15.01.2012 - letzte Änderung und Home

 

Im vorliegenden Verfahren wird nachgewiesen, dass durch richterliche Beschlussfälschung durch den BRdvD-Volljuristen am AG GS, aber auch im Wechselspiel am AG CLZ monatsweise. tätigen Volker Hundt ein überhaupt nicht im Gerichtssaal Anwesender zu einer Ordnungsgeldstrafe wegen Störung einer Gerichtsverhandlung verurteilt wrde und wegen seiner Weigerung zu Zahlung trotz zahlreicher Rechtsbehelfe hinauf bis zum OLG BS verhaftet wurde!

 

Das Bundesgrundgesetzgericht hat auch in diesem Fall behauptet, das nicht substantiert vorgetragen wurde, was nun öffentlich geprüft werden darf.

 

Tatsächlich stellen sich die Mitglieder des Bundesgrundgesetzgerichtes immer wieder als völlig unzurechnungsfähig, bzw. Geisteskranke dar, die keinerlei chronologisch erschöpfende Sachstandserläuterungen aufzunehmen in der Lage sind, auch wenn ihnen die Zusammenhänge durch immer neue Wiederholungen im jeweiligen Zusammenhang dargetan werden.

 

Soweit sie mit ihren Nichtannahmebescheiden und Abweisungslügen eine Entmutigung bei der Einreichung von so genannten Verfassungsbeschwerden ohne Verfassung erreichen wollen, wirkt dieses für die längst gegen sie vorbereitete Strafverfolgung unter Verwendung aller hier vorgestellten eingereichten Beschwerdebegründungen schon einmal gar nicht als Strafmilderungsgrund.

 

Mit solchen Kriminellen, die sich natürlich nur erkenntnisunfähig verstellen und in Wirklichkeit als Teil der bundesrepublikanischen kriminellen Organisation von Regierung, Justiz und Behörden für ihr Einkommen die Aufgabe übernommen haben, das Deutsche Volk sehenden Auges und bewusst durch Verhinderung eine rechtsstaatskonformen Justizgewährleistung das Selbstbestimmungsrecht vorenthalten und durch den von ihnen gedeckten permanenten Wahlbetrug sogar Völkermord durch bewusste Überfremdung als Mittäter betreiben, darf es überhat keine Gnade im zu schaffenden tatsächlich verläßlichen Rechtsstaat in Deutschland mehr geben.

Günter Grottke                                                                                            10.01.2011

Obere Harzstraße 11

D – 37 539 Windhausen

 

und

 

Nebenintervenient Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel

c./o.

Anneliese Wenzel

Am Kaiser-Wilhelm-Schacht 1

38 678 Clausthal

 

Einschreiben/Rückschein

Bundesverfassungsgericht

Schlossbezirk 3

D - 76 131  Karlsruhe

 

In der Sache 1 S 473/10 (041)

 (8 C 221/08 AG Goslar)

 

wird wegen eines nicht von namentlich einwandfrei identifizierbaren, nicht gesetzlichen Richter unterschriebenen Beschluss vom 07.01.2011 zu einer Gegenvorstellung, nicht rechtsstaatskonform durch Einwurf eines Schreibens mit dem Poststempel vom 12.01.2011 abgeschickt und erst am 15.01.2011 in einen Briefkasten abgelegt

 

Verfassungsbeschwerde 

eingelegt.

 

Es werden die Anträge gestellt,

 

1.         die Verfahrensführung im Verfahren 8 C 221/08 des AG GS wird von Anfang an als rechtsstaats- und grundgesetzwidrig festgestellt und sämtliche       Entscheidungen des AG GS in diesem Verfahren werden deshalb      aufgehoben;

 

2.         die Verfahrensführung im Verfahren 1 S 473/10 (041) am tatsächlich unzuständigen LG BS, welches durch vorsätzlichen Rechtsmissbrauch eine Berufungsbearbeitung wider besseren Wissens wegen eines bekanntlich dafür      zu niedrigen Streitwertes zur Rechtswegbeschneidung wählte, wird als von    Anfang an rechtsstaats- und grundgesetzwidrig festgestellt und sämtliche            Entscheidungen am LG BS in diesem Verfahren werden deshalb aufgehoben;

 

3.         das Land Niedersachsen wird wegen Verweigerung jeglicher rechtsstaatskonformer Justizgewährung, Verfolgung eines völlig Unschuldigen       mit gefälschten Ordnungsgeldbeschlüssen und Verhaftung durch die im nachfolgenden einzelnen Benannte zu einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung von 50.000 € verpflichtet!

 

Begründung:

 

A.         Sachstandskurzfassung

 

In dem Verfahren 25 Cs 701 Js 16645/06 zur Strafverfolgung eines willkürlich angeklagten D. Böhm mit dem völlig unbegründeten Vorwurf der Volksverhetzung verhängte der damit befasste Volljurist Volker Hundt am AG GS, ausgewiesen nur im GVP des AG CLZ, gegen einen ihm Unbekannten ohne Beachtung der dazu notwendigen Verfahrensauflagen ein Ordnungsgeld.

 

Ein Jahr später wurde dem Beschwerdeführer G. Grottke ein vorgeblich ihm auferlegter Ordnungsgeldbeschluss bekannt, der ihm niemals förmlich korrekt zugestellt wurde und eine Falschbeurkundung darstellte. G. Grottke war gar nicht im Gerichtssaal, als gegen einen anderen das Ordnungsgeld verkündet wurde, ohne dessen Personalien überhaupt zu erfassen.

 

Die Rechtsbehelfe gegen den vermuteten Ordnungsgeldbeschluss wurden beim OLG BS unter dem Az. Ws 180/08 verworfen, weil G. Grottke wegen der vorgeblichen Verkündung des Ordnungsgeldbeschlusses in seiner Anwesenheit die Rechtsmittelfrist verstrichen sein sollte. Dabei wurden den befassten Volljuristen Haase, Amthauer und Hoeffer ausführlich darüber aufgeklärt, dass mangels Anwesenheit des Beschwerdeführers G. Grottke und mangels rechtskraftfähiger Zustellung keine Rechtsmittelfristen zu laufen begonnen hatten und der Beschwerdeführer noch nicht einmal den ihn nur vorgeblich betreffenden Ordnungsgeldbeschluss bis zum Abschluss der Rechtsverweigerung am OLG BS immer noch nicht kannte.

 

Der Beschwerdeführer erhob daher Feststellungsklage zur Vernichtung eines durch den Volljuristen Hundt und seine Protokollführerin Ertmer gefälschten Ordnungsgeldbeschlusses am AG GS zur Vernichtung von dessen vorgeblichen Beweiskraft nach § 415 in Verbindung mit §§ 417, 418 ZPO und verlangte die Vorlage der Urschrift des Ordnungsgeldbeschlusses mit Antrag nach § 142 ZPO.

 

Das AG GS hat im Zusammenspiel mit der GStA BS die Vorlage des gefälschten Ordnungsgeldbeschlusses verhindert.

 

Inzwischen wurde bekannt, dass es tatsächlich in den Akten zum Ordnungsgeldverfahren beim seinerzeit freigekämpften D. Böhm in zweiter Instanz nach rechtsgrundlagenloser Verurteilung am AG GS durch den Volljuristen V. Hundt zwei unterschiedliche Ordnungsgeldbeschlüsse mit gleichem Datum vom 08.03.2007 existierten

 

à        einer ohne Adressangaben und ein nachträglich gefälschter mit Adressangeaben!

 

Das AG GS führte das gesamte hier angegriffene Verfahren, ohne diese beiden falschbeurkundeten und gefälschten Ordnungsgeldbeschlüsse durch die GStA BS vorlegen zu lassen, so dass die Beschwerdeführer bis heute nicht im Besitz von mindestens schon mehrfach beantragten Kopien, geschweige denn rechtskraftfähigen Zustellungen sind!

 

Sämtliche bisher befassten Juristen im Bezirk des OLG BS haben sich damit wissentlich bemüht, zum Schutze ihres juristischen Standeskollegen V. Hundt, der Falschbeurkunden von gerichtlichen Dokumenten vorgenommen und/oder billigend geduldet hat, um einen Unschuldigen von Amts wegen zu verfolgen und sogar in Haft nehmen zu lassen.

 

Das angerufene Bundesverfassungsgericht hat die damit bewirkten Grundgesetzverletzungen bis hin zu einer vorübergehenden Verhaftung zur Abpressung unbegründeter Ordnungsgeldforderungen festzustellen und unschädlich zu machen!

 

B.        Zulässigkeit

 

Gegen die Versperrung des Rechtsweges durch das AG GS zur Benutzung des Anwaltzwanges, der laut Standesrecht Straftaten seiner Standeskollegen in der Regel und ohne Unterstützung des Justizministeriums nicht öffentlich ansprechen darf, mit der Behauptung, es handele sich um eine Schadensersatzklage mit Eingangsstufe am LG BS richtete sich ein gestufter Rechtsbehelf, welcher letztlich mindestens und nur als Gegenvorstellung entsprechend § 300 StPO zu werten war.

 

Das LG BS machte in Kenntnis der tatsächlich weitgehend Handlungsbeschränkungen von in der Bundesrepublik beruflich zugelassenen Rechtsanwälten in Verfahren wie dem vorliegenden eine vorgebliche Berufung aus dem Rechtsbehelf, der damit keinesfalls im gesetzlich zu beachtenden Interesse der Beschwerdeführer mangels anwaltlicher Vertretung abgewiesen werden konnte.

 

Auch dagegen richtete sich nach mehrmaligem Schriftwechsel eine Gegenvorstellung, die wie üblich in der Bundesrepublik mit einer Floskel abgewiesen wurde, Zitat Anfang:

 

" Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 24.11.2010 verwiesen. Die Ausführungen des Klägers und des Nebenintervenienten im Schriftsatz vom 13.12.2010 gegeben keinen Anlass zur Abänderung der getroffenen Entscheidung."

 

Zitat Ende!

 

Dies ist eine erneute absolute Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Bezirk des OLG BS, über die aber das BVG im Verfahren 2BvR 2066/10 schon einmal nicht zu entscheiden gedachte, weshalb dem EGMR in Straßburg die weitere Bearbeitung angetragen werden musste.

 

Kläger und Nebenintervenient kennen auch die Veröffentlichung eines weiteren in der Bundesrepublik schon verfolgten Rechtsanwaltes, welcher folgendes im Internet geäußert hat, Zitat Anfang:

 

Denn bloß, weil im Grundgesetz irgendwas Wohlklingendes drinsteht, heißt es noch lange nicht, dass dies auch so praktiziert wird. Das GG ist vom Programm und vor allem den Grundrechten her in weiten Zügen durchaus einer Übernahme in eine zu beschließende Verfassung würdig. Es muss halt dann auch beachtet werden und zwar von allen und vor allem auch von dem Bundes"verfassungs"gericht. Auch dieser Saftladen steht nicht über dem GG, führt sich aber so auf.

 

Fakt ist jedoch, dass niemand das GG nachhaltiger, tiefgreifender und häufiger gebrochen hat, als das Bundes"verfassungs"gericht. Sie dringen mit ernsten Grundrechtsverletzungen in Ihren Verfassungsbeschwerden gar nicht mehr durch.

 

Zitat Ende!

 

Insoweit erhält das BVG nun auch noch die Chance, zu zeigen, dass in der Bundesrepublik völlig Unbeteiligte und Unbescholtene mit richterlichen Beschlussfälschungen unter seinen Augen mittels Freiheitsberaubung um die rechtsgrundlagenlosen Geldforderungen erpresst werden dürfen, wenn sie nicht in eine JVA gebracht werden wollen.                                               

 

C.        Chronologische Darstellung

 

Zur Vermeidung von Unklarheiten werden zu den angegriffenen Verfahren am AG GS und LG BS die Schriftsätze und gerichtlichen Entscheidungen in chronologischer vorgelegt, damit auch der Öffentlichkeit einfach verdeutlicht werden kann, welche Justizverbrechen unter dem Namen eines vorgeblichen Rechtsstaates in der Bundesrepublik mittlerweile von befassten Staatsanwaltschaften und Richtern unter den Augen des BVG bereits ungehindert stattfinden. Die eingereichte Klageschrift zum Verfahren 8 C 221/08 erläutert den rechtsfall erschöpfend, Zitat Anfang:

 

 

Betr.:   KLAGE (neu)

 

In Sachen

 

Günter Grottke

- Kläger -

 

gegen

 

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten d. Amtsgerichtes Goslar,

dort zu laden,

 

- Beklagter -

wegen

 

Feststellung zweier richterlich erstellten urkundlichen Lügen am AG GS in Form der Falschbeurkundung nach StGB § 348 durch einen nicht gesetzlichen Richter Hundt in Zusammenarbeit mit der Justizangestellten Ertmer in Form eines inhaltlich falschen Hauptverhandlungsprotokolls vom 08.03.2007und eines falschbeurkundeten Beschlusses vom 08.03.2007 zum Verfahren 25 C 701 Js16645/06

 

wird

 

negative Feststellungsklage

 

erhoben.

 

Begründung:

 

A.         Vergebliche Anträge auf Protokollberichtigung

 

Der Jurist Hundt hat Herrn D. Böhm am 08.03.2007 unter Verweigerung grundsätzlicher Verfahrensrechte ohne jeden Beweis als vorgeblichen Straftäter im Verfahren 25 C 701 Js 16645/06 verurteilt. Es wird beantragt, die Akten des Verfahrens beizuziehen.

 

Der zu Unrecht Verurteilte hat unverzüglich Revision eingelegt und die Herausgabe des Hauptverhandlungsprotokolls zur Erarbeitung der Begründung verlangt.

 

Erst auf wiederholtes Verlangen wurde D. Böhm das Protokoll nach Ende der normalen Begründungspflicht für die Revision im Juli 2007 zugeschickt.

 

Mit Datum vom 16.07.2007 verlangte D. Böhm eine Protokollberichtigung und Ergänzung nach folgender Formulierung, Zitat Anfang:

 

In der Sache 25 Cs 701 Js 16645/06

 

fordert der zu Unrecht Verurteilte Dagobert Böhm aus gegebenem Grund wegen eines sachverhaltsverfälschenden, irreführenden, unvollständigen Hauptverhandlungsprotokoll zur Hauptverhandlung vom 08.03.2007

 

nach StPO § 271 in Verbindung mit § 274 Protokollergänzung und Protokollberichtigung!

 

Begründung:

 

Das Hauptverhandlungsprotokoll vom 08.03.2007 ist eine Fälschung, was der Antragsteller durch Beibringung von etwa 10 Zeugen als Prozessbeobachter und durch die Vernehmung der BRdvD-Juristen Hundt, Niebel und Ertmer beweisen wird.

 

Das Protokoll wurde auch erst nachträglich aus der angeblichen Erinnerung von Amtsträgern im Wege des vermutlichen Prozessbetruges durch Verfolgung eines Unschuldigen ohne Sachbeweis durch täuschende Formulierungen einer vorgeblichen Zeugenaussage angefertigt.

 

Im Einzelnen:

 

1.         Falsche Wiedergabe des Verfahrensablauf durch die Sätze 3 - 6 des Akt.-Blatt 19

 

1.1.      Der BRdvD-Jurist Hundt verwies den neben dem Beklagten Platznehmenden aufbrausend in den  Zuschauerraum, ohne überhaupt nach dessen Namen gefragt zu haben, so dass dieser erst nachträglich an dieser Stelle eingefügt worden ist.

 

1.2.      Der Beschuldigte wollte daher sein Recht wahrnehmen, Anträge zu stellen, welche nur im Abschnitt der Identitätsprüfung gestellt werden können. Der BRdvD-Jurist Hundt hat dieses aber immer lauter werdend nicht zulassen wollen. Als der Beschuldigte deshalb auf sein Recht beharrte

 

à        verhängte Hundt einfach ein erstes Ordnungsgeld von 100 € ohne Begründung, aber erkennbar zur Abschreckung vor einer Benutzung von Prozessrechten.

 

1.3.      Darauf erwiderte im der Beklagte, dass er kein Ordnungsgeld verhängen dürfe, da er den Nachweis nicht geführt habe, dass er gesetzlicher Richter in der BRdvD sein könne. Hierauf fragte Hundt, was BRdvD heiße, worauf ihm der Beklagte die Broschüre nach Anlage 7 überreichte. Hundt sah grinsen Niebel an, heute weiß der zu Unrecht Verurteilte auch schon, warum,

 

à        und verhängte wiederum ohne Begründung ein Ordnungsgeld von 200 €!

 

1.4.      Der BRdvD-Jurist Hundt wollte auch danach weiterhin aggressiv, massiv und laut dem Angeklagten das Antragsrecht verweigern, weshalb im Zuschauerraum ein ihm namentlich nicht bekannter Prozessbeobachter aufstand und ihn zur Besinnung anschrie, dass er nach der ZPO im Rahmen der Identitätsprüfung und generell zu jedem Hauptverhandlungszeitpunkt nach StPO §§ 244 und 246 Anträge anzunehmen habe.

