Im
vorliegenden Verfahren wird nachgewiesen, dass durch richterliche
Beschlussfälschung durch den BRdvD-Volljuristen am AG GS, aber auch im
Wechselspiel am AG CLZ monatsweise. tätigen Volker Hundt ein überhaupt nicht im
Gerichtssaal Anwesender zu einer Ordnungsgeldstrafe wegen Störung einer Gerichtsverhandlung
verurteilt wrde und wegen seiner Weigerung zu Zahlung trotz zahlreicher
Rechtsbehelfe hinauf bis zum OLG BS verhaftet wurde!
Das Bundesgrundgesetzgericht hat auch in
diesem Fall behauptet, das nicht substantiert vorgetragen wurde, was nun
öffentlich geprüft werden darf.
Tatsächlich
stellen sich die Mitglieder des Bundesgrundgesetzgerichtes immer wieder als
völlig unzurechnungsfähig, bzw. Geisteskranke dar, die keinerlei chronologisch
erschöpfende Sachstandserläuterungen aufzunehmen in der Lage sind, auch wenn
ihnen die Zusammenhänge durch immer neue Wiederholungen im jeweiligen
Zusammenhang dargetan werden.
Soweit
sie mit ihren Nichtannahmebescheiden und Abweisungslügen eine Entmutigung bei
der Einreichung von so genannten Verfassungsbeschwerden ohne Verfassung
erreichen wollen, wirkt dieses für die längst gegen sie vorbereitete
Strafverfolgung unter Verwendung aller hier vorgestellten eingereichten Beschwerdebegründungen
schon einmal gar nicht als Strafmilderungsgrund.
Mit
solchen Kriminellen, die sich natürlich nur erkenntnisunfähig verstellen und in
Wirklichkeit als Teil der bundesrepublikanischen kriminellen Organisation von
Regierung, Justiz und Behörden für ihr Einkommen die Aufgabe übernommen haben,
das Deutsche Volk sehenden Auges und bewusst durch Verhinderung eine
rechtsstaatskonformen Justizgewährleistung das Selbstbestimmungsrecht
vorenthalten und durch den von ihnen gedeckten permanenten Wahlbetrug sogar Völkermord
durch bewusste Überfremdung als Mittäter betreiben, darf es überhat keine Gnade
im zu schaffenden tatsächlich verläßlichen Rechtsstaat in Deutschland mehr geben.
![]()
Günter
Grottke
10.01.2011
Obere
Harzstraße 11
D – 37
539 Windhausen
und
Nebenintervenient
Dr.-Ing., Dipl.-Wirtsch.-Ing. Jürgen-Michael Wenzel
c./o.
Anneliese
Wenzel
Am
Kaiser-Wilhelm-Schacht 1
38 678
Clausthal
Einschreiben/Rückschein
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
D - 76 131 Karlsruhe
In der
Sache 1 S 473/10 (041)
(8 C 221/08 AG Goslar)
wird wegen eines nicht von
namentlich einwandfrei identifizierbaren, nicht gesetzlichen Richter
unterschriebenen Beschluss vom 07.01.2011 zu einer Gegenvorstellung, nicht
rechtsstaatskonform durch Einwurf eines Schreibens mit dem Poststempel vom
12.01.2011 abgeschickt und erst am 15.01.2011 in einen Briefkasten abgelegt
Verfassungsbeschwerde
eingelegt.
Es werden die Anträge gestellt,
1. die
Verfahrensführung im Verfahren 8 C 221/08 des AG GS wird von Anfang an als
rechtsstaats- und grundgesetzwidrig festgestellt und sämtliche Entscheidungen des AG GS in diesem
Verfahren werden deshalb aufgehoben;
2. die Verfahrensführung im
Verfahren 1 S 473/10 (041) am tatsächlich unzuständigen LG BS, welches durch
vorsätzlichen Rechtsmissbrauch eine Berufungsbearbeitung wider besseren Wissens
wegen eines bekanntlich dafür zu
niedrigen Streitwertes zur Rechtswegbeschneidung wählte, wird als von Anfang an rechtsstaats- und grundgesetzwidrig
festgestellt und sämtliche Entscheidungen
am LG BS in diesem Verfahren werden deshalb aufgehoben;
3. das Land Niedersachsen
wird wegen Verweigerung jeglicher rechtsstaatskonformer Justizgewährung,
Verfolgung eines völlig Unschuldigen mit
gefälschten Ordnungsgeldbeschlüssen und Verhaftung durch die im nachfolgenden
einzelnen Benannte zu einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldzahlung von 50.000
€ verpflichtet!
Begründung:
A. Sachstandskurzfassung
In dem Verfahren 25 Cs 701 Js
16645/06 zur Strafverfolgung eines willkürlich angeklagten D. Böhm mit dem
völlig unbegründeten Vorwurf der Volksverhetzung verhängte der damit befasste
Volljurist Volker Hundt am AG GS, ausgewiesen nur im GVP des AG CLZ, gegen
einen ihm Unbekannten ohne Beachtung der dazu notwendigen Verfahrensauflagen
ein Ordnungsgeld.
Ein Jahr später wurde dem
Beschwerdeführer G. Grottke ein vorgeblich ihm auferlegter Ordnungsgeldbeschluss
bekannt, der ihm niemals förmlich korrekt zugestellt wurde und eine
Falschbeurkundung darstellte. G. Grottke war gar nicht im Gerichtssaal, als
gegen einen anderen das Ordnungsgeld verkündet wurde, ohne dessen Personalien
überhaupt zu erfassen.
Die Rechtsbehelfe gegen den
vermuteten Ordnungsgeldbeschluss wurden beim OLG BS unter dem Az. Ws 180/08 verworfen,
weil G. Grottke wegen der vorgeblichen Verkündung des
Ordnungsgeldbeschlusses in seiner Anwesenheit die Rechtsmittelfrist
verstrichen sein sollte. Dabei wurden den befassten Volljuristen Haase,
Amthauer und Hoeffer ausführlich darüber aufgeklärt, dass mangels Anwesenheit
des Beschwerdeführers G. Grottke und mangels rechtskraftfähiger Zustellung
keine Rechtsmittelfristen zu laufen begonnen hatten und der Beschwerdeführer
noch nicht einmal den ihn nur vorgeblich betreffenden Ordnungsgeldbeschluss bis
zum Abschluss der Rechtsverweigerung am OLG BS immer noch nicht kannte.
Der Beschwerdeführer erhob daher
Feststellungsklage zur Vernichtung eines durch den Volljuristen Hundt und seine
Protokollführerin Ertmer gefälschten Ordnungsgeldbeschlusses am AG GS zur
Vernichtung von dessen vorgeblichen Beweiskraft nach § 415 in Verbindung mit §§
417, 418 ZPO und verlangte die Vorlage der Urschrift des Ordnungsgeldbeschlusses
mit Antrag nach § 142 ZPO.
Das AG GS hat im Zusammenspiel mit
der GStA BS die Vorlage des gefälschten Ordnungsgeldbeschlusses verhindert.
Inzwischen wurde bekannt, dass es
tatsächlich in den Akten zum Ordnungsgeldverfahren beim seinerzeit
freigekämpften D. Böhm in zweiter Instanz nach rechtsgrundlagenloser
Verurteilung am AG GS durch den Volljuristen V. Hundt zwei unterschiedliche
Ordnungsgeldbeschlüsse mit gleichem Datum vom 08.03.2007 existierten
à einer
ohne Adressangaben und ein nachträglich gefälschter mit Adressangeaben!
Das AG GS führte das gesamte hier
angegriffene Verfahren, ohne diese beiden falschbeurkundeten und gefälschten
Ordnungsgeldbeschlüsse durch die GStA BS vorlegen zu lassen, so dass die
Beschwerdeführer bis heute nicht im Besitz von mindestens schon mehrfach
beantragten Kopien, geschweige denn rechtskraftfähigen Zustellungen sind!
Sämtliche bisher befassten
Juristen im Bezirk des OLG BS haben sich damit wissentlich bemüht, zum Schutze
ihres juristischen Standeskollegen V. Hundt, der Falschbeurkunden von
gerichtlichen Dokumenten vorgenommen und/oder billigend geduldet hat, um einen
Unschuldigen von Amts wegen zu verfolgen und sogar in Haft nehmen zu lassen.
Das angerufene
Bundesverfassungsgericht hat die damit bewirkten Grundgesetzverletzungen bis hin zu einer vorübergehenden
Verhaftung zur Abpressung unbegründeter Ordnungsgeldforderungen
festzustellen und unschädlich zu machen!
B. Zulässigkeit
Gegen die Versperrung des
Rechtsweges durch das AG GS zur Benutzung des Anwaltzwanges, der laut
Standesrecht Straftaten seiner Standeskollegen in der Regel und ohne
Unterstützung des Justizministeriums nicht öffentlich ansprechen darf, mit der
Behauptung, es handele sich um eine Schadensersatzklage mit Eingangsstufe am LG
BS richtete sich ein gestufter Rechtsbehelf, welcher letztlich mindestens und
nur als Gegenvorstellung entsprechend § 300 StPO zu werten war.
Das LG BS machte in Kenntnis der
tatsächlich weitgehend Handlungsbeschränkungen von in der Bundesrepublik
beruflich zugelassenen Rechtsanwälten in Verfahren wie dem vorliegenden eine
vorgebliche Berufung aus dem Rechtsbehelf, der damit keinesfalls im gesetzlich
zu beachtenden Interesse der Beschwerdeführer mangels anwaltlicher Vertretung
abgewiesen werden konnte.
Auch dagegen richtete sich nach
mehrmaligem Schriftwechsel eine Gegenvorstellung, die wie üblich in der
Bundesrepublik mit einer Floskel abgewiesen wurde, Zitat Anfang:
" Zur Begründung wird auf die
Ausführungen im Beschluss vom 24.11.2010 verwiesen. Die Ausführungen des
Klägers und des Nebenintervenienten im Schriftsatz vom 13.12.2010 gegeben
keinen Anlass zur Abänderung der getroffenen Entscheidung."
Zitat Ende!
Dies ist eine erneute absolute
Verweigerung des rechtlichen Gehörs im Bezirk des OLG BS, über die aber das BVG
im Verfahren 2BvR 2066/10 schon einmal nicht zu entscheiden gedachte, weshalb
dem EGMR in Straßburg die weitere Bearbeitung angetragen werden musste.
Kläger und Nebenintervenient
kennen auch die Veröffentlichung eines weiteren in der Bundesrepublik schon
verfolgten Rechtsanwaltes, welcher folgendes im Internet geäußert hat, Zitat
Anfang:
Denn bloß, weil im Grundgesetz irgendwas
Wohlklingendes drinsteht, heißt es noch lange nicht, dass dies auch so
praktiziert wird. Das GG ist vom Programm
und vor allem den Grundrechten her in weiten Zügen durchaus einer Übernahme in
eine zu beschließende Verfassung würdig. Es muss halt dann auch beachtet werden
und zwar von allen und vor allem auch von dem
Bundes"verfassungs"gericht. Auch dieser Saftladen steht nicht über dem GG, führt sich
aber so auf.
Fakt ist jedoch, dass niemand das GG nachhaltiger,
tiefgreifender und häufiger gebrochen hat, als das
Bundes"verfassungs"gericht. Sie
dringen mit ernsten Grundrechtsverletzungen in Ihren Verfassungsbeschwerden gar
nicht mehr durch.
Zitat Ende!
Insoweit erhält
das BVG nun auch noch die Chance, zu zeigen, dass in der Bundesrepublik völlig
Unbeteiligte und Unbescholtene mit richterlichen Beschlussfälschungen unter
seinen Augen mittels Freiheitsberaubung um die rechtsgrundlagenlosen
Geldforderungen erpresst werden dürfen, wenn sie nicht in eine JVA gebracht
werden wollen.
C. Chronologische Darstellung
Zur Vermeidung von Unklarheiten
werden zu den angegriffenen Verfahren am AG GS und LG BS die Schriftsätze und
gerichtlichen Entscheidungen in chronologischer vorgelegt, damit auch der
Öffentlichkeit einfach verdeutlicht werden kann, welche Justizverbrechen unter
dem Namen eines vorgeblichen Rechtsstaates in der Bundesrepublik mittlerweile
von befassten Staatsanwaltschaften und Richtern unter den Augen des BVG bereits
ungehindert stattfinden. Die eingereichte Klageschrift zum Verfahren 8 C 221/08
erläutert den rechtsfall erschöpfend, Zitat Anfang:
Betr.: KLAGE (neu)
In Sachen
Günter Grottke
- Kläger -
gegen
das Land
Niedersachsen, vertreten durch den Präsidenten d. Amtsgerichtes Goslar,
dort zu
laden,
- Beklagter -
wegen
Feststellung zweier richterlich erstellten urkundlichen Lügen am AG GS in
Form der Falschbeurkundung nach StGB § 348 durch einen nicht gesetzlichen
Richter Hundt in Zusammenarbeit mit der Justizangestellten Ertmer in Form eines
inhaltlich falschen Hauptverhandlungsprotokolls vom 08.03.2007und eines
falschbeurkundeten Beschlusses vom 08.03.2007 zum Verfahren 25 C 701 Js16645/06
wird
negative
Feststellungsklage
erhoben.
Begründung:
A. Vergebliche
Anträge auf Protokollberichtigung
Der Jurist Hundt hat Herrn D. Böhm am 08.03.2007 unter
Verweigerung grundsätzlicher Verfahrensrechte ohne jeden Beweis als
vorgeblichen Straftäter im Verfahren 25
C 701 Js 16645/06 verurteilt. Es wird beantragt, die Akten des
Verfahrens beizuziehen.
Der zu Unrecht Verurteilte hat unverzüglich Revision
eingelegt und die Herausgabe des Hauptverhandlungsprotokolls zur Erarbeitung
der Begründung verlangt.
Erst auf wiederholtes Verlangen wurde D. Böhm das Protokoll
nach Ende der normalen Begründungspflicht für die Revision im Juli 2007
zugeschickt.
Mit Datum vom 16.07.2007 verlangte D. Böhm eine
Protokollberichtigung und Ergänzung nach folgender Formulierung, Zitat Anfang:
In der
Sache 25 Cs 701 Js 16645/06
fordert der zu Unrecht Verurteilte
Dagobert Böhm aus gegebenem Grund wegen eines sachverhaltsverfälschenden,
irreführenden, unvollständigen Hauptverhandlungsprotokoll zur Hauptverhandlung
vom 08.03.2007
nach StPO
§ 271 in Verbindung mit § 274 Protokollergänzung und Protokollberichtigung!
Begründung:
Das Hauptverhandlungsprotokoll vom
08.03.2007 ist eine Fälschung, was der Antragsteller durch
Beibringung von etwa 10 Zeugen als Prozessbeobachter und durch die Vernehmung
der BRdvD-Juristen Hundt, Niebel und Ertmer beweisen wird.
Das Protokoll wurde auch erst
nachträglich aus der angeblichen Erinnerung von Amtsträgern im Wege des
vermutlichen Prozessbetruges durch Verfolgung eines Unschuldigen ohne
Sachbeweis durch täuschende Formulierungen einer vorgeblichen Zeugenaussage
angefertigt.
Im Einzelnen:
1. Falsche Wiedergabe des
Verfahrensablauf durch die Sätze 3 - 6 des Akt.-Blatt 19
1.1. Der BRdvD-Jurist Hundt
verwies den neben dem Beklagten Platznehmenden aufbrausend in den Zuschauerraum, ohne überhaupt nach dessen
Namen gefragt zu haben, so dass dieser erst nachträglich an dieser Stelle
eingefügt worden ist.
1.2. Der Beschuldigte wollte
daher sein Recht wahrnehmen, Anträge zu stellen, welche nur im Abschnitt der
Identitätsprüfung gestellt werden können. Der BRdvD-Jurist Hundt hat dieses
aber immer lauter werdend nicht zulassen wollen. Als der Beschuldigte deshalb
auf sein Recht beharrte
à verhängte Hundt einfach ein erstes
Ordnungsgeld von 100 € ohne Begründung, aber erkennbar zur Abschreckung
vor einer Benutzung von Prozessrechten.
1.3. Darauf erwiderte im der
Beklagte, dass er kein Ordnungsgeld verhängen dürfe, da er den Nachweis nicht
geführt habe, dass er gesetzlicher Richter in der BRdvD sein könne. Hierauf
fragte Hundt, was BRdvD heiße, worauf ihm der Beklagte die Broschüre nach
Anlage 7 überreichte. Hundt sah grinsen Niebel an, heute weiß der zu Unrecht
Verurteilte auch schon, warum,
à und verhängte wiederum ohne
Begründung ein Ordnungsgeld von 200 €!
1.4. Der BRdvD-Jurist Hundt
wollte auch danach weiterhin aggressiv, massiv und laut dem Angeklagten das
Antragsrecht verweigern, weshalb im Zuschauerraum ein ihm namentlich nicht
bekannter Prozessbeobachter aufstand und ihn zur Besinnung anschrie, dass er
nach der ZPO im Rahmen der Identitätsprüfung und generell zu jedem
Hauptverhandlungszeitpunkt nach StPO §§ 244 und 246 Anträge anzunehmen habe.
Hundt ließ diesen ihm
zum eigenen Schutz vor Rechtsbeugung Beispringenden mit Gewalt durch einen
Justizbeamten aus dem Gerichtssaal entfernen und hatte damit das nun erkennbare
Problem eines vermutlichen Prozessbetrügers.
1.5. Erst nach diesem Ablauf
entsann sich der BRdvD-Jurist seines schon eingegangenen Risikos und ließ
überhaupt die ersten Anträge zu.
Es wird beantragt, die Reihenfolge
der Protokollierung und den Inhalt entsprechend zu ergänzen
à und insbesondere die Begründungen für die
Verhängung von Ordnungsstrafen, falls solche in der Hauptverhandlung durch den
BRdvD-Juristen Hundt behauptet wurden, einzufügen.
2. Fälschungen
von Aktenblatt 20
2.1. Herr Grottke hat nicht in den Saal gebrüllt!
2.2. Gegen Herrn Grottke wurde auch kein Ordnungsgeld von 100 €
verhängt.
2.3. Richtig ist, dass Herr G.
Grottke mit der zum Zwecke der Verhinderung einer Verteidigung im Wege des
Prozessbetruges von den BRdvD-Juristen Hundt und Niebel behaupteten
Notwendigkeit einer Rechtsanwaltszulassung nicht zugelassen wurde, obwohl der
Verteidigerzulassungsantrag nach StPO § 138 II gestellt wurde.
2.4. Der Beschluss zur
Verweigerung der Verteidigerbestellung, der nur aus ausführlich begründeten
Sachverhalten erfolgen darf, wurde dem Beklagten und dem Wahlverteidiger bis
heute trotz Aufforderung nicht als nach StPO § 304 anfechtbar zugestellt. Laut
Hauptverhandlungsprotokoll hat es auch keine solchen Begründungen gegeben,
sondern lediglich eine vermutlich prozessbetrügerische Falschbehauptung zur
Verhinderung einer effektiveren Verteidigung.
2.5. Wegen der bis hier
jegliche wirksamen Prozessrechte verweigernden und vermutlich
prozessbetrügerisch geführten Hauptverhandlung regte sich im Zuschauerraum
immer mehr Unmut, um dem BRdvD-Juristen Hundt zu zeigen, dass die
Öffentlichkeit seine kriminelle Prozessführung erkannt hatte. Und Hundt
verhängte darauf hin gegen einen ihm bis heute unbekannten Protestierer
à ein
Ordnungsgeld von 100 €!
Es wird beantragt, deshalb diese
Angaben bezüglich G. Grottke im Hauptverhandlungsprotokoll zu berichtigen, um
weiteren Vollstreckungsmaßnahmen unabdingbar vorzubeugen.
3. Grundsätzliche
Verweigerung geordneter Verfahrensrechte
3.1. Der BRdvD-Jurist Hundt
hat mit allen Mitteln der Nötigung unter Einsatz von durch nichts begründeten
Ordnungsstrafen und Brüllen erreicht, dass er die Phase der Identitätsprüfung
durch schnelles Verlesen der Anklageschrift zum geplanten Nachteil des
Beklagten abkürzen und verlassen konnte, bevor der Beklagte seine in diesem
Verfahrensabschnitt zu stellenden Beweisanträge zu seiner tatsächlichen
Staatsangehörigkeit und zur Rechtslage im derzeitigen Deutschland ohne
gesetzliche Richter und gesetzliche Gerichtsstände nach StPO §§ 25 und 16
überhaupt verlesen und abgeben konnte.
à Beweis: Zeugenaussagen von zahlreichen
Prozessbeobachtern in Berufung
3.2. Das
Hauptverhandlungsprotokoll enthält zu allen Beweisanträgen, welche der Beklagte
nur unter erheblichen Repressionen und Einschüchterungen überhaupt abgeben
konnte, keinerlei Abweisungsbegründungen, aus denen das rechtliche Gehör
überhaupt hervor gehen könnte.
Insoweit hat der Zeuge
Schlack keinerlei Beweise erläutern können und gegeben. Selbst eine Versendung
durch den Beklagten, welcher ein Gutachten gar nicht besessen hat, wurde
nicht bewiesen.
Der BRdvD-Jurist Hundt
hat in Kenntnis seiner in einem Rechtsstaat nicht zugelassenen,
ungeheuerlichen, abartigen Prozessführung in Vollendung mit Prozessbetrug, der
sich auch aus der Tatsache ergibt, dass die Verurteilung überhaupt nicht
begründet,
à wieso ein Völkerrechtsgutachten, dass der
Beklagte gar nicht besessen oder auf dem Computer hatte, Volksverhetzung sein
soll,
einen erkennbar Unschuldigen,
vermutlich in Amtsanmaßung verurteilt.
Es wird beantragt, den Grund für
eine Verurteilung wegen Volksverhetzung sowohl in das
Hauptverhandlungsprotokoll als auch im Urteil juristisch nachvollziehbar und
angreifbar anzugeben, weil ein unwiderlegbares Völkerrechtsgutachten
keine Volksverhetzung sein kann.
4. Gesetze wollte der
BRdvD-Jurist Hundt nach eigenem Bekunden nicht beachten
4.1. Laut vorliegendem
Gedächtnisprotokoll zur Hauptverhandlung vom 08.03.2007, von mehreren der
zahlreichen Zeugen als zunächst ausreichend bestätigt, hat Hundt laut und
deutlich erklärt, dass er sich nicht an das GG und die StPO halten will.
4.2. Der BRdvD-Jurist Hundt
ist unmittelbar an der Deckung von Grundbuchfälschungen durch seine
Amtskollegen am AG Clausthal beteiligt, die er in Bearbeitung des Aktenzeichens
4 C 24/03 erkennen konnte und hat deshalb den Antrag auf Ladung als Zeuge
bezüglich seiner Eignung als gesetzlicher Richter laut Protokoll gar nicht
beschieden. Tatsächlich aber hat er geäußert, dass er damals noch kein Richter
war und dass das nicht in das Verfahren gehöre. Und das war eine
Falschbehauptung!
Es wird beantragt, dass der
BRdvD-Jurist seine diesbezüglichen Behauptungen zur Abwehr des Antrages zu
seiner Zeugenladung in das Protokoll aufnimmt, weil er sich damit selbst als
Lügner und Prozessbetrüger offenbaren müsste, s. Zeugenaussagen.
5. Urteilshöhe
5.1. Sämtliche Prozesszeugen
haben die Urteilsverkündung verfolgt und dabei eine andere Strafmaßhöhe gehört,
als jetzt im Hauptverhandlungsprotokoll nachzulesen ist. Das HV-Protokoll ist
auch in diesem Punkt nach Aktenblatt 23 gefälscht, zumal der Vertreter der
Staatsanwaltschaft gerade nicht das im Protokoll angegebene Strafmaß von 80 TS
à 15 E gefordert hat, wie es dort beschrieben wurde. Im Falle weiterer
Falschbekundungen wird der Gegenbeweis durch Zeugenbenennung angekündigt.
Es wird beantragt, das in der
Hauptverhandlung tatsächlich verkündete Strafmaß aufzunehmen, wodurch die
weitere Protokollfälschung sich unmittelbar ergeben wird.
6. Ablehnung
der Wahlverteidigung
Es wird weiterhin beantragt,
endlich dem zu Unrecht Verurteilten und dessen Wahlverteidiger die in der
Hauptverhandlung falsch begründeten, rechtsmittelfähigen Ablehnungsbeschlüsse
zur Verfügung zu stellen, wie es schon mit Schreiben vom 08.03.2007 an das AG
Goslar gefordert wurde.
Der Verurteilte und der
Wahlverteidiger beabsichtigen weiterhin die Einlegung von Rechtsmitteln, die
vorgreiflich vor einer etwaigen Rechtsmittelinstanz im Hauptverfahren zu führen
sind.
Der BRdvD-Jurist Hundt hat auch
durch seinen ebenfalls nicht gesetzlichen Kollegen Gleichmann am AG Goslar und
AG Clausthal inzwischen wegen der beweisbaren Tatsachenbehauptung, dass er
ein Krimineller und Rechtsbeuger sei, einen durch nichts begründeten
Strafbefehl gestellt, weshalb der zu Unrecht Verurteilten jetzt zuerst auf die
Protokollberichtigung und Protokollergänzung bestehen muss, nach welcher sich
seine Vorhaltungen als wahr bestätigen werden.
Zitat Ende!
Auf den Antrag zur Protokollberichtigung und Ergänzung hat
der Kläger bis heute vergeblich gewartet. Dabei wurden auch verschiedene
Fach-/Dienstaufsichtsbeschwerden an das Präsidium des AG Goslar und deren
Präsident gerichtet und immer mehr Details in einem durch Zeugen bestätigtem
Gedächtnisprotokoll bekannt gegeben, wonach insbesondere das im HV-Protokoll
angegebene Strafmaß von 80 Tagen, welches sich auch im Urteil wiederfindet, in
der mündlichen Verhandlung nicht verhängt wurde. Dort waren es 40 Tagesätze!
Durch die Unterschriften von Hundt und Ertmer wurden deshalb
aus einer urkundlichen Lüge eines HV-Protokolls in vielen Einzelheiten eine
Falschbeurkundung von Amtspersonen.
Das dem AG Goslar vorgelegte Gedächtnisprotokoll der
Prozessbeobachter und Zeugen wird im Folgenden wiedergegeben.



