Art. 103(1) GG, 10 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, 14(1)2 IPBPR, 6(1)1 EMRK
Die Volljuristin Pia Genius verletzte den Vortragenden in seinem Grund- und Menschenrecht auf rechtliches Gehör, versagte es ihm
und verletzte ihn in seinem überstaatlichen anerkannten Recht auf ein
zuständiges, unabhängiges, unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht, das in
billiger Weise verhandelt, indem sie in jedem Vortragspunkt menschenrechts- und
paktwidrig seinen Vortrag irrational als unbegründet abwies.
Die Volljuristin Pia Genius war
unzuständig, weil sie nicht in getrennter persönlicher Mehrheitswahl auf Zeit
unmittelbar durchs Volk wie in der Schweiz und den USA gewählt wurde, abhängig,
weil sie von der vollziehenden Gewalt bestellt wurde, parteiisch, weil sie sich
nur durch Benennung und Besoldung und ähnliche Lappalien von Beamten
unterscheidet, also gegenüber der Exekutive als ergebnisneutral austauschbare
Wesensgleiche unfähig war, einen anderen als den Gewalteneinheitsstandpunkt
einzunehmen.
Die Gerichte beruhen auch nicht
auf dem Gesetz, indem sie von Verrichtungsgehilfen der Gewalteneinheitstyrannis
(Montesquieu), die von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt
legitimationszeit-überschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig
kettenbestellt wurden, betrieben werden, vgl. Banzer-Vorfall.
Eine billige Bearbeitung der
Eingaben des Vortragenden fand auch nicht statt, vielmehr ignorierte und wies die Volljuristin Pia Genius ihn
täuschend, lügend, rechts-, gesetz- und rationalitätswidrig als
unzulässig/unbegründet ab, indem sie sich begründungslos über ihre Rechts- und
Gesetzesbindung in Art. 20(3) GG und das Rationalitätsgebot aus BVerfGE 25,
352, 359, und 34, 269, 287, zum Nachteil des Vortragenden irrational hinweg-
und sich mit ihrer NZB-B nicht rational
auseinander setzte.
F. Zusammenfassung
Die
Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts würden bei ausreichender
Erkenntnisfähigkeit anhand der ihnen vorgelegten und unwiderlegbaren
offenkundigen Tatsachen in den Anlagen erkennen, dass insbesondere auch sie
niemals gesetzliche Richter nach dem GG sein können. Soweit sie deshalb nicht
treuhänderisch in Geschäftsführung ohne Auftrag für das Deutsche Volk und
Deutsche Reich den willkürlichen Umtrieben und Justizverbrechen ihrer
juristischen Standeskollegen in der BRdvD ein Ende bereiten wollen, haben sie
Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof in Luxembourg, weil ihnen
jegliche Rechtsgrundlagen nach dem bewusst erzeugten Rechtschaos in der
Bundesrepublik fehlen.
Der Beschwerdeführer beantragt also die
Vorlage an den EuGH, damit ihm nicht auch durch die Mitglieder des BVerfG der
gesetzliche Richter entzogen werden kann,
Soweit
das BVerfG aber erneut nicht erkennen können sollte, dass mit der Beschwerde
gegen eine drohende Grundrechtsverletzung mit erheblichen Folgen für das schon
sehr dünne Vertrauen in eine ordentliche BRdvD-Justizgewährung angegangen wird,
wird auch in diesem Fall als vorläufiger Abschluss bis nach einem Aufstand in
der Bundesrepublik gegen die Besatzungsmächte und ihre juristischen
Helfershelfer wiederum die Vorlage am EGMR angekündigt.
Als
offenkundige Tatsachen werden auch die Inhalte der nachfolgend aufgelisteten
Lehrhefte über die Hilfe zur Selbsthilfe vor bundesrepublikanischen Besatzungsrecht-Gerichten
in das Verfahren eingeführt. Die befasste Juristin Pia Genius am AG BS hat die
ihnen ebenfalls bekannt gegebenen offenkundigen Tatsachen nach den
Aktenbeigaben bezüglich des Fehlens ihrer Rechtsgrundlagen und Eignung als
gesetzliche Richter zwar ignoriert, damit aber durch ihre angemaßten und
bewusst zusammengelogenen Bescheide Straftatbestände begangen, welche sie
Kopf und Kragen kosten könnte, s. §§ 80 ff. R-StGB! Die nun befassten
Mitglieder des so genannten BVerfG können wieder wählen, wie sie ihre
Entscheidung in Kenntnis der unwiderlegbaren offenkundigen Tatsachen der
deutschen Öffentlichkeit verständlich machen wollen.
Anlagen: Lehrheft
090101 Bundesrepublikanisches
Besatzungsrecht
Lehrheft 090401 Gesetzlicher
Richter, das unbekannte Wesen in der OMF-BRdvD
Lehrheft
090501 Nichtige GVP verhindern
gesetzliche Richter
Lehrheft
090601 Nichtige Gesetzgebung wegen
permanentem Wahlbetrug
Lehrheft 090701 Nichtige
Gesetze wegen fehlender, aber unabdingbar notwendiger territorial-räumliche Geltungsbereiche
Lehrheft
090901 Juristisches Standesrecht
verhindert gesetzliche Richter
ZK Nr. 4, 1. Jg. Weiße Rosen in
BRdvD-Gerichtssälen
P.S.
Kein
Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin
ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes
beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen
Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art.
79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der
Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80 ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so
genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde,
Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität
und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Kopie: Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen
und Amtmissbrauch
Oberreichsanwaltschaft
der Exilregierung Deutsches Reich
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Fortsetzung folgt!
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