 

            Hundt ließ diesen ihm zum eigenen Schutz vor Rechtsbeugung Beispringenden mit Gewalt durch einen Justizbeamten aus dem Gerichtssaal entfernen und hatte damit das nun erkennbare Problem eines vermutlichen Prozessbetrügers.

 

1.5.      Erst nach diesem Ablauf entsann sich der BRdvD-Jurist seines schon eingegangenen Risikos und ließ überhaupt die ersten Anträge zu.

 

Es wird beantragt, die Reihenfolge der Protokollierung und den Inhalt entsprechend zu ergänzen

 

à        und insbesondere die Begründungen für die Verhängung von Ordnungsstrafen, falls solche in der Hauptverhandlung durch den BRdvD-Juristen Hundt behauptet wurden, einzufügen.

 

2.         Fälschungen von Aktenblatt 20

 

2.1.      Herr Grottke hat nicht in den Saal gebrüllt!

 

2.2.      Gegen Herrn Grottke wurde auch kein Ordnungsgeld von 100 € verhängt.

 

2.3.      Richtig ist, dass Herr G. Grottke mit der zum Zwecke der Verhinderung einer Verteidigung im Wege des Prozessbetruges von den BRdvD-Juristen Hundt und Niebel behaupteten Notwendigkeit einer Rechtsanwaltszulassung nicht zugelassen wurde, obwohl der Verteidigerzulassungsantrag nach StPO § 138 II gestellt wurde.

 

2.4.      Der Beschluss zur Verweigerung der Verteidigerbestellung, der nur aus ausführlich begründeten Sachverhalten erfolgen darf, wurde dem Beklagten und dem Wahlverteidiger bis heute trotz Aufforderung nicht als nach StPO § 304 anfechtbar zugestellt. Laut Hauptverhandlungsprotokoll hat es auch keine solchen Begründungen gegeben, sondern lediglich eine vermutlich prozessbetrügerische Falschbehauptung zur Verhinderung einer effektiveren Verteidigung.

 

2.5.      Wegen der bis hier jegliche wirksamen Prozessrechte verweigernden und vermutlich prozessbetrügerisch geführten Hauptverhandlung regte sich im Zuschauerraum immer mehr Unmut, um dem BRdvD-Juristen Hundt zu zeigen, dass die Öffentlichkeit seine kriminelle Prozessführung erkannt hatte. Und Hundt verhängte darauf hin gegen einen ihm bis heute unbekannten Protestierer

 

            à ein Ordnungsgeld von 100 €!

 

Es wird beantragt, deshalb diese Angaben bezüglich G. Grottke im Hauptverhandlungsprotokoll zu berichtigen, um weiteren Vollstreckungsmaßnahmen unabdingbar vorzubeugen.

 

3.         Grundsätzliche Verweigerung geordneter Verfahrensrechte

 

3.1.      Der BRdvD-Jurist Hundt hat mit allen Mitteln der Nötigung unter Einsatz von durch nichts begründeten Ordnungsstrafen und Brüllen erreicht, dass er die Phase der Identitätsprüfung durch schnelles Verlesen der Anklageschrift zum geplanten Nachteil des Beklagten abkürzen und verlassen konnte, bevor der Beklagte seine in diesem Verfahrensabschnitt zu stellenden Beweisanträge zu seiner tatsächlichen Staatsangehörigkeit und zur Rechtslage im derzeitigen Deutschland ohne gesetzliche Richter und gesetzliche Gerichtsstände nach StPO §§ 25 und 16 überhaupt verlesen und abgeben konnte.

 

à        Beweis: Zeugenaussagen von zahlreichen Prozessbeobachtern in Berufung

 

3.2.      Das Hauptverhandlungsprotokoll enthält zu allen Beweisanträgen, welche der Beklagte nur unter erheblichen Repressionen und Einschüchterungen überhaupt abgeben konnte, keinerlei Abweisungsbegründungen, aus denen das rechtliche Gehör überhaupt hervor gehen könnte.

 

            Insoweit hat der Zeuge Schlack keinerlei Beweise erläutern können und gegeben. Selbst eine Versendung durch den Beklagten, welcher ein Gutachten gar nicht besessen hat, wurde nicht bewiesen.

 

            Der BRdvD-Jurist Hundt hat in Kenntnis seiner in einem Rechtsstaat nicht zugelassenen, ungeheuerlichen, abartigen Prozessführung in Vollendung mit Prozessbetrug, der sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die Verurteilung überhaupt nicht begründet,

 

à        wieso ein Völkerrechtsgutachten, dass der Beklagte gar nicht besessen oder auf dem Computer hatte, Volksverhetzung sein soll,

 

            einen erkennbar Unschuldigen, vermutlich in Amtsanmaßung verurteilt.

 

Es wird beantragt, den Grund für eine Verurteilung wegen Volksverhetzung sowohl in das Hauptverhandlungsprotokoll als auch im Urteil juristisch nachvollziehbar und angreifbar anzugeben, weil ein unwiderlegbares Völkerrechtsgutachten keine Volksverhetzung sein kann.

 

4.         Gesetze wollte der BRdvD-Jurist Hundt nach eigenem Bekunden nicht beachten

 

4.1.      Laut vorliegendem Gedächtnisprotokoll zur Hauptverhandlung vom 08.03.2007, von mehreren der zahlreichen Zeugen als zunächst ausreichend bestätigt, hat Hundt laut und deutlich erklärt, dass er sich nicht an das GG und die StPO halten will.

 

4.2.      Der BRdvD-Jurist Hundt ist unmittelbar an der Deckung von Grundbuchfälschungen durch seine Amtskollegen am AG Clausthal beteiligt, die er in Bearbeitung des Aktenzeichens 4 C 24/03 erkennen konnte und hat deshalb den Antrag auf Ladung als Zeuge bezüglich seiner Eignung als gesetzlicher Richter laut Protokoll gar nicht beschieden. Tatsächlich aber hat er geäußert, dass er damals noch kein Richter war und dass das nicht in das Verfahren gehöre. Und das war eine Falschbehauptung!

 

Es wird beantragt, dass der BRdvD-Jurist seine diesbezüglichen Behauptungen zur Abwehr des Antrages zu seiner Zeugenladung in das Protokoll aufnimmt, weil er sich damit selbst als Lügner und Prozessbetrüger offenbaren müsste, s. Zeugenaussagen.

 

5.         Urteilshöhe

 

5.1.      Sämtliche Prozesszeugen haben die Urteilsverkündung verfolgt und dabei eine andere Strafmaßhöhe gehört, als jetzt im Hauptverhandlungsprotokoll nachzulesen ist. Das HV-Protokoll ist auch in diesem Punkt nach Aktenblatt 23 gefälscht, zumal der Vertreter der Staatsanwaltschaft gerade nicht das im Protokoll angegebene Strafmaß von 80 TS à 15 E gefordert hat, wie es dort beschrieben wurde. Im Falle weiterer Falschbekundungen wird der Gegenbeweis durch Zeugenbenennung angekündigt.

 

Es wird beantragt, das in der Hauptverhandlung tatsächlich verkündete Strafmaß aufzunehmen, wodurch die weitere Protokollfälschung sich unmittelbar ergeben wird.

 

6.         Ablehnung der Wahlverteidigung

 

Es wird weiterhin beantragt, endlich dem zu Unrecht Verurteilten und dessen Wahlverteidiger die in der Hauptverhandlung falsch begründeten, rechtsmittelfähigen Ablehnungsbeschlüsse zur Verfügung zu stellen, wie es schon mit Schreiben vom 08.03.2007 an das AG Goslar gefordert wurde.

 

Der Verurteilte und der Wahlverteidiger beabsichtigen weiterhin die Einlegung von Rechtsmitteln, die vorgreiflich vor einer etwaigen Rechtsmittelinstanz im Hauptverfahren zu führen sind.

 

Der BRdvD-Jurist Hundt hat auch durch seinen ebenfalls nicht gesetzlichen Kollegen Gleichmann am AG Goslar und AG Clausthal inzwischen wegen der beweisbaren Tatsachenbehauptung, dass er ein Krimineller und Rechtsbeuger sei, einen durch nichts begründeten Strafbefehl gestellt, weshalb der zu Unrecht Verurteilten jetzt zuerst auf die Protokollberichtigung und Protokollergänzung bestehen muss, nach welcher sich seine Vorhaltungen als wahr bestätigen werden.

 

Zitat Ende!

 

Auf den Antrag zur Protokollberichtigung und Ergänzung hat der Kläger bis heute vergeblich gewartet. Dabei wurden auch verschiedene Fach-/Dienstaufsichtsbeschwerden an das Präsidium des AG Goslar und deren Präsident gerichtet und immer mehr Details in einem durch Zeugen bestätigtem Gedächtnisprotokoll bekannt gegeben, wonach insbesondere das im HV-Protokoll angegebene Strafmaß von 80 Tagen, welches sich auch im Urteil wiederfindet, in der mündlichen Verhandlung nicht verhängt wurde. Dort waren es 40 Tagesätze!

 

Durch die Unterschriften von Hundt und Ertmer wurden deshalb aus einer urkundlichen Lüge eines HV-Protokolls in vielen Einzelheiten eine Falschbeurkundung von Amtspersonen.

 

Das dem AG Goslar vorgelegte Gedächtnisprotokoll der Prozessbeobachter und Zeugen wird im Folgenden wiedergegeben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

B.        Verfahrensstand im Verfahren D. Böhm

 

Die Staatsanwaltschaft hat unter Rechtsmissbrauchabsicht und ohne Rechtsgrundlagen Berufung eingelegt, um eine Sprungrevision zu verhindern. Dazu benutzte der befasste Staatsanwalt Niebel das Argument, dass das von ihm selbst beantragte Strafmaß von 80 Tagen, dass sich auch im insoweit gefälschtem Urteil befindet, zu  gering sei, weil der unschuldig Angeklagte ohne Straftatbeweise nicht einsichtig sei und sich einer Verurteilung widersetzte.

 

Das Landgericht Braunschweig hat dann unter dem Aktenzeichen 5 Ns 213/07 in voller Kenntnis der nicht erledigten Anträge durch das AG Goslar voreilig Verhandlungstermin am 18.02.2008 um 12.45 angesetzt.

 

Parallel hat der Jurist Hundt sich auch noch als rechtsmissbrauchender Täter zum Opfer stilisiert und sich beleidigt gefühlt. Sein juristischer Helfershelfer  am AG Goslar hat den Kläger dann auch einfach wiederum ohne Beweisaufnahme durch die Verweigerung grundlegendster Prozessrechte wegen Beleidigung verurteilt. Dieses Urteil wurde allerdings in der Sprungrevision durch das OLG BS kassiert.

 

Das LG Braunschweig hat nunmehr bis zur Klageeinreichung die Linie der bisher ertappten Rechtsbeuger und Urkundenfälscher am AG Goslar dadurch unterstützt, dass es auf keine Eingabe und keinen Antrag zur Vorbereitung einer Verteidigung eingegangen ist, keine Akteneinsicht gewährt und nicht einmal den Namen des Anordnenden der 5. Kammer mitgeteilt hat.

 

Die gesamte bisherige Handlungsweise der 5. Kammer des LG Braunschweig lässt schon im Vorfeld der Hauptverhandlung erkennen, dass der Kläger mit billigender Unterstützung des Präsidenten des LG Braunschweig Hausmann keinesfalls den gesetzlichen Richter, das ordentliche gesetzliche Gehör oder ein faires Verfahren erhalten soll.

 

Deshalb ist es insbesondere im Hinblick auf die tatsächlichen Vorgänge um die rechtsgrundlagenlose Verweigerung der Bestellung der Wahlverteidiger des Klägers zwecks Durchsetzung seiner Akteneinsichtsrechte wenigstens mittelbar nunmehr erforderlich, die Protokollberichtigung sowie die begründeten Beschlüsse zur Ablehnung der Wahlverteidiger zwecks Ermöglichung des Beschwerderechts nach StPO § 304, 306 über die Feststellungsklage vorzubereiten.

 

Das LG Braunschweig ist mit der 5. Kammer also nach StPO § 306 innerhalb von 3 Tagen nach der Nichtabhilfe der Beschwerden gegen die Verweigerung der Wahlverteidigerbestellung als Beschwerdegericht durch das AG Goslar anzurufen gewesen, Die dortigen Richter wissen also, dass dem Kläger die grundgesetzlich verbrieften Verfahrensrechte nicht nur vorenthalten werden, sondern sie beteiligen sich billigend daran, indem sie jetzt ein überbeschleunigtes Verfahren ohne Aktenkenntnis für den Kläger anvisiert haben.

 

Seine Anträge auf Akteneinsicht wurden von der 5. Kammer nicht beschieden, um planmäßig vor der angesetzten Hauptverhandlung am 18.02.2008 kein Rechtsmittel zuzulassen.

 

In der Hauptverhandlung am 18.02.2008 wurde dem zu Unrecht verurteilten D. Böhm rechtswidrig nahe gelegt, mit einer Einstellung wegen geringer Schuld einverstanden zu sein, obwohl der Vorsitzende Jurist Sierra de Oliveira selbst zugab, dass es keine Beweise gegen den zu Unrecht Verurteilten nach den ihm vorenthaltenen Akten gäbe.

 

Dieser eines Wahlverteidigers und der Akteneinsicht Beraubten stimmte in Unkenntnis der Folgen einer solchen Zustimmung dem Vorschlag zu, ohne an die Folgen der begangenen Rechtsbeugungen durch den Juristen Hundt für ihn zu denken, weil er nun die gesamte Aufarbeitung der Verbrechen von Juristen am AG Goslar und am LG Braunschweig - s. Akteninhalt und dortige Erläuterungen - abgebrochen hatte. Insoweit wurde auch schon am 18.02.2008 gerechnet, dass nun die Rechtsbeuger am AG Goslar versuchen würden, die unrechtmäßig auferlegten Ordnungsgelder beizutreiben. Dazu bedurfte es aber einer neuen Falschbeurkundungen entsprechend folgender Abbildung im Falle des Klägers:

 

 

 

 

Dieser vorgeblich am 08.03.2008 gefasste Beschluss konnte nicht gegen G. Grottke erlassen worden sein, weil bis zum Antrag auf Berichtigung des HV-Protokolls vom 08.03.2008 noch am 16.07.2007 de Personalien des Klägers nicht aus der HV selbst bekannt waren.

 

Das rechtsgrundlagenlose Ordnungsgeld wurde auch in der HV durch Zeugenbeweis nachweislich nicht gegen den Kläger verhängt, so dass er niemals Anlass hatte, sich sofort dagegen mit Rechtsmitteln zu wehren. Nach der Zustellung am 22.04.2008 einer Ausfertigung eines unmöglich am 08.03.2007 so ergangenen Beschlusses vom 06.03.2008 - schon die Daten zeigen eine "unübliche" Bearbeitung - hat er fristgerecht Beschwerde eingelegt, welche durch das LG BS noch nicht beschieden ist. In Kenntnis des Beschwerdebescheides des unzuständigen OLG BS mit den Juristen Haase, Amtshauer und Hoeffer gegen den Ordnungsgeldbeschluss an D. Böhm, in welchem sie einfach fälschlich behaupten, dass ein - nicht gestellter - Wiedereinsetzungsantrag für 2. Ordnungsgeldbescheide (?) nicht ausreichend begründet worden ist, ist festzuhalten, dass jedenfalls der Kläger überhaupt keine Veranlassung für ein Rechtsmittel hatte, weil der Ordnungsgeldbeschluss in der Hauptverhandlung gar nicht ihn angesprochen hatte und auch sonst keinen Namen nannte.

 

Insoweit haben die Juristen des OLG BS schon aus der Beschwerdebegründung gegen D. Böhm erkennen können, dass ihre abweisende Begründung mindestens für einen Ordnungsgeldbeschluss ohne Begründung rechtlich Prozessbetrug mit allen Folgen bedeutet. Solchen verbrecherischen bundesrepublikanischen Juristen wird schon in naher Zukunft das Handwerk zu legen sein, wenn die befassten Braunschweiger Staatsanwälte weiterhin entsprechend dem juristischen Standesrecht die Verbrechen des Prozessbetruges, der Falschbeurkundung, des Verfassungshochverrates und vieler weiterer Offizialdelikte nicht selbst zur Anklage bringen.

 

Unter keinen Umständen darf mit formalistischen Rabulistiken sehenden Auges von bundesrepublikanischen Juristen Unrecht an Nichtjuristen durchgesetzt werden, ohne dass diese nicht mit jedem Mittel auch nach Isensee aus ihren Ämtern beseitigt werden dürfen.