B. Verfahrensstand
im Verfahren D. Böhm
Die Staatsanwaltschaft hat unter
Rechtsmissbrauchabsicht und ohne Rechtsgrundlagen Berufung eingelegt, um eine
Sprungrevision zu verhindern. Dazu benutzte der befasste Staatsanwalt Niebel
das Argument, dass das von ihm selbst beantragte Strafmaß von 80 Tagen, dass
sich auch im insoweit gefälschtem Urteil befindet, zu gering sei, weil der unschuldig Angeklagte ohne Straftatbeweise
nicht einsichtig sei und sich einer Verurteilung widersetzte.
Das Landgericht Braunschweig hat
dann unter dem Aktenzeichen 5 Ns 213/07 in voller Kenntnis der nicht erledigten
Anträge durch das AG Goslar voreilig Verhandlungstermin am 18.02.2008 um 12.45
angesetzt.
Parallel hat der Jurist Hundt sich
auch noch als rechtsmissbrauchender Täter zum Opfer stilisiert und sich
beleidigt gefühlt. Sein juristischer Helfershelfer am AG Goslar hat den Kläger dann auch einfach wiederum ohne
Beweisaufnahme durch die Verweigerung grundlegendster Prozessrechte wegen
Beleidigung verurteilt. Dieses Urteil wurde allerdings in der Sprungrevision
durch das OLG BS kassiert.
Das LG Braunschweig hat nunmehr
bis zur Klageeinreichung die Linie der bisher ertappten Rechtsbeuger und
Urkundenfälscher am AG Goslar dadurch unterstützt, dass es auf keine Eingabe
und keinen Antrag zur Vorbereitung einer Verteidigung eingegangen ist, keine
Akteneinsicht gewährt und nicht einmal den Namen des Anordnenden der 5. Kammer
mitgeteilt hat.
Die gesamte bisherige
Handlungsweise der 5. Kammer des LG Braunschweig lässt schon im Vorfeld der
Hauptverhandlung erkennen, dass der Kläger mit billigender Unterstützung des
Präsidenten des LG Braunschweig Hausmann keinesfalls den gesetzlichen Richter,
das ordentliche gesetzliche Gehör oder ein faires Verfahren erhalten soll.
Deshalb ist es insbesondere im
Hinblick auf die tatsächlichen Vorgänge um die rechtsgrundlagenlose
Verweigerung der Bestellung der Wahlverteidiger des Klägers zwecks Durchsetzung
seiner Akteneinsichtsrechte wenigstens mittelbar nunmehr erforderlich, die Protokollberichtigung
sowie die begründeten Beschlüsse zur Ablehnung der Wahlverteidiger zwecks
Ermöglichung des Beschwerderechts nach StPO § 304, 306 über die
Feststellungsklage vorzubereiten.
Das LG Braunschweig ist mit der 5.
Kammer also nach StPO § 306 innerhalb von 3 Tagen nach der Nichtabhilfe der
Beschwerden gegen die Verweigerung der Wahlverteidigerbestellung als
Beschwerdegericht durch das AG Goslar anzurufen gewesen, Die dortigen Richter
wissen also, dass dem Kläger die grundgesetzlich verbrieften Verfahrensrechte
nicht nur vorenthalten werden, sondern sie beteiligen sich billigend daran,
indem sie jetzt ein überbeschleunigtes Verfahren ohne Aktenkenntnis für den
Kläger anvisiert haben.
Seine Anträge auf Akteneinsicht
wurden von der 5. Kammer nicht beschieden, um planmäßig vor der angesetzten
Hauptverhandlung am 18.02.2008 kein Rechtsmittel zuzulassen.
In der Hauptverhandlung am
18.02.2008 wurde dem zu Unrecht verurteilten D. Böhm rechtswidrig nahe gelegt,
mit einer Einstellung wegen geringer Schuld einverstanden zu sein, obwohl der
Vorsitzende Jurist Sierra de Oliveira selbst zugab, dass es keine Beweise gegen
den zu Unrecht Verurteilten nach den ihm vorenthaltenen Akten gäbe.
Dieser eines Wahlverteidigers und
der Akteneinsicht Beraubten stimmte in Unkenntnis der Folgen einer solchen
Zustimmung dem Vorschlag zu, ohne an die Folgen der begangenen Rechtsbeugungen
durch den Juristen Hundt für ihn zu denken, weil er nun die gesamte
Aufarbeitung der Verbrechen von Juristen am AG Goslar und am LG Braunschweig -
s. Akteninhalt und dortige Erläuterungen - abgebrochen hatte. Insoweit wurde
auch schon am 18.02.2008 gerechnet, dass nun die Rechtsbeuger am AG Goslar
versuchen würden, die unrechtmäßig auferlegten Ordnungsgelder beizutreiben.
Dazu bedurfte es aber einer neuen Falschbeurkundungen entsprechend folgender
Abbildung im Falle des Klägers:

Dieser vorgeblich am 08.03.2008 gefasste Beschluss konnte nicht gegen
G. Grottke erlassen worden sein, weil bis zum Antrag auf Berichtigung des
HV-Protokolls vom 08.03.2008 noch am 16.07.2007 de Personalien des Klägers
nicht aus der HV selbst bekannt waren.
Das rechtsgrundlagenlose
Ordnungsgeld wurde auch in der HV durch Zeugenbeweis nachweislich nicht gegen
den Kläger verhängt, so dass er niemals Anlass hatte, sich sofort dagegen mit
Rechtsmitteln zu wehren. Nach der Zustellung am 22.04.2008 einer Ausfertigung
eines unmöglich am 08.03.2007 so ergangenen Beschlusses vom 06.03.2008 - schon
die Daten zeigen eine "unübliche" Bearbeitung - hat er fristgerecht
Beschwerde eingelegt, welche durch das LG BS noch nicht beschieden ist. In
Kenntnis des Beschwerdebescheides des unzuständigen OLG BS mit den Juristen
Haase, Amtshauer und Hoeffer gegen den Ordnungsgeldbeschluss an D. Böhm, in
welchem sie einfach fälschlich behaupten, dass ein - nicht gestellter -
Wiedereinsetzungsantrag für 2. Ordnungsgeldbescheide (?) nicht ausreichend
begründet worden ist, ist festzuhalten, dass jedenfalls der Kläger überhaupt
keine Veranlassung für ein Rechtsmittel hatte, weil der Ordnungsgeldbeschluss
in der Hauptverhandlung gar nicht ihn angesprochen hatte und auch sonst keinen
Namen nannte.
Insoweit haben die Juristen des
OLG BS schon aus der Beschwerdebegründung gegen D. Böhm erkennen können, dass
ihre abweisende Begründung mindestens für einen Ordnungsgeldbeschluss ohne
Begründung rechtlich Prozessbetrug mit allen Folgen bedeutet. Solchen
verbrecherischen bundesrepublikanischen Juristen wird schon in naher Zukunft
das Handwerk zu legen sein, wenn die befassten Braunschweiger Staatsanwälte
weiterhin entsprechend dem juristischen Standesrecht die Verbrechen des
Prozessbetruges, der Falschbeurkundung, des Verfassungshochverrates und vieler
weiterer Offizialdelikte nicht selbst zur Anklage bringen.
Unter keinen Umständen darf mit
formalistischen Rabulistiken sehenden Auges von bundesrepublikanischen Juristen
Unrecht an Nichtjuristen durchgesetzt werden, ohne dass diese nicht mit jedem
Mittel auch nach Isensee aus ihren Ämtern beseitigt werden dürfen.
In der also für den Kläger noch
unbeantworteten Beschwerdeschrift gegen den falschbeurkundeten Scheinbeschluss
vom "08.03.2007" wurde weiterhin aufgeführt, Zitat:
Zeugenbestätigung:
Hiermit bestätige ich, dass die
Schilderung der Hauptverhandlung vom 08.03.2007 nach meiner Erinnerung faktisch
dem von mir beobachteten Ablauf entspricht, soweit ich an der Verhandlung
teilgenommen habe und die entsprechenden Schilderungen persönlich wahrnehmen
konnte.
Zitat
Ende!
Es wird
Beweis für den Sachvortrag angetreten, indem die folgenden Zeugen nach der
Liste auf der nächsten Seite zusätzlich zu dem Zeugen
Dagobert
Böhm, Lauenburger Straße 12, D - 38 642 Goslar
angeboten.
Im
Beweisverfahren wird sich auch der tatsächlich durch einen Ordnungsgeldzuruf zu
Unrecht bedrohte zu erkennen geben, nachdem zweifellos Verjährung eingetreten
ist. Dieser ist aufgrund seiner Kenntnis über die Vielzahl von Verbrechern in
bundesrepublikanischen Richterämtern in Rechtfertigung vorsichtig genug
gewesen, bisher in Deckung zu bleiben.