 

In der also für den Kläger noch unbeantworteten Beschwerdeschrift gegen den falschbeurkundeten Scheinbeschluss vom "08.03.2007" wurde weiterhin aufgeführt, Zitat:

 

Zeugenbestätigung:

 

Hiermit bestätige ich, dass die Schilderung der Hauptverhandlung vom 08.03.2007 nach meiner Erinnerung faktisch dem von mir beobachteten Ablauf entspricht, soweit ich an der Verhandlung teilgenommen habe und die entsprechenden Schilderungen persönlich wahrnehmen konnte.

 

Zitat Ende!

 

Es wird Beweis für den Sachvortrag angetreten, indem die folgenden Zeugen nach der Liste auf der nächsten Seite zusätzlich zu dem Zeugen

 

Dagobert Böhm, Lauenburger Straße 12, D - 38 642 Goslar

 

angeboten.

 

Im Beweisverfahren wird sich auch der tatsächlich durch einen Ordnungsgeldzuruf zu Unrecht bedrohte zu erkennen geben, nachdem zweifellos Verjährung eingetreten ist. Dieser ist aufgrund seiner Kenntnis über die Vielzahl von Verbrechern in bundesrepublikanischen Richterämtern in Rechtfertigung vorsichtig genug gewesen, bisher in Deckung zu bleiben.

 

 

Trotz vielfacher Aufforderung an den verantwortlichen Juristen Hundt, das HV-Protokoll vom 08.03.2008 und begründete, rechtsmittelfähige Entscheidungen zur Verweigerung der Zulassung der Wahlverteidiger nach StPO § 138 (2) an alle Antragsteller herauszugeben, wurde das bis heute nicht erfüllt. Dem zu Unrecht Verurteilten sollten keine Prozessrechte gewährt werden. Da er deshalb vorsorglich zu Protokoll der Geschäftsstelle Revision einlegte und danach endlich das HV-Protokoll vom 08.03.2007 erhielt, konnte er erwartungsgemäß feststellen, dass dieses Protokoll gefälscht, bzw. falsch beurkundet worden ist. Ein die Hauptverhandlung tatsächlich richtig wiedergebendes Protokoll hätte den Juristen Hundt durch sich selbst des Prozessbetruges, der Rechtsbeugung und des Verfassungshochverrates bezichtigen müssen. Allein durch die Verweigerung der Protokollberichtigung haben die beteiligten Hundt und Ertmer vorsätzlich die Grundlagen geschaffen, auch noch Unschuldige durch Beitreiben von rechtsgrundlagenlosen Ordnungsgeldern zu verfolgen.

 

Es wird die Ladung auch dieser beiden vermutlichen Straftäter als Zeugen gefordert.

 

Aufgrund der vorstehenden Schilderung des Ablaufs der Hauptverhandlung am 08.03.2007 ist es unübersehbar, dass der am 22.04.2008 zugestellte, am 06.03 2008 angeblich ausgefertigte und bereits vorgeblich am 08.03.2007 erlassene Beschluss

 

à        eine weitere urkundliche Lüge mit einhergehender Urkundenfälschung durch Benutzung eines Dienstsiegels im Wege der Falschbeurkundung ist!

 

Der Beschwerdeführer wurde in der Hauptverhandlung am 08.03.2007 überhaupt nicht zu seinen persönlichen Daten oder zu seiner Wohnanschrift befragt, so dass der Jurist Hundt diese Angaben am 08.03.2007 noch nicht kannte.

 

Die Prozesszeugen können auch bestätigen, dass es nicht Herr Grottke war, gegen den der Jurist Hundt zur Einschüchterung empörter Prozessbeobachter und zur Verhinderung der Nutzung gesetzlich angeblich zu gewährender Prozessrechte einfach Ordnungsgelder gegen einen sich Verteidigenden und Prozesszeugen verhängte. Sie kennen den Namen des tatsächlich so rechtsbeugend mundtot gemachten Verteidigers von Recht gegen Rechtsbeugung in rechtfertigendem Notstand und nach dem Widerstandsrecht.

 

Sämtliche bisherigen Fach-/Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Strafanträge und Strafanzeigen gegen Hundt, Ertmer und eine kriminelle Organisation von Richtern und Staatsanwälten im Bezirk des OLG Braunschweig wurden bisher, wie in der Bundesrepublik gegenüber Juristen und Justizangestellten durchaus üblich, ohne ernsthafte Prüfung und Zeugenvernehmungen durch die insoweit in der Art von Paten handelnden Dienstvorgesetzten und die StA Braunschweig niedergeschlagen. Diese haben nunmehr doch zu erfolgen, da sich die schon in Sicherheit wiegenden Angehörigen des AG Goslar und ihrer Helfershelfer erneut mit Fälschungen, bzw. Falschbeurkundungen von gerichtlichen Dokumenten an aufrechten deutschen Patrioten vergriffen haben.

 

Die Beteiligten und damit auch die Rechtspflegerin Kroll hatten durch Akteneinsicht Kenntnis davon, dass längst mit Zeugenbeweisangebot bestritten wurde, dass gegen Herrn Grottke ein Ordnungsgeld verhängt wurde. Damit ist der vorstehend abgebildete Beschluss unwiderlegbar ein Verbrechen und Offizialdelikt, der als nichtig festgestellt werden muss. Der Jurist Hundt hat also absichtlich das Hauptverhandlungsprotokoll nicht berichtigt, um mittels Rechtsbeugung, Prozessbetrug und Hochverrat sein Mütchen an rechtstreuen Deutschen zu kühlen.

 

Insoweit ist nunmehr mindestens durch die StA Braunschweig auf Veranlassung der Juristen am AG GS selbst eine Beweisaufnahme und Zeugenvernehmung auf Kosten der Bundesrepublik geboten, die hiermit beantragt wird.

 

In einem Rechtsstaat ist immer eine mündliche Verhandlung in einem Verfahrenszug zugewähren, sollte das Grundgesetz nicht verletzt werden und Verfassungsbeschwerde provoziert werden.

 

C.        Rechtliche Begründung des Klageantrages

 

Die festzustellende Nichtigkeit des HV-Protokolls vom 03.08.2007 und des Scheinbeschlusses vom 08.03.2007 als urkundliche Lügen und Falschbeurkundungen im Amt hat Auswirkungen auf die gesamten Rechtsfolgen bei der versuchten Eintreibung eines rechtswidrigen Ordnungsgeldes, s. Abbildung:

 

 

Es wird nach obigen Auswirkungen ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis angegriffen, obwohl auch die rechtlichen Folgen eines erloschenen Rechtsverhältnisses genügen, (BGH 27, 190).

 

Das Feststellungsinteresse wird damit begründet, dass sich aus der festzustellenden Unrichtigkeit des Hauptverhandlungsprotokolls und des Beschlusses vom 04.06.2008 nicht nur ergeben wird, dass sowohl das HV-Protokoll als auch der angegriffene Beschluss, nur vorgeblich vom 08.03.2007, nicht als Grundlagen der Beitreibung von Ordnungsgeldern dienen können.  Die Rechtsstellung des Klägers ist unsicher und wird durch die begehrte rechtskräftige Feststellung sicher.

 

Die Anmaßung eines Rechtes aus einem zu Unrecht inhaltlich falschen und unvollständigen Protokoll und einem falschbeurkundeten Beschluss, deren Falschdarstellungen sich in prozessbetrügerischen weiteren gerichtlichen Bescheiden wiederfinden, rechtfertigt die negative Feststellungsklage.

 

Der Kläger ist an alsbaldiger Feststellung interessiert, weil sein Recht gefährdet ist, die Zeit reif für die Klärung der Rechtslage anhand vorgelegter und angezogener Beweisurkunden, bzw. bereitstehender Zeugen für die Fälschungen ist und er wissen muss, wie er sich künftig im Rechtsleben verhalten soll.

 

Mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht ein täglich wachsender allgemeiner Vermögensschaden (BGH NJW 92, 307; 93, 648), welcher sich bereits durch die ungerechtfertigte Beanspruchung mit einhergehender Verleumdung durch das AG GS ergeben hat.

 

Die negative Feststellungsklage ist auch schlüssig, da die urkundlichen Lügen des Hauptverhandlungsprotokolls und des erst am 22.04.2008 zugestellten Beschlusses offenkundig unmittelbar zu einer weiteren rechtsgrundlagenlosen Verurteilung durch juristische Standeskollegen im Sinne des verwerflichen juristischen Standesrechts geführt haben.

 

Eine tatsächliche Wiedergabe der Hauptverhandlung im Protokoll lässt keinen Raum für die Durchsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Kläger, sondern muss unabweisbar dem Ausscheiden aller beteiligten Juristen aus dem Richteramt als Straftäter bewirken.

 

Dem Kläger war auch bisher nicht bekannt und undenkbar, dass Gerichte es wagen könnten, mit gesetzwidrigen GVP und deren Nichtbeachtung auch bei laufenden Verfahren, um nicht gesetzliche Richtern zu decken, sogar Protokolle und Beschlüsse fälschen. Er wurde am 03.08.2007 und 22.04.2008 eines Besseren belehrt.

 

Zusammenfassen zur allgemeinen Vorbemerkung weigert sich der Kläger, die einschlägigen Kommentierungen der StPO, des StGB und des GVG zum wiederholten Male abzuschreiben und vorzutragen. Sollte der gesetzliche Richter wieder verweigert werden, ein unfaires Verfahren beabsichtigt sein, das rechtliche Gehör verweigert werden, ZPO § 139 u.a. missachtet werden, wird der Kläger den Vorsatz nach intensivem Rechtsstudium erkennen, kontern und anzeigen.

 

Es wurden bis heute insbesondere die folgenden Paragraphen nach StPO §§ 16, 24, 25, 33a, 138, 244 ff, 304, 306 a, das Grundgesetz das Gerichtsverfassungsgesetz und viele Vorschriften aus dem BGB aus sittenwidriger Schädigungsabsicht durch uH nach § 823 ff verletzt.

 

Zusammenfassung:

 

Das angerufene Gericht wird aufgefordert, unverzüglich festzustellen, dass sich schon aufgrund der Weigerung bezüglich einer beantragten Hauptverhandlungs-Protokollberichtigung entsprechend des vorgelegten Gedächtnisprotokolls, welches in einer mündlichen Hauptverhandlung durch dann präsente Beweismittel bezeugt werden kann, das Protokoll vom 08.03.2007

 

à eine urkundliche Lüge mit Falschbeurkundung ist, die berichtigt werden muss.

 

Es muss weiterhin feststellen, dass der am 22.04.2008 zugestellte Beschluss ebenfalls eine Falschbeurkundung ist, weil in der HV vom 08.03.2008 kein Ordnungsgeld gegen einen namentlich Benannten außer dem verfolgten Böhm verhängt wurde und auch nicht ohne Namensnennung gegen den Kläger.

 

Es werden zusätzlich die Zeugen Hundt, Niebel und Ertmer über das AG GS angeboten, die zu vereidigen sind.

 

Zitat Ende!

 

Das AG GS versuchte zunächst, das Verfahren im Beschlussverfahren nach § 495 a ZPO zu erledigen, ohne die für das Verfahren benötigten Originale der Ordnungsgeldbeschluss-Fälschungen überhaupt zu beschaffen. Nach eingelegtem Rechtsmittel beraumte die befasste Volljuristin D. Kühne am AG GS einfach eine Hauptverhandlung,

 

à        obwohl die Sache wegen fehlender Originaldokumente noch nicht verhandlungsbereit             war!

 

Das führte zum Eintritt des Nebenintervenienten in das Verfahren, um eine rechtsstaatskonforme Justizgewährleistung, den gesetzlichen Richter, das rechtliche Gehör und das faire Verfahren verlässlich für jedermann dadurch zu erreichen, dass durch Volljuristen in der Bundesrepublik gefälschte gerichtliche Dokumente niemals eine Rechtskraft erlangen können und Fälscher sowie deren hinzutretenden Mittäter aus der Rechtspflege unverzüglich beseitigt werden.

 

Die GStA BS führte das Verfahren als Beklagte mit dem Wissen, dass ein befasster Richter am AG GS ihr gegenüber niemals unabhängig und unbefangen richten könnte und äußerte sich niemals konkret zu den beweisbaren richterlichen Urkundenfälschungen. Das folgende Schreiben vom 18.06.2009 fasste diese Situation zusammen, Zitat Anfang:

 

In der Sache 8 C 221/08

 

des Günter Grottke, Obere Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen                         - Kläger -

 

gegen

 

Land Niedersachsen,

 

vertreten durch den Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,

zu laden: Domplatz 1, D - 38 100 Braunschweig                                                      - Beklagte -

 

wegen einer negativen Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007, und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den Kläger Grottke benannt hat,

 

erklärt der Nebenintervenient hiermit sein Erstaunen zur Weigerung der GStA BS, zu den Ausführungen zur Beitrittserklärung nach § 70 (3) 2 keine Stellung nehmen zu wollen.

 

Zur Verhinderung der dadurch zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen für ein rechtsstaatskonformen Verfahrens durch die GStA BS selbst, wird das befasste Gericht nun um Durchsetzung der Verfahrensrechte nach dem GG, der ZPO und des BGB gebeten.

 

Es werden zur Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung die folgenden Anträge gestellt:

 

1.         Der GStA BS wird auferlegt, die vom Kläger geforderten Kopien der im Verfahren benutzten Aktenblätter entsprechend der dem Gericht bekannten Anforderungsliste an diesen herauszugeben.

 

2.         Der GStA BS wird auferlegt, nunmehr auch eine Erwiderung auf die Begründungen der Klageschrift und weiteren Eingaben des Klägers G. Grottke zu geben.

 

Begründung:

 

Auf die Erklärung des Beitritts zum Verfahren 8 C 221/08 mit Schriftsatz vom 26.05.2009 erwiderte die GStA BS durch den OStA im Sande wie folgt, s. Abbildung:

 

 

 

zu Antrag 1:

 

Kläger und Nebenintervenient konnten aufgrund der bisherigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs zwar noch nicht abschließend im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO ihre Klageausführungen vervollständigen, weil ihnen zur Zeit die Rechte auf Aktenkopien nach § 299 ZPO vorenthalten werden. Die Aktendurchsicht selbst hat aber bereits erhebliche Unstimmigkeiten zu Lasten der Beklagten ergeben, die noch abschließend dokumentiert werden müssen, damit sie berücksichtigt werden können.

 

Zu Antrag 2:

 

Der Schriftsatz des Nebenintervenienten enthält jedoch den gesamten Klagevortrag des Klägers und führt ergänzend die Beweisführung zur Feststellung unechter Urkunden durch Falschbeurkundungen in Verantwortung des Volljuristen Ingo Hundt, geb. am 01.01.1969, und einer Justizangestellten am AG GS Ertmer sowie den Nachweis der damit bewusst einkalkulierten Folgen bis hin zur Vollstreckung gegen einen Unschuldigen G. Grottke mit Hilfe einer Freiheitsberaubung und Nötigung fort.

 

Insoweit erscheint die Verweigerung einer Stellungnahme durch die GStA BS äußerst fragwürdig, weil nach der ZPO damit der gesamte Vortrag des Nebenintervenienten und des Klägers als zugestanden und nicht widersprochen nur zum Obsiegen des Klägers führen kann. Nach § 138 ZPO dürfte die GStA BS aber dann keine Klageabweisung beantragen, wie sie aus den Kommentaren zu § 138 ZPO, §§ 138, 242, 826 BGB und im StGB der Bundesrepublik Deutschland kennen muss. Der nachfolgende Entscheid des OLG Koblenz ist entsprechend zu beachten.

 

Laut Urteil 1 U 1588/01 des OLG Koblenz vom 17.06.2001 gilt nämlich auch, Zitat Anfang:

 

2. Der Erlass der Bescheide vom 17.12.1999 beruhte auf einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung,

 

a) Für die Beurteilung des Verschuldens im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfugt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind (Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989, 184, BGH, NJW-RR 1992, 919).

 

...................................................

 

c) Der Erlass der Bescheide für die Jahre 1990 bis 1992 ist auch dann als fahrlässig zu bewerten, wenn der zuständige Sachbearbeiter wegen der fehlenden Kenntnis des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 6.7.1999 nach bestem Wissen gehandelt hat. Im Rahmen des § 839 BGB gilt nämlich ein objektivierter und endindividualisierter Verschuldensmaßstab. Das Verschulden wird danach nicht mehr auf eine einzelne zu konkretisierende Person bezogen, sondern dem mangelnden oder schlechten Funktionieren des Verwaltungsapparates selbst zugerechnet.

 

 

Die Anerkennung der Rechtsfigur des Organisationsverschuldens trägt dem Umstand Rechnung, dass sich der Bürger einem für ihn anonymen Verwaltungsapparat gegenübersieht, dessen stark differenzierte Arbeits- und Funktionsweise er von außen nicht durchschauen kann (Tremml/Karger, a.a.O., Rn. 166 ff.; Ossenbühl, Staatshaftung, 5. Aufl., S. 77; BGH NVwZ 1996, 512 ff., 515; BG.HZ 113, 367 ff., 371 f.).

 

Zitat Ende!

 

Damit sind die Folgen einer Rechtsmissachtung vollständig und erschöpfend erfasst und der GStA BS das Risiko einer weiteren rechtsmissbräuchlichen Verfahrensführung deutlich gemacht worden und Nichtwissen ausgeschlossen.

 

Soweit also die GStA BS auch noch keine Klageerwiderung auf die Klage des Klägers G. Grottke selbst abgegeben hat, besteht noch ein letzter Aufklärungsbedarf nach § 139 ZPO für das befasste Gericht. Es wird daher beantragt, mit letzter Frist unter Hinweis auf § 296 ZPO den Beklagtenvertreter zu zwingen, § 276 ZPO endlich einzuhalten

 

à        und auf die Klageschrift sachlich erwidern zu müssen!

 

 

Schlussbemerkung:

 

Sollte die GStA BS schon jetzt richtig erkannt haben, dass die Klage bereits in der derzeitigen Ausführung ausreichend schlüssig begründet ist, dann mag sie doch prozessökonomisch

 

1.         schnellstens die benötigten Aktenkopien aushändigen;

2.         auch dem Kläger selbst ein - wie oben abgebildet gleich lautendes - Schreiben geben

 

und

 

3.         sich der Klage bedingungslos unterwerfen, indem sie zugibt, dass die angefochtenen Urkunden entsprechend der vorgelegten oder aber noch gar nicht im Besitz des Klägers und des Nebenintervenienten befindlichen Kopien, zu deren Vorlage der Originale die Beklagte nach § 142 ZPO verpflichtet werden muss, unechte, falsch beurkundete amtliche Dokumente sind, wie es die Pflicht einer rechtstaatskonformen und rechtstreuen Staatsanwaltschaft Braunschweig von Anfang an gewesen wäre.

 

Im Übrigen wird sich auf die gesamte Aktenlage bezogen.

 

Zitat Ende!

 

Die befasste Volljuristin D. Kühne setzte unbeeindruckt vpn den sachlichen Vorträgen des Klägers zum Vorteil des urkundenfälschenden Volljuristen V. Hundt und der längst als Mittäter agierenden GStA BS einen Verhandlungstermin mitten in der Urlaubszeit zum 14.07.2009 an.

 

Mit Schreiben vom 29.06.2010 wurde der Ladung widersprochen, Zitat Anfang:

 

In der Sache 8 C 221/08

 

des Günter Grottke, Obere Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen                         - Kläger -

 

gegen

 

Land Niedersachsen,

 

vertreten durch den Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,

zu laden: Domplatz 1, D - 38 100 Braunschweig                                                      - Beklagte -

 

wegen einer negativen Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007, und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den Kläger Grottke benannt hat,

 

erklärt der Nebenintervenient hiermit sein Erstaunen über die Ladung zum 14. Juli 2009, ohne dass im Verfahren überhaupt eine Klageerwiderungsschrift vorliegt, auf die der Kläger noch antworten konnte.

 

Es wird daher unter Hinweis auf die Eingaben vom 18.06.2009 und 22.06.2009 beantragt, den Verhandlungstermin aufzuheben, bis das schriftlich zu führende Vorverfahren rechtsstaatskonform abgeschlossen wurde.

 

Begründung:

 

Der Nebenintervenient hat mit Schreiben vom 22.06.2009 zur Weigerung der StA BS, die Herausgabe von beantragten Kopien zu erfüllen, sein Erstaunen ausgedrückt.

 

Unter Bezug auf das Schreiben vom 18.06.2009 an das AG GS wird darauf bestanden, dass dem Kläger und dem Nebenintervenienten die vom Kläger beantragten Ablichtungen zur Verfügung gestellt werden. Der StA BS gebührt es nicht, anhand der verlangten Aktenblätter zu entscheiden, was sie zurück halten will.

 

Es wird auch darauf verwiesen, dass der unschuldig verfolgte D. Böhm selbst die Einsicht in die Akten genehmigt hat. Falls dem im Gegensatz zu § 138 durch die StA BS widersprochen wird, wird beantragt, Zeugnis des D. Böhm unter der in den Akten genannten Adresse einzuholen.

 

Der Kläger hat auch das berechtigte Interesse, anhand der Verfahrensakten des Herrn D. Böhm nachzuweisen, wie der Volljurist Hundt absichtlich fortwährend gegen Recht und Gesetz verstoßen hat, weil damit auch glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass ein solches Handeln auch vor Falschbeurkundungen nicht zurückschrecken wird.

 

Erst in Zusammenhang mit dem Ordnungsgeldverfahren gegen Herrn D. Böhm und seinen eigenen Rechtsbehelfen am OLG BS aus dessen Akten erschließt sich das ganze Ausmaß eines "Justizirrtums" gegen den Kläger.

 

Dazu ist ein Vergleich der Ordnungsgeldbeschlüsse vom AG GS durch den nicht ordentlich in die GVP der AG CLZ und GS eingetragenen Volljuristen Hundt und der Beschwerdebeschlüsse des OLG BS notwendig, welche der Kläger jedenfalls nicht zugestellt erhalten hat.

 

Zum Ingangsetzen einer Rechtsmittelbegründungsfrist sind laut einem Beschluss des OLG Köln vom 09.03.2006 mit dem Aktenzeichen 83 Ss-OWi 11/06 - 54/06 - genaue Rechtsgrundsätze zu beachten, die durch einfache Zusendung mit Standardbriefen nicht und niemals erfüllt werden können, Zitat Anfang:

 

Die Rechtsbeschwerdebegründungfrist ist nicht in Gang gesetzt worden, weil der Beschluss des OLG Köln vom 30.11.2005 dem Betroffenen nicht zugestellt worden ist.  Es fehlt sowohl die Anordnung der Zustellung gemäß § 36 Abs.1 S. 1 StPO als auch eine entsprechende Ausführung gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 StPO. Eine entsprechende Anordnung der Zustellung kann auch nicht aus den Gründen des zuzustellenden Beschlusses entnommen werden. Die Anordnung muss sich konkret an den Ge­schäftsstellenbeamten richten. Diesem ist nicht zuzumuten, eine Anordnung in den Beschlussgründen nachzusuchen.

 

Der Zustellungsmangel ist auch nicht nach § 189 ZPO in Verbindung mit § 37 Abs. 1 StPO als geheilt anzusehen. Einerseits fehlt es an dem hierzu notwendigen Zustel­lungswillen (Zöller/Stöber, ZPO, 25.Aufl., § 189 Rz. 2). Andererseits kann der Zeit­punkt des tatsächlichen Zuganges des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 30.11.2005 nicht bewiesen werden.

 

Zitat Ende!

 

Der Kläger muss sich daher mit den Akten Böhm den Überblick verschaffen dürfen, der ihm das rechtliche Gehör zur Bearbeitung seiner Klage sichern helfen lässt. Die nach der Aktendurchsicht festgestellten Ungereimtheiten muss er durch Dokumente beweisen können.

 

Es besteht hier nunmehr der Verdacht, dass sich auch der StA Buttler gegen eine sachliche Aufklärung wenden will, § 138 ZPO!

 

Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurde die Auferlegung für die Beklagte beantragt, endlich eine stellungnahmefähige Erwiderung zur Klageschrift vorzulegen. Das Gericht hat auf die Schreiben vom 18.06.2009 und 22.06.2009 nicht reagiert und dennoch - gesetzwidrig - einen Verhandlungstermin zum 14.07.2009 angesetzt. Die Ladung wird hiermit angefochten.

 

Es wird nunmehr rechtsmittelfähiger richterlicher Entscheid zu den Anträgen in den Schreiben vom 18.06., 22.06. und 29.06.2009 beantragt.

 

Der Kläger und der Nebenintervenient haben bereits einen Versuch des AG GS hinter sich, einfach einen Verhandlungstermin zur Überraschung der Rechtbegehrenden anzusetzen, ohne dass die prozessualen Voraussetzungen schon erfüllt waren.

 

Sie wenden sich deshalb massiv gegen einen möglichen erneuten Versuch des Verfahrensleitungsmissbrauchs, nachdem das Verfahren auch noch offensichtlich ohne Zeugenladungen abgehandelt werden soll.

 

Insoweit behalten sie sich alle dagegen einsetzbaren Rechtsmittel vor.

 

Zitat Ende!

 

Das Schreiben der StA BS zur Verweigerung der Akteneinsicht zur Beweisführung von zwei unterschiedlich bestehenden Ordnungsgeldbeschlüssen ist nachfolgend abgebildet:

 

 

 

Sowohl die StA BS als auch die GStA BS haben alles unternommen, um dem Kläger die gefälschten Ordnungsgeldbeschlüsse vorzuenthalten

 

Sie haben aber auch gleichzeitig bewusst vorsätzlich keine Strafverfolgung gegen den Volljuristen V. Hundt wegen Urkundenfälschung, Beschlussfälschungen, HV-Protokollfälschungen, Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger von Amts wegen, Verfassungshochverrat und zahlreicher weiterer Offizialdelikte eingeleitet.

 

Da die Volljuristin Kühne auf das Schreiben vom 29.06.2009 gar nicht reagierte, erhielt sie mit Schreiben vom 07.07.2009 die folgende erweiterte Antragsbegründung, Zitat Anfang:

 

Es wird daher unter Hinweis auf die Eingaben vom 18.06.2009, 22.06.2009 und 29.06.2009 nunmehr gefordert, den Verhandlungstermin auch wegen der Urlaubszeit aufzuheben, bis das schriftlich zu führende Vorverfahren rechtsstaatskonform abgeschlossen wurde.

 

Zitat Ende!

 

Mit einer folgenden urkundlichen Lüge versuchte die Volljuristin Kühne einen Verhandlungstermin im Widerspruch zu § 227 ZPO durchzudrücken:

 

 

Der Nebenintervenient nahm vorsichtshalber dann doch an einem inzwischen auf den 28.07.2009 und damit immer noch in der Urlaubszeit verlegten Termin teil, und lehnte die Volljuristin Kühne wegen ständiger Benachteiligungen im Verfahren und Verletzung der Prozessrechte ab. Da in der Bundesrepublik Richterablehnungen kaum noch rechtsstaatlich korrekt bearbeitet werden, weil es sowieso keine nach dem Art. 101 GG gesetzlichen Richter in ihr gibt, wurde zwar der Verhandlungstermin gekippt, aber das Ablehnungsgesuch rechtswidrig zurück gewiesen.

 

Und wieder wurde ein Verhandlungstermin nun zum 12.01.2010 angesetzt, ohne das Kläger und Nebenintervenient die angeforderten Kopien der gefälschten Ordnungsgeldbeschlüsse erhielten, s. Vermerk vom 07.01.2010!

 

 

Da ein rechtsstaatskonformes Verfahren somit nicht mehr erwartet werden konnte, haben die Beschwerdeführer den Termin am 12.01.2010 auch nicht mehr wahrgenommen. Das führte erwartungsgemäß zu einem Versäumnisurteil:

 

 

 

 

Diesem Versäumnisurteil wurde mit Schreiben vom 26.01.2010 widersprochen, Zitat Anfang:

 

In der Sache 8 C 221/08

 

des Günter Grottke, Obere Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen                         - Kläger -

 

gegen

 

Land Niedersachsen,

 

vertreten durch den Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,

zu laden: Domplatz 1, D - 38 100 Braunschweig                                                     - Beklagte -

 

 

wegen einer negativen Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007, und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den Kläger Grottke benannt hat,

 

erheben der Nebenintervenient und der Kläger gemeinsam hiermit

 

Einspruch

 

gegen das am 19.01.2010 zugestellte Versäumnisurteil wegen der Verweigerung der Einsicht in die kompletten dem Gericht vorliegenden Akten zum Verfahren nach einer Weigerung, die zur Klagebegründung notwendigen, falschbeurkundeten Dokumente durch den Volljuristen Hundt und die Urkundsbeamtin Ertmer zur Sachbearbeitung wenigstens in Kopien auszuhändigen

 

und fordern Fortsetzung des Verfahrens durch einen tatsächlichen gesetzlichen Richter am AG GS, welcher im Namen eines verständlich definierten Volkes Recht sprechen möchte, da der begründete Verdacht besteht, dass der durch das befasste BRdvD-Gericht Beschwerte diesem Volk gar nicht angehört und nicht im Namen des Deutschen Volkes geurteilt wurde.

 

Begründung:

 

I.          Missachtung des vorgreiflichen Rechtsbehelfs der Erinnerung

 

Gegen die parteiische, gesetzwidrige und vermutlich den Tatbestand der Rechtsbeugung längst erfüllende Verfahrensführung der befassten BRdvD-Volljuristin Dorothea Kühne, welche auch aufgrund der im Verfahren vorgestellten offenkundigen Tatsachen niemals gesetzliche Richterin sein kann waren noch Rechtsbehelfe anhängig, die dem erkennbar beabsichtigten Durchmarsch der Goslarer Gerichtsbarkeit in Verbindung mit der GStA Braunschweig - ohne Bereitstellung der vom BRdvD-Juristen Hundt gefälschten und angegriffenen Dokumente - im Wege standen.

 

Die eingelegte Erinnerung gegen die Verweigerung der Aufnahme der kurzen Begründung einer sofortigen Beschwerde wurde erst mit Zustellung vom 23.01.2010 laut Beschluss vom 21.01.2010 vorläufig und wiederum irreführend von der schon mehrfach abgelehnten und als nicht gesetzliche Richterin dazu gar nicht befugt entschieden.

 

Aufgrund dieses Entscheides vom 21.01.2010 wird die bewusste Täuschung des Gerichts aufgezeigt und gerügt, weil der Nebenintervenient die Urkunds"beamtin" als Justiz"angestellte" Müller tatsächlich im Beisein einer Zeugin gefragt hat, wo er die sofortige Beschwerde einlegen könne. Daraufhin hat diese vor der Zeugin geäußert, dass man das gleich bei ihr machen könne. Sie hat gerade nicht gesagt, dass man das nur teilweise bei ihr machen könne und auch nicht auf eine Rechtsantragstelle verwiesen.

 

Im Übrigen hat die Rechtsantragstelle des AG GS so restriktive Öffnungszeiten, dass dort weder tatsächlich aufgrund der Sachentwicklung aktuelle Anträge jederzeit während der üblichen "Geschäftszeiten" sofort aufgenommen werden können noch ausreichend begründet werden dürfte.

 

Es ist auch schon unzumutbar, dass sich Rechtbegehrende vor BRdvD-Gerichten wie auch dem AG GS gefallen lassen müssen, dass mit Hinweis auf 12:00 Uhr einfach die Dienstgeschäfte versagt werden und man unverrichteter Dinge des Hause verwiesen wird.

 

"Das Messer bleibt nicht im Schwein stecken, wenn es die Uhr anzeigt": das ist alte deutsche Pflichterfüllungstradition, welche BRdvD-Juristen wohl nicht mehr kennen wollen?

 

Das wird hiermit ebenfalls gerügt und führt zu einem weiteren Rechtsbehelf, welcher noch vorrangig ist und bleibt.

 

Soweit die Volljuristin Kühne äußerst höhnisch vermerkt, dass der Nebenintervenient ausweislich der Akten in der Lage sei, eine schriftliche Begründung zu einer sofortigen Beschwerde selbst zu verfassen, hat sie aber darauf offenkundig absichtlich nicht warten wollen, um den Rechtsweg grundgesetzwidrig in Versagung des rechtlichen Gehörs abzuschneiden. Sie wird diese ihre eigenen Ausführungen deshalb zu gegebener, möglicherweise gar nicht so ferner Zeit in einem Strafverfahren in einem tatsächlichen verlässlichen Rechtsstaat Deutschland dann noch einmal verantworten können.

 

Die Begründung der sofortigen Beschwerde hat sie ja dann auch am 12.01.2010 erhalten, sich aber dazu vorhersehbar gar nicht eingelassen, weil dem vorgetragenen Rechtsmissbrauch und Schlimmerem nicht mehr widerlegbar entgegengetreten werden kann. So funktioniert die scheinrechtsstaatskonforme Justizgewährung in der OMF-BRdvD bekanntlich immer, was nicht bedeutet, dass mit dieser absichtlich sachwidrigen Sachbearbeitung keine Straftatbestände erfüllt werden können.