Trotz vielfacher Aufforderung an
den verantwortlichen Juristen Hundt, das HV-Protokoll vom 08.03.2008 und
begründete, rechtsmittelfähige Entscheidungen zur Verweigerung der Zulassung
der Wahlverteidiger nach StPO § 138 (2) an alle Antragsteller herauszugeben,
wurde das bis heute nicht erfüllt. Dem zu Unrecht Verurteilten sollten keine
Prozessrechte gewährt werden. Da er deshalb vorsorglich zu Protokoll der
Geschäftsstelle Revision einlegte und danach endlich das HV-Protokoll vom
08.03.2007 erhielt, konnte er erwartungsgemäß feststellen, dass dieses
Protokoll gefälscht, bzw. falsch beurkundet worden ist. Ein die
Hauptverhandlung tatsächlich richtig wiedergebendes Protokoll hätte den
Juristen Hundt durch sich selbst des Prozessbetruges, der Rechtsbeugung und des
Verfassungshochverrates bezichtigen müssen. Allein durch die Verweigerung der
Protokollberichtigung haben die beteiligten Hundt und Ertmer vorsätzlich die
Grundlagen geschaffen, auch noch Unschuldige durch Beitreiben von
rechtsgrundlagenlosen Ordnungsgeldern zu verfolgen.
Es wird die Ladung auch dieser
beiden vermutlichen Straftäter als Zeugen gefordert.
Aufgrund der vorstehenden
Schilderung des Ablaufs der Hauptverhandlung am 08.03.2007 ist es unübersehbar,
dass der am 22.04.2008 zugestellte, am 06.03 2008 angeblich ausgefertigte und
bereits vorgeblich am 08.03.2007 erlassene Beschluss
à eine weitere urkundliche Lüge mit einhergehender
Urkundenfälschung durch Benutzung eines Dienstsiegels im Wege der
Falschbeurkundung ist!
Der Beschwerdeführer wurde in der
Hauptverhandlung am 08.03.2007 überhaupt nicht zu seinen persönlichen Daten
oder zu seiner Wohnanschrift befragt, so dass der Jurist Hundt diese Angaben
am 08.03.2007 noch nicht kannte.
Die Prozesszeugen können auch
bestätigen, dass es nicht Herr Grottke war, gegen den der Jurist Hundt zur
Einschüchterung empörter Prozessbeobachter und zur Verhinderung der Nutzung
gesetzlich angeblich zu gewährender Prozessrechte einfach Ordnungsgelder gegen
einen sich Verteidigenden und Prozesszeugen verhängte. Sie
kennen den Namen des tatsächlich so rechtsbeugend mundtot gemachten Verteidigers
von Recht gegen Rechtsbeugung in rechtfertigendem Notstand und nach dem
Widerstandsrecht.
Sämtliche bisherigen
Fach-/Dienstaufsichtsbeschwerden sowie Strafanträge und Strafanzeigen gegen
Hundt, Ertmer und eine kriminelle Organisation von Richtern und Staatsanwälten
im Bezirk des OLG Braunschweig wurden bisher, wie in der Bundesrepublik
gegenüber Juristen und Justizangestellten durchaus üblich, ohne ernsthafte
Prüfung und Zeugenvernehmungen durch die insoweit in der Art von Paten
handelnden Dienstvorgesetzten und die StA Braunschweig niedergeschlagen. Diese
haben nunmehr doch zu erfolgen, da sich die schon in Sicherheit wiegenden
Angehörigen des AG Goslar und ihrer Helfershelfer erneut mit Fälschungen, bzw.
Falschbeurkundungen von gerichtlichen Dokumenten an aufrechten deutschen
Patrioten vergriffen haben.
Die Beteiligten und damit auch die
Rechtspflegerin Kroll hatten durch Akteneinsicht Kenntnis davon, dass längst
mit Zeugenbeweisangebot bestritten wurde, dass gegen Herrn Grottke ein
Ordnungsgeld verhängt wurde. Damit ist der vorstehend abgebildete Beschluss
unwiderlegbar ein Verbrechen und Offizialdelikt, der als nichtig festgestellt
werden muss. Der Jurist Hundt hat also absichtlich das Hauptverhandlungsprotokoll
nicht berichtigt, um mittels Rechtsbeugung, Prozessbetrug und Hochverrat sein
Mütchen an rechtstreuen Deutschen zu kühlen.
Insoweit ist nunmehr mindestens
durch die StA Braunschweig auf Veranlassung der Juristen am AG GS selbst eine
Beweisaufnahme und Zeugenvernehmung auf Kosten der Bundesrepublik geboten, die
hiermit beantragt wird.
In einem Rechtsstaat ist immer
eine mündliche Verhandlung in einem Verfahrenszug zugewähren, sollte das
Grundgesetz nicht verletzt werden und Verfassungsbeschwerde provoziert werden.
C. Rechtliche
Begründung des Klageantrages
Die festzustellende Nichtigkeit
des HV-Protokolls vom 03.08.2007 und des Scheinbeschlusses vom 08.03.2007 als
urkundliche Lügen und Falschbeurkundungen im Amt hat Auswirkungen auf die
gesamten Rechtsfolgen bei der versuchten Eintreibung eines rechtswidrigen
Ordnungsgeldes, s. Abbildung:

Es wird nach obigen Auswirkungen
ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis angegriffen, obwohl auch die rechtlichen
Folgen eines erloschenen Rechtsverhältnisses genügen, (BGH 27, 190).
Das Feststellungsinteresse wird
damit begründet, dass sich aus der festzustellenden Unrichtigkeit des
Hauptverhandlungsprotokolls und des Beschlusses vom 04.06.2008 nicht nur
ergeben wird, dass sowohl das HV-Protokoll als auch der angegriffene Beschluss,
nur vorgeblich vom 08.03.2007, nicht als Grundlagen der Beitreibung von
Ordnungsgeldern dienen können. Die
Rechtsstellung des Klägers ist unsicher und wird durch die begehrte
rechtskräftige Feststellung sicher.
Die Anmaßung eines Rechtes aus
einem zu Unrecht inhaltlich falschen und unvollständigen Protokoll und einem
falschbeurkundeten Beschluss, deren Falschdarstellungen sich in
prozessbetrügerischen weiteren gerichtlichen Bescheiden wiederfinden,
rechtfertigt die negative Feststellungsklage.
Der Kläger ist an alsbaldiger
Feststellung interessiert, weil sein Recht gefährdet ist, die Zeit reif für die
Klärung der Rechtslage anhand vorgelegter und angezogener Beweisurkunden, bzw.
bereitstehender Zeugen für die Fälschungen ist und er wissen muss, wie er sich
künftig im Rechtsleben verhalten soll.
Mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit droht ein täglich wachsender allgemeiner Vermögensschaden
(BGH NJW 92, 307; 93, 648), welcher sich bereits durch die ungerechtfertigte
Beanspruchung mit einhergehender Verleumdung durch das AG GS ergeben hat.
Die negative Feststellungsklage
ist auch schlüssig, da die urkundlichen Lügen des Hauptverhandlungsprotokolls
und des erst am 22.04.2008 zugestellten Beschlusses offenkundig unmittelbar zu
einer weiteren rechtsgrundlagenlosen Verurteilung durch juristische
Standeskollegen im Sinne des verwerflichen juristischen Standesrechts geführt
haben.
Eine tatsächliche Wiedergabe der
Hauptverhandlung im Protokoll lässt keinen Raum für die Durchsetzung eines
Ordnungsgeldes gegen den Kläger, sondern muss unabweisbar dem Ausscheiden aller
beteiligten Juristen aus dem Richteramt als Straftäter bewirken.
Dem Kläger war auch bisher nicht
bekannt und undenkbar, dass Gerichte es wagen könnten, mit gesetzwidrigen GVP
und deren Nichtbeachtung auch bei laufenden Verfahren, um nicht gesetzliche
Richtern zu decken, sogar Protokolle und Beschlüsse fälschen. Er wurde am
03.08.2007 und 22.04.2008 eines Besseren belehrt.
Zusammenfassen zur allgemeinen
Vorbemerkung weigert sich der Kläger, die einschlägigen Kommentierungen der
StPO, des StGB und des GVG zum wiederholten Male abzuschreiben und vorzutragen.
Sollte der gesetzliche Richter wieder verweigert werden, ein unfaires Verfahren
beabsichtigt sein, das rechtliche Gehör verweigert werden, ZPO § 139 u.a.
missachtet werden, wird der Kläger den Vorsatz nach intensivem Rechtsstudium
erkennen, kontern und anzeigen.
Es wurden bis heute insbesondere
die folgenden Paragraphen nach StPO §§ 16, 24, 25, 33a, 138, 244 ff, 304, 306
a, das Grundgesetz das Gerichtsverfassungsgesetz und viele Vorschriften aus dem
BGB aus sittenwidriger Schädigungsabsicht durch uH nach § 823 ff verletzt.
Zusammenfassung:
Das angerufene Gericht wird
aufgefordert, unverzüglich festzustellen, dass sich schon aufgrund der
Weigerung bezüglich einer beantragten Hauptverhandlungs-Protokollberichtigung
entsprechend des vorgelegten Gedächtnisprotokolls, welches in einer mündlichen
Hauptverhandlung durch dann präsente Beweismittel bezeugt werden kann, das
Protokoll vom 08.03.2007
à eine
urkundliche Lüge mit Falschbeurkundung ist, die berichtigt werden muss.
Es muss weiterhin feststellen,
dass der am 22.04.2008 zugestellte Beschluss ebenfalls eine Falschbeurkundung
ist, weil in der HV vom 08.03.2008 kein Ordnungsgeld gegen einen namentlich
Benannten außer dem verfolgten Böhm verhängt wurde und auch nicht ohne
Namensnennung gegen den Kläger.
Es werden zusätzlich die Zeugen
Hundt, Niebel und Ertmer über das AG GS angeboten, die zu vereidigen sind.
Zitat Ende!
Das AG
GS versuchte zunächst, das Verfahren im Beschlussverfahren nach § 495 a ZPO zu
erledigen, ohne die für das Verfahren benötigten Originale der
Ordnungsgeldbeschluss-Fälschungen überhaupt zu beschaffen. Nach eingelegtem Rechtsmittel
beraumte die befasste Volljuristin D. Kühne am AG GS einfach eine
Hauptverhandlung,
à obwohl die Sache wegen
fehlender Originaldokumente noch nicht verhandlungsbereit war!
Das
führte zum Eintritt des Nebenintervenienten in das Verfahren, um eine
rechtsstaatskonforme Justizgewährleistung, den gesetzlichen Richter, das
rechtliche Gehör und das faire Verfahren verlässlich für jedermann dadurch zu
erreichen, dass durch Volljuristen in der Bundesrepublik gefälschte
gerichtliche Dokumente niemals eine Rechtskraft erlangen können und Fälscher
sowie deren hinzutretenden Mittäter aus der Rechtspflege unverzüglich beseitigt
werden.
Die GStA
BS führte das Verfahren als Beklagte mit dem Wissen, dass ein befasster Richter
am AG GS ihr gegenüber niemals unabhängig und unbefangen richten könnte und
äußerte sich niemals konkret zu den beweisbaren richterlichen
Urkundenfälschungen. Das folgende Schreiben vom 18.06.2009 fasste diese
Situation zusammen, Zitat Anfang:
In der Sache 8 C 221/08
des Günter Grottke, Obere
Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen - Kläger -
gegen
Land Niedersachsen,
vertreten durch den
Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,
zu laden: Domplatz 1, D - 38 100
Braunschweig - Beklagte -
wegen einer negativen
Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei
durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen
Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007,
und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur
unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten
Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den
Kläger Grottke benannt hat,
erklärt der Nebenintervenient
hiermit sein Erstaunen zur Weigerung der GStA BS, zu den Ausführungen zur
Beitrittserklärung nach § 70 (3) 2 keine Stellung nehmen zu wollen.
Zur Verhinderung der dadurch zu
erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen für ein rechtsstaatskonformen
Verfahrens durch die GStA BS selbst, wird das befasste Gericht nun um
Durchsetzung der Verfahrensrechte nach dem GG, der ZPO und des BGB gebeten.
Es werden zur Vorbereitung einer
mündlichen Verhandlung die folgenden Anträge gestellt:
1. Der GStA BS wird
auferlegt, die vom Kläger geforderten Kopien der im Verfahren benutzten
Aktenblätter entsprechend der dem Gericht bekannten Anforderungsliste an diesen
herauszugeben.
2. Der GStA BS wird
auferlegt, nunmehr auch eine Erwiderung auf die Begründungen der Klageschrift
und weiteren Eingaben des Klägers G. Grottke zu geben.
Begründung:
Auf die Erklärung des Beitritts
zum Verfahren 8 C 221/08 mit Schriftsatz vom 26.05.2009 erwiderte die GStA BS
durch den OStA im Sande wie folgt, s. Abbildung:

zu Antrag 1:
Kläger und Nebenintervenient
konnten aufgrund der bisherigen Verweigerung des rechtlichen Gehörs zwar noch
nicht abschließend im schriftlichen Vorverfahren nach § 276 ZPO ihre
Klageausführungen vervollständigen, weil ihnen zur Zeit die Rechte auf
Aktenkopien nach § 299 ZPO vorenthalten werden. Die Aktendurchsicht selbst hat
aber bereits erhebliche Unstimmigkeiten zu Lasten der Beklagten ergeben, die
noch abschließend dokumentiert werden müssen, damit sie berücksichtigt werden
können.
Zu Antrag 2:
Der Schriftsatz des
Nebenintervenienten enthält jedoch den gesamten Klagevortrag des Klägers und
führt ergänzend die Beweisführung zur Feststellung unechter Urkunden durch
Falschbeurkundungen in Verantwortung des Volljuristen Ingo Hundt, geb. am
01.01.1969, und einer Justizangestellten am AG GS Ertmer sowie den Nachweis der
damit bewusst einkalkulierten Folgen bis hin zur Vollstreckung gegen einen
Unschuldigen G. Grottke mit Hilfe einer Freiheitsberaubung und Nötigung fort.
Insoweit erscheint die
Verweigerung einer Stellungnahme durch die GStA BS äußerst fragwürdig, weil
nach der ZPO damit der gesamte Vortrag des Nebenintervenienten und des Klägers
als zugestanden und nicht widersprochen nur zum Obsiegen des Klägers führen
kann. Nach § 138 ZPO dürfte die GStA BS aber dann keine Klageabweisung
beantragen, wie sie aus den Kommentaren zu § 138 ZPO, §§ 138, 242, 826 BGB und
im StGB der Bundesrepublik Deutschland kennen muss. Der nachfolgende Entscheid
des OLG Koblenz ist entsprechend zu beachten.
Laut Urteil 1 U 1588/01 des OLG
Koblenz vom 17.06.2001 gilt nämlich auch, Zitat Anfang:
2. Der Erlass der Bescheide vom
17.12.1999 beruhte auf einer fahrlässigen Amtspflichtverletzung,
a) Für die Beurteilung des Verschuldens
im Sinne des § 839 BGB gilt ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab. Danach
kommt es auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des
übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind, nicht aber auf die
Fähigkeiten, über die der Beamte tatsächlich verfugt. Dabei muss jeder Beamte die zur Führung seines
Amts notwendigen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich diese
verschaffen. Ein besonders strenger Sorgfaltsmaßstab gilt für Behörden, die wie
die Finanzämter durch den Erlass von Bescheiden selbst vollstreckbare Titel
schaffen. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung
ist schuldhaft, wenn sie gegen den klaren und eindeutigen Wortlaut der Norm
verstößt oder wenn aufgetretene Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche
Rechtsprechung, sei es auch nur in einer einzigen Entscheidung, geklärt sind
(Tremml/Karger, Der Amtshaftungsprozess, Rn. 162, 165, 169;
Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, Rn. 182; BGH, VersR 1989,
184, BGH, NJW-RR 1992, 919).
...................................................
c) Der Erlass der Bescheide für
die Jahre 1990 bis 1992 ist auch dann als fahrlässig zu bewerten, wenn der
zuständige Sachbearbeiter wegen der fehlenden Kenntnis des Urteils des
Bundesfinanzhofs vom 6.7.1999 nach bestem Wissen gehandelt hat. Im Rahmen des § 839 BGB gilt
nämlich ein objektivierter und endindividualisierter Verschuldensmaßstab. Das
Verschulden wird danach nicht mehr auf eine einzelne zu konkretisierende Person
bezogen, sondern dem mangelnden oder schlechten Funktionieren des
Verwaltungsapparates selbst zugerechnet.
Die Anerkennung der Rechtsfigur des Organisationsverschuldens trägt dem
Umstand Rechnung, dass sich der Bürger einem für ihn anonymen
Verwaltungsapparat gegenübersieht, dessen stark differenzierte Arbeits- und
Funktionsweise er von außen nicht durchschauen kann
(Tremml/Karger, a.a.O., Rn. 166 ff.; Ossenbühl, Staatshaftung, 5. Aufl., S. 77;
BGH NVwZ 1996, 512 ff., 515; BG.HZ 113, 367 ff., 371 f.).
Zitat Ende!
Damit sind die Folgen einer
Rechtsmissachtung vollständig und erschöpfend erfasst und der GStA BS das
Risiko einer weiteren rechtsmissbräuchlichen Verfahrensführung deutlich gemacht
worden und Nichtwissen ausgeschlossen.
Soweit also die GStA BS auch noch
keine Klageerwiderung auf die Klage des Klägers G. Grottke selbst abgegeben
hat, besteht noch ein letzter Aufklärungsbedarf nach § 139 ZPO für das befasste
Gericht. Es wird daher beantragt, mit letzter Frist unter Hinweis auf § 296 ZPO
den Beklagtenvertreter zu zwingen, § 276 ZPO endlich einzuhalten
à und auf die Klageschrift sachlich erwidern
zu müssen!
Schlussbemerkung:
Sollte die GStA BS schon jetzt
richtig erkannt haben, dass die Klage bereits in der derzeitigen Ausführung
ausreichend schlüssig begründet ist, dann mag sie doch prozessökonomisch
1. schnellstens
die benötigten Aktenkopien aushändigen;
2. auch
dem Kläger selbst ein - wie oben abgebildet gleich lautendes - Schreiben geben
und
3. sich der Klage
bedingungslos unterwerfen, indem sie zugibt, dass die angefochtenen Urkunden
entsprechend der vorgelegten oder aber noch gar nicht im Besitz des Klägers und
des Nebenintervenienten befindlichen Kopien, zu deren Vorlage der Originale die
Beklagte nach § 142 ZPO verpflichtet werden muss, unechte, falsch beurkundete
amtliche Dokumente sind, wie es die Pflicht einer rechtstaatskonformen und
rechtstreuen Staatsanwaltschaft Braunschweig von Anfang an gewesen wäre.
Im Übrigen wird sich auf die
gesamte Aktenlage bezogen.
Zitat Ende!
Die
befasste Volljuristin D. Kühne setzte unbeeindruckt vpn den sachlichen
Vorträgen des Klägers zum Vorteil des urkundenfälschenden Volljuristen V. Hundt
und der längst als Mittäter agierenden GStA BS einen Verhandlungstermin mitten
in der Urlaubszeit zum 14.07.2009 an.
Mit
Schreiben vom 29.06.2010 wurde der Ladung widersprochen, Zitat Anfang:
In der Sache 8 C 221/08
des Günter Grottke, Obere
Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen - Kläger -
gegen
Land Niedersachsen,
vertreten durch den Generalsstaatsanwalt
Wolf an der GStA Braunschweig,
zu laden: Domplatz 1, D - 38 100
Braunschweig - Beklagte -
wegen einer negativen Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur
Vernichtung der Beweiskraft von zwei durch den Volljuristen Hundt am AG
Clausthal verfertigten gerichtlichen Urkunden in Form eines
Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007, und eines Beschlusses
25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur unbegründeten Verhängung
eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten Dritten, für den der
Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den Kläger Grottke benannt
hat,
erklärt der Nebenintervenient hiermit sein Erstaunen über
die Ladung zum 14. Juli 2009, ohne dass im Verfahren überhaupt eine
Klageerwiderungsschrift vorliegt, auf die der Kläger noch antworten konnte.
Es wird daher unter
Hinweis auf die Eingaben vom 18.06.2009 und 22.06.2009 beantragt, den
Verhandlungstermin aufzuheben, bis das schriftlich zu führende Vorverfahren
rechtsstaatskonform abgeschlossen wurde.
Begründung:
Der Nebenintervenient hat mit Schreiben vom 22.06.2009 zur
Weigerung der StA BS, die Herausgabe von beantragten Kopien zu erfüllen, sein
Erstaunen ausgedrückt.
Unter Bezug auf das Schreiben vom 18.06.2009 an das AG GS
wird darauf bestanden, dass dem Kläger und dem Nebenintervenienten die vom
Kläger beantragten Ablichtungen zur Verfügung gestellt werden. Der StA BS
gebührt es nicht, anhand der verlangten Aktenblätter zu entscheiden, was sie
zurück halten will.
Es wird auch darauf verwiesen, dass der unschuldig verfolgte
D. Böhm selbst die Einsicht in die Akten genehmigt hat. Falls dem im Gegensatz
zu § 138 durch die StA BS widersprochen wird, wird beantragt, Zeugnis des D.
Böhm unter der in den Akten genannten Adresse einzuholen.
Der Kläger hat auch das berechtigte Interesse, anhand der
Verfahrensakten des Herrn D. Böhm nachzuweisen, wie der Volljurist Hundt
absichtlich fortwährend gegen Recht und Gesetz verstoßen hat, weil damit auch
glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass ein solches Handeln auch vor
Falschbeurkundungen nicht zurückschrecken wird.
Erst in Zusammenhang mit dem Ordnungsgeldverfahren gegen
Herrn D. Böhm und seinen eigenen Rechtsbehelfen am OLG BS aus dessen Akten
erschließt sich das ganze Ausmaß eines "Justizirrtums" gegen den
Kläger.
Dazu ist ein Vergleich der Ordnungsgeldbeschlüsse vom AG GS
durch den nicht ordentlich in die GVP der AG CLZ und GS eingetragenen
Volljuristen Hundt und der Beschwerdebeschlüsse des OLG BS notwendig, welche
der Kläger jedenfalls nicht zugestellt erhalten hat.
Zum Ingangsetzen einer
Rechtsmittelbegründungsfrist sind laut einem Beschluss des OLG Köln vom
09.03.2006 mit dem Aktenzeichen 83 Ss-OWi 11/06 - 54/06 - genaue
Rechtsgrundsätze zu beachten, die durch einfache Zusendung mit Standardbriefen
nicht und niemals erfüllt werden können, Zitat Anfang:
Die Rechtsbeschwerdebegründungfrist ist
nicht in Gang gesetzt worden, weil der Beschluss des OLG Köln vom 30.11.2005
dem Betroffenen nicht zugestellt worden ist.
Es fehlt sowohl die Anordnung der Zustellung gemäß § 36 Abs.1 S. 1 StPO
als auch eine entsprechende Ausführung gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 StPO. Eine
entsprechende Anordnung der Zustellung kann auch nicht aus den Gründen des
zuzustellenden Beschlusses entnommen werden. Die Anordnung muss sich konkret an
den Geschäftsstellenbeamten richten. Diesem ist nicht zuzumuten, eine
Anordnung in den Beschlussgründen nachzusuchen.
Der
Zustellungsmangel ist auch nicht nach § 189 ZPO in Verbindung mit § 37 Abs. 1
StPO als geheilt anzusehen. Einerseits fehlt es an dem hierzu notwendigen
Zustellungswillen (Zöller/Stöber, ZPO, 25.Aufl., § 189 Rz. 2). Andererseits
kann der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuganges des Beschlusses des
Oberlandesgerichts vom 30.11.2005 nicht bewiesen werden.
Zitat Ende!
Der Kläger muss sich daher mit den
Akten Böhm den Überblick verschaffen dürfen, der ihm das rechtliche Gehör zur
Bearbeitung seiner Klage sichern helfen lässt. Die nach der Aktendurchsicht
festgestellten Ungereimtheiten muss er durch Dokumente beweisen können.
Es besteht hier nunmehr der
Verdacht, dass sich auch der StA Buttler gegen eine sachliche Aufklärung wenden
will, § 138 ZPO!
Mit Schreiben vom 18.06.2009 wurde
die Auferlegung für die Beklagte beantragt, endlich eine stellungnahmefähige
Erwiderung zur Klageschrift vorzulegen. Das Gericht hat auf die Schreiben vom
18.06.2009 und 22.06.2009 nicht reagiert und dennoch - gesetzwidrig - einen
Verhandlungstermin zum 14.07.2009 angesetzt. Die Ladung wird hiermit angefochten.
Es wird nunmehr rechtsmittelfähiger richterlicher Entscheid zu den
Anträgen in den Schreiben vom 18.06., 22.06. und 29.06.2009 beantragt.
Der Kläger und der
Nebenintervenient haben bereits einen Versuch des AG GS hinter sich, einfach
einen Verhandlungstermin zur Überraschung der Rechtbegehrenden anzusetzen, ohne
dass die prozessualen Voraussetzungen schon erfüllt waren.
Sie wenden sich deshalb massiv
gegen einen möglichen erneuten Versuch des Verfahrensleitungsmissbrauchs,
nachdem das Verfahren auch noch offensichtlich ohne Zeugenladungen abgehandelt
werden soll.
Insoweit
behalten sie sich alle dagegen einsetzbaren Rechtsmittel vor.
Zitat Ende!
Das Schreiben der StA BS zur
Verweigerung der Akteneinsicht zur Beweisführung von zwei unterschiedlich
bestehenden Ordnungsgeldbeschlüssen ist nachfolgend abgebildet:

Sowohl die StA BS als auch die
GStA BS haben alles unternommen, um dem Kläger die gefälschten
Ordnungsgeldbeschlüsse vorzuenthalten
Sie haben aber auch gleichzeitig
bewusst vorsätzlich keine Strafverfolgung gegen den Volljuristen V. Hundt wegen
Urkundenfälschung, Beschlussfälschungen, HV-Protokollfälschungen,
Rechtsbeugung, Verfolgung Unschuldiger von Amts wegen, Verfassungshochverrat
und zahlreicher weiterer Offizialdelikte eingeleitet.
Da die Volljuristin Kühne auf das
Schreiben vom 29.06.2009 gar nicht reagierte, erhielt sie mit Schreiben vom
07.07.2009 die folgende erweiterte Antragsbegründung, Zitat Anfang:
Es wird daher unter Hinweis auf die Eingaben vom 18.06.2009, 22.06.2009
und 29.06.2009 nunmehr gefordert, den Verhandlungstermin auch wegen der
Urlaubszeit aufzuheben, bis das schriftlich zu führende Vorverfahren
rechtsstaatskonform abgeschlossen wurde.
Zitat Ende!
Mit einer folgenden urkundlichen
Lüge versuchte die Volljuristin Kühne einen Verhandlungstermin im Widerspruch
zu § 227 ZPO durchzudrücken:

Der Nebenintervenient nahm
vorsichtshalber dann doch an einem inzwischen auf den 28.07.2009 und damit
immer noch in der Urlaubszeit verlegten Termin teil, und lehnte die
Volljuristin Kühne wegen ständiger Benachteiligungen im Verfahren und
Verletzung der Prozessrechte ab. Da in der Bundesrepublik Richterablehnungen
kaum noch rechtsstaatlich korrekt bearbeitet werden, weil es sowieso keine nach
dem Art. 101 GG gesetzlichen Richter in ihr gibt, wurde zwar der
Verhandlungstermin gekippt, aber das Ablehnungsgesuch rechtswidrig zurück
gewiesen.
Und wieder wurde ein
Verhandlungstermin nun zum 12.01.2010 angesetzt, ohne das Kläger und
Nebenintervenient die angeforderten Kopien der gefälschten
Ordnungsgeldbeschlüsse erhielten, s. Vermerk vom 07.01.2010!

Da ein rechtsstaatskonformes
Verfahren somit nicht mehr erwartet werden konnte, haben die Beschwerdeführer
den Termin am 12.01.2010 auch nicht mehr wahrgenommen. Das führte erwartungsgemäß
zu einem Versäumnisurteil:

Diesem Versäumnisurteil wurde mit
Schreiben vom 26.01.2010 widersprochen, Zitat Anfang:
In der Sache 8 C 221/08
des Günter Grottke, Obere
Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen - Kläger -
gegen
Land Niedersachsen,
vertreten durch den
Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,
zu laden: Domplatz 1, D - 38 100
Braunschweig - Beklagte -
wegen einer negativen
Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei
durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen
Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007,
und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur
unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten
Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den
Kläger Grottke benannt hat,
erheben der Nebenintervenient und
der Kläger gemeinsam hiermit
Einspruch
gegen das am 19.01.2010
zugestellte Versäumnisurteil wegen der Verweigerung der Einsicht in die
kompletten dem Gericht vorliegenden Akten zum Verfahren nach einer Weigerung,
die zur Klagebegründung notwendigen, falschbeurkundeten Dokumente durch den
Volljuristen Hundt und die Urkundsbeamtin Ertmer zur Sachbearbeitung wenigstens
in Kopien auszuhändigen
und fordern Fortsetzung des
Verfahrens durch einen tatsächlichen gesetzlichen Richter am AG GS, welcher im
Namen eines verständlich definierten Volkes Recht sprechen möchte, da der
begründete Verdacht besteht, dass der durch das befasste BRdvD-Gericht
Beschwerte diesem Volk gar nicht angehört und nicht im Namen des Deutschen
Volkes geurteilt wurde.
Begründung:
I. Missachtung
des vorgreiflichen Rechtsbehelfs der Erinnerung
Gegen die parteiische,
gesetzwidrige und vermutlich den Tatbestand der Rechtsbeugung längst erfüllende
Verfahrensführung der befassten BRdvD-Volljuristin Dorothea Kühne, welche auch
aufgrund der im Verfahren vorgestellten offenkundigen Tatsachen niemals
gesetzliche Richterin sein kann waren noch Rechtsbehelfe anhängig, die dem
erkennbar beabsichtigten Durchmarsch der Goslarer Gerichtsbarkeit in Verbindung
mit der GStA Braunschweig - ohne Bereitstellung der vom BRdvD-Juristen Hundt
gefälschten und angegriffenen Dokumente - im Wege standen.
Die eingelegte Erinnerung gegen
die Verweigerung der Aufnahme der kurzen Begründung einer sofortigen Beschwerde
wurde erst mit Zustellung vom 23.01.2010 laut Beschluss vom 21.01.2010
vorläufig und wiederum irreführend von der schon mehrfach abgelehnten und als
nicht gesetzliche Richterin dazu gar nicht befugt entschieden.
Aufgrund dieses Entscheides vom
21.01.2010 wird die bewusste Täuschung des Gerichts aufgezeigt und gerügt, weil
der Nebenintervenient die Urkunds"beamtin" als
Justiz"angestellte" Müller tatsächlich im Beisein einer Zeugin
gefragt hat, wo er die sofortige Beschwerde einlegen könne. Daraufhin hat diese
vor der Zeugin geäußert, dass man das gleich bei ihr machen könne. Sie hat
gerade nicht gesagt, dass man das nur teilweise bei ihr machen könne und auch
nicht auf eine Rechtsantragstelle verwiesen.
Im Übrigen hat die
Rechtsantragstelle des AG GS so restriktive Öffnungszeiten, dass dort weder
tatsächlich aufgrund der Sachentwicklung aktuelle Anträge jederzeit während der
üblichen "Geschäftszeiten" sofort aufgenommen werden können noch
ausreichend begründet werden dürfte.
Es ist auch schon unzumutbar, dass
sich Rechtbegehrende vor BRdvD-Gerichten wie auch dem AG GS gefallen lassen müssen,
dass mit Hinweis auf 12:00 Uhr einfach die Dienstgeschäfte versagt werden und
man unverrichteter Dinge des Hause verwiesen wird.
"Das Messer bleibt nicht im
Schwein stecken, wenn es die Uhr anzeigt": das ist alte deutsche
Pflichterfüllungstradition, welche BRdvD-Juristen wohl nicht mehr kennen
wollen?
Das wird hiermit ebenfalls gerügt
und führt zu einem weiteren Rechtsbehelf, welcher noch vorrangig ist und
bleibt.
Soweit die Volljuristin Kühne
äußerst höhnisch vermerkt, dass der Nebenintervenient ausweislich der Akten in
der Lage sei, eine schriftliche Begründung zu einer sofortigen Beschwerde
selbst zu verfassen, hat sie aber darauf offenkundig absichtlich nicht warten
wollen, um den Rechtsweg grundgesetzwidrig in Versagung des rechtlichen Gehörs
abzuschneiden. Sie wird diese ihre eigenen Ausführungen deshalb zu
gegebener, möglicherweise gar nicht so ferner Zeit in einem Strafverfahren in
einem tatsächlichen verlässlichen Rechtsstaat Deutschland dann noch einmal
verantworten können.
Die Begründung der sofortigen
Beschwerde hat sie ja dann auch am 12.01.2010 erhalten, sich aber dazu
vorhersehbar gar nicht eingelassen, weil dem vorgetragenen Rechtsmissbrauch und
Schlimmerem nicht mehr widerlegbar entgegengetreten werden kann. So
funktioniert die scheinrechtsstaatskonforme Justizgewährung in der OMF-BRdvD
bekanntlich immer, was nicht bedeutet, dass mit dieser absichtlich sachwidrigen
Sachbearbeitung keine Straftatbestände erfüllt werden können.
II. Missachtung des vorgreiflichen Rechtsbehelfs der sofortigen
Beschwerde
Der Vortragende hat am Donnerstag,
den 07.01.2010 vor dem Antritt einer Anreise zu einem auswärtigen
Gerichtstermin am nächsten Tag Akteneinsicht begehrt, um vor dem anstehenden
HV-Termin am 12.01.2010 die Sachbearbeitung zu ergänzen. Der abgebildete
Vermerk des AG GS vom 07.01.2010 belegt diese Absicht, s. Abbildung und Zitat
Anfang:

Vermerk
des AG GS vom 07.01.2010
Laut
Kissel/Mayer, GVG 5. Auflage 2008, § 12 Rn 109, gilt zur Akteneinsicht, Zitat
Anfang:
Zivilprozess: Die Parteien (auch Prozessvertreter,
Prozessbevollmächtigte Streithelfer usw.) können die Prozessakten
uneingeschränkt einsehen (§ 299 Abs. 1 ZPO). Dies bedarf keiner Genehmigung,
die tatsächliche Durchführung obliegt der Geschäftsstelle oder dem erkennenden
Richter. Bei Ablehnung durch die Geschäftsstelle ist die Erinnerung zum
Prozessgericht eröffnet (§ 576 Abs. l ZPO), gegen eine in Unabhängigkeit
ergehende Entscheidung des Richters findet die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO
statt. Zur Akteneinsicht im Zwangsvollstreckungsverfahren § 760 ZPO. Die
Einreichung von Schutzschriften begründet kein Prozessrechtsverhältnis, daher
richtet sich die Akteneinsicht nach den für Dritte geltenden Regeln (Rn. 110).
Das rechtliche Interesse nach § 299 Abs. 2 ZPO ist für den benannten
potenziellen Gegner stets zu bejahen; fehlt die Angabe eines Gegners, muss der
Antragsteller glaubhaft machen, dass er als Gegner in Frage kommen kann.
Zitat Ende!
Die Juristin Kühne hat vorsätzlich
rechtsmissbräuchlich die Akteneinsicht in sämtliche dem Gericht vorliegenden
Akten in einem Zivilprozess verweigert. Sie hat dieses auch absichtlich getan,
weil es im vorliegenden Prozess um durch einen Volljuristen Hundt gefälschte
und falsch beurkundete gerichtliche Dokumente geht, was längst als
Offizialdelikte zu verfolgen wäre.
Die Volljuristin Kühne verweigerte
deshalb bereits die Herausgabe von Kopien aus den Begleitakten zum Verfahren
Böhm, welche der Vortragende gemeinsam mit dem Kläger zwar schon einmal
oberflächlich durchsehen konnte, aber mangels ausreichender Zeit und ohne
Kopien nicht ausführlich bearbeiten konnte. Deshalb wurden ja die Kopien der
fragwürdigen falschbeurkundeten und in diesem Verfahren angegriffenen
gerichtlichen Lügen benötigt und angefordert.
Fakt ist, dass bei der schnellen ersten Überprüfung der Begleitakten
zur Anforderung von Kopien gemeinsam mit dem Kläger festgestellt wurde,
à dass
es sogar zwei verschiedene gefälschte Beschlüsse zur Auferlegung eines
Ordnungsgeldes vermeintlich an den Kläger, der tatsächlich aber zu diesem
Zeitpunkt gar nicht im Gerichtssaal war, gibt, deren nicht genau bekannten
Aktenblattnummern aus der Liste der angeforderten Kopien in das Verfahren
eingeführt werden müssen.
Auch die zu beachtenden Datierungen
der angegriffenen Fälschungen mit einhergehender Falschbeurkundung kann der
Vortragende nicht aus dem Gedächtnis angeben und beweiskräftig vortragen.
Insoweit versucht die Volljuristin Kühne am AG GS offensichtlich, die
Beweise für schwerste Verbrechen am AG GS zugunsten ihrer Kollegen zu
erschweren oder ganz zu vereiteln, was mit der Generalstaatsanwaltschaft
Braunschweig abgestimmt sein könnte. Denn es ist die GStA
Braunschweig, welche sich als Partei in einem Zivilprozess ebenfalls
gegen die Herausgabe von Kopien bezüglich der richterlichen Urkundenfälschungen
stemmt, die zwar aus Strafakten stammen, aber nun in Zivilverfahren zur
Durchsetzung von Schadensersatz- und Wiedergutmachungsansprüchen gar nicht
gesperrt werden dürfen.
Die Generalstaatsanwaltschaft
Braunschweig ist auch offensichtlich nicht daran interessiert, durch den
Nachweis des tatsächlich mit einem begründungslosen Ordnungsgeld beschwerten
Prozesszeugen den Beweis für eine von Amts wegen durchzuführende
Strafverfolgung gegen den Volljuristen Hundt und die Urkundsbeamtin Ertmer zu
erhalten und versucht den Prozess im Verstoß gegen § 138 ZPO und GG ganz zu
unterbinden.
Der Vortragende und der Kläger
können ohne die Kopien der gefälschten Dokumente dann ihre möglicherweise erforderlich
werdenden Rechtsbehelfe auch zum Grundgesetzgericht und EMRK nicht vollständig
bearbeiten, was sich als planmäßige Rechtswegsperre herausstellen könnte.
Die sofortige Beschwerde bezweckt
daher, dass das AG GS gezwungen wird, sich tatsächlichen mit einer gesetzlichen
Besetzung entsprechend der Zivilprozessordnung vollständig und ohne
Einschränkung an das rechtliche Gehör nach Art. 103 GG sowie § 13 ZPO zu
halten.
Es ist offenkundig, dass der
Vortragende und der Kläger in ihren Verfahrensrechten weiterhin massiv
behindert und beschränkt werden sollen. So verweigerte die Volljuristin Kühne
auch das Angebot, am 07.01.2010 mit ihr kurz die rechtliche Lage zum Recht auf
vollständige Akteneinsicht nach GVG, s. o.,
zu erörtern. Insoweit hat sie die Sofortige Beschwerde auch direkt
provoziert.
Die Bearbeitung der Sofortigen
Beschwerde ist vorgreiflich, weshalb Antrag auf Terminaufhebung angebracht
werden musste.
Ohne die beantragten Kopien der
gefälschten und falschbeurkundeten gerichtlichen Dokumente kann das Verfahren
nach § 139 ZPO gar nicht betrieben werden, was dann wegen einer dadurch schon
wieder bewirkten bewussten, absoluten
Rechtswegsperre durch BRdvD-Juristen im Gerichtsbezirk des OLG BS a. a.
O. vorgetragen werden müsste.
Es wird gerichtlicher Entscheid
beantragt.
Zitat Ende!
Die Volljuristin Kühne hat also
ihr angefochtenes Versäumnisurteil in gesetzwidriger Überbeschleunigung und im
Wege des krassen Rechtsmissbrauchs erlassen, ohne die Begründung der sofortigen
Beschwerde abzuwarten. Sie benutzt dazu ein System der Täuschung, mit dem ihre
eigene Geschäftsstelle verhindert hat, dass sie diese Begründung noch am
12.01.2010 vor ihrer Absicht der Verfahrensbeendigung erhalten hat.
Soweit sie nun in einer
verspäteten Zustellung vom 23.01.2010 in ihrem vorläufigen Entscheid vom
21.01.2010 mitteilt, dass sie für die Frage zur Gewährung der notwenigen
Akteneinsicht "nicht alles stehen und liegen lassen müsse",
verschweigt sie in massivem Verstoß gegen die Wahrheits-, Fürsorge-, Hinweis-
und Aufklärungspflicht einfach, dass sich schon aufgrund der gesamten
bisherigen Aktenlage ergibt, dass sowohl der Kläger als auch der
Nebenintervenient die Originale der richterlich gefälschten Gerichtsdokumente
nur durch die Benennung der Aktenblätter als offenkundige Tatsachen in das
Verfahren einführen können, was die befasste Volljuristin Kühne in
Zusammenarbeit mit der GStA BS unter allen Umständen zur Strafvereitelung
bezüglich einer strafrechtlichen Verfolgung des fälschenden Volljuristen Ingo
Hundt nach dem juristischen Standesrecht verhindern mussten.
Ihre diesbezügliche Argumentation
ist einer rechtsstaatskonformen Justizgewährung unwürdig und wird als Versuch
des Krummpflügens gerügt.
III. Begründung für die Fortsetzung des Verfahrens insgesamt
Das Versäumnisurteil ist
rechtsmissbräuchlich und unzulässigerweise ergangen, weil die Sache aufgrund
obiger Ausführungen nicht entscheidungsreif war. Dem Kläger und dem
Nebenintervenienten fehlen dazu die vom Gericht zu beschaffenden Originale der
richterlichen Fälschungen, deren nach BRdvD-Gesetzen behauptete Beweiskraft
aufgehoben werden müssen. Die Klagenden benötigen zur ausführlichen Darlegung
der Fälschungen aber wenigstens Kopien der Originale, welche ihnen die befasste
Juristin Kühne bisher mit allen Mitteln vorenthält. Das wird ausdrücklich
gerügt und begründet auch die notwendige Fortsetzung des Verfahrens, wenn nicht
die ständige Verweigerung des rechtlichen Gehörs noch an anderem Ort
thematisiert werden soll. Eine solche beabsichtigte Provokation seitens des AG
GS ist bereits unverkennbar, weil es sich im Zusammenhang mit der Verfolgung
richterlicher Beschlussfälschungen der Mithilfe des so genannten
Bundesverfassungsgerichts durch Nichtannahme fast sicher sein kann, welches
vermutlich erneut lieber unschuldige Deutsche verhaften lässt als hilft,
Richter wegen Rechtsbeugung und Hochverrat aus dem Amt zu entfernen.
Das wird
die weitere Verfahrensentwicklung ja dann zeigen.
Die Sache war auch nicht
entscheidungsreif, weil vorgreifliche Rechtsbehelfe durch die
Überbeschleunigung überholt und rechtswidrig unwirksam gemacht werden sollten.
Auch das wird gerügt und nicht widerstandslos zugelassen
P.S.
Aus
vielfach gegebenem Anlass der Umdeutung von deutlichen Rechtbegehren in
vorgebliche Beleidigungen gegen bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen gilt:
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf
dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes
beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen
Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art.
79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der
Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80 ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so
genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde,
Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität
und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Kopie: Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen
und Amtsmissbrauch
Zitat Ende!
Mit Datum vom 19.03.2010
ermöglichte das AG GS eine Stellungnahme zu einem weiteren Schreiben der StA BS
vom 12.03.2010, in welchem erneut die Einsicht in die Akte mit den gefälschten
verschiedenen Ordnungsgeldbeschlüssen auch gegen den Kläger G. Grottke und die
Herausgabe von Kopien durch den StA Buttler als damit erfasster Mittäter
verhindert wurde.
Das führte zu der Eingabe vom
31.03.2010, Zitat Anfang:
In der Sache 8 C 221/08
des Günter Grottke, Obere
Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen - Kläger -
gegen
Land Niedersachsen,
vertreten durch den
Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,
zu laden: Domplatz 1, D - 38 100
Braunschweig - Beklagte -
wegen einer negativen
Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei
durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen
Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007,
und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur
unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten
Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den
Kläger Grottke benannt hat,
erklären der Nebenintervenient und
der Kläger gemeinsam zum Schreiben vom 19.03.2010, nicht verbindlich
fristsetzend mit am 23.03.2010 gestempeltem Umschlag zugeschickt, folgendes:
1. Kein
gesetzlicher Richter
Das anonyme, nicht handschriftlich
unterzeichnete Schreiben vom 19.03.2010 ist eine glatte Verletzung der
Menschenrechte nach Art. 1 GG, welche nicht die Herkunft durch einen
gesetzlichen Richter erkennen lässt. Das wird gerügt und sich in einem weiteren
Antrag an das befasste, aber mangels gesetzlicher Richter nicht zuständige
BRdvD-Gericht niederschlagen. Verständnis für die vorgebliche Gültigkeit von
nicht unterschriebenen gerichtlichen Dokumenten mit anonymer Herkunft also
gerade nicht aufgebracht. Die Begründungsfloskel bezüglich einer automatischen
Einrichtung ist auch untauglich, weil ein als eine Schreibmaschine benutzter PC
schon gar nicht automatisch arbeitet.
2. Keine
gültige Fristsetzung
Das AG GS benutzt mittels nicht
namentlich genannter Personen das BRdvD-Recht rechtsmissbräuchlich, weil es das
Risiko der Nichtzustellung nicht förmlich zugestellter Postsendungen auf
Rechtbegehrende abwälzt. Das wird gerügt, zumal das befasste, aber an das
Bundesgrundgesetzgericht vorlagepflichtige und deshalb nicht zuständige Gericht,
bekanntlich damit keine verbindliche Fristsetzung bewirken konnte.
Im Hinblick auf die nachteiligen
Aspekte bei nicht rechtzeitiger Beantwortung sieht sich der Nebenintervenient
zum wiederholten Mal durch die Nds. Justiz genötigt, entgegen seinem Willen
handeln zu müssen, weil ihm sonst ein empfindliches, systemimmanentes Übel droht. Auch das wird gerügt.
3. Abwehr
einer Akteneinsichts- und Kopienaushändigungverweigerung
Die StA BS hat mit Schreiben vom
12.03.2010 erneut versucht, beantragte Beweismittel für ein Verfahrenzur
Feststellung der Nichtigkeit richterlich gefälschter Protokolle und Beschlüsse
zum Schutze eines rechtsbeugenden und beschlussfälschenden Volljuristen Ingo
Hundt als BRdvD-Scheinrichter zu verwehren, s. Abbildung:

Das im Schreiben vom 12.03.2010
angesprochene Schreiben vom 03.06.2009 lautet wie folgt, s. Abbildung:

Das Hauptverfahren Böhm ist aber
für das vorliegende Verfahren von grundsätzlicher Bedeutung und Beweiskraft.
Der dort befasste Volljurist Ingo Hundt wurde durch den dort Beklagten und
zahlreiche Prozesszeugen als brutaler Rechtsbeuger erlebt, weshalb er
erwartungsgemäß das Hauptverhandlungsprotokoll und seine scheingerichtliche
Entscheidungen zur unbegründeten Verhängung von Ordnungsgeldern fälschen
musste.
Der von dem Rechtsbeuger und
Urkundenfälscher Ingo Hundt rechtsgrundlagenlos ohne zutreffende Beweise
Verurteilte D. Böhm hat mit Unterstützung des Nebenintervenienten folgerichtig
zuerst das Hauptverhandlungsprotokoll der Verhandlung vom 08.03.2007 angegriffen
und eine Berichtigung verlangt, um dessen Beweiskraft nach BRDvD-Gesetzen zu
vernichten.
Der rechtsbeugende Volljurist Ingo
Hundt hat diesen Antrag offenkundig bis heute einfach ignoriert und nicht
bearbeitet, was einer absoluten Rechtswegsperre gleich kommt. Dadurch besteht
für das vorliegende Verfahren natürlich ein Rechtsschutzinteresse, durch
Aktenprüfung den Stand der Antragsbearbeitung und die Art und Weise der
bewussten Ablage kennen zu lernen.
Der Kläger G. Grottke und der
Nebenintervenient haben nämlich noch keine Möglichkeit erhalten, auch die
Nichtigkeit des gefälschten Hauptverhandlungsprotokolls wegen Fälschung durch
ein Feststellungsbegehren einleiten zu können, eil ihnen dazu die notwendigen
Dokumente durch Akteneinsichtsverweigerung vorsätzlich durch die StA BS
vorenthalten werden. Eine solche möglicherweise in der vorgeblich
rechtsstaatskonformen Nds. Justizgewährung notwendige Verfahrenshandlung würde
im laufenden Verfahren auch den gefälschten Ordnungsgeldbeschlüssen gegen den Kläger
G. Grottke durch die Vortäuschung einer Beweiskraft des
Hauptverhandlungsprotokolls zusätzlich den Boden entziehen.
Im übrigen befinden sich in den
Verfahrensakten Böhm auch zwei unterschiedliche vorgebliche Urschriften von
Ordnungsgeldbeschlüssen gegen den Kläger G. Grottke, die dieser zu Durchführung
seiner Klage auf Vernichtung der Beweiskraft dem Gericht im Original mit
Aktenblatt-Nummern angeben können muss. Insoweit ist es völlig unverständlich,
dass dem Kläger, bzw. dem Nebenintervenienten seit Monaten das rechtliche Gehör
durch die Verweigerung der Akteneinsicht in alle dem Gericht vorliegenden
Gerichtsakten mit der Aushändigung von Kopien vorenthalten wird.
Die StA BS hat augenscheinlich die
Absicht, die Verbrechen eines Volljuristen Ingo Hundt als Fälscher von
gerichtlichen Dokumenten einer ordentlichen Aufklärung zu entziehen. Dazu wird
nicht nur im vorliegenden Verfahren die vollständige Akteneinsicht verhindert,
sondern auch dazu gehörige Akten des Nebenintervenienten durch den StA Brunke an
der StA BS ohne bestehende Rechtsgrundlagen festgehalten.
Mit Datum vom 15.01.2010 wurde
dazu beim OLG BS Untätigkeitsbeschwerde gegen die StA BS eingereicht, welche
die zugehörigen Beweisakten vermutlich vorsätzlich bis zum Abschluss des hier
anhängigen Verfahrens zum Zwecke der Beweisvereitelung zurückbehalten will.
Die Rückgabe dieser Beweisakten
ist aber vor dem hier geführten Verfahren noch vorgreiflich, weil sich in
diesen Akten weitere Zeugennotizen zum tatsächlichen Verfahrensablauf am
08.03.2007 befinden, welche natürlich auch schon dem Hauptverhandlungsprotokoll
widersprechen.
4. Zusätzliche
rechtliche Hinweise
Der Kläger G. Grottke wurde
aufgrund eines ihm nicht zugestellten Beschlusses des OLG BS unter Ignorierung
seines Vortrages zur Beschwerdebegründung bezüglich eines nicht gegen ihn in
seiner Anwesenheit erlassenen gefälschten Ordnungsgeldbeschlusses sogar
verhaftet und konnte sich unter Protest und Vorbehalt nur durch die damit
abgepresste Zahlung als Geisel der OMF-BRdvD-Regimegewalt freikaufen.
Weder der Beschluss des OLG BS noch der - oder
besser die - sich widersprechenden Ordnungsgeldbeschlüsse des AG GS wurden
ihm zugestellt.
Zum
Ingangsetzen einer Rechtsmittelbegründungsfrist sind laut einem Beschluss des
OLG Köln vom 09.03.2006 mit dem Aktenzeichen 83 Ss-OWi 11/06 - 54/06 - genaue
Rechtsgrundsätze zu beachten, die durch einfache Zusendung mit Standardbriefen
nicht und niemals erfüllt werden können, Zitat Anfang:
Die Rechtsbeschwerdebegründungfrist ist nicht in
Gang gesetzt worden, weil der Beschluss des OLG Köln vom 30.11.2005 dem
Betroffenen nicht zugestellt worden ist.
Es fehlt sowohl die Anordnung der Zustellung gemäß § 36 Abs.1 S. 1 StPO
als auch eine entsprechende Ausführung gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 StPO. Eine
entsprechende Anordnung der Zustellung kann auch nicht aus den Gründen des
zuzustellenden Beschlusses entnommen werden.
Die Anordnung muss sich konkret an den Geschäftsstellenbeamten
richten. Diesem ist nicht zuzumuten, eine Anordnung in den Beschlussgründen
nachzusuchen.
Der
Zustellungsmangel ist auch nicht nach § 189 ZPO in Verbindung mit § 37 Abs. 1
StPO als geheilt anzusehen. Einerseits fehlt es an dem hierzu notwendigen
Zustellungswillen (Zöller/Stöber, ZPO, 25.Aufl., § 189 Rz. 2). Andererseits
kann der Zeitpunkt des tatsächlichen Zuganges des Beschlusses des
Oberlandesgerichts vom 30.11.2005 nicht bewiesen werden.
Zitat Ende!
Soweit die befassten BRdvD-Volljuristen das auch am AG GS
und wieder an der StA BS bewusst ignorieren wollen und zusätzlich auch den
gesetzlichen Richter vorsätzlich wegen der verweigerten Vorlagepflicht nach
Art. 100 GG entziehen möchten, wird das ebenfalls gerügt und angefochten und
ihnen wiederum zur späteren Bearbeitung in einem tatsächlichen deutschen
Rechtsstaat erläutert:
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter
ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht,
beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist
keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439;
Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23
U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, §
826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759;
OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW
1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
Die Nichtigkeit eines - oder mehrerer widersprüchlicher -
nicht zugestellten Ordnungsgeldbeschlüsse ist auch deshalb festzustellen, weil
der Kläger und der Nebenintervenient ein Rechtschutzinteresse daran haben, dass
die Nds. Justiz keine Verbrechen durch bewussten Rechtsmissbrauch erfolgreich
durchsetzen und beenden können. Die vollständige Akteneinsicht kann dafür
vertiefend Beweismittel anführen lassen.
P.S.
Aus
vielfach gegebenem Anlass der Umdeutung von deutlichen Rechtbegehren in
vorgebliche Beleidigungen gegen bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen gilt:
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf
dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes
beeinträchtige, vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen
Verwirklichung der im BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art.
79(3) des GG - als ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der
Weimarer Verfassung durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80 ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so
genannten freiheitlichen demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde,
Volkshoheit, Gewaltentrennung, Rationalität
und Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Kopie: Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen
und Amtsmissbrauch
Zitat
Ende!
Mit Datum vom 30.06.2010 erhielten
die Beschwerdeführer wieder eine Ladung mitten in der Urlaubszeit. Deutlich
zeigte die befasste Volljuristin Kühne damit an, dass von ihr kein geltendes
Recht angewendet werden sollte. Die Antwort folgte natürlich mit Datum vom
23.07.2010 auf dem Fuße, Zitat Anfang:
In der Sache 8 C 221/08
des Günter Grottke, Obere
Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen - Kläger -
gegen
Land Niedersachsen,
vertreten durch den
Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,
zu laden: Domplatz 1, D - 38 100
Braunschweig - Beklagte -
wegen einer negativen
Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei
durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen
Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007,
und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur
unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten
Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den
Kläger Grottke benannt hat,
erklärt der Nebenintervenient
hiermit sein Erstaunen über die Antwort der nur angeblich gesetzlichen
Richterin Kühne am AG GS vom 08.07.2010, die das vorliegende Verfahren von
Anfang an gegen ihren Amtseid auf Gewährung von Gerechtigkeit gegenüber
jedermann führt. Sie beabsichtigte bereits in den Sommerferien 2009 das
Verfahren möglichst unter Ausschluss der von dem Kläger benötigten Zeugen und
Prozessbeobachtern durchzutreiben.
Dabei teilte sie in einem Schreiben
vom 22.07.2009 auch vermutlich vorsätzlich irreführend und deshalb falsch mit,
dass
"die
Urlaubszeit allein keinen Verlegungsgrund darstellt"!
Das zugehörige Schreiben vom
22.07.2009 wird zum Zwecke der Beweiserleichterung für eine notwendige rechtsstaatskonforme
Aufarbeitung einer solchen Verfahrensführung im zukünftigen tatsächlichen
deutschen Rechtsstaat schon in diesem Schriftsatz abgebildet:

Weil der Vortragende davon
ausgehen muss, dass der Inhalt dieses Schreibens vom 22.07.2009 auch die
Grundlage der Ladung zum 10.08.2010 bilden soll, weist er nunmehr auf die
Vorschriften von § 227 ZPO hin, welche bei bewusster Missachtung als
Rechtsbeugung bezeichnet werden könnte.
Nach Zöller, ZPO, 23. Auflage, §
227 Rn. 9 besteht ein Anspruch auf Terminverlegung nach Abschaffung der
Gerichtsferien in der Zeit vom 1. Juli bis zum 31. August! Zur erfolgen hat die
Verlegung eines in dieser Zeit bestimmten Termins (nur) auf Antrag einer Partei
- auch eines Nebenintervenienten!
Berücksichtigt man nunmehr auch,
das die falsche Bezeichnung eines Rechtsmittel dahingehen auszulegen ist, dass
das vom Antragsteller erkennbar beabsichtigte Ziel bestmöglich erreicht wird,
so ist für jeden sachlich neutralen Beobachter ersichtlich, dass die
BRdvD-Volljuristin ihr Fachwissen gezielt einseitig gegen den Kläger und den
Nebenintervenienten anwendet. So drückt § 300 StPO z. B. diesen allgemeinen
Rechtsgedanken unausweichbar auch für die Zivilprozessordnung aus. So ist es
zwar richtig, dass die Aufhebung
eines Termins nicht allein durch die Urlaubszeit begründet werden kann, aber die Verlegung des Termins nach §
227 ZPO zwingend zu erfolgen hat.
Somit liegt auch mit der weiteren
beabsichtigten Verfahrungsführung vom 08.07.2010 ein gravierender Verstoß gegen
die Ermittlungs-, Aufklärungs-, Fürsorge- und Hinweispflichten nach § 139 ZPO
vor, welcher hiermit zu
der erneuten Ablehnung wegen der unwiderlegbar vorsätzlichen Benachteiligung
des Klägers und seines Nebenintervenienten führt.
Und um es für einen zukünftig
gesetzlichen Richter im vorliegenden Verfahren unmissverständlich und
unumgehbar deutlich zu machen, wird der
Antrag auf
Terminverlegung wegen der Urlaubszeit nach § 227 ZPO
auch gestellt!
Zitat Ende!
Die bisher beschriebene
Prozessführung der Volljuristin D. Kühne am AG GS verstößt massiv gegen das
rechtsstaatskonforme Justizgewährungsprinzip und machte sie von Anfang an zu
einer nicht gesetzlichen Richterin, die für ihre Standeskollegen und ihren
Dienstherren, das Land Niedersachsen, einseitig parteiisch das Verfahren mit
allen, auch illegalen Mitteln, ohne begehrte Abhilfe zum Abbruch bringen wollte.
Das war natürlich den
Beschwerdeführern von Anfang an bewusst, aber schon der Nachweis, wie in der
Bundesrepublik an Gerichten ständig Recht gebeugt wird, könnte ja in naher
Zukunft bereits eine effektive Strafverfolgung von BRdvD-Juristen ermöglichen.
Das Schreiben hatte zunächst den
erwünschten Erfolg, dass der Ladungstermin zum 10.08.2010 aufgehoben wurde.
Allerdings wurde der Ablehnungsantrag wiederum durch den Präsidenten des AG GS
rechtswidrig verworfen, wenn man § 16 GVG vollumfänglich berücksichtigt. Das
wurde mit Schreiben vom 04.08.2010 noch einmal ausführlich erläutert, um die
Beweislage für ein Strafverfahren gegen alle am vorliegenden Verfahren beteiligten
Juristen ohne neue Aufarbeitung zu vervollkommnen, Zitat Anfang:
In der Sache 8 C 221/08
des Günter Grottke, Obere
Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen - Kläger -
gegen
Land Niedersachsen,
vertreten durch den Generalsstaatsanwalt
Wolf an der GStA Braunschweig,
zu laden: Domplatz 1, D - 38 100
Braunschweig - Beklagte -
wegen einer negativen
Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei
durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen
Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007,
und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur
unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten
Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den
Kläger Grottke benannt hat,
wird gegen den Beschluss des
Amtsgerichtspräsidenten Rust des AG GS vom 27.07.2010, formfehlerhaft
zugestellt am 29.07.2010 durch einfaches Einlegen in einen Briefkasten,
Sofortige
Beschwerde
eingelegt, weil er
rechtsmissbräuchlich allgemein gültige Rechtsnormen absichtlich nicht anwendet.
Begründung:
Mit Schreiben vom 23.07.2010 hat
der Beschwerdeführer nachgewiesen, dass die als befangen abgelehnte
BRdvD-Volljuristin Dorothea Kühne ebenfalls vermutlich sogar vorsätzlich
einschlägige Rechtsnormen nicht zugunsten der Partei des Beschwerdeführers
anwenden wollte.
Das Schreiben vom 23.07.2010 lautete,
s vorstehendes Zitat !
……………..
Der Direktor des AG GS Rust
verwarf - natürlich wie erwartet zur Deckung einer juristischen Standeskollegin
- die Ablehnung mit Beschluss vom 27.07.2010, indem er behauptete, dass der
Beschwerdeführer keine Gründe zur beobachteten Voreingenommenheit der
abgelehnten Volljuristin Kühne vorgetragen hat und verwies insoweit auf
Kommentare zur ZPO, welche die erfolgreiche Ablehnung von befangenen oder gar
erkennbar überhaupt nicht gesetzlichen
Richtern faktisch unmöglich machen sollen.
Dabei hat er aber vermutlich
ebenfalls bewusst ignoriert, dass auch das GVG der Bundesrepublik selbst der
ZPO übergeordnet ist.
Nach Kissel, GVG, 5. Auflage 2008,
§ 16, u. a. Rn 31, 42, 52, 63, 64, 69, 72 ist die Befangenheit unübersehbar offenkundig,
wenn u. a. die Kriterien nach den folgenden Randnummern erfüllt sind, weil dann
kein gesetzlicher Richter existiert und dennoch durch die abgelehnte Person
versucht wird, sich ein solches Amt anzumaßen:
Rn 31: Gesetzlicher Richter kann
nur der unparteiische, unbefangene Richter sein. Der gesetzliche Richter muss unbeteiligter
Dritter sein, auch Rn 63.
Rn 42: Soweit ein Gericht
verpflichtet ist, die Sache einem anderen Gericht vorzulegen, ist dieses andere
Gericht der "gesetzliche" Richter. Ein Gericht kann jemandem seinen
gesetzlichen Richter auch dadurch entziehen, dass es seine Verpflichtung zur
Vorlage an ein anderes Gericht außer acht lässt (BVerfG 87, 282 = NJW 1993
etc.)
Rn 52: Willkür nach objektiven
Kriterien liegt dann vor, wenn Verfahrensfehler bei verständiger Würdigung der
das GG beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich
deshalb der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen
berufen.
Das wird angenommen,
wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt oder der Inhalt
einer Norm in krasser Weise missdeutet wird à Grobe Fehlerhaftigkeit!
Rn 64: Gesetzlicher Richter kann
nur der sein, der die für die Entscheidung erforderlichen Wahrnehmungen
und Entscheidungsvoraussetzungen selbst vornehmen kann, und zwar in voller
Verantwortung. Deshalb ist ein (auch nicht erkennbar) Geisteskranker niemals
gesetzlicher Richter.
Rn 69: Die Nichtgewährung des
rechtlichen Gehörs führt ebenso wie die Verletzung des fairen Verfahrens, die
sich konkret auf ausgeformte Verfahrensgrundsätze oder Verfahrensrechte
auswirken, dazu, dass der Verstoßende kein gesetzlicher Richter sein kann.
Rn 72: Gesetzlicher Richter kann
nur der Richter der staatlichen Gerichtsbarkeit sein! Deshalb kann keine
Bestrafung durch eine andere Einrichtung als ein staatliches Gericht verhängt
werden.
Unter Hinweis auf die Kommentare
in Zöller, ZPO, a.a.O., § 42 ist es völlig klar, dass die befassten Juristen
und nun auch der Amtsgerichtspräsident Rust zu Recht als befangen abgelehnt
werden, weil insbesondere nach Rn 9 eine parteiische Verfahrensführung bewiesen
ist, nach Rn. 12, 12 a ein Kollegialitätsverhältnis zur Abgelehnten und zur
beklagten Partei besteht, nach Rn. 14
deren Interessenswahrnehmung stattfinden sollte, nach Rn. 21 ein Verstoß gegen die prozessuale Gleichbehandlung
festgestellt wurde, nach Rn. 23 eine Behinderung in Ausübung der Parteirechte
vorliegt, nach Rn. 24 grobe Verfahrensverstöße und unsachgemäße
Verfahrensleitung festgestellt wurde.
Der Verwerfungsbeschluss vom
27.07.2010 enthält auch eine zusätzliche überaus bemerkenswerte Entwicklung der
bundesrepublikanischen Besatzungsrechtsprechung, nach der sogar eine als
befangen erkannte und abgelehnte Volljuristin selbst § 44 Satz 3 ZPO und dort
z. B. nach Zöller, ZPO, auch die Rn 4 aushebeln können soll, indem sie eine
dienstliche Äußerung zu den Vorwürfen gegen sie mit Hinweis auf die Akten
(welche eigentlich?) umgeht und vermeidet, Damit ist eine direkte Verletzung
des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 GG gegeben. Das gilt um so mehr, als dass
dem Vortragenden diese merkwürdige und nur noch vorgeblich rechtsstaatskonforme
BRdvD-Rechtsprechung nicht vorher vor dem Überraschungsbeschluss zu einer
ausführlicheren Entgegnung vorgelegt
wurde.
Der Überraschungsbeschluss vom
27.07.2010 soll deshalb höheren BRdvD-Gerichten und internationalen Gerichten
zur Kenntnis und Entscheidung gebracht werden, was seine Anfechtung mit einen
Rechtschutzbedürfnis belegt.
Der damit auch überbeschleunigte
Beschluss des AG GS vom Rust vom 27.07.2010, was hiermit gerügt wird, lautet
insgesamt wie folgt, s. Abbildung:


Bei
einem Vergleich des Ablehnungsschriftsatzes mit dem Entscheid der als befangene
und nicht gesetzliche Richterin abgelehnte Volljuristin Kühne und dem gesamten
Akteninhalt, auf welchen sich diese ja selbst bezieht, wird sofort
augenscheinlich, dass der Präsident des AG GS vorsätzlich ignoriert und
ausgeblendet hat, dass die Abgelehnte allgemeingültige Rechtsnormen mit
urkundlich von ihr verfassten Lügen der Partei verweigert.
Das ist der hauptsächliche eigentliche Ablehnungsgrund, der bisher nicht
beachtet wurde!
Nach der
Aktenlage ist auch unübersehbar, dass das Verfahren mangels bearbeitungsfähiger
Erwiderung der Klageschrift seitens der GStA BS und der Verweigerung der
Herausgabe von Kopien zum Nachweis der angegriffenen richterlichen
Beschlussfälschung überhaupt nicht rechtsstaatskonform geführt werden kann und
offensichtlich auch durch die abgelehnte Volljuristin Kühne nicht geführt
werden soll.
Als
Beweis kann man auch erkennen, dass die GStA BS mit den befassten
Staatsanwälten im Wege massiver Strafvereitelung die ihr angebotenen Beweise
und Zeugen zur Aufklärung angezeigter Verbrechen eines BRdvD Volljuristen Hundt
nicht zu einer rechtsstaatskonformen Strafverfolgung heranzieht,
à um vermutlich die Verjährung
zu erreichen!
Dabei
wird diese durch die StA BS dahingehend unterstützt, dass diese dem
Nebenintervenienten ohne Rechtsgrundlagen seine Akten zu der Beobachtung des
Verfahrens des Volljuristen Hundt durch zahlreiche Prozesszeugen trotz
vielfacher Anträge weiterhin vorenthält, um diese Unterlagen dem vorliegenden
Verfahren vorzuenthalten.
Da auch
diese Tatsachen aus den Verfahrensakten bekannt sind, wird deutlich, welche
Verhöhnung tatsächlich der nun ebenfalls abgelehnte Amtsgerichtspräsident Rust
dem Kläger und seinem Nebenintervenienten gegen setzt, wenn er von einem
tendenziellen Interesse des Klägers an einem schnellen Verfahren ausgeht,
welches sich zunächst einmal nur auf die Herausgabe rechtswidrig
beschlagnahmter Akten durch die StA BS und die Herausgabe von Kopien zweier
unterschiedlicher Kopien (Urschriften?) eines angegriffenen
Ordnungsgeldbeschlusses als Urkundenfälschung durch einen BRdvD-Richter Hundt
und nicht auf einen vorschnellen Verhandlungstermin beziehen könnte. Das
ergibt sich aus den Akten und sonst nichts, wodurch die Begründung zur
Verwerfung des Ablehnungsgesuches als glatter Rechtsmissbrauch entlarvt wird!
Es wird
deshalb Bescheid zur Sofortigen Beschwerde durch einen tatsächlich gesetzlichen
Richter verlangt! Denn es ist auch zu beachten:
Ein Schein- oder Nichturteil mangels Mitwirkung gesetzlicher Richter
ist übrigens völlig unbeachtlich und wirkungslos, bindet das Gericht nicht,
beendet die Instanz nicht, wird weder formell noch materiell rechtskräftig, ist
keine Grundlage für eine Zwangsvollstreckung, vgl. Luke ZZP 108, 439;
Schwab/Gottwald § 62 Rz. 17ff.; OLG Frankfurt, Entscheid vom 7. Juni 1995 zu 23
U 25/95; 2/10 O 275/94 LG Frankfurt; BVerfG NJW 1994, 36ff.; Palandt/Thomas, §
826 BGB, Rz. 48; BGH–Urteil v. 21.6.1951 zu III RZ 210/50, NJW 1951, S. 759;
OLG Düsseldorf vom 21.4.1987, NJW 1987, S. 2591; BGH NJW–RR 1993, 1013; NJW
1998, 818, NJW 2005, 2991ff., 2994.
P.S.
Aus
vielfach gegebenem Anlass der Umdeutung von deutlichen Rechtbegehren in
vorgebliche Beleidigungen gegen bundesrepublikanische Erfüllungsgehilfen gilt:
Kein Wort dieses Schriftsatzes, weder als einzelnes noch i.V.m. anderen, darf
dahin ausgelegt werden, daß es die Persönlichkeit oder Ehre irgendjemandes beeinträchtige,
vielmehr dient jedes ausschließlich der möglichst zügigen Verwirklichung der im
BRdvD-Justizwesen z. Z. real inexistenten, nach Art. 79(3) des GG - als
ausschließliches Besatzungsrecht zwecks Beseitigung der Weimarer Verfassung
durch Hochverrat im Verstoß gegen §§ 80
ff. Reichsstrafgesetzbuch - festgelegten, so genannten freiheitlichen
demokratischen Grundordnung: Menschenrechte/-würde, Volkshoheit,
Gewaltentrennung, Rationalität und
Recht, s. Art. 1 und 20 GG.
Kopie: Erfassungsstelle für
BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und Amtmissbrauch!
Interim-Oberreichsanwaltschaft
Zitat Ende!
Die Sofortige Beschwerde wurde
durch die Richterin am LG BS verworfen, die tatsächlich zu der Behauptung
gelangte, dass ein Bezug zum Europäischen recht nicht besteht und der Kernpunkt
des Ablehnungsantrages nicht ignoriert wurde, sondern nur anders beurteilt
wurde. Für die Volljuristin Simon am Landgericht Braunschweig ist also die
bewusste Nichtanwendung von Rechtsnormen auch kein Ablehnungsgrund, wie das GVG
es aber nahe legt!
Damit war für die abgelehnte
Volljuristin Kühne der Weg frei, einen neuen Verhandlungstermin zum 19.10.2010
anzusetzen. Dort kam es nach 4 Minuten Verhandlung zu folgendem Urteil:


Es fällt insbesondere auf, dass
weder im Hauptverhandlungsprotokoll noch im Urteil der Tatbestand zur Klage
erwähnt wird. Damit erkennt auch kein Außenstehender, wie das Recht im
Verfahren am AG GS ein um das andere Mal gebeugt wurde!
Der gegen das Urteil vom
19.10.2010 eingelegte Rechtsbehelf vom 29.10.2010 erläuterte noch einmal den
komplett auch hier vorgetragenen Sachverhalt und enthielt die folgenden Anträge
unter Punkt V., Zitat Anfang:
V. Anträge
Es werden die folgenden Anträge
gestellt:
1. Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls
Das Hauptverhandlungsprotokoll ist
dahingehend zu berichtigen, dass das mit dem Protokoll verschickte anliegende
Urteil nicht verkündet wurde und insoweit keine Verkündung der Seite 2 des
Urteils erfolgte.
2. Berichtigung
des Urteils zum Tatbestand
Es wird beantragt, eine
zusammenfassende Tatbestandsbeschreibung entsprechend der Klageschrift und der
Aktenlage in das Urteil aufzunehmen, weil es unzulässig ist, ein Urteil mit
einer Begründung zu beschließen, welches sich weder aus dem
Hauptverhandlungsprotokoll noch der Tatbestandsschilderung im Urteil ableiten
lässt.
Die Antragsteller behalten sich
vor, eine eventuell notwendige Korrektur nach Vorlage der
Tatbestandsschilderung durch das Gericht zu verlangen, wenn eine solche wiederum
fälschlicherweise sinngemäß behaupten würde, dass es sich beim vorliegenden
Verfahren um eine Schadensersatzklage handeln würde.
3. Aufhebung
des Urteils vom 19.10.2010
Es wird die Aufhebung des Urteils
vom 19.10.2010 und die Nachholung des rechtlichen Gehörs bezüglich der
Behauptung verlangt, dass es sich im vorliegenden Verfahren um eine
Schadensersatzklage handelt, weil das nicht stimmt.
4. Erlass
eines Versäumnisurteils
Es wird der Erlass eines
Versäumnisurteils entsprechend des Antrages der Vortragenden in der
Hauptverhandlung vom 19.10.2010 gefordert, weil das Gericht keiner Partei etwas
gewähren durfte, was diese nicht mangels Anwesenheit beantragt hat und konnte.
Die Klage war zulässig und das
Gericht nach seinem Rechtsverständnis bezüglich seiner Rechtsgrundlagen
jedenfalls nicht befügt, sich zur versuchten Verschiebung des Verfahrens an das
LG BS als vorgebliche Schadensersatzklage mit den Rechtsweg mindestens
einschränkenden, tatsächlich aber aufgrund des Tatbestandes faktisch versperrenden
Anwaltszwang in ein Fluchturteil zu retten.
Das Rechtsmittel ist begründet. Es
ist abzuhelfen!
Zitat Ende!
Der Rechtsbehelf wurde als
Sofortige Beschwerde, hilfsweise das am besten geeignete Rechtsmittel zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils, hilfsweise Gegenvorstellung wegen massiver
Grundrechtsverletzung durch Gehörsverweigerung eingelegt.
Bekanntlich besteht laut Gesetz
dann die Pflicht eines BRdvD-Volljuristen als nur vorgetäuschter gesetzlicher
Richter, das Rechtsmittel anzuwenden, dass einem Vortragenden am ehestens beim
Ziel nach Recht nahe kommt.
Das AG Goslar legte das vorgelegte
Rechtsmittel allerdings unverzüglich dem LG BS in der Absicht vor, in
gemeinsamer Abstimmung rechtsmissbräuchlich die Anwaltserfordernis als
tatsächlich effektive Rechtswegsperre in der Bundesrepublik anzuwenden. Dazu
erhielten die Beschwerdeführer das nachfolgende Schreiben mit Datum vom
01.11.2010:

Das Antwortschreiben vom
08.11.2010 weist nunmehr nach, das Nichtwissen beim LG BS nicht mehr
vorgeschützt werden konnte, Zitat Anfang:
In der Sache 1 S 473/10*041*
des Günter Grottke, Obere
Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen - Kläger -
gegen
Land Niedersachsen,
vertreten durch den
Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,
zu laden: Domplatz 1, D - 38 100
Braunschweig - Beklagte -
wegen einer negativen
Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei
durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen
Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007,
und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur
unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten
Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den
Kläger Grottke benannt hat,
erklärt der Nebenintervenient hiermit sein Erstaunen über den Versuch
des BRdvD-Volljuristen Mielert, den eingereichten Rechtsbehelf als eine schon
wegen der Streitwerthöhe laut Belehrung unzulässige Berufung auszulegen und
insoweit den Rechtsbegehrenden nun auch am LG BS eine weitere erkennbare
Rechtswegsperre vorzulegen.
Dazu gehört auch der unerklärliche
Hinweis auf den vorgeblichen Anwaltszwang für das eingegebene Rechtsmittel,
weil ein in der Bundesrepublik beruflich zugelassener Rechtsanwalt entsprechend
dem juristischen Standesrecht richterliche Fälschungen von Dokumenten nicht zur
unwiderlegbaren Aufklärung führen darf, ohne das Risiko eines Entzuges seiner
Anwaltszulassung eingehen zu wollen.
Im übrigen sind vor jeder weiteren Bearbeitung erst einmal die Anträge
auf Berichtigung und Ergänzung von HV-Protokoll und Urteil am AG GS zu
bescheiden, weil sonst der Sachverhalt zur Klage ebenso wenig wie nun
in dem Schreiben des LG BS festgehalten wird, um gegenüber der Öffentlichkeit
keinerlei Informationen zur Fälschung gerichtlicher Dokumente und der
Verhaftung eines völlig Unbetroffenen und Unschuldigen mit Hilfe zahlreicher
Juristen am AG GS, LG BS und OLG BS geben zu müssen.
Eine sofortige Beschwerde bedarf
auch ebenfalls keiner Anwaltsbeauftragung, da Kläger und Nebenintervenient
handschriftlich unterzeichnet haben und ein solches Verfahren schriftlich ohne
mündliche Verhandlung zu erledigen ist.
Es wird
dringend um die richtige Reihenfolge der Bearbeitung der eingegebenen
Rechtsbehelfe gebeten, da ohne effektive Abhilfe das Verfahren vor der letzten
denkbaren Möglichkeit einer Aufklärung über vorgestellte vorsätzliche
Justizverbrechen durch BRdvD-Volljuristen im Gerichtsbezirk des OLG BS nicht im
Rechtsfrieden beendet werden kann und wird.
Einer
unvollständigen oder wiederum irreführenden Ergänzung und Berichtigung würde
wiederum widersprochen werden, wozu zur Gewährung des rechtlichen Gehörs eine
ausreichende Zeit von etwa 2 Wochen nach Zustellung gewährt werden muss.
Zitat Ende!
Wie
skrupellos BRdvD-Volljuristen als nur vorgebliche gesetzliche Richter über
begründete Rechtsbegehren hinwegsteigen, zeigt der verbotene und gesetzwidrige
überbeschleunigte Beschluss vom 24.11.2010:


Zur
Vorbereitung der Strafverfolgung gegen alle im vorliegenden Verfahren im Bezirk
des OLG Braunschweig befassten Staatsanwälte, Richter, Justizangestellte und
Polizeibeamte durfte diese rechtsbeugende Bescheidung als unzulässige Berufung
nicht ohne Antwort bleiben, Zitat Anfang:
In der Sache 1 S 473/10*041*
des Günter Grottke, Obere
Harzstrasse 11, D - 37 539 Windhausen - Kläger -
gegen
Land Niedersachsen,
vertreten durch den
Generalsstaatsanwalt Wolf an der GStA Braunschweig,
zu laden: Domplatz 1, D - 38 100
Braunschweig - Beklagte -
wegen einer negativen
Feststellungsklage nach § 415 ZPO zur Vernichtung der Beweiskraft von zwei
durch den Volljuristen Hundt am AG Clausthal verfertigten gerichtlichen
Urkunden in Form eines Hauptverhandlungsprotokolls, datiert auf den 08.03.2007,
und eines Beschlusses 25 Cs 701 Js 16645/06, datiert auf den 08.03.2007, zur
unbegründeten Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen dem AG GS unbekannten
Dritten, für den der Jurist Hundt in nachträglicher Beschlussfälschung den
Kläger Grottke benannt hat,
wird Gegenvorstellung als
Vorgrundgesetzbeschwerde eingelegt!
Der Beschluss des LG BS durch die
BRdvD-Volljuristen Edgar Mielert, geb. am 08,11,1948, Linda Shamloo, geb.
25.11.1978, und Dr. Susanne Matussek, geb. am 08.03.1974, wird als glatter
Rechtsmissbrauch durch Umdeutung in ein unzulässiges Rechtsmittel einer
vorgeblichen und so niemals bezeichneten Berufung wegen nicht erreichtem
Streitwert für eine Berufung zur bewussten und geplanten Verweigerung von Recht
und Gerechtigkeit zurückgewiesen.
Durch die bewusste falsche
Behandlung einer Rechtssache zur Abwehr der Aufklärung eines Justizverbrechens
in Form der Protokoll- und Beschlussfälschungen durch den BRdvD-Volljuristen
Hundt am AG Goslar unter Mittäterschaft aller diesen vorgelegten Vorgang
billigenden und damit Hinzutretenden, welches gemeinsam mit BRdvD-Volljuristen
am den Braunschweiger Staatsanwaltschaften und verschiedenen Gerichten im
Bezirk des OLG BS gedeckt wurden, sind nunmehr auch die Volljuristen Mielert,
Shamloo und Dr. Matussek vom LG BS verdächtigt, damit Rechtsbeugung begangen
haben zu können.
Auf den gesamten Akteninhalt wird
Bezug genommen.
Nach einer unwiderlegbaren
Feststellung, dass in der Bundesrepublik Gerichtsverfahren mit Hilfe extra
dafür geschaffener Rechtsmissbrauchgesetze ohne eine effektive Abhilfe
abgewürgt werden können, indem z. B. auch wie hier durch eine niedrige
Streitwertfestsetzung für den Versuch der Aufklärung von erheblichen
Straftatvorwürfen der Urkundenfälschung im Amt durch BRdvD-Volljuristen eine
Berufung unmöglich gemacht wird,
à hätte
juristisch korrekt lediglich der hilfsweise gestellte Antrag zur Bescheidung
einer Gegenvorstellung zum
Urteil des AG GS vom 19.10.2010 beschieden werden dürfen, falls die Vorlagepflicht beim EuGH in Luxemburg
wegen in der Bundesrepublik
fehlenden gesetzlichen Richter selbst nach deren Besatzungsrecht und nicht deutschem Recht erneut
verweigert werden sollte.
Die Gegenvorstellung gibt den
Volljuristen Shamloo und Dr. Matussek noch einmal Gelegenheit, ihr Vorhaben der
vermutlichen Rechtsbeugung zum Schutze von Straftätern an Braunschweiger
Gerichten zu überdenken und durch Abbruch als Versuch abzumildern.
Der BRdvD-Volljurist Mielert ist
der Erfassungsstelle für BRdvD-Regierungskriminalität, Justizverbrechen und
Amtsmissbrauch schon so häufig mit beweiskräftigem Aktenmaterial gemeldet und
durch die Interim-Oberreichsanwaltschaft auch schon zur Anklage und vorläufigen
Verurteilung am Interim-Reichsgericht mit Berufsverbot gebracht, dass er sich
auch für den vorgelegten Beschluss bei Rücknahme nicht mehr auf einen Versuch
berufen können wird.
Offenkundige Tatsachen sind, dass
1. nur
die Gesetze des Deutschen Reiches in Deutschland gelten, wonach u. a. der Reichsminister der Justiz die
Geschäfte der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Gerichtsvollzieher festlegt und das Justizpersonal
ernennt, GVerfRglVO vom 20. März 1935. Soweit die Bundesrepublik im
Verstoß gegen die Haager Landkriegsordnung
dieses Gesetz aus ihrem
Besatzungsrecht erst im Jahr 2006 gestrichen
hat, ist das für die deutsche Gerichtsbarkeit bedeutungslos;
2. lediglich
Stillstand der deutschen Rechtspflege in Deutschland zu konstatieren ist, was auch
Hemmung jeglicher Verfristung bedeutet;
3. in der Bundesrepublik niemals Recht durchzusetzen
ist oder war, wenn es den BRdvD-Volljuristen so beliebt oder genehm ist oder war und damit vermutlich
im Verstoß gegen
die UN-Charta der Menschenrechte zum Aufstand aufgereizt werden soll!
Auch dieses Verfahren ist schon
jetzt ein ausgezeichnetes Beispiel dafür, dass in der Justiz der Bundesrepublik
ständig ungestraft Verbrechen durch BRdvD-Volljuristen ausgeübt werden können.
Insoweit wird darauf hingewiesen, dass in nächster Zeit die vorläufigen
Bearbeitungen von Strafverfahren nach deutschem Recht und nicht
BRdvD-Besatzungsrecht in der Interim-Reichsgerichtsbarkeit der Reichsgerichtsbarkeit
zur abschließenden Bescheidung übergeben werden.
Straftäter werden Gelegenheit
erhalten, sich in öffentlicher Gerichtsverhandlung äußern zu dürfen. Mit der
Abweisung der Gegenvorstellung und damit der weiteren Versagung einer Abhilfe
gegen ungerechtfertigtes Abgreifen eines Ordnungsgeldes mit einhergehendem
Versuch der Verhaftung zum Raub sogar der Freiheit wider besseres Wissen von
Amts wegen könnten sich alle als Mittäter erkannten und somit beteiligten
BRdvD-Erfüllungsgehilfen ohne tatsächliche Legitimation als gesetzliche Richter
schon bald vor Gericht wieder sehen.
Anlage:
Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung
Es wird daher dringend empfohlen,
den Beschluss des LG BS vom 30.11.2010 zurück zu nehmen und die Bearbeitung der
Gegenvorstellung am AG GS zu bewirken, damit das Bundesgrundgesetz sich dann im
scheinbar korrekten Rechtsweg der OMF-BRdvD auch noch bei der Abweisung des
Versuches der Aufklärung von Richterverbrechen beteiligen und damit die
Rehabilitierung eines unschuldig Verfolgten von Amts wegen ebenfalls vereiteln
kann.
Die Abweisung dieser
Gegenvorstellung führt natürlich ebenfalls sofort über das
Bundesgrundgesetzgericht in die internationale Gerichtsbarkeit, so dass dem
angeforderten Bescheid gelassen entgegengesehen wird.
Mit reichlichen Grüßen!
Zitat Ende!
Auch die
Gegenvorstellung war natürlich völlig vergeblich und führte nur zu der
bekannten Abweisung mit inhaltsleeren Floskeln, welche immer wieder die
eigentlichen Arbeitsgrundlagen einer durch und durch rechtsstaatswidrigen und
daher versauten bundesrepublikanischen Besatzungsjustiz sind. Was BRdvD-Juristen
nicht widerlegen können, wird im Wege der Verweigerung des ordentlichen
rechtlichen Gehörs damit ignoriert:

Die verworfene Gegenvorstellung
als in der Bundesrepublik völlig untaugliches Rechtsmittel und lediglich zur
vorsätzlichen Erschwerung des Rechtsweges konzipiert, konnte aber den Weg zum
BVG als vorgeblich effektiv abhelfende Instanz formal frei räumen.
D. Grundgesetzverletzungen
Art. 1
(1) GG
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf
uneingeschränkte Grundrechtsgeltung, indem sie ohne Rechtsgrundlage ihr
Grundrecht auf willkürfreie rationale Staatsgewalt durch begründungslose =
irrationale Gehörversagung zunichte machten und sie mit willkürlichen, an den
Haaren herbeigezogenen Abweisungen nicht als verständigen Menschen
respektierten.
Art. 1
(3) GG
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf
uneingeschränkte Grundrechtsgeltung, weil sie sich nicht an die in Art.19, 20,
79 GG festgesetzte Bindung an das grundgesetzlich gewährte Recht orientierten.
Art. 2(1) GG, 29(2) AEMR
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit,
indem sie ihn irrational der Verhaftung als rechtens auslieferten und so an der
freien Entfaltung seiner Persönlichkeit hinderten.
Art. 3(3)1 GG, 7 S. 2 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte (AEMR), 14 EMRK
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht auf Schutz
vor Diskriminierung, indem sie ihn wegen ihrer politischen Anschauung, daß der
GG-Rechtsstaat real inexistent sei, und weil er die Verwirklichung des GG,
insbesondere der Verfassungsgrundsätze Volkshoheit und Gewaltentrennung
forderte und sie diese Forderung als Gefährdung mißdeuteten, amtlich verfolgen
ließen und seine Verhaftung gerichtlich absicherten. Es ist denkgesetz-, also
grund-rechtswidrig, wenn staatliche Funktionäre einerseits vorgeben, einen
GG-Rechtsstaat zu betreiben, andererseits die Forderung nach Verwirklichung
seiner Voraussetzungen nicht dulden.
Art. 4(1) GG, 9(1)EMRK
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht in seinem
Grund- und Menschenrecht auf freies weltanschauliches Bekenntnis, indem sie ihn
wegen seiner Weltanschauung = Verfassungspatriotismus, daß das GG mit seinen nach
Art. 79(3) unveränderlichen Grundsätzen verwirklicht werden müsse, bis zur
Inhaftierung diskriminierten.
Art. 5(1) GG, 19 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte, 19(2) IPBPR, 10(1)2 EMRK
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht in seinem
Grund- und Menschenrecht auf freie Meinungsäußerung, indem sie seine
Bekundungen, daß das GG verwirklicht werden müsse, mit Ordnungsgeld und Inhaftierung
unterdrückten.
Art. 11(1) GG, 13 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht in seinem
Grund- und Menschenrecht auf Freizügigkeit, indem sie ihn ohne Rechtsgrund
inhaftierten.
Art. 19(1)1 GG
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf
uneingeschränkte Grundrechtsgeltung, indem sie ohne Rechtsgrundlage ihre
Grundrecht auf willkürfreie rationale Staatsgewalt durch begründungslose =
irrationale Gehörversagung zunichte machten.
Art. 19(2) GG
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf
im Wesensgehalt unangetastete Grundrechte, indem sie ihre richterliche Bindung
an Recht, Gesetz und Ratio zu ihrem Nachteil irrational, gesetzwidrig, rechtsverweigernd und gehörversagend außer Kraft setzten.
Art. 19(4)1 GG, 8 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, 13 EMRK
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihren Grund- und Menschenrecht auf
Rechtsweggewähr und in ihrem Menschenrecht auf wirksamen Rechtsbehelf, indem
sie ihre wesentlichen Vorträge und ihren tatsächlichen Klageantrag rechts-,
gesetz- und rationalwidrig begründungslos = irrational, rechtsverweigernd und
gehörversagend nicht beachteten.
Art. 20(1) GG, 21(1), (3) AEMR, 25a IPBPR
Die Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS
und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht auf
Mitgestaltung am Staat und auf Demokratie:
getrennte persönliche Mehrheitswahl aller Abgeordneten, Beamten und
Richter auf allen Ebenen, Gemeinde, Land, Bund, Europa, und nur auf Zeit
unmittelbar durchs Volk, das auch über alle Sachfragen, wenn es will,
letztentscheidet wie in der Schweiz und den USA,
indem sie,
ohne volkslegitimiert zu sein, bürgerbelastende Staatsgewalt ausübten.
Art. 20(2)1 GG
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten den Kläger in seinem Grund- und Menschenrecht auf
Volkshoheit, indem sie bürgerbelastende Staatsgewalt ausübten, die nicht vom
Volke ausging.
Art. 20(2)2 GG
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grund- und Menschenrecht auf
Gewaltentrennung, indem sie, obwohl sie, da nur von Nichtinhabern
rechtsprechender Gewalt kettenbestellt, keine GG-gemäße rechtsprechende Gewalt
empfangen haben konnten, denn nemo plus iuris ad alium transferre potest quam
ipse habet, Dig-Ulpian 50, 17, 54 (niemand kann mehr Recht auf andere
übertragen als er selber hat), trotzdem rechtsprechende Gewalt ausübten.
Ein Menschenhaufen ohne Gewaltentrennung
ist in Bezug auf Recht und Menschenwürde nichts anderes als ein Termitenhügel.
Die primitive Gewaltenteilung (= Arbeitsteilung), auf die die deutsche
Gewalteneinheitstyrannis (Montesquieu) so stolz ist, haben staatenbildende
Kerbtiere auch. Erst Gewaltentrennung unterscheidet uns von allen Tieren
zum Besseren und schafft erstmalig die Entstehungsbedingung für Recht und
Menschenwürde.
Art. 20(3) GG
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grund- und Menschenrecht auf
rechts-, gesetzes- und rationalitätsgebundene Richter, indem sie willkürlich
begründungslos = irrational gesetzwidrig, rechtsverweigernd und gehörversagend
zu ihrem Nachteil entschieden.
Art. 33 GG
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf
gleiche Rechte für jedermann nach dem GG.
Art. 97(1) GG, 6(1) EMRK
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf
ausschließlich rechts- und gesetzesgebundene Richter, indem sie irrational,
also rationalrechtsfremd, gehörversagend, rechtsverweigernd und gesetzwidrig zu
ihren Lasten entschieden.
Art. 101(1)2 GG, 6(1) EMRK
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek
am LG BS und die Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in
ihrem Grundrecht auf gesetzliche Richter und entzogen sie ihnen,
indem sie sich als von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt
legitimationszeitüberschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig
Kettenbestellte an deren Stelle setzten.
Bundesrepublikanische Richter sind z.Z. nicht, wie
es das GG-Gewaltentrennungsgebot fordert, von der vollziehenden Gewalt unabhängig,
sondern vielmehr mit Beamten status- und mentalitätsidentisch und unterscheiden
sich von ihnen nur durch irrelevante accidentalia wie Benennung und Besoldung.
Richter und Beamte werden vom selben Justizminister/Gesetzgeber bestellt und
sind in gleicher Weise an Recht und Gesetz gebunden.
Dass Beamte weisungsgebunden sind, ändert nichts, da
ihr Weisungsgeber auch an Recht und Gesetz gebunden ist, so dass bei
Beamtentätigkeiten also immer nur recht- und gesetzmäßige Ergebnisse
herauskommen können, sogar noch eher als beim Richter, dem, zumindest
offiziell, niemand sagt, was Recht ist.
Dabei ist es nachdrücklich die Zuständigkeit und die
Aufgabe des Justizministeriums, zu sagen, was Recht ist, arg. US Supreme Court in Marbury vs. Madison 5 U.S. 137,1
Cranch 137,2 L. Ed. 60 (1803): “it is emphatically the province and the duty of
the judicial department to say what the law is.”
Da Beamte und Richter oft auch die gleiche
Ausbildung und Befähigung (zum Richteramt) haben, können die Ergebnisse von Richtertätigkeit
nicht besser sein als die von Beamten, da keiner gegenüber dem anderen einen
Vorsprung an Fähigkeit zur Rechtserkenntnis oder zur Gesetzesanwendung hat.
Gerichtsverfahren sind also eine Farce, mit der exekutividentische Richter nur
scheinbar rechtsprechende Staatsgewalt ausüben, die inhaltlich identisch auch
von Polizeibeamten o. Ä. ausgeübt werden könnten.
Die vom
selben Minister/Gesetzgeber stammenden oder von ihm weisungsabhängigen
Exekutiv-vertreter und Richter denken gleich, sind vermutlich in der selben
Partei und liegen jedenfalls auf gleicher Wellenlänge mit ihr, so dass alle so
bestellten Richter eingespart werden können und mit ihnen die gesamte
sogenannte Rechtspflege, die in der vollziehenden Gewalt aufgehen sollte, die
sie personell, inhaltlich und faktisch ja auch ist.
An den
Rechtsprechungserzeugnissen würde sich nichts ändern, weil es ausgeschlossen
ist, dass ein Gleicher gegenüber einem Gleichen außer durch Zufall etwas
qualitativ anderes, geschweige denn besseres hervorbringt als er, und dem
Rechtsuchenden geschähe kein größeres Unrecht als bisher, da es ja sowieso
schon sein menschenmögliches Maximum erreicht hat.
Wenn
mutatis mutandis der Kultusminister in jeder Volksschulklasse den jeweils
größten Schüler als Lehrer einteilte, zu pädagogischen Verrichtungen bestellte,
vgl. § 831 BGB, ihm das Unterrichten anvertraute, vgl. Art. 92 GG, und das
Urteil über die Schularbeiten seiner Klassenkameraden, sänke dabei der
Unterrichtserfolg wahrscheinlich sogar noch unters berüchtigte PISA-Niveau,
vgl. Matthäus 15, 14: “Wenn aber ein Blinder den anderen leitet, so fallen sie
beide in die Gruben.“
Eine
schlimmere Herrschaftsform als die derzeitige Gewalteneinheitstyrannis
(Montesquieu) ist nicht vorstellbar. Recht und Menschenwürde können erst dann
zu entstehen beginnen, wenn Volkshoheit und Gewaltentrennung verwirklicht sind,
also GG-gemäße Demokratie, s. o.!
Es ist daher nicht zu leugnen, dass wegen der
grundgesetzwidrigen Grundgesetzwirklichkeit, vgl. Prof. Dr. iur. Hans Herbert v.
Arnim, Das System, Die Machenschaften der Macht, Droemer 2001, die Handlungen
der Staatsbetreiber gar nicht verfassungsgemäß sein können, außer durch
Unachtsamkeit, Zufall, Systemsabotage oder Interventionen vereinzelter
Verfassungspatrioten, die es aus Gründen der Streuung trotz allen
Gleichschaltungsbemühens der Parteien immer wieder mal in der Hierarchie gibt.
Leider lag hier dieser seltene Glücksfall einer
Verfassungsidealperle im Verfassungswidrigkeitstrog nicht vor, so dass die
angefochtenen Entscheidungen wegen Übereinstimmung mit dem obwaltenden
verfassungswidrigen real existierenden Machtstaat am einzig zulässigen
GG-gemäßen Maßstab gemessen unmittelbar nichtig ex tunc ist wie jeder
sittenwidrige Verwaltungsakt, der zudem am besonders schwerwiegenden Fehler des
Verstoßes gegen das GG-Gewaltentrennungsgebot leidet, arg. § 44(1), (2) Nr. 6
VwVfG.
Wenn es nötig wäre,
Verfassungswortlaut und –wirklichkeit deckungsgleich zu halten, und zulässig,
vgl. Art. 79(3) GG, ersteren letzterem anzupassen, stünde in Art. 1 GG längst:
“Die Würde der Parteien ist unantastbar“, in Art. 20(2): “Alle Staatsgewalt
geht von Parteien aus. Sie wird von ihnen bei Gelegenheit von Wahlen
beansprucht und durch ihre Mitglieder gesetzgebend, vollziehend und
rechtsprechend ausgeübt“, in Art. 20(3):“Die Gesetzgebung ist an das
Parteiprogramm, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind an Befehle der
Parteivorgesetzten gebunden“, in Art. 20(4): “Gegen jeden, der es unternimmt,
diese Ordnung zu ändern, haben alle Parteien das Recht zum Widerstand“, in Art.
21: „Das Volk wirkt durch Finanzierung aller Parteien an ihrer politischen
Willensbildung mit, zusätzlich kann jedermann durch Aufnahmegesuch, Beiträge
und Gehorsam die von ihm gewählte Partei dabei unterstützen“ und in Art. 33(2):
“Jeder Deutsche hat nach Nichteignung, -befähigung und –leistung gleichen
Zugang zu jedem öffentlichen Amte.“
Art. 103(1) GG, 10 der Allgemeinen
Erklärung der Menschenrechte, 14(1)2 IPBPR, 6(1)1 EMRK
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die
Volljuristin Kühne am AG GS verletzten die Vortragenden in ihrem Grundrecht auf
rechtliches Gehör, versagten es ihnen und verletzten sie in ihren
überstaatlichen anerkannten Recht auf ein zuständiges, unabhängiges,
unparteiisches auf Gesetz beruhendes Gericht, das in billiger Weise verhandelt,
indem sie in jedem Vortragspunkt menschenrechts- und paktwidrig ihren Vortrag
irrational als unbegründet abwiesen.
Die
Volljuristen Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin
Kühne am AG GS waren unzuständig, weil sie nicht in getrennter persönlicher
Mehrheitswahl auf Zeit unmittelbar durchs Volk wie in der Schweiz und den USA
gewählt wurden, abhängig, weil sie von der vollziehenden Gewalt bestellt
wurden, parteiisch, weil sie sich nur durch Benennung und Besoldung und
ähnliche Lappalien von Beamten unterscheiden, also gegenüber der Exekutive als
ergebnisneutral austauschbare Wesensgleiche unfähig waren, einen anderen als
den Gewalteneinheitsstandpunkt einzunehmen.
Die Gerichte beruhen auch nicht
auf dem Gesetz, indem sie von Verrichtungsgehilfen der Gewalteneinheitstyrannis
(Montesquieu), die von Nichtinhabern rechtsprechender Gewalt
legitimationszeit-überschreitend, volkshoheits- und gewaltentrennungswidrig
kettenbestellt wurden, betrieben werden, vgl. Banzer-Vorfall.
Eine billige Bearbeitung der
Eingaben des Klägers und seines Nebenintervenienten fand auch nicht statt,
vielmehr ignorierten und wiesen die Volljuristen
Mielert, Dembowski und Dr. Matussek am LG BS und die Volljuristin Kühne
am AG GS sie rechts-, gesetz- und rationalitätswidrig als
unzulässig/unbegründet ab, indem sie sich begründungslos über ihre Rechts- und
Gesetzesbindung in Art. 20(3) GG und das Rationalitätsgebot aus BVerfGE 25,
352, 359, und 34, 269, 287, zum Nachteil der Vortragenden irrational hinweg-
und sich mit ihrer NZB-B nicht rational
auseinander setzten.
E. Die
Verfassungsbeschwerde ist umfassend begründet.
Der Kläger wurde ohne
tatsächliches rechtliches Gehör mit gefälschten Ordnungsgeldbeschlüssen
verfolgt. Seine sämtlichen Versuche, durch immer zulässige und rechtzeitige
Rechtsbehelfe wurden durch alle befassten Volljuristen und deren Justizpersonal
vorsätzlich und absichtlich verworfen.
Dadurch wurde in der
Bundesrepublik ein völlig Unbeteiligter Prozesszeuge aus fadenscheinigen
politischen Gründen mit durch Richter und/oder Justizpersonal gefälschten
gerichtlichen Ordnungsgeldbeschlüssen verfolgt, verhaftet und dadurch zu
Freikauf erpresst. Der Vorfall ist schlichtweg unglaublich und das BVG wird
aufgefordert, das gesamte Verfahren als verfassungswidrig für nichtig zu
erklären.
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Das
Bundesgrundgesetzgericht versucht augenscheinlich ständig, so genannte
Verfassungsbeschwerdenrein formalistisch zu beenden, ohne sich um die schreiende
Ungerechtigkeit und die ihm vorgestellten Verbrechen von Staatsanwälten und
Richtern zu kümmern.
Dazu dient insbesondere auch eine besonders perfide Rechtsgestaltung, die
zwar von jedem Rechtbegehrenden die Einlegung einer Gegenvorstellung nach § 321
a ZPO und § 33 a StPO zur Gehörsrüge innerhalb von 14 Tagen nach einem so
genannten Endurteil verlangt, damit das Bundesverfassungsgericht ohne
Verfassung von Arbeit entlastet wird, aber bis zum Abwarten der
Gegenvorstellungs-Bescheidung keinen Fristaufschub einräumen will. Das ist
nunmehr unbedingt von Rechtbegehrenden zu beachten, s. Ausarbeitung zu
Verhaftung mit gefälschtem Ordnungsgeldbeschluss!
Das führt dazu, dass man
immer schon parallel eine Verfassungsbeschwerde innerhalb von Monatsfrist
einreichen muss, ohne die Begründung aus der Ablehnung der Gegenvorstellung
schon zu kennen.


Im vorliegenden Fall der
häufiger versuchten Verhaftung nach erlassenem Haftbefehl, nachdem der Jurist
Volker Hundt am AG GS Beschlüsse so fälschte, dass sie einen nicht im
Gerichtssaal Anwesenden der Verhandlungsstörung bezichtigten und mit
Ordnungsgeld belegten, die der völlig Unschuldige nicht bezahlen wollte, ist
die Verwerfung der Verfassungsbeschwerde besonders schwerwiegend. Das
Bundesgrundgesetzgericht hat auch hier wie üblich formalistisch ein
Justizverbrechen unangreifbar gedeckt, wie der Beleg am Ende dieses
Schriftsatze beweist.
Und die saubere Begründung,
dass angeblich im Übrigen "die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend
substantiiert begründet" wurde, beweist beim Vergleich mit dem vorstehenden
Beschwerdeschriftsatz, dass die Herrschaften am Bundesgrundgesetzgericht auch
noch nachtreten, um die Justizopfer in der Bundesrepublik zu verhöhnen!
Eine
weitere Rechnung ist nun noch offen, Herr/Frau/Fräulein/ Kirchhof, Schluckebier
und Baer!!
![]()
JOIe
Justiz-Opfer-Initiative Clausthal
Postfach
1222
D - 38
670 Clausthal-Zellerfeld
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Telefax: 05323
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