 

II.         Missachtung des vorgreiflichen Rechtsbehelfs der sofortigen Beschwerde

 

Der Vortragende hat am Donnerstag, den 07.01.2010 vor dem Antritt einer Anreise zu einem auswärtigen Gerichtstermin am nächsten Tag Akteneinsicht begehrt, um vor dem anstehenden HV-Termin am 12.01.2010 die Sachbearbeitung zu ergänzen. Der abgebildete Vermerk des AG GS vom 07.01.2010 belegt diese Absicht, s. Abbildung und Zitat Anfang:

 

 

 

Vermerk des AG GS vom 07.01.2010

 

 

Laut Kissel/Mayer, GVG 5. Auflage 2008, § 12 Rn 109, gilt zur Akteneinsicht, Zitat Anfang:

 

Zivilprozess: Die Parteien (auch Prozessvertreter, Prozessbevollmächtigte Streithelfer usw.) können die Prozessakten uneingeschränkt einsehen (§ 299 Abs. 1 ZPO). Dies bedarf keiner Genehmigung, die tatsächliche Durchführung obliegt der Geschäftsstelle oder dem erkennenden Richter. Bei Ablehnung durch die Geschäftsstelle ist die Erinnerung zum Prozessgericht eröffnet (§ 576 Abs. l ZPO), gegen eine in Unabhängigkeit ergehende Entscheidung des Richters findet die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO statt. Zur Akteneinsicht im Zwangsvollstreckungsver­fahren § 760 ZPO. Die Einreichung von Schutzschriften begründet kein Prozess­rechtsverhältnis, daher richtet sich die Akteneinsicht nach den für Dritte geltenden Regeln (Rn. 110). Das rechtliche Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO ist für den be­nannten potenziellen Gegner stets zu bejahen; fehlt die Angabe eines Gegners, muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass er als Gegner in Frage kommen kann.

 

Zitat Ende!

 

Die Juristin Kühne hat vorsätzlich rechtsmissbräuchlich die Akteneinsicht in sämtliche dem Gericht vorliegenden Akten in einem Zivilprozess verweigert. Sie hat dieses auch absichtlich getan, weil es im vorliegenden Prozess um durch einen Volljuristen Hundt gefälschte und falsch beurkundete gerichtliche Dokumente geht, was längst als Offizialdelikte zu verfolgen wäre.

 

Die Volljuristin Kühne verweigerte deshalb bereits die Herausgabe von Kopien aus den Begleitakten zum Verfahren Böhm, welche der Vortragende gemeinsam mit dem Kläger zwar schon einmal oberflächlich durchsehen konnte, aber mangels ausreichender Zeit und ohne Kopien nicht ausführlich bearbeiten konnte. Deshalb wurden ja die Kopien der fragwürdigen falschbeurkundeten und in diesem Verfahren angegriffenen gerichtlichen Lügen benötigt und angefordert.

 

Fakt ist, dass bei der schnellen ersten Überprüfung der Begleitakten zur Anforderung von Kopien gemeinsam mit dem Kläger festgestellt wurde,

 

à        dass es sogar zwei verschiedene gefälschte Beschlüsse zur Auferlegung eines Ordnungsgeldes vermeintlich an den Kläger, der tatsächlich aber zu diesem Zeitpunkt gar nicht im Gerichtssaal war, gibt, deren nicht genau bekannten Aktenblattnummern aus der Liste der angeforderten Kopien in das Verfahren eingeführt werden müssen.

 

Auch die zu beachtenden Datierungen der angegriffenen Fälschungen mit einhergehender Falschbeurkundung kann der Vortragende nicht aus dem Gedächtnis angeben und beweiskräftig vortragen.

 

Insoweit versucht die Volljuristin Kühne am AG GS offensichtlich, die Beweise für schwerste Verbrechen am AG GS zugunsten ihrer Kollegen zu erschweren oder ganz zu vereiteln, was mit der Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig abgestimmt sein könnte. Denn es ist die GStA Braunschweig, welche sich als Partei in einem Zivilprozess ebenfalls gegen die Herausgabe von Kopien bezüglich der richterlichen Urkundenfälschungen stemmt, die zwar aus Strafakten stammen, aber nun in Zivilverfahren zur Durchsetzung von Schadensersatz- und Wiedergutmachungsansprüchen gar nicht gesperrt werden dürfen.

 

Die Generalstaatsanwaltschaft Braunschweig ist auch offensichtlich nicht daran interessiert, durch den Nachweis des tatsächlich mit einem begründungslosen Ordnungsgeld beschwerten Prozesszeugen den Beweis für eine von Amts wegen durchzuführende Strafverfolgung gegen den Volljuristen Hundt und die Urkundsbeamtin Ertmer zu erhalten und versucht den Prozess im Verstoß gegen § 138 ZPO und GG ganz zu unterbinden.

 

Der Vortragende und der Kläger können ohne die Kopien der gefälschten Dokumente dann ihre möglicherweise erforderlich werdenden Rechtsbehelfe auch zum Grundgesetzgericht und EMRK nicht vollständig bearbeiten, was sich als planmäßige Rechtswegsperre herausstellen könnte.

 

Die sofortige Beschwerde bezweckt daher, dass das AG GS gezwungen wird, sich tatsächlichen mit einer gesetzlichen Besetzung entsprechend der Zivilprozessordnung vollständig und ohne Einschränkung an das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG sowie § 13 ZPO zu halten.

 

Es ist offenkundig, dass der Vortragende und der Kläger in ihren Verfahrensrechten weiterhin massiv behindert und beschränkt werden sollen. So verweigerte die Volljuristin Kühne auch das Angebot, am 07.01.2010 mit ihr kurz die rechtliche Lage zum Recht auf vollständige Akteneinsicht nach GVG, s. o.,  zu erörtern. Insoweit hat sie die Sofortige Beschwerde auch direkt provoziert.

 

Die Bearbeitung der Sofortigen Beschwerde ist vorgreiflich, weshalb Antrag auf Terminaufhebung angebracht werden musste.

 

Ohne die beantragten Kopien der gefälschten und falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumente kann das Verfahren nach § 139 ZPO gar nicht betrieben werden, was dann wegen einer dadurch schon wieder bewirkten bewussten, absoluten  Rechtswegsperre durch BRdvD-Juristen im Gerichtsbezirk des OLG BS a. a. O. vorgetragen werden müsste.

 

Es wird gerichtlicher Entscheid beantragt.

 

Zitat Ende!

 

Die Volljuristin Kühne hat also ihr angefochtenes Versäumnisurteil in gesetzwidriger Überbeschleunigung und im Wege des krassen Rechtsmissbrauchs erlassen, ohne die Begründung der sofortigen Beschwerde abzuwarten. Sie benutzt dazu ein System der Täuschung, mit dem ihre eigene Geschäftsstelle verhindert hat, dass sie diese Begründung noch am 12.01.2010 vor ihrer Absicht der Verfahrensbeendigung erhalten hat.

 

Soweit sie nun in einer verspäteten Zustellung vom 23.01.2010 in ihrem vorläufigen Entscheid vom 21.01.2010 mitteilt, dass sie für die Frage zur Gewährung der notwenigen Akteneinsicht "nicht alles stehen und liegen lassen müsse", verschweigt sie in massivem Verstoß gegen die Wahrheits-, Fürsorge-, Hinweis- und Aufklärungspflicht einfach, dass sich schon aufgrund der gesamten bisherigen Aktenlage ergibt, dass sowohl der Kläger als auch der Nebenintervenient die Originale der richterlich gefälschten Gerichtsdokumente nur durch die Benennung der Aktenblätter als offenkundige Tatsachen in das Verfahren einführen können, was die befasste Volljuristin Kühne in Zusammenarbeit mit der GStA BS unter allen Umständen zur Strafvereitelung bezüglich einer strafrechtlichen Verfolgung des fälschenden Volljuristen Ingo Hundt nach dem juristischen Standesrecht verhindern mussten.

 

Ihre diesbezügliche Argumentation ist einer rechtsstaatskonformen Justizgewährung unwürdig und wird als Versuch des Krummpflügens gerügt.

 

III.        Begründung für die Fortsetzung des Verfahrens insgesamt 

 

Das Versäumnisurteil ist rechtsmissbräuchlich und unzulässigerweise ergangen, weil die Sache aufgrund obiger Ausführungen nicht entscheidungsreif war. Dem Kläger und dem Nebenintervenienten fehlen dazu die vom Gericht zu beschaffenden Originale der richterlichen Fälschungen, deren nach BRdvD-Gesetzen behauptete Beweiskraft aufgehoben werden müssen. Die Klagenden benötigen zur ausführlichen Darlegung der Fälschungen aber wenigstens Kopien der Originale, welche ihnen die befasste Juristin Kühne bisher mit allen Mitteln vorenthält. Das wird ausdrücklich gerügt und begründet auch die notwendige Fortsetzung des Verfahrens, wenn nicht die ständige Verweigerung des rechtlichen Gehörs noch an anderem Ort thematisiert werden soll. Eine solche beabsichtigte Provokation seitens des AG GS ist bereits unverkennbar, weil es sich im Zusammenhang mit der Verfolgung richterlicher Beschlussfälschungen der Mithilfe des so genannten Bundesverfassungsgerichts durch Nichtannahme fast sicher sein kann, welches vermutlich erneut lieber unschuldige Deutsche verhaften lässt als hilft, Richter wegen Rechtsbeugung und Hochverrat aus dem Amt zu entfernen.

 

Das wird die weitere Verfahrensentwicklung ja dann zeigen.

 

Die Sache war auch nicht entscheidungsreif, weil vorgreifliche Rechtsbehelfe durch die Überbeschleunigung überholt und rechtswidrig unwirksam gemacht werden sollten. Auch das wird gerügt und nicht widerstandslos zugelassen

 

P.S.

 

Aus vielfach gegebenem Anlass der Umdeutung von deutlichen Rechtbegehren in vorgebliche Beleidigungen gegen bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen gilt: Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80  ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität  und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.

 

Kopie:   Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch

 

Zitat Ende!

 

Mit Datum vom 19.03.2010 ermöglichte das AG GS eine Stellungnahme zu einem weiteren Schreiben der StA BS vom 12.03.2010, in welchem erneut die Einsicht in die Akte mit den gefälschten verschiedenen Ordnungsgeldbeschlüssen auch gegen den Kläger G. Grottke und die Herausgabe von Kopien durch den StA Buttler als damit erfasster Mittäter verhindert wurde.

 

Das führte zu der Eingabe vom 31.03.2010, Zitat Anfang:

 

 

In der Sache 8 C 221/08

 

des Günter Grottke, Obere Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen                          - Kläger -

 

gegen

 

Land Niedersachsen,

 

vertreten durch den Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,

zu laden: Domplatz 1, D - 38 100 Braunschweig                                                      - Beklagte -

 

wegen einer negativen Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007, und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den Kläger Grottke benannt hat,

 

erklären der Nebenintervenient und der Kläger gemeinsam zum Schreiben vom 19.03.2010, nicht verbindlich fristsetzend mit am 23.03.2010 gestempeltem Umschlag zugeschickt, folgendes:

 

1.         Kein gesetzlicher Richter

 

Das anonyme, nicht handschriftlich unterzeichnete Schreiben vom 19.03.2010 ist eine glatte Verletzung der Menschenrechte nach Art. 1 GG, welche nicht die Herkunft durch einen gesetzlichen Richter erkennen lässt. Das wird gerügt und sich in einem weiteren Antrag an das befasste, aber mangels gesetzlicher Richter nicht zuständige BRdvD-Gericht niederschlagen. Verständnis für die vorgebliche Gültigkeit von nicht unterschriebenen gerichtlichen Dokumenten mit anonymer Herkunft also gerade nicht aufgebracht. Die Begründungsfloskel bezüglich einer automatischen Einrichtung ist auch untauglich, weil ein als eine Schreibmaschine benutzter PC schon gar nicht automatisch arbeitet.

 

2.         Keine gültige Fristsetzung

 

Das AG GS benutzt mittels nicht namentlich genannter Personen das BRdvD-Recht rechtsmissbräuchlich, weil es das Risiko der Nichtzustellung nicht förmlich zugestellter Postsendungen auf Rechtbegehrende abwälzt. Das wird gerügt, zumal das befasste, aber an das Bundesgrundgesetzgericht vorlagepflichtige und deshalb nicht zuständige Gericht, bekanntlich damit keine verbindliche Fristsetzung bewirken konnte.

 

 

Im Hinblick auf die nachteiligen Aspekte bei nicht rechtzeitiger Beantwortung sieht sich der Nebenintervenient zum wiederholten Mal durch die Nds. Justiz genötigt, entgegen seinem Willen handeln zu müssen, weil ihm sonst ein empfindliches, systemimmanentes  Übel droht. Auch das wird gerügt.

 

3.         Abwehr einer Akteneinsichts- und Kopienaushändigungverweigerung

 

Die StA BS hat mit Schreiben vom 12.03.2010 erneut versucht, beantragte Beweismittel für ein Verfahrenzur Feststellung der Nichtigkeit richterlich gefälschter Protokolle und Beschlüsse zum Schutze eines rechtsbeugenden und beschlussfälschenden Volljuristen Ingo Hundt als BRdvD-Scheinrichter zu verwehren, s. Abbildung:

 

 

 

Das im Schreiben vom 12.03.2010 angesprochene Schreiben vom 03.06.2009 lautet wie folgt, s. Abbildung:

 

 

 

Das Hauptverfahren Böhm ist aber für das vorliegende Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung und Beweiskraft. Der dort befasste Volljurist Ingo Hundt wurde durch den dort Beklagten und zahlreiche Prozesszeugen als brutaler Rechtsbeuger erlebt, weshalb er erwartungsgemäß das Hauptverhandlungsprotokoll und seine scheingerichtliche Entscheidungen zur unbegründeten Verhängung von Ordnungsgeldern fälschen musste.

 

Der von dem Rechtsbeuger und Urkundenfälscher Ingo Hundt rechtsgrundlagenlos ohne zutreffende Beweise Verurteilte D. Böhm hat mit Unterstützung des Nebenintervenienten folgerichtig zuerst das Hauptverhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 08.03.2007 angegriffen und eine Berichtigung verlangt, um dessen Beweiskraft nach BRDvD-Gesetzen zu vernichten.

 

Der rechtsbeugende Volljurist Ingo Hundt hat diesen Antrag offenkundig bis heute einfach ignoriert und nicht bearbeitet, was einer absoluten Rechtswegsperre gleich kommt. Dadurch besteht für das vorliegende Verfahren natürlich ein Rechtsschutzinteresse, durch Aktenprüfung den Stand der Antragsbearbeitung und die Art und Weise der bewussten Ablage kennen zu lernen.

 

Der Kläger G. Grottke und der Nebenintervenient haben nämlich noch keine Möglichkeit erhalten, auch die Nichtigkeit des gefälschten Hauptverhandlungsprotokolls wegen Fälschung durch ein Feststellungsbegehren einleiten zu können, eil ihnen dazu die notwendigen Dokumente durch Akteneinsichtsverweigerung vorsätzlich durch die StA BS vorenthalten werden. Eine solche möglicherweise in der vorgeblich rechtsstaatskonformen Nds. Justizgewährung notwendige Verfahrenshandlung würde im laufenden Verfahren auch den gefälschten Ordnungsgeldbeschlüssen gegen den Kläger G. Grottke durch die Vortäuschung einer Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls zusätzlich den Boden entziehen.

 

Im übrigen befinden sich in den Verfahrensakten Böhm auch zwei unterschiedliche vorgebliche Urschriften von Ordnungsgeldbeschlüssen gegen den Kläger G. Grottke, die dieser zu Durchführung seiner Klage auf Vernichtung der Beweiskraft dem Gericht im Original mit Aktenblatt-Nummern angeben können muss. Insoweit ist es völlig unverständlich, dass dem Kläger, bzw. dem Nebenintervenienten seit Monaten das rechtliche Gehör durch die Verweigerung der Akteneinsicht in alle dem Gericht vorliegenden Gerichtsakten mit der Aushändigung von Kopien vorenthalten wird.

 

Die StA BS hat augenscheinlich die Absicht, die Verbrechen eines Volljuristen Ingo Hundt als Fälscher von gerichtlichen Dokumenten einer ordentlichen Aufklärung zu entziehen. Dazu wird nicht nur im vorliegenden Verfahren die vollständige Akteneinsicht verhindert, sondern auch dazu gehörige Akten des Nebenintervenienten durch den StA Brunke an der StA BS ohne bestehende Rechtsgrundlagen festgehalten.

 

Mit Datum vom 15.01.2010 wurde dazu beim OLG BS Untätigkeitsbeschwerde gegen die StA BS eingereicht, welche die zugehörigen Beweisakten vermutlich vorsätzlich bis zum Abschluss des hier anhängigen Verfahrens zum Zwecke der Beweisvereitelung zurückbehalten will.

 

Die Rückgabe dieser Beweisakten ist aber vor dem hier geführten Verfahren noch vorgreiflich, weil sich in diesen Akten weitere Zeugennotizen zum tatsächlichen Verfahrensablauf am 08.03.2007 befinden, welche natürlich auch schon dem Hauptverhandlungsprotokoll widersprechen.

 

4.         Zusätzliche rechtliche Hinweise

 

Der Kläger G. Grottke wurde aufgrund eines ihm nicht zugestellten Beschlusses des OLG BS unter Ignorierung seines Vortrages zur Beschwerdebegründung bezüglich eines nicht gegen ihn in seiner Anwesenheit erlassenen gefälschten Ordnungsgeldbeschlusses sogar verhaftet und konnte sich unter Protest und Vorbehalt nur durch die damit abgepresste Zahlung als Geisel der OMF-BRdvD-Regimegewalt freikaufen.

 

Weder der  Beschluss des OLG BS noch der - oder besser die - sich widersprechenden Ordnungsgeldbeschlüsse des AG GS wurden ihm zugestellt.

 

Zum Ingangsetzen einer Rechtsmittelbegründungsfrist sind laut einem Beschluss des OLG Köln vom 09.03.2006 mit dem Aktenzeichen 83 Ss-OWi 11/06 - 54/06 - genaue Rechtsgrundsätze zu beachten, die durch einfache Zusendung mit Standardbriefen nicht und niemals erfüllt werden können, Zitat Anfang:

 

Die Rechtsbeschwerdebegründungfrist ist nicht in Gang gesetzt worden, weil der Beschluss des OLG Köln vom 30.11.2005 dem Betroffenen nicht zugestellt worden ist.  Es fehlt sowohl die Anordnung der Zustellung gemäß § 36 Abs.1 S. 1 StPO als auch eine entsprechende Ausführung gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 StPO. Eine entsprechende Anordnung der Zustellung kann auch nicht aus den Gründen des zuzustellenden Beschlusses entnommen werden.

 

Die Anordnung muss sich konkret an den Ge­schäftsstellenbeamten richten. Diesem ist nicht zuzumuten, eine Anordnung in den Beschlussgründen nachzusuchen.

 

Der Zustellungsmangel ist auch nicht nach § 189 ZPO in Verbindung mit § 37 Abs. 1 StPO als geheilt anzusehen. Einerseits fehlt es an dem hierzu notwendigen Zustel­lungswillen (Zöller/Stöber, ZPO, 25.Aufl., § 189 Rz. 2). Andererseits kann der Zeit­punkt des tatsächlichen Zuganges des Beschlusses des Oberlandesgerichts vom 30.11.2005 nicht bewiesen werden.

 

Zitat Ende!

 

Soweit die befassten BRdvD-Volljuristen das auch am AG GS und wieder an der StA BS bewusst ignorieren wollen und zusätzlich auch den gesetzlichen Richter vorsätzlich wegen der verweigerten Vorlagepflicht nach Art. 100 GG entziehen möchten, wird das ebenfalls gerügt und angefochten und ihnen wiederum zur späteren Bearbeitung in einem tatsächlichen deutschen Rechtsstaat erläutert:

 

Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.

 

Die Nichtigkeit eines - oder mehrerer widersprüchlicher - nicht zugestellten Ordnungsgeldbeschlüsse ist auch deshalb festzustellen, weil der Kläger und der Nebenintervenient ein Rechtschutzinteresse daran haben, dass die Nds. Justiz keine Verbrechen durch bewussten Rechtsmissbrauch erfolgreich durchsetzen und beenden können. Die vollständige Akteneinsicht kann dafür vertiefend Beweismittel anführen lassen.

 

P.S.

 

Aus vielfach gegebenem Anlass der Umdeutung von deutlichen Rechtbegehren in vorgebliche Beleidigungen gegen bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen gilt: Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80  ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität  und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.

 

Kopie:   Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch

 

Zitat Ende!

 

Mit Datum vom 30.06.2010 erhielten die Beschwerdeführer wieder eine Ladung mitten in der Urlaubszeit. Deutlich zeigte die befasste Volljuristin Kühne damit an, dass von ihr kein geltendes Recht angewendet werden sollte. Die Antwort folgte natürlich mit Datum vom 23.07.2010 auf dem Fuße, Zitat Anfang:

 

In der Sache 8 C 221/08

 

des Günter Grottke, Obere Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen                          - Kläger -

 

gegen

 

Land Niedersachsen,

 

vertreten durch den Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,

zu laden: Domplatz 1, D - 38 100 Braunschweig                                                      - Beklagte -

 

 

wegen einer negativen Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007, und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den Kläger Grottke benannt hat,

 

erklärt der Nebenintervenient hiermit sein Erstaunen über die Antwort der nur angeblich gesetzlichen Richterin Kühne am AG GS vom 08.07.2010, die das vorliegende Verfahren von Anfang an gegen ihren Amtseid auf Gewährung von Gerechtigkeit gegenüber jedermann führt. Sie beabsichtigte bereits in den Sommerferien 2009 das Verfahren möglichst unter Ausschluss der von dem Kläger benötigten Zeugen und Prozessbeobachtern durchzutreiben.

 

Dabei teilte sie in einem Schreiben vom 22.07.2009 auch vermutlich vorsätzlich irreführend und deshalb falsch mit, dass

 

"die Urlaubszeit allein keinen Verlegungsgrund darstellt"!

 

Das zugehörige Schreiben vom 22.07.2009 wird zum Zwecke der Beweiserleichterung für eine notwendige rechtsstaatskonforme Aufarbeitung einer solchen Verfahrensführung im zukünftigen tatsächlichen deutschen Rechtsstaat schon in diesem Schriftsatz abgebildet:

 

 

 

 

 

Weil der Vortragende davon ausgehen muss, dass der Inhalt dieses Schreibens vom 22.07.2009 auch die Grundlage der Ladung zum 10.08.2010 bilden soll, weist er nunmehr auf die Vorschriften von § 227 ZPO hin, welche bei bewusster Missachtung als Rechtsbeugung bezeichnet werden könnte.

 

Nach Zöller, ZPO, 23. Auflage, § 227 Rn. 9 besteht ein Anspruch auf Terminverlegung nach Abschaffung der Gerichtsferien in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August! Zur erfolgen hat die Verlegung eines in dieser Zeit bestimmten Termins (nur) auf Antrag einer Partei - auch eines Nebenintervenienten!

 

Berücksichtigt man nunmehr auch, das die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittel dahingehen auszulegen ist, dass das vom Antragsteller erkennbar beabsichtigte Ziel bestmöglich erreicht wird, so ist für jeden sachlich neutralen Beobachter ersichtlich, dass die BRdvD-Volljuristin ihr Fachwissen gezielt einseitig gegen den Kläger und den Nebenintervenienten anwendet. So drückt § 300 StPO z. B. diesen allgemeinen Rechtsgedanken unausweichbar auch für die Zivilprozessordnung aus. So ist es zwar richtig, dass die Aufhebung eines Termins nicht allein durch die Urlaubszeit begründet werden kann, aber die Verlegung des Termins nach § 227 ZPO zwingend zu erfolgen hat.

 

Somit liegt auch mit der weiteren beabsichtigten Verfahrungsführung vom 08.07.2010 ein gravierender Verstoß gegen die Ermittlungs-, Aufklärungs-, Fürsorge- und Hinweispflichten nach § 139 ZPO vor, welcher hiermit zu der erneuten Ablehnung wegen der unwiderlegbar vorsätzlichen Benachteiligung des Klägers und seines Nebenintervenienten führt.

 

Und um es für einen zukünftig gesetzlichen Richter im vorliegenden Verfahren unmissverständlich und unumgehbar deutlich zu machen, wird der

 

Antrag auf Terminverlegung wegen der Urlaubszeit nach § 227 ZPO

 

auch gestellt!

 

Zitat Ende!

 

Die bisher beschriebene Prozessführung der Volljuristin D. Kühne am AG GS verstößt massiv gegen das rechtsstaatskonforme Justizgewährungsprinzip und machte sie von Anfang an zu einer nicht gesetzlichen Richterin, die für ihre Standeskollegen und ihren Dienstherren, das Land Niedersachsen, einseitig parteiisch das Verfahren mit allen, auch illegalen Mitteln, ohne begehrte Abhilfe zum Abbruch bringen wollte.

 

Das war natürlich den Beschwerdeführern von Anfang an bewusst, aber schon der Nachweis, wie in der Bundesrepublik an Gerichten ständig Recht gebeugt wird, könnte ja in naher Zukunft bereits eine effektive Strafverfolgung von BRdvD-Juristen ermöglichen.

 

Das Schreiben hatte zunächst den erwünschten Erfolg, dass der Ladungstermin zum 10.08.2010 aufgehoben wurde. Allerdings wurde der Ablehnungsantrag wiederum durch den Präsidenten des AG GS rechtswidrig verworfen, wenn man § 16 GVG vollumfänglich berücksichtigt. Das wurde mit Schreiben vom 04.08.2010 noch einmal ausführlich erläutert, um die Beweislage für ein Strafverfahren gegen alle am vorliegenden Verfahren beteiligten Juristen ohne neue Aufarbeitung zu vervollkommnen, Zitat Anfang:

 

In der Sache 8 C 221/08

 

des Günter Grottke, Obere Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen                         - Kläger -

 

gegen

 

Land Niedersachsen,

 

vertreten durch den Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,

zu laden: Domplatz 1, D - 38 100 Braunschweig                                                     - Beklagte -

 

 

wegen einer negativen Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007, und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den Kläger Grottke benannt hat,

 

wird gegen den Beschluss des Amtsgerichtspräsidenten Rust des AG GS vom 27.07.2010, formfehlerhaft zugestellt am 29.07.2010 durch einfaches Einlegen in einen Briefkasten,

 

Sofortige Beschwerde

 

eingelegt, weil er rechtsmissbräuchlich allgemein gültige Rechtsnormen absichtlich nicht anwendet.

 

Begründung:

 

Mit Schreiben vom 23.07.2010 hat der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass die als befangen abgelehnte BRdvD-Volljuristin Dorothea Kühne ebenfalls vermutlich sogar vorsätzlich einschlägige Rechtsnormen nicht zugunsten der Partei des Beschwerdeführers anwenden wollte.

 

Das Schreiben vom 23.07.2010 lautete, s vorstehendes Zitat !

 

……………..

 

Der Direktor des AG GS Rust verwarf - natürlich wie erwartet zur Deckung einer juristischen Standeskollegin - die Ablehnung mit Beschluss vom 27.07.2010, indem er behauptete, dass der Beschwerdeführer keine Gründe zur beobachteten Voreingenommenheit der abgelehnten Volljuristin Kühne vorgetragen hat und verwies insoweit auf Kommentare zur ZPO, welche die erfolgreiche Ablehnung von befangenen oder gar erkennbar überhaupt  nicht gesetzlichen Richtern faktisch unmöglich machen sollen.

 

Dabei hat er aber vermutlich ebenfalls bewusst ignoriert, dass auch das GVG der Bundesrepublik selbst der ZPO übergeordnet ist.

 

Nach Kissel, GVG, 5. Auflage 2008, § 16, u. a. Rn 31, 42, 52, 63, 64, 69, 72 ist die Befangenheit unübersehbar offenkundig, wenn u. a. die Kriterien nach den folgenden Randnummern erfüllt sind, weil dann kein gesetzlicher Richter existiert und dennoch durch die abgelehnte Person versucht wird, sich ein solches Amt anzumaßen:

 

Rn 31:   Gesetzlicher Richter kann nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Der gesetzliche Richter muss unbeteiligter Dritter sein, auch Rn 63.

 

Rn 42:   Soweit ein Gericht verpflichtet ist, die Sache einem anderen Gericht vorzulegen, ist dieses andere Gericht der "gesetzliche" Richter. Ein Gericht kann jemandem seinen gesetzlichen Richter auch dadurch entziehen, dass es seine Verpflichtung zur Vorlage an ein anderes Gericht außer acht lässt (BVerfG 87, 282 = NJW 1993 etc.)

 

Rn 52:   Willkür nach objektiven Kriterien liegt dann vor, wenn Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung der das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen berufen.

 

              Das wird angenommen, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird à Grobe Fehlerhaftigkeit!

 

Rn 64:   Gesetzlicher Richter kann nur der sein, der die für die Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen und Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller Verantwortung. Deshalb ist ein (auch nicht erkennbar) Geisteskranker niemals gesetzlicher Richter.

 

Rn 69:   Die Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs führt ebenso wie die Verletzung des fairen Verfahrens, die sich konkret auf ausgeformte Verfahrensgrundsätze oder Verfahrensrechte auswirken, dazu, dass der Verstoßende kein gesetzlicher Richter sein kann.

 

Rn 72:   Gesetzlicher Richter kann nur der Richter der staatlichen Gerichtsbarkeit sein! Deshalb kann keine Bestrafung durch eine andere Einrichtung als ein staatliches Gericht verhängt werden.

 

Unter Hinweis auf die Kommentare in Zöller, ZPO, a.a.O., § 42 ist es völlig klar, dass die befassten Juristen und nun auch der Amtsgerichtspräsident Rust zu Recht als befangen abgelehnt werden, weil insbesondere nach Rn 9 eine parteiische Verfahrensführung bewiesen ist, nach Rn. 12, 12 a ein Kollegialitätsverhältnis zur Abgelehnten und zur beklagten  Partei besteht, nach Rn. 14 deren Interessenswahrnehmung stattfinden sollte,  nach Rn. 21 ein Verstoß gegen die prozessuale Gleichbehandlung festgestellt wurde, nach Rn. 23 eine Behinderung in Ausübung der Parteirechte vorliegt, nach Rn. 24 grobe Verfahrensverstöße und unsachgemäße Verfahrensleitung festgestellt wurde.

 

Der Verwerfungsbeschluss vom 27.07.2010 enthält auch eine zusätzliche überaus bemerkenswerte Entwicklung der bundesrepublikanischen Besatzungsrechtsprechung, nach der sogar eine als befangen erkannte und abgelehnte Volljuristin selbst § 44 Satz 3 ZPO und dort z. B. nach Zöller, ZPO, auch die Rn 4 aushebeln können soll, indem sie eine dienstliche Äußerung zu den Vorwürfen gegen sie mit Hinweis auf die Akten (welche eigentlich?) umgeht und vermeidet, Damit ist eine direkte Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG gegeben. Das gilt um so mehr, als dass dem Vortragenden diese merkwürdige und nur noch vorgeblich rechtsstaatskonforme BRdvD-Rechtsprechung nicht vorher vor dem Überraschungsbeschluss zu einer ausführlicheren Entgegnung  vorgelegt wurde.

 

Der Überraschungsbeschluss vom 27.07.2010 soll deshalb höheren BRdvD-Gerichten und internationalen Gerichten zur Kenntnis und Entscheidung gebracht werden, was seine Anfechtung mit einen Rechtschutzbedürfnis belegt.

 

 

Der damit auch überbeschleunigte Beschluss des AG GS vom Rust vom 27.07.2010, was hiermit gerügt wird, lautet insgesamt wie folgt, s. Abbildung:

 

 

 

 

 

Bei einem Vergleich des Ablehnungsschriftsatzes mit dem Entscheid der als befangene und nicht gesetzliche Richterin abgelehnte Volljuristin Kühne und dem gesamten Akteninhalt, auf welchen sich diese ja selbst bezieht, wird sofort augenscheinlich, dass der Präsident des AG GS vorsätzlich ignoriert und ausgeblendet hat, dass die Abgelehnte allgemeingültige Rechtsnormen mit urkundlich von ihr verfassten Lügen der Partei verweigert.

 

Das ist der hauptsächliche eigentliche Ablehnungsgrund, der bisher nicht beachtet wurde!

 

Nach der Aktenlage ist auch unübersehbar, dass das Verfahren mangels bearbeitungsfähiger Erwiderung der Klageschrift seitens der GStA BS und der Verweigerung der Herausgabe von Kopien zum Nachweis der angegriffenen richterlichen Beschlussfälschung überhaupt nicht rechtsstaatskonform geführt werden kann und offensichtlich auch durch die abgelehnte Volljuristin Kühne nicht geführt werden soll.

 

Als Beweis kann man auch erkennen, dass die GStA BS mit den befassten Staatsanwälten im Wege massiver Strafvereitelung die ihr angebotenen Beweise und Zeugen zur Aufklärung angezeigter Verbrechen eines BRdvD Volljuristen Hundt nicht zu einer rechtsstaatskonformen Strafverfolgung heranzieht,

 

à        um vermutlich die Verjährung zu erreichen!

 

Dabei wird diese durch die StA BS dahingehend unterstützt, dass diese dem Nebenintervenienten ohne Rechtsgrundlagen seine Akten zu der Beobachtung des Verfahrens des Volljuristen Hundt durch zahlreiche Prozesszeugen trotz vielfacher Anträge weiterhin vorenthält, um diese Unterlagen dem vorliegenden Verfahren vorzuenthalten.

 

Da auch diese Tatsachen aus den Verfahrensakten bekannt sind, wird deutlich, welche Verhöhnung tatsächlich der nun ebenfalls abgelehnte Amtsgerichtspräsident Rust dem Kläger und seinem Nebenintervenienten gegen setzt, wenn er von einem tendenziellen Interesse des Klägers an einem schnellen Verfahren ausgeht, welches sich zunächst einmal nur auf die Herausgabe rechtswidrig beschlagnahmter Akten durch die StA BS und die Herausgabe von Kopien zweier unterschiedlicher Kopien (Urschriften?) eines angegriffenen Ordnungsgeldbeschlusses als Urkundenfälschung durch einen BRdvD-Richter Hundt und nicht auf einen vorschnellen Verhandlungstermin beziehen könnte. Das ergibt sich aus den Akten und sonst nichts, wodurch die Begründung zur Verwerfung des Ablehnungsgesuches als glatter Rechtsmissbrauch entlarvt wird!

 

Es wird deshalb Bescheid zur Sofortigen Beschwerde durch einen tatsächlich gesetzlichen Richter verlangt! Denn es ist auch zu beachten:

 

Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht, beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439; Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23 U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, § 826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759; OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW 1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.

 

P.S.

 

Aus vielfach gegebenem Anlass der Umdeutung von deutlichen Rechtbegehren in vorgebliche Beleidigungen gegen bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen gilt: Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80  ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität  und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.

 

Kopie:   Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtmissbrauch!

               Interim-Oberreichsanwaltschaft

 

Zitat Ende!

 

Die Sofortige Beschwerde wurde durch die Richterin am LG BS verworfen, die tatsächlich zu der Behauptung gelangte, dass ein Bezug zum Europäischen recht nicht besteht und der Kernpunkt des Ablehnungsantrages nicht ignoriert wurde, sondern nur anders beurteilt wurde. Für die Volljuristin Simon am Landgericht Braunschweig ist also die bewusste Nichtanwendung von Rechtsnormen auch kein Ablehnungsgrund, wie das GVG es aber nahe legt!

 

Damit war für die abgelehnte Volljuristin Kühne der Weg frei, einen neuen Verhandlungstermin zum 19.10.2010 anzusetzen. Dort kam es nach 4 Minuten Verhandlung zu folgendem Urteil:

 

 

 

 

Es fällt insbesondere auf, dass weder im Hauptverhandlungsprotokoll noch im Urteil der Tatbestand zur Klage erwähnt wird. Damit erkennt auch kein Außenstehender, wie das Recht im Verfahren am AG GS ein um das andere Mal gebeugt wurde!

 

Der gegen das Urteil vom 19.10.2010 eingelegte Rechtsbehelf vom 29.10.2010 erläuterte noch einmal den komplett auch hier vorgetragenen Sachverhalt und enthielt die folgenden Anträge unter Punkt V., Zitat Anfang:

 

V.         Anträge

 

Es werden die folgenden Anträge gestellt:

 

1.         Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls

 

Das Hauptverhandlungsprotokoll ist dahingehend zu berichtigen, dass das mit dem Protokoll verschickte anliegende Urteil nicht verkündet wurde und insoweit keine Verkündung der Seite 2 des Urteils erfolgte.

 

2.         Berichtigung des Urteils zum Tatbestand

 

Es wird beantragt, eine zusammenfassende Tatbestandsbeschreibung entsprechend der Klageschrift und der Aktenlage in das Urteil aufzunehmen, weil es unzulässig ist, ein Urteil mit einer Begründung zu beschließen, welches sich weder aus dem Hauptverhandlungsprotokoll noch der Tatbestandsschilderung im Urteil ableiten lässt.

 

Die Antragsteller behalten sich vor, eine eventuell notwendige Korrektur nach Vorlage der Tatbestandsschilderung durch das Gericht zu verlangen, wenn eine solche wiederum fälschlicherweise sinngemäß behaupten würde, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um eine Schadensersatzklage handeln würde.

 

3.         Aufhebung des Urteils vom 19.10.2010

 

Es wird die Aufhebung des Urteils vom 19.10.2010 und die Nachholung des rechtlichen Gehörs bezüglich der Behauptung verlangt, dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine Schadensersatzklage handelt, weil das nicht stimmt.

 

4.         Erlass eines Versäumnisurteils

 

Es wird der Erlass eines Versäumnisurteils entsprechend des Antrages der Vortragenden in der Hauptverhandlung vom 19.10.2010 gefordert, weil das Gericht keiner Partei etwas gewähren durfte, was diese nicht mangels Anwesenheit beantragt hat und konnte.

 

Die Klage war zulässig und das Gericht nach seinem Rechtsverständnis bezüglich seiner Rechtsgrundlagen jedenfalls nicht befügt, sich zur versuchten Verschiebung des Verfahrens an das LG BS als vorgebliche Schadensersatzklage mit den Rechtsweg mindestens einschränkenden, tatsächlich aber aufgrund des Tatbestandes faktisch versperrenden Anwaltszwang in ein Fluchturteil zu retten.

 

Das Rechtsmittel ist begründet. Es ist abzuhelfen!

 

Zitat Ende!

 

Der Rechtsbehelf wurde als Sofortige Beschwerde, hilfsweise das am besten geeignete Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, hilfsweise Gegenvorstellung wegen massiver Grundrechtsverletzung durch Gehörsverweigerung eingelegt.

 

Bekanntlich besteht laut Gesetz dann die Pflicht eines BRdvD-Volljuristen als nur vorgetäuschter gesetzlicher Richter, das Rechtsmittel anzuwenden, dass einem Vortragenden am ehestens beim Ziel nach Recht nahe kommt.

 

 

Das AG Goslar legte das vorgelegte Rechtsmittel allerdings unverzüglich dem LG BS in der Absicht vor, in gemeinsamer Abstimmung rechtsmissbräuchlich die Anwaltserfordernis als tatsächlich effektive Rechtswegsperre in der Bundesrepublik anzuwenden. Dazu erhielten die Beschwerdeführer das nachfolgende Schreiben mit Datum vom 01.11.2010:

 

 

Das Antwortschreiben vom 08.11.2010 weist nunmehr nach, das Nichtwissen beim LG BS nicht mehr vorgeschützt werden konnte, Zitat Anfang:

 

In der Sache 1 S 473/10*041*

 

des Günter Grottke, Obere Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen                         - Kläger -

 

gegen

 

Land Niedersachsen,

 

vertreten durch den Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,

zu laden: Domplatz 1, D - 38 100 Braunschweig                                                     - Beklagte -

 

wegen einer negativen Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007, und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den Kläger Grottke benannt hat,

 

erklärt der Nebenintervenient hiermit sein Erstaunen über den Versuch des BRdvD-Volljuristen Mielert, den eingereichten Rechtsbehelf als eine schon wegen der Streitwerthöhe laut Belehrung unzulässige Berufung auszulegen und insoweit den Rechtsbegehrenden nun auch am LG BS eine weitere erkennbare Rechtswegsperre vorzulegen.

 

Dazu gehört auch der unerklärliche Hinweis auf den vorgeblichen Anwaltszwang für das eingegebene Rechtsmittel, weil ein in der Bundesrepublik beruflich zugelassener Rechtsanwalt entsprechend dem juristischen Standesrecht richterliche Fälschungen von Dokumenten nicht zur unwiderlegbaren Aufklärung führen darf, ohne das Risiko eines Entzuges seiner Anwaltszulassung eingehen zu wollen.

 

Im übrigen sind vor jeder weiteren Bearbeitung erst einmal die Anträge auf Berichtigung und Ergänzung von HV-Protokoll und Urteil am AG GS zu bescheiden, weil sonst der Sachverhalt zur Klage ebenso wenig wie nun in dem Schreiben des LG BS festgehalten wird, um gegenüber der Öffentlichkeit keinerlei Informationen zur Fälschung gerichtlicher Dokumente und der Verhaftung eines völlig Unbetroffenen und Unschuldigen mit Hilfe zahlreicher Juristen am AG GS, LG BS und OLG BS geben zu müssen.

 

Eine sofortige Beschwerde bedarf auch ebenfalls keiner Anwaltsbeauftragung, da Kläger und Nebenintervenient handschriftlich unterzeichnet haben und ein solches Verfahren schriftlich ohne mündliche Verhandlung zu erledigen ist.

 

Es wird dringend um die richtige Reihenfolge der Bearbeitung der eingegebenen Rechtsbehelfe gebeten, da ohne effektive Abhilfe das Verfahren vor der letzten denkbaren Möglichkeit einer Aufklärung über vorgestellte vorsätzliche Justizverbrechen durch BRdvD-Volljuristen im Gerichtsbezirk des OLG BS nicht im Rechtsfrieden beendet werden kann und wird.

 

Einer unvollständigen oder wiederum irreführenden Ergänzung und Berichtigung würde wiederum widersprochen werden, wozu zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eine ausreichende Zeit von etwa 2 Wochen nach Zustellung gewährt werden muss.

 

Zitat Ende!

 

Wie skrupellos BRdvD-Volljuristen als nur vorgebliche gesetzliche Richter über begründete Rechtsbegehren hinwegsteigen, zeigt der verbotene und gesetzwidrige überbeschleunigte Beschluss vom 24.11.2010:

 

 

 

 

 

 

Zur Vorbereitung der Strafverfolgung gegen alle im vorliegenden Verfahren im Bezirk des OLG Braunschweig befassten Staatsanwälte, Richter, Justizangestellte und Polizeibeamte durfte diese rechtsbeugende Bescheidung als unzulässige Berufung nicht ohne Antwort bleiben, Zitat Anfang:

 

In der Sache 1 S 473/10*041*

 

des Günter Grottke, Obere Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen                         - Kläger -

 

gegen

 

Land Niedersachsen,

 

vertreten durch den Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,

zu laden: Domplatz 1, D - 38 100 Braunschweig                                                     - Beklagte -

 

wegen einer negativen Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007, und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den Kläger Grottke benannt hat,

 

wird Gegenvorstellung als Vorgrundgesetzbeschwerde eingelegt!

 

Der Beschluss des LG BS durch die BRdvD-Volljuristen Edgar Mielert, geb. am 08,11,1948, Linda Shamloo, geb. 25.11.1978, und Dr. Susanne Matussek, geb. am 08.03.1974, wird als glatter Rechtsmissbrauch durch Umdeutung in ein unzulässiges Rechtsmittel einer vorgeblichen und so niemals bezeichneten Berufung wegen nicht erreichtem Streitwert für eine Berufung zur bewussten und geplanten Verweigerung von Recht und Gerechtigkeit zurückgewiesen.

 

Durch die bewusste falsche Behandlung einer Rechtssache zur Abwehr der Aufklärung eines Justizverbrechens in Form der Protokoll- und Beschlussfälschungen durch den BRdvD-Volljuristen Hundt am AG Goslar unter Mittäterschaft aller diesen vorgelegten Vorgang billigenden und damit Hinzutretenden, welches gemeinsam mit BRdvD-Volljuristen am den Braunschweiger Staatsanwaltschaften und verschiedenen Gerichten im Bezirk des OLG BS gedeckt wurden, sind nunmehr auch die Volljuristen Mielert, Shamloo und Dr. Matussek vom LG BS verdächtigt, damit Rechtsbeugung begangen haben zu können.

 

Auf den gesamten Akteninhalt wird Bezug genommen.

 

Nach einer unwiderlegbaren Feststellung, dass in der Bundesrepublik Gerichtsverfahren mit Hilfe extra dafür geschaffener Rechtsmissbrauchgesetze ohne eine effektive Abhilfe abgewürgt werden können, indem z. B. auch wie hier durch eine niedrige Streitwertfestsetzung für den Versuch der Aufklärung von erheblichen Straftatvorwürfen der Urkundenfälschung im Amt durch BRdvD-Volljuristen eine Berufung unmöglich gemacht wird,

 

à        hätte juristisch korrekt lediglich der hilfsweise gestellte Antrag zur Bescheidung einer             Gegenvorstellung zum Urteil des AG GS vom 19.10.2010 beschieden werden             dürfen, falls die Vorlagepflicht beim EuGH in Luxemburg wegen in der             Bundesrepublik fehlenden gesetzlichen Richter selbst nach deren Besatzungsrecht             und nicht deutschem Recht erneut verweigert werden sollte.

 

Die Gegenvorstellung gibt den Volljuristen Shamloo und Dr. Matussek noch einmal Gelegenheit, ihr Vorhaben der vermutlichen Rechtsbeugung zum Schutze von Straftätern an Braunschweiger Gerichten zu überdenken und durch Abbruch als Versuch abzumildern.

 

Der BRdvD-Volljurist Mielert ist der Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtsmissbrauch schon so häufig mit beweiskräftigem Aktenmaterial gemeldet und durch die Interim-Oberreichsanwaltschaft auch schon zur Anklage und vorläufigen Verurteilung am Interim-Reichsgericht mit Berufsverbot gebracht, dass er sich auch für den vorgelegten Beschluss bei Rücknahme nicht mehr auf einen Versuch berufen können wird.

 

Offenkundige Tatsachen sind, dass

 

1.         nur die Gesetze des Deutschen Reiches in Deutschland gelten, wonach u. a. der             Reichsminister der Justiz die Geschäfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften und             Gerichtsvollzieher festlegt und das Justizpersonal ernennt, GVerfRglVO vom 20.   März             1935. Soweit die Bundesrepublik im Verstoß gegen die Haager      Landkriegsordnung             dieses Gesetz aus ihrem Besatzungsrecht erst im Jahr 2006           gestrichen hat, ist das für die deutsche Gerichtsbarkeit bedeutungslos;

 

2.         lediglich Stillstand der deutschen Rechtspflege in Deutschland zu konstatieren ist, was auch Hemmung jeglicher Verfristung bedeutet;

 

3.         in der Bundesrepublik niemals Recht durchzusetzen ist oder war, wenn es den BRdvD-Volljuristen so beliebt oder genehm ist oder war und damit vermutlich im Verstoß gegen die UN-Charta der Menschenrechte zum Aufstand aufgereizt werden soll!

 

Auch dieses Verfahren ist schon jetzt ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, dass in der Justiz der Bundesrepublik ständig ungestraft Verbrechen durch BRdvD-Volljuristen ausgeübt werden können. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass in nächster Zeit die vorläufigen Bearbeitungen von Strafverfahren nach deutschem Recht und nicht BRdvD-Besatzungsrecht in der Interim-Reichsgerichtsbarkeit der Reichsgerichtsbarkeit zur abschließenden Bescheidung übergeben werden.

 

Straftäter werden Gelegenheit erhalten, sich in öffentlicher Gerichtsverhandlung äußern zu dürfen. Mit der Abweisung der Gegenvorstellung und damit der weiteren Versagung einer Abhilfe gegen ungerechtfertigtes Abgreifen eines Ordnungsgeldes mit einhergehendem Versuch der Verhaftung zum Raub sogar der Freiheit wider besseres Wissen von Amts wegen könnten sich alle als Mittäter erkannten und somit beteiligten BRdvD-Erfüllungsgehilfen ohne tatsächliche Legitimation als gesetzliche Richter schon bald vor Gericht wieder sehen.

 

Anlage: Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung

 

Es wird daher dringend empfohlen, den Beschluss des LG BS vom 30.11.2010 zurück zu nehmen und die Bearbeitung der Gegenvorstellung am AG GS zu bewirken, damit das Bundesgrundgesetz sich dann im scheinbar korrekten Rechtsweg der OMF-BRdvD auch noch bei der Abweisung des Versuches der Aufklärung von Richterverbrechen beteiligen und damit die Rehabilitierung eines unschuldig Verfolgten von Amts wegen ebenfalls vereiteln kann.

 

Die Abweisung dieser Gegenvorstellung führt natürlich ebenfalls sofort über das Bundesgrundgesetzgericht in die internationale Gerichtsbarkeit, so dass dem angeforderten Bescheid gelassen entgegengesehen wird.

 

Mit reichlichen Grüßen!

 

Zitat Ende!

 

Auch die Gegenvorstellung war natürlich völlig vergeblich und führte nur zu der bekannten Abweisung mit inhaltsleeren Floskeln, welche immer wieder die eigentlichen Arbeitsgrundlagen einer durch und durch rechtsstaatswidrigen und daher versauten bundesrepublikanischen Besatzungsjustiz sind. Was BRdvD-Juristen nicht widerlegen können, wird im Wege der Verweigerung des ordentlichen rechtlichen Gehörs damit ignoriert:

 

 

Die verworfene Gegenvorstellung als in der Bundesrepublik völlig untaugliches Rechtsmittel und lediglich zur vorsätzlichen Erschwerung des Rechtsweges konzipiert, konnte aber den Weg zum BVG als vorgeblich effektiv abhelfende Instanz formal frei räumen.

 

D.        Grundgesetzverletzungen

 

Art. 1 (1) GG

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf uneingeschränkte Grundrechtsgeltung, indem sie ohne Rechtsgrundlage ihr Grundrecht auf willkürfreie rationale Staatsgewalt durch begründungslose = irrationale Gehörversagung zunichte machten und sie mit willkürlichen, an den Haaren herbeigezogenen Abweisungen nicht als verständigen Menschen respektierten.

 

Art. 1 (3) GG

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf uneingeschränkte Grundrechtsgeltung, weil sie sich nicht an die in Art.19, 20, 79 GG festgesetzte Bindung an das grundgesetzlich gewährte Recht orientierten.

 

Art. 2(1) GG, 29(2) AEMR

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit, indem sie ihn irrational der Verhaftung als rechtens auslieferten und so an der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hinderten.

 

Art. 3(3)1 GG, 7 S. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR), 14 EMRK

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht auf Schutz vor Diskriminierung, indem sie ihn wegen ihrer politischen Anschauung, daß der GG-Rechtsstaat real inexistent sei, und weil er die Verwirklichung des GG, insbesondere der Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung forderte und sie diese Forderung als Gefährdung mißdeuteten, amtlich verfolgen ließen und seine Verhaftung gerichtlich absicherten. Es ist denkgesetz-, also grund-rechtswidrig, wenn staatliche Funktionäre einerseits vorgeben, einen GG-Rechtsstaat zu betreiben, andererseits die Forderung nach Verwirklichung seiner Voraussetzungen nicht dulden.

 

Art. 4(1) GG, 9(1)EMRK

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht in seinem Grund- und Menschenrecht auf freies weltanschauliches Bekenntnis, indem sie ihn wegen seiner Weltanschauung = Verfassungspatriotismus, daß das GG mit seinen nach Art. 79(3) unveränderlichen Grundsätzen verwirklicht werden müsse, bis zur Inhaftierung diskriminierten.

 

Art. 5(1) GG, 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 19(2) IPBPR, 10(1)2 EMRK

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht in seinem Grund- und Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung, indem sie seine Bekundungen, daß das GG verwirklicht werden müsse, mit Ordnungsgeld und Inhaftierung unterdrückten.

 

Art. 11(1) GG, 13 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht in seinem Grund- und Menschenrecht auf Freizügigkeit, indem sie ihn ohne Rechtsgrund inhaftierten.

 

Art. 19(1)1 GG

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf uneingeschränkte Grundrechtsgeltung, indem sie ohne Rechtsgrundlage ihre Grundrecht auf willkürfreie rationale Staatsgewalt durch begründungslose = irrationale Gehörversagung zunichte machten.

 

Art. 19(2) GG

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf im Wesensgehalt unangetastete Grundrechte, indem sie ihre richterliche Bindung an Recht, Gesetz und Ratio zu ihrem Nachteil irrational, gesetzwidrig, rechtsverweigernd  und gehörversagend außer Kraft setzten.

 

Art. 19(4)1 GG, 8 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 13 EMRK

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihren Grund- und Menschenrecht auf Rechtsweggewähr und in ihrem Menschenrecht auf wirksamen Rechtsbehelf, indem sie ihre wesentlichen Vorträge und ihren tatsächlichen Klageantrag rechts-, gesetz- und rationalwidrig begründungslos = irrational, rechtsverweigernd und gehörversagend nicht beachteten.

 

Art. 20(1) GG, 21(1), (3) AEMR, 25a IPBPR

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht auf Mitgestaltung am Staat und auf Demokratie:

getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will, letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA,

indem sie, ohne volkslegitimiert zu sein, bürgerbelastende Staatsgewalt ausübten.

 

Art. 20(2)1 GG

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht auf Volkshoheit, indem sie bürgerbelastende Staatsgewalt ausübten, die nicht vom Volke ausging.

 

Art. 20(2)2 GG

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grund- und Menschenrecht auf Gewaltentrennung, indem sie, obwohl sie, da nur von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt kettenbestellt, keine GG-gemäße rechtsprechende Gewalt empfangen haben konnten, denn nemo plus iuris ad alium transferre potest quam ipse habet, Dig-Ulpian 50, 17, 54 (niemand kann mehr Recht auf andere übertragen als er selber hat), trotzdem rechtsprechende Gewalt ausübten.

 

Ein Menschenhaufen ohne Gewaltentrennung ist in Bezug auf Recht und Menschenwürde nichts anderes als ein Termitenhügel. Die primitive Gewaltenteilung (= Arbeitsteilung), auf die die deutsche Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) so stolz ist, haben staatenbildende Kerbtiere auch. Erst Gewaltentrennung unterscheidet uns von allen Tieren zum Besseren und schafft erstmalig die Entstehungsbedingung für Recht und Menschenwürde.

 

Art. 20(3) GG

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grund- und Menschenrecht auf rechts-, gesetzes- und rationalitätsgebundene Richter, indem sie willkürlich begründungslos = irrational gesetzwidrig, rechtsverweigernd und gehörversagend zu ihrem Nachteil entschieden.

 

Art. 33 GG

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf gleiche Rechte für jedermann nach dem GG.

 

Art. 97(1) GG, 6(1) EMRK

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf ausschließlich rechts- und gesetzesgebundene Richter, indem sie irrational, also rationalrechtsfremd, gehörversagend, rechtsverweigernd und gesetzwidrig zu ihren Lasten entschieden.

 

Art. 101(1)2 GG, 6(1) EMRK

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf gesetzliche Richter und entzogen sie ihnen, indem sie sich als von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig Kettenbestellte an deren Stelle setzten.

 

Bundesrepublikanische Richter sind z.Z. nicht, wie es das GG-Gewaltentrennungsgebot fordert, von der vollziehenden Gewalt unabhängig, sondern vielmehr mit Beamten status- und mentalitätsidentisch und unterscheiden sich von ihnen nur durch irrelevante accidentalia wie Benennung und Besoldung. Richter und Beamte werden vom selben Justizminister/Gesetzgeber bestellt und sind in gleicher Weise an Recht und Gesetz gebunden.

 

Dass Beamte weisungsgebunden sind, ändert nichts, da ihr Weisungsgeber auch an Recht und Gesetz gebunden ist, so dass bei Beamtentätigkeiten also immer nur recht- und gesetzmäßige Ergebnisse herauskommen können, sogar noch eher als beim Richter, dem, zumindest offiziell, niemand sagt, was Recht ist.

 

Dabei ist es nachdrücklich die Zuständigkeit und die Aufgabe des Justizministeriums, zu sagen, was Recht ist, arg. US Supreme Court in Marbury vs. Madison 5 U.S. 137,1 Cranch 137,2 L. Ed. 60 (1803): “it is emphatically the province and the duty of the judicial department to say what the law is.”

 

Da Beamte und Richter oft auch die gleiche Ausbildung und Befähigung (zum Richteramt) haben, können die Ergebnisse von Richtertätigkeit nicht besser sein als die von Beamten, da keiner gegenüber dem anderen einen Vorsprung an Fähigkeit zur Rechtserkenntnis oder zur Gesetzesanwendung hat. Gerichtsverfahren sind also eine Farce, mit der exekutividentische Richter nur scheinbar rechtsprechende Staatsgewalt ausüben, die inhaltlich identisch auch von Polizeibeamten o. Ä. ausgeübt werden könnten.

 

Die vom selben Minister/Gesetzgeber stammenden oder von ihm weisungsabhängigen Exekutiv-vertreter und Richter denken gleich, sind vermutlich in der selben Partei und liegen jedenfalls auf gleicher Wellenlänge mit ihr, so dass alle so bestellten Richter eingespart werden können und mit ihnen die gesamte sogenannte Rechtspflege, die in der vollziehenden Gewalt aufgehen sollte, die sie personell, inhaltlich und faktisch ja auch ist.

 

An den Rechtsprechungserzeugnissen würde sich nichts ändern, weil es ausgeschlossen ist, dass ein Gleicher gegenüber einem Gleichen außer durch Zufall etwas qualitativ anderes, geschweige denn besseres hervorbringt als er, und dem Rechtsuchenden geschähe kein größeres Unrecht als bisher, da es ja sowieso schon sein menschenmögliches Maximum erreicht hat.

 

Wenn mutatis mutandis der Kultusminister in jeder Volksschulklasse den jeweils größten Schüler als Lehrer einteilte, zu pädagogischen Verrichtungen bestellte, vgl. § 831 BGB, ihm das Unterrichten anvertraute, vgl. Art. 92 GG, und das Urteil über die Schularbeiten seiner Klassenkameraden, sänke dabei der Unterrichtserfolg wahrscheinlich sogar noch unters berüchtigte PISA-Niveau, vgl. Matthäus 15, 14: “Wenn aber ein Blinder den anderen leitet, so fallen sie beide in die Gruben.“

 

Eine schlimmere Herrschaftsform als die derzeitige Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) ist nicht vorstellbar. Recht und Menschenwürde können erst dann zu entstehen beginnen, wenn Volkshoheit und Gewaltentrennung verwirklicht sind, also GG-gemäße Demokratie, s. o.!

 

Es ist daher nicht zu leugnen, dass wegen der grundgesetzwidrigen Grundgesetzwirklichkeit, vgl. Prof. Dr. iur. Hans Herbert v. Arnim, Das System, Die Machenschaften der Macht, Droemer 2001, die Handlungen der Staatsbetreiber gar nicht verfassungsgemäß sein können, außer durch Unachtsamkeit, Zufall, Systemsabotage oder Interventionen vereinzelter Verfassungspatrioten, die es aus Gründen der Streuung trotz allen Gleichschaltungsbemühens der Parteien immer wieder mal in der Hierarchie gibt.

 

Leider lag hier dieser seltene Glücksfall einer Verfassungsidealperle im Verfassungswidrigkeitstrog nicht vor, so dass die angefochtenen Entscheidungen wegen Übereinstimmung mit dem obwaltenden verfassungswidrigen real existierenden Machtstaat am einzig zulässigen GG-gemäßen Maßstab gemessen unmittelbar nichtig ex tunc ist wie jeder sittenwidrige Verwaltungsakt, der zudem am besonders schwerwiegenden Fehler des Verstoßes gegen das GG-Gewaltentrennungsgebot leidet, arg. § 44(1), (2) Nr. 6 VwVfG.

 

Wenn es nötig wäre, Verfassungswortlaut und –wirklichkeit deckungsgleich zu halten, und zulässig, vgl. Art. 79(3) GG, ersteren letzterem anzupassen, stünde in Art. 1 GG längst: “Die Würde der Parteien ist unantastbar“, in Art. 20(2): “Alle Staatsgewalt geht von Parteien aus. Sie wird von ihnen bei Gelegenheit von Wahlen beansprucht und durch ihre Mitglieder gesetzgebend, vollziehend und rechtsprechend ausgeübt“, in Art. 20(3):“Die Gesetzgebung ist an das Parteiprogramm, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind an Befehle der Parteivorgesetzten gebunden“, in Art. 20(4): “Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu ändern, haben alle Parteien das Recht zum Widerstand“, in Art. 21: „Das Volk wirkt durch Finanzierung aller Parteien an ihrer politischen Willensbildung mit, zusätzlich kann jedermann durch Aufnahmegesuch, Beiträge und Gehorsam die von ihm gewählte Partei dabei unterstützen“ und in Art. 33(2): “Jeder Deutsche hat nach Nichteignung, -befähigung und –leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“

 

Art. 103(1) GG, 10 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, 14(1)2 IPBPR, 6(1)1 EMRK

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf rechtliches Gehör, versagten es ihnen und verletzten sie in ihren überstaatlichen anerkannten Recht auf ein zuständiges, unabhängiges, unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht, das in billiger Weise verhandelt, indem sie in jedem Vortragspunkt menschenrechts- und paktwidrig ihren Vortrag irrational als unbegründet abwiesen.

 

Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS waren unzuständig, weil sie nicht in getrennter persönlicher Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk wie in der Schweiz und den USA gewählt wurden, abhängig, weil sie von der vollziehenden Gewalt bestellt wurden, parteiisch, weil sie sich nur durch Benennung und Besoldung und ähnliche Lappalien von Beamten unterscheiden, also gegenüber der Exekutive als ergebnisneutral austauschbare Wesensgleiche unfähig waren, einen anderen als den Gewalteneinheitsstandpunkt einzunehmen.

 

Die Gerichte beruhen auch nicht auf dem Gesetz, indem sie von Verrichtungsgehilfen der Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu), die von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt legitimationszeit-überschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig kettenbestellt wurden, betrieben werden, vgl. Banzer-Vorfall.

 

Eine billige Bearbeitung der Eingaben des Klägers und seines Nebenintervenienten fand auch nicht statt, vielmehr ignorierten und wiesen die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS sie rechts-, gesetz- und rationalitätswidrig als unzulässig/unbegründet ab, indem sie sich begründungslos über ihre Rechts- und Gesetzesbindung in Art. 20(3) GG und das Rationalitätsgebot aus BVerfGE 25, 352, 359, und 34, 269, 287, zum Nachteil der Vortragenden irrational hinweg- und sich mit ihrer NZB-B nicht rational  auseinander setzten.

 

E.        Die Verfassungsbeschwerde ist umfassend begründet.

 

Der Kläger wurde ohne tatsächliches rechtliches Gehör mit gefälschten Ordnungsgeldbeschlüssen verfolgt. Seine sämtlichen Versuche, durch immer zulässige und rechtzeitige Rechtsbehelfe wurden durch alle befassten Volljuristen und deren Justizpersonal vorsätzlich und absichtlich verworfen.

 

Dadurch wurde in der Bundesrepublik ein völlig Unbeteiligter Prozesszeuge aus fadenscheinigen politischen Gründen mit durch Richter und/oder Justizpersonal gefälschten gerichtlichen Ordnungsgeldbeschlüssen verfolgt, verhaftet und dadurch zu Freikauf erpresst. Der Vorfall ist schlichtweg unglaublich und das BVG wird aufgefordert, das gesamte Verfahren als verfassungswidrig für nichtig zu erklären.

Das Bundesgrundgesetzgericht versucht augenscheinlich ständig, so genannte Verfassungsbeschwerdenrein formalistisch zu beenden, ohne sich um die schreiende Ungerechtigkeit und die ihm vorgestellten Verbrechen von Staatsanwälten und Richtern zu kümmern.

Dazu dient insbesondere auch eine besonders perfide Rechtsgestaltung, die zwar von jedem Rechtbegehrenden die Einlegung einer Gegenvorstellung nach § 321 a ZPO und § 33 a StPO zur Gehörsrüge innerhalb von 14 Tagen nach einem so genannten Endurteil verlangt, damit das Bundesverfassungsgericht ohne Verfassung von Arbeit entlastet wird, aber bis zum Abwarten der Gegenvorstellungs-Bescheidung keinen Fristaufschub einräumen will. Das ist nunmehr unbedingt von Rechtbegehrenden zu beachten, s. Ausarbeitung zu Verhaftung mit gefälschtem Ordnungsgeldbeschluss!

Das führt dazu, dass man immer schon parallel eine Verfassungsbeschwerde innerhalb von Monatsfrist einreichen muss, ohne die Begründung aus der Ablehnung der Gegenvorstellung schon zu kennen.

 

 

Im vorliegenden Fall der häufiger versuchten Verhaftung nach erlassenem Haftbefehl, nachdem der Jurist Volker Hundt am AG GS Beschlüsse so fälschte, dass sie einen nicht im Gerichtssaal Anwesenden der Verhandlungsstörung bezichtigten und mit Ordnungsgeld belegten, die der völlig Unschuldige nicht bezahlen wollte, ist die Verwerfung der Verfassungsbeschwerde besonders schwerwiegend. Das Bundesgrundgesetzgericht hat auch hier wie üblich formalistisch ein Justizverbrechen unangreifbar gedeckt, wie der Beleg am Ende dieses Schriftsatze beweist.

 

Und die saubere Begründung, dass angeblich im Übrigen "die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substantiiert begründet" wurde, beweist beim Vergleich mit dem vorstehenden Beschwerdeschriftsatz, dass die Herrschaften am Bundesgrundgesetzgericht auch noch nachtreten, um die Justizopfer in der Bundesrepublik zu verhöhnen!

Eine weitere Rechnung ist nun noch offen, Herr/Frau/Fräulein/ Kirchhof, Schluckebier und Baer!!

JOIe Justiz-Opfer-Initiative Clausthal

Postfach 1222

D - 38 670  Clausthal-Zellerfeld

 

Telephon:       05323 7001   ( Anrufbeantworter! )

Telefax:           05323 2004   ( nach  Anmeldung! )